Verwaltungsrecht

Beseitigung von Pflanzen wegen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit

Aktenzeichen  8 ZB 15.1428

Datum:
10.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2018, 385
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayStrWG Art. 29 Abs. 2, Abs. 3
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

1. Für die Beseitigung der in den Lichtraum einer angrenzenden Verkehrsfläche hineinragenden Anpflanzungen ist als öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage allein das Regime des Art. 29 BayStrWG heranzuziehen. (Rn. 14)
2. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn der Adressat erkennen kann, was von ihm gefordert wird und er eine geeignete Vollstreckungsgrundlage bildet. Die Anordnung zur Beseitigung von in den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Pflanzen “bis an die Grundstücksgrenze” des Pflichtigen ist hinreichend bestimmt. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine solche Beseitigungsanordnung ist verhältnismäßig, wenn sie notwendig ist, um eine konkrete Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs abzuwenden, weil Fußgänger ansonsten wegen der Pflanzungen ausweichen müssen und deshalb vom Fahrzeugverkehr gefährdet werden. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

2 K 15.1096 2015-05-05 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung der Beklagten, mit der ihm aufgegeben wurde, den von seinem Wohngrundstück in den angrenzenden Eigentümer Weg hineinragenden Pflanzenwuchs bis an die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … und zu 1/33 Miteigentümer des Wegegrundstücks FlNr. … der Gemarkung T* … Sein Wohngrundstück liegt mit der West- und Südseite an dem namenlosen Eigentümer Weg auf FlNr. … Der Eigentümer Weg ist mit Beschränkung auf Fußgängerverkehr und Kfz-Verkehr zum Be- und Entladen sowie für Einsatzzwecke gewidmet.
Mit Bescheid vom 18. Februar 2015 verpflichtete die Beklagte den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, den von seinem Wohngrundstück (* … **) in den öffentlichen Verkehrsraum des Eigentümerwegs ragenden Pflanzenwuchs bis an die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Für den Fall der Nichterfüllung wurde die Ersatzvornahme angedroht. Am 6. März 2015 ließ die Beklagte den Rückschnitt von einer Fachfirma für Gehölz- und Heckenschnitt durchführen.
Die gegen den Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Mai 2015 abgewiesen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der vom Kläger ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist nicht hinreichend dargelegt oder liegt nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/834; BayVGH, B.v. 15.3.2017 – 8 ZB 15.1610 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Nach diesem Maßstab bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
1.1 Dies gilt zunächst für den klägerischen Einwand, das Erstgericht habe verkannt, dass der streitgegenständliche Bescheid inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sei. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG erfordert insoweit zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (Vollstreckbarkeit). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, U.v. 16.10.2013 – 8 C 21.12 – BVerwGE 148, 146 Rn. 13 m.w.N.).
Danach erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als ausreichend bestimmt. Der klägerische Vortrag, die Anordnung sei in Nr. 1 nicht vollstreckungsfähig, weil der angeblich betroffene öffentliche Verkehrsraum, dessen Fläche sowie die Art der betroffenen Pflanzen nicht näher bezeichnet worden seien, geht ins Leere. Die Beseitigungsanordnung der Beklagten ist ohne Weiteres vollstreckbar. Aus dem Bescheid insgesamt einschließlich seiner Begründung (vgl. U. Stelkens in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 27) ist klar zu entnehmen, dass der Kläger die von seinem Wohngrundstück in den Eigentümer Weg FlNr. … hineinragenden Pflanzen bis an die Grundstücksgrenze zu beseitigen hat. Die Beseitigung „bis an die Grundstücksgrenze“ ist gemäß § 905 BGB (Raum über der Oberfläche des Grundstücks) eindeutig rechtlich bestimmt. Die in der Zulassungsbegründung verlangte „Inventarisierung“ des betroffenen Pflanzenbestandes (genaue Bezeichnung der einzelnen Bäume, Sträucher und Pflanzen) liegt deshalb neben der Sache.
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger vor der Begründung seines Zulassungsantrags nicht behauptet hat, über die Reichweite der Beseitigungsanordnung im Unklaren zu sein. Im Gegenteil hatte er der Beklagten mit Schreiben vom 5. März 2015 angeboten, die streitgegenständliche Beseitigung gegen Kostenerstattung in Höhe von 50 Euro selbst übernehmen zu wollen (S. 22 Behördenakt). Hierauf hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nochmals hingewiesen (S. 78 des Gerichtsakts), ohne eine mangelnde Bestimmtheit der Beseitigungsanordnung zu rügen. Im Hinblick darauf erscheint es sachgerecht, dass sich das Verwaltungsgericht diesbezüglich nicht „ungefragt“ auf Fehlersuche begeben hat (vgl. BVerwG, U.v. 17.04.2002 – 9 CN 1.01 – juris Rn. 43).
