Verwaltungsrecht

Darlegungsanforderungen bei mehreren je selbständig tragenden Begründungen

Aktenzeichen  13a ZB 17.31432

Datum:
24.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 1005
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 3e, § 4, § 78 Abs. 3, Abs. 4 S. 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 1 K 16.31812 2017-09-05 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. September 2017 bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG sind nicht dargelegt.
Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass seine Angaben zu seinen Fluchtgründen im Rahmen der Verhandlung und der Anhörung beim Bundesamt unterschiedlich gewesen seien. Er betone die Richtigkeit seiner Angaben, insbesondere der Tatsache, dass er vom IS zwangsrekrutiert werden sollte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wäre es im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung geboten gewesen, ihn mit den angeblichen Widersprüchen zu konfrontieren.
Dieses Vorbringen wird dem Darlegungsgebot aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht. Es bezieht sich allein darauf, dass das Verwaltungsgericht das klägerische Vorbringen zu seiner Vorverfolgung im Heimatland für nicht glaubhaft gehalten hat. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zu § 3 AsylG indes auf zwei selbstständig tragende Gründe gestützt: Zum einen hat es den klägerischen Verfolgungsvortrag als unglaubwürdig erachtet (UA S. 7 ff.). Zum anderen hat es ausgeführt, dass selbst bei Unterstellung einer Vorverfolgung des Klägers in Afghanistan jedenfalls die Möglichkeit internen Schutzes i.S.v. § 3e AsylG für den Kläger in Kabul bestehe (UA S. 10 ff.). Entsprechendes gilt für die Entscheidung zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylG sowie § 60 Abs. 5 AufenthG, auch insoweit hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf diese zwei Gründe gestützt (UA S. 19 und 21). Das Darlegungsgebot erfordert allerdings, hinsichtlich jedes selbständig tragenden Grundes des Urteils des Verwaltungsgerichts Zulassungsgründe darzulegen (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.2010 – 9 B 60.10 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.11.2017 – 11 ZB 17.30810 – juris Rn. 2; B.v. 13.6.2016 – 13a ZB 16.30062 – juris Rn. 2; B.v. 13.6.2016 – 13a ZB 16.30063 – juris Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 61). Dem wird der Zulassungsantrag vorliegend nicht gerecht, da er auf die selbständig tragende Erwägung im Urteil des Verwaltungsgerichts, dass für den Kläger jedenfalls eine inländische Fluchtalternative in Kabul i.S.v. § 3e AsylG bestehe, nicht hinreichend eingeht. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (Sicherheitslage) und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Versorgungslage) setzt sich der Kläger im Zulassungsantrag nicht auseinander, auch insoweit sind keine Berufungszulassungsgründe dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.


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