Verwaltungsrecht

Bildung einer Vergleichsgruppe für die dienstliche Beurteilung eines Beamten

Aktenzeichen  6 ZB 19.1143

Datum:
12.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 34605
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BBG § 21 Abs. 1
BLV § 50 Abs. 1 S. 1
VwGO § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 5 S. 2

 

Leitsatz

Unabhängig von den unterschiedlichen Aufgabenbereichen der Beamten sind die auf dem jeweiligen Dienstposten erbrachten Leistungen am einheitlichen Maßstab des Statusamts der Vergleichsgruppe zu beurteilen. Ist eine Vergleichsgruppe nicht vorhanden, ist es zulässig, ein Vergleich mit den Leistungen der Angehörigen der nächsthöheren Besoldungsgruppe durchzuführen, wobei entsprechend dem niedrigeren Statusamt des Beurteilten die Anforderungen bezüglich der Einzelkriterien herabzusetzen sind. (Rn. 11 – 12) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 21 K 18.4471 2019-04-09 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. April 2019 – M 21 K 18.4471 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Der Kläger, ein Beamter im Dienst der Beklagten beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), steht als Patentprüfer im Statusamt eines Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15). Er wendet sich gegen die für ihn unter dem 5. März 2018 erstellte dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016. In diesem Zeitraum hatte der Kläger noch das Statusamt eines Oberregierungsrates (Besoldungsgruppe A 14) inne. Die Beurteilung enthält das Gesamturteil der Note „5“ („übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen)“ auf einer von „1“ als niedrigster bis „7“ als höchster Note reichenden Bewertungsskala – eine Notenstufe höher als im vorherigen Beurteilungszeitraum. Den vom Kläger gegen die Beurteilung erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2018 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat seine Klage auf Aufhebung der Beurteilung vom 5. März 2018 und des Widerspruchsbescheids vom 1. August 2018 sowie auf Erteilung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts als unbegründet abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beurteilung weder gegen die Beurteilungsrichtlinien, sonstiges Verfahrensrecht oder Beurteilungsgrundsätze verstoße und sich die getroffenen Bewertungen allesamt innerhalb der Grenzen der eingeräumten Beurteilungsermächtigung hielten.
1. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Solche Zweifel wären begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.
Der Zulassungsantrag setzt den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts lediglich unter Wiederholung und Vertiefung des Klagevortrags eine umfangreiche eigene rechtliche Bewertung entgegen. Der Kläger greift zwar eine Vielzahl aus seiner Sicht wichtiger Aspekte auf, verliert dabei aber die maßgeblichen rechtlichen Anforderungen an die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer dienstlichen Beurteilung aus dem Blick. Auch bei einer Gesamtschau der im Einzelnen im Zulassungsantrag und in der nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen ergänzenden Stellungnahme vom 25. November 2019 vorgebrachten Umstände kann der Senat nicht erkennen, dass die vom Kläger angefochtene dienstliche Beurteilung vom 5. März 2018 rechtswidrig sein könnte.
Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die allgemein für Beurteilungsentscheidungen anzuwendende Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den rechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2017 – 2 C 21.16 – juris Rn. 15; U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 9).
Eine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle ergibt sich dort, wo der Gesetzgeber Beurteilungs- und Ermessensspielräume für die Verwaltung eröffnet hat. Wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich zulässiger Weise Spielräume belässt, muss dieses behördliche Letztentscheidungsrecht auch von den Gerichten respektiert werden (BVerwG, U.v. 2.3.2017 – 2 C 21.16 – juris Rn. 16). Eine derartige Beurteilungsermächtigung ist in § 21 Satz 1 BBG enthalten. Die dort angeordnete Beurteilung setzt notwendigerweise Bewertungen und hinsichtlich künftiger Verwendungseinschätzungen auch Prognosen voraus. Diese Feststellung kann nicht durch eine Einschätzung der Gerichte ersetzt werden. Da das besondere öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn besteht, muss auch die Einschätzung, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes entsprochen hat, dem Dienstherrn vorbehalten sein. Die gesetzliche Bestimmung spricht dem Dienstherrn somit auch eine immanente Beurteilungsermächtigung zu (BVerwG, U.v. 2.3.2017 – 2 C 21.16 – juris Rn. 17 m.w.N.).
