Verwaltungsrecht

Beschwerde

Aktenzeichen  25 CE 21.1959

Datum:
11.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 24977
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123, § 146 Abs. 4 S. 3 und 6

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RN 5 E 21.1031 2021-06-25 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag nach § 123 VwGO, mit dem er die Verpflichtung des Antragsgegners erreichen wollte, ihm auch ohne Test auf das SARS-CoV-2-Virus die Teilnahme am schulischen Präsenzunterricht zu erlauben, weiter.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen weder die Aufhebung noch eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Die Beschwerde ist schon deswegen zu verwerfen, weil sie die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat jeweils selbständig tragend ausgeführt, dass es keine Anspruchsgrundlage für die vom Antragsteller begehrte Erlaubnis gebe und “selbst soweit § 28b Abs. 3 Satz 1 IfSG einer Ausnahme nicht entgegenstünde” (S. 7 des BA) die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 13. BayIfSMV nicht vorlägen. Davon, dass – wie die Beschwerdebegründung meint – das Verwaltungsgericht grundsätzlich von der Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung ausgegangen sei, kann daher keine Rede sein. Im Falle einer – hier vorliegenden – Mehrfachbegründung kann die Beschwerde nur Erfolg haben, wenn im Hinblick auf jeden der für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Gründe in der Beschwerde etwas vorgetragen wird (vgl. etwa BayVGH, B.v. 7.5.2020 – 10 CS 20.842 – juris Rn. 4; B.v. 28.8.2006 – 24 CS 06.1049 – juris Rn. 16). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beschwerdebegründung verhält sich nicht zu der selbständig tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, für die Ausnahmegenehmigung gebe es keine Rechtsgrundlage.
Unabhängig davon folgt der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Auffassung des Erstgerichts, dass auch die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 13. BayIfSMV nicht vorliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Beschlussgründe des Verwaltungsgerichts verwiesen. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 16. Juli 2021 lässt nicht ansatzweise erkennen, wie der bescheinigende Arzt zu der Auffassung gelangt ist, dass der Antragsteller zum Nasenbluten neige und dass die Tests geeignet seien, Nasenbluten auszulösen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, die von den Beteiligten nicht in Frage gestellt wurde.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben