Verwaltungsrecht

Coronavirus, SARS-CoV-2, Einreise, Anordnung, Feststellung, Beendigung, Feststellungsantrag, Antragsteller, Ablauf, Schriftsatz, Vollzug, Schutz, Deutschland, Verordnung, Hauptsache, Inkrafttreten, einstweiligen Anordnung

Aktenzeichen  20 NE 21.1281

Datum:
20.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12825
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Der Antragsteller hat ursprünglich beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO § 1 Abs. 1 Satz 1 Einreise-Quarantäneverordnung vom 5. November 2020 (EQV; BayMBl. 2020 Nr. 630) in der Fassung vom 5. Mai 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 307) außer Vollzug zu setzen. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2021 beantragte er, nachdem er mit Schreiben des Senats vom 14. Mai 2021 auf die Beendigung der Absonderung mit Ablauf des 5. Mai 2021 (Einreise nach Deutschland am 25. April 2021) hingewiesen worden war, „den Feststellungsantrag als Fortsetzungsklage“ weiter betreiben zu wollen. Die Einreise-Quarantäneverordnung wurde nach Inkrafttreten der „Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Virusgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV)“ des Bundesministeriums für Gesundheit vom 12. Mai 2021 (BAnz AT 12.5.2021 V1) am 14. Mai 2021 aufgehoben (BayMBl. 2021 Nr. 336).
2. Der für diese Entscheidung maßgebliche Antrag vom 17. Mai 2021 bleibt ohne Erfolg, weil er unstatthaft ist. Die vorläufige Feststellung der Rechtswidrigkeit einer unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift i.S. des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist kein tauglicher Gegenstand eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO. Dieser ist zur Abwehr eines schweren Nachteils oder aus anderen wichtigen Gründen auf die vorläufige Außervollzugsetzung einer Norm zu richten. Daran fehlt es vorliegend. Darüber hinaus fehlt dem Antragsteller – unabhängig davon, dass er mit der Beendigung der Absonderung mit Ablauf des 5. Mai 2021 durch die angegriffene Norm nicht mehr beschwert war – auch die Antragsbefugnis, weil die streitgegenständliche Norm nach Aufhebung der EQV am 14. Mai 2021 in Folge des Inkrafttretens der CoronaEinreiseV zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr gilt.
Die Klärung der mit Antragsumstellung aufgeworfenen Frage, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 EQV rechtswidrig gewesen ist, könnte – bei Vorliegen aller Zulässigkeitsvoraussetzungen – allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 VwGO sein.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die streitgegenständliche Bestimmung zum Zeitpunkt der Antragstellung am 29. April 2021 mit Ablauf des 9. Mai 2021 außer Kraft treten sollte (§ 5 EQV vom 5. November 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 630) in der Fassung vom 16. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 280)) und schließlich mit Wirkung vom 13. Mai 2021 außer Kraft getreten ist (§§ 1 und 2 der Verordnung zur Aufhebung der Einreise-Quarantäneverordnung vom 14. Mai 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 336)), zielte der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren nach Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht angebracht erscheint.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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