Gemessen an diesem Maßstab ist die vom Kläger angefochtene dienstliche Beurteilung vom 5. März 2018 rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die Rüge des Klägers, dass bei Fertigung seiner dienstlichen Beurteilung kein einheitlicher Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt worden und er mit Patentprüfern der Besoldungsgruppe A 15 verglichen worden sei, bleibt ohne Erfolg.
Da die dienstliche Beurteilung den Vergleich mehrerer Bewerber miteinander ermöglichen soll, müssen die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden (BVerwG, B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – juris Rn. 25; U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 13). Dementsprechend gibt § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV vor, dass die Beurteilungen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes zu erfolgen hat. Unabhängig von den unterschiedlichen Aufgabenbereichen der Beamten sind die auf dem jeweiligen Dienstposten erbrachten Leistungen am einheitlichen Maßstab des Statusamts der Vergleichsgruppe zu beurteilen (BVerwG, B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – juris Rn. 25; U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – BVerwGE 153, 48 Rn. 28 m.w.N.).
Diesem Maßstab entspricht die vom Kläger angegriffene dienstliche Beurteilung, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat. Ausweislich der dienstlichen Beurteilung vom 5. März 2018 (S. 1) wurde der Kläger nach seinem während des Beurteilungszeitraums innegehabten Statusamt als Oberregierungsrat der Besoldungsgruppe A 14 beurteilt. Dies ergibt sich auch aus dem Beurteilungsentwurf der Gruppenleiterin F.-R. vom 21. März 2017, wonach der Kläger in der Vergleichsgruppe A 14 beurteilt worden ist (S. 13 der Personalakte), der Stellungnahme des Erstbeurteilers J. (dem Leiter der Patentabteilung, der der Kläger als Patentprüfer angehört) vom 27. April 2018 sowie aus dem Vermerk über das 2. Beurteilungsgespräch zwischen dem Erstbeurteiler J. und dem Kläger vom 20. Juli 2017 (S. 11 der Personalakte). Da der Kläger seinerzeit der einzige Oberregierungsrat in seiner Abteilung war, hat der Erstbeurteiler einen Vergleich mit den Leistungen der Patentprüfer der nächsthöheren Besoldungsgruppe A 15 in seiner Abteilung durchgeführt, wobei er entsprechend dem niedrigeren Statusamt des Klägers in der Besoldungsgruppe A 14 die Anforderungen bezüglich der Einzelkriterien vermindert hat (S. 11 der Personalakte). Diese Vorgehensweise orientiert sich am Statusamt des Klägers während des Beurteilungszeitraums und ist bei einer zu geringen Anzahl von Mitgliedern in einer Vergleichsgruppe – wie hier – rechtlich nicht zu beanstanden. Sie führt zu einer sachlich hinreichenden Differenzierung, zumal die Patentprüfer aus der Abteilung nach den nicht substantiiert bestrittenen Angaben der Beklagten im Wesentlichen mit der gleichen Tätigkeit wie der Kläger, nämlich der Prüfung von Patenten beschäftigt sind. Entgegen der Annahme des Klägers bedarf die aufgrund seines im Vergleich mit den Patentprüfern der Besoldungsgruppe A 15 damals niedrigeren Statusamtes vorgenommene Verminderung der Anforderungen angesichts des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums keiner weiteren, ins einzelne gehenden Begründung, zumal mit dem Kläger zwei ausführliche Beurteilungsgespräche geführt worden sind.
Darüber hinaus wird ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab auch dadurch gewährleistet, dass der Zweitbeurteiler L. als Leiter der acht Patentabteilungen umfassenden Abteilungsgruppe einen Überblick über die Leistungen von insgesamt sieben Oberregierungsräten der Besoldungsgruppe A 14 hatte. Er konnte daher die Leistung des Klägers – nicht zuletzt aufgrund des Beurteilungsentwurfs der Gruppenleiterin des Klägers F.-R. – mit der anderer Patentprüfer der Besoldungsgruppe A 14 vergleichen. Schließlich hat auch die nach dem nicht substantiiert angegriffenen Vortrag der Beklagten am 7. Februar 2017 durchgeführte Beurteilungskonferenz für die Einhaltung gleicher Beurteilungsmaßstäbe gesorgt (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 2 Beurteilungsrichtlinie).