1.2 Soweit der Kläger vorträgt, das Erstgericht habe die Anordnung der Beklagten unzutreffend auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 und Art. 66 Nr. 4 BayStrWG gestützt, wird nicht substanziiert dargelegt, dass sich bei Anwendung allein des Art. 29 Abs. 2, 3 BayStrWG ein anderes Ergebnis ergibt. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass als öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage für die Beseitigung der in den Lichtraum des angrenzenden Eigentümerwegs hineinragenden Anpflanzungen nach der Rechtsprechung des Senats allein das Regime des Art. 29 BayStrWG heranzuziehen ist (BayVGH, U.v. 15.12.2004 – 8 B 04.1524 – BayVBl 2005, 274). Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung der Beklagten ist deshalb hier Art. 29 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 BayStrWG (a.A. Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand 15.10.2015, Art. 29 Rn. 28). Trotzdem erweist sich das Ersturteil insoweit im Ergebnis als zutreffend, als das Verwaltungsgericht die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Beseitigungsanordnung zutreffend an Art. 29 Abs. 2 BayStrWG gemessen hat. Die zusätzliche Heranziehung des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG ist deshalb für das Ergebnis der Entscheidung des Erstgerichts nicht ursächlich, worauf die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses mit Schriftsatz vom 5. Februar 2016 hingewiesen hat. In der Sache ergeben sich auch keine strengeren Eingriffsvoraussetzungen. Der Kläger ist dem nicht entgegen getreten.
Ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Erstgerichts betreffend die Androhung der Ersatzvornahme in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids hat der Kläger nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Diesbezüglich fehlt es an der erforderlichen, den Streitstoff durchdringenden Darlegung.
1.3 Auch soweit der Kläger geltend macht, das Ersturteil beruhe auf einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, fehlt es bereits weitgehend an der erforderlichen, den Streitstoff durchdringenden Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der klägerische Vortrag, das Erstgericht habe ohne Einnahme eines Augenscheins unzutreffend zugrunde gelegt, die klägerischen Gehölze hätten erheblich in das Lichtraumprofil des Eigentümerwegs hineingeragt und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs deshalb konkret beeinträchtigt (S. 14 f. des Urteils), greift nicht durch. Verfahrensrügen nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Bezug auf die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 VwGO) hat der Kläger nicht erhoben. Soweit er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils damit begründet, dass der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt eine förmliche Beweisaufnahme erfordert hätte, wird nicht substanziiert dargelegt, weshalb sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Das Erstgericht konnte anhand der Lichtbilder der Beklagten (insbesondere S. 7 und 16 des Behördenakts) ohne Weiteres zu der Überzeugung gelangen, dass die streitgegenständlichen Anpflanzungen stellenweise mehr als 1 m weit in das Lichtraumprofil des Eigentümerwegs hineinragten. Auf dem Lichtbild der Beklagten vom 5. März 2015 (S. 16 Behördenakte) ist klar zu erkennen, dass die klägerischen Gehölze stellenweise weiter als die Leitbake in der Bildmitte in den Eigentümer Weg hineinragten, wobei die Leitbake im Abstand von mindestens vier Gehwegplatten (Standardmaß der sog. Münchner Gehwegplatte 35 cm) von der Grundstücksgrenze aufgestellt war. Einen direkten Beweisantrag in erster Instanz (§ 86 Abs. 2 VwGO), um seiner Position zur Durchsetzung zu verhelfen, hat der Kläger im Übrigen nicht gestellt.
1.4 Soweit der Kläger die Verhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnung bestreitet, dringt sein Vortrag ebenfalls nicht durch. Das Erstgericht konnte hier noch davon ausgehen, dass die Beseitigungsanordnung im konkreten Einzelfall überhaupt und in vollem Umfang notwendig war, um eine konkrete Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs abzuwehren (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2004 – 8 B 04.1524 – BayVBl 2005, 274). Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht geltend macht, gelten zunächst die unter Nr. 1.3 dargelegten Ausführungen entsprechend. Im konkreten Einzelfall konnte das Erstgericht noch davon ausgehen, dass in überschaubarer Zukunft bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens eine Verletzung der Schutzgüter der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist. Es hat dabei zutreffend darauf abgestellt, dass es bei der Begegnung zwischen Fußgängern und Kfz-Verkehr zum Be- und Entladen angesichts der geringen Breite des Eigentümerwegs zu problematischen Verkehrssituationen kommen kann mit der Folge, dass Fußgänger in den Bereich der in die Verkehrsfläche hineinragenden Anpflanzungen des Klägers ausweichen müssen und u.U. durch Kraftfahrzeuge gefährdet werden.
2. Lediglich höchst vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Senat nicht gehalten ist, in seiner Entscheidung das gesamte, nicht immer zentrale Vorbringen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 28.11.2013 – 9 B 14.13 – DVBl 2014, 237 Rn. 34 m.w.N.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.
Mit Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben