Verwaltungsrecht

Denkmalrechtliche Anordnung zur Dachinstandsetzung einer Kapelle

Aktenzeichen  M 1 S 16.5893

Datum:
21.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, § 92 Abs. 3
BayDSchG BayDSchG Art. 4 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Aus dem klageabweisenden Urteil im Verfahren BeckRS 2017, 106386 ergibt sich, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Erfolg bleibt; damit ist auch der vorliegende Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 18.000,– EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen denkmalrechtliche Anordnungen zur Instandsetzung des Daches einer Kapelle.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 913/3, Gemarkung … (Baugrundstück). Auf dem Baugrundstück befindet sich die sogenannte „Kapelle … …“. Sie ist in der Denkmalliste für … unter der Nr. … eingetragen.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2016 traf das Landratsamt folgende Anordnung:
„1. Angeordnete Maßnahmen