Soweit der Kläger einwendet, dass weder der Erst- noch der Zweitbeurteiler Kenntnis von den Kriterien für den einheitlichen Beurteilungsmaßstab gehabt hätten, kann auch dies nicht überzeugen. Die Kriterien für den einheitlichen Beurteilungsmaßstab sind in § 17 und § 19 der Beurteilungsrichtlinie geregelt. Der Kläger legt keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür dar, dass die Beurteilungsrichtlinie seinen Beurteilern nicht bekannt gewesen sei. Sein Vortrag erschöpft sich insoweit in Behauptungen, Vermutungen und Unterstellungen. Soweit er kritisiert, dass an einer dienstlichen Beurteilung eine Person mitwirken müsse, die dem Beurteiler hinreichende Kenntnis von den Leistungen des zu beurteilenden Beamten habe verschaffen können, ist darauf zu verweisen, dass ein schriftlicher Beurteilungsentwurf der Gruppenleiterin des Klägers F.-R. zugrundelag, die seine Leistungen kennt und beispielsweise die Bescheide des Klägers als „im Wesentlichen nachvollziehbar und zutreffend, zunehmend differenzierter und gegliedert“ sowie seine Beschlüsse als „zunehmend im Wesentlichen fehlerfrei“ bewertet hat. Auch der Erstbeurteiler J. hat nach den eigenen Angaben des Klägers „tatsächliche Kenntnis“ von seinen Leistungen (S. 19 des Zulassungsantrags).
b) Auch die Rüge des Klägers, dass er laufbahnübergreifend als Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes mit Beamten der Laufbahn des nichttechnischen höheren Verwaltungsdienstes verglichen worden sei, greift nicht durch.
Dieser Einwand ist schon im Ansatz nicht nachvollziehbar. Der Kläger behauptet zwar pauschal, in seiner „Vergleichsgruppe“ etwa mit juristischen Referenten verglichen worden zu sein, legt aber nicht substantiiert dar, wie die von ihm genannte „Vergleichsgruppe“ sich im Einzelnen zusammengesetzt haben soll. Auch aus der angefochtenen dienstlichen Beurteilung oder dem Widerspruchsbescheid ergibt sich kein Hinweis auf einen derartigen laufbahnübergreifenden Vergleich.
Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 (- 2 C 21.16 – juris) ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Sie betrifft nach ihrem Leitsatz Nr. 3 und ihrer Begründung die Bildung von Vergleichsgruppen für die Richtwertbildung einer dienstlichen Beurteilung nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV, die hier nicht im Raume steht (BVerwG, U.v. 2.3.2017 – 2 C 21.16 – juris Rn. 41 f.; B.v. 4.12.2013 – 2 B 60.12 – juris Rn. 11). Ausweislich der dienstlichen Beurteilung vom 5. März 2018 (S. 21) wurde im vorliegenden Fall keine Richtwertnote vergeben.
Abgesehen davon können bei der Beklagten Beamte der Besoldungsgruppe A 14 aus dem höheren nichttechnischen und dem höheren technischen Verwaltungsdienst potentiell durchaus in einer vom Bundesverwaltungsgericht für die Einordnung in vorgegebene Quoten oder Richtwerte geforderten Konkurrenzsituation stehen (BVerwG, U.v. 2.3.2017 – 2 C 2116 – juris Rn. 46), obwohl sie unterschiedlichen Laufbahnen angehören, weil sich nach den nicht substantiiert bestrittenen Angaben der Beklagten zahlreiche interne Stellenausschreibungen an Bewerber aus den unterschiedlichen Laufbahnen richten. Auch der Kläger räumt ein, dass es im DPMA durchaus ein Konkurrenzverhältnis zwischen Beamten aus unterschiedlichen Laufbahnen geben könne, weil es offene Ausschreibungen gebe, auf die sich Mitglieder unterschiedlicher Laufbahnen bewerben könnten. Dass sich die Mehrzahl der Ausschreibungen von Stellen ausschließlich auf eine Laufbahn bezieht, ändert daran nichts.
c) Hinsichtlich der Bewertung des Einzelkriteriums Arbeitsmenge mit der Notenstufe 5 legt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dar.
Entgegen seiner Annahme bedarf es keiner konkreten Vorgaben zur Frage einer Mindestarbeitsmenge für Patentprüfer oder der Angabe konkreter Bezugsgrößen. Der Kläger berücksichtigt dabei nicht, dass die Vorgabe reiner Mengenangaben zur Vergabe von Einzelnoten weitere wichtige Kriterien wie etwa Schwierigkeitsgrad oder Umfang der erledigten Fälle außer Acht ließe. Er verkennt den dem Beurteiler zustehenden Beurteilungsspielraum, der sich nicht in einer rein mathematischen Aufgabe erschöpft.
d) Entgegen der Auffassung des Klägers ist seine dienstliche Beurteilung in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen des von ihm während des Beurteilungszeitraums innegehabten Statusamtes der Besoldungsgruppe A 14 bezogen, plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale entwickelt und hinsichtlich der Einzelkriterien sowie im Gesamturteil ausreichend begründet worden. Einer weitergehenden Begründung bedurfte es nicht (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2017 – 2 C 21.16 – juris Rn. 63).
Die angefochtene Beurteilung enthält vor allem in den Freitexten zur Bewertung der fachlichen, methodischen, persönlichen und sozialen Kompetenz umfangreiche Ausführungen zur Bewertung der Leistungen des Klägers, die auch Tatsachenangaben umfassen, so dass auch § 13 Abs. 4 der Beurteilungsrichtlinie entsprochen wird. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind im Übrigen nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen (BVerwG, U.v. 2.3.2017 – 2 C 21.16 – juris Rn. 18 m.w.N.). Zudem fanden zwei ausführliche Beurteilungsgespräche (mit einer Dauer von insgesamt zweieinhalb Stunden) statt.
Auch die – deutlich überdurchschnittliche – Gesamtbewertung des Klägers mit der Bewertungsstufe 5 begegnet sowohl von ihrer Begründung her als auch inhaltlich keinen rechtlichen Bedenken. Der Erstbeurteiler J. bewertete den Kläger bei den Einzelkriterien sechsmal mit der Note 4 und sechsmal mit der Note 5. Das von ihm vorgeschlagene Gesamturteil mit der Bewertungsstufe 5 begründete er damit, dass der Kläger unter Berücksichtigung seines Erfahrungstandes die Anforderungen noch häufig herausragend erfülle. Der Zweitbeurteiler L. gewichtete sowohl die Fachkompetenz als auch die methodische Kompetenz des Klägers besonders hoch und kam ebenfalls zu dem Gesamturteil mit der Bewertungsstufe 5. Da der Kläger somit von beiden Beurteilern gleich hoch bewertet wurde und bei einer gleichmäßigen Verteilung der Einzelnoten zwischen 4 und 5 die bessere Gesamtnote 5 erhalten hat, hält sich die Beurteilung ohne weiteres im Rahmen des den Beurteilern zustehenden Beurteilungsspielraums und ist eine Rechtsverletzung zum Nachteil des Klägers nicht erkennbar.
2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, die die Zulassung der Berufung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
Solche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die entscheidungserheblichen Fragen lassen sich aus den oben genannten Gründen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten, ohne dass es weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzulegen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zudem ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, ferner erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und schließlich darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 22.6.2017 – 6 ZB 17.30679 – juris Rn. 3; B.v. 16.2.2017 – 6 ZB 16.1586 – juris Rn. 25 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht.
Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob ein laufbahnübergreifender Vergleich bei den zu beurteilenden Beamten der Beklagten erfolgen kann, in dem alle Beamten der Besoldungsgruppe A 14 unabhängig von der Zugehörigkeit zur Abteilung oder Hauptabteilung miteinander verglichen werden können. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil schon nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt worden ist, dass und inwiefern der Kläger tatsächlich laufbahnübergreifend mit anderen Gruppen verglichen worden ist und wie sich diese „Vergleichsgruppe“ im einzelnen zusammengesetzt haben soll.
Der weiter aufgeworfenen Frage, ob der einheitliche Beurteilungsmaßstab bei der Beklagten mit den Beurteilungsrichtlinien und der tatsächlichen Umsetzung gewahrt ist, kommt keine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zu. Die Frage bezieht sich lediglich im Gewande einer Grundsatzrüge auf den Einzelfall des Klägers. Das gleiche gilt für die Frage, ob für den Erst- und Zweitbeurteiler eine ausreichende Anzahl an Beamten der Besoldungsgruppe A 14 vorhanden war, die von ihnen zu beurteilen war.
Auch die Frage, ob bei einer fehlenden Anzahl oder überhaupt keinen Beamten der Besoldungsgruppe A 14 der Vergleich so erfolgen kann, dass die Anforderungen der nächst höheren Besoldungsgruppe mit einem Abschlag an die Anforderungen vom Beurteiler zugrunde gelegt werden, um die Leistung des Beamten im Beurteilungszeitraum zu bewerten, hat keine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende fallübergreifende Bedeutung. Darüber hinaus ist die Frage nicht (allein) entscheidungserheblich, weil die Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs auch durch die Beurteilung des Zweitbeurteilers sowie die Beurteilungskonferenz gewährleistet war.
4. Eine Divergenz im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.
Hierfür ist es erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts in Anwendung derselben Vorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, u.a. BayVGH, B.v. 18.5.2016 – 6 ZB 15.2785 – juris Rn. 27). Daran fehlt es.
Der Kläger zitiert zwar aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 (- 2 C 21.16 – juris) und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2016 (- 2 VR 1.16 – juris). Er stellt diesen Zitaten aber keinen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz des verwaltungsgerichtlichen Urteils gegenüber. Der Sache nach rügt er vielmehr lediglich die – seiner Meinung nach – fehlerhafte oder unzureichende Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch das Verwaltungsgericht. Dies begründet jedoch keine Divergenz (BayVGH, B.v. 2.9.2019 – 6 ZB 19.623 – juris Rn. 15; B.v. 18.5.2016 – 6 ZB 15.2785 – juris Rn. 28; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 73).
5. Soweit der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung die von ihm gestellten förmlichen Beweisanträge abgelehnt hat, macht er der Sache nach einen Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Einen derartigen Verfahrensmangel legt der Zulassungsantrag allerdings nicht in der gebotenen Form dar.
Um einen Verfahrensmangel darzulegen, ist dieser in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht zu bezeichnen. Aus einer bloßen Beanstandung der materiellrechtlichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts lässt sich nicht auf eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge schließen. Darzulegen ist auch, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 74). Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, nicht aber ein Verstoß gegen das materielle Recht. Ob das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft vorgegangen ist, muss dabei stets aus dem Blickwinkel seines materiellrechtlichen Standpunkts beurteilt werden, auch wenn dieser Standpunkt falsch sein sollte. Nicht verfahrensfehlerhaft ist deshalb etwa die Vernachlässigung von Ermittlungen zum Sachverhalt, auf die es nach dem materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts nicht ankommt (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 48).
Diesen Anforderungen genügt der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel der unterbliebenen Beweiserhebung und mangelnden Aufklärung nicht. Der Kläger hat bestritten, dass ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab in der gesamten Vergleichsgruppe existiert habe und dass einheitliche Kriterien angewandt worden seien; zum Beweis hat er in der mündlichen Verhandlung die Einvernahmen des Erstbeurteilers J., des Zweitbeurteilers L. sowie der weiteren Gruppenleiter J. S. und B. S. als Zeugen angeboten. Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge abgelehnt, weil es auf die beantragte Beweiserhebung für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankomme. Zentrale Instanz für die Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs in der gesamten Vergleichsgruppe und die Anwendung einheitlicher Kriterien sei nach § 19 Abs. 4 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinie die Gesamtheit der in § 19 Abs. 1 der Richtlinie definierten Beurteilungskonferenz. Den einzelnen Erst- und Zweitbeurteilern und erst recht den Gruppenleitern als Lieferanten von Beurteilungsbeiträgen kämen dagegen insoweit keine abschließenden Verantwortlichkeiten zu. Da alle Zeugen zu Themen befragt werden sollten, welche oberhalb des jeweiligen Kompetenzbereichs und Überblicks angesiedelt seien, handele es sich zudem um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, denn der Beweisführer habe keine konkreten Tatsachen formuliert, welche er durch die Zeugeneinvernahmen bewiesen haben wolle, sondern lediglich Eindrücke und Werturteile der zu befragenden Zeugen. Die Zulassungsschrift legt nicht dar, dass die Ablehnung des vom Kläger gestellten Beweisantrags durch das Verwaltungsgericht im Prozessrecht keine Stütze findet, zumal er nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des erstinstanzlichen Gerichts nicht entscheidungserheblich war.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 10.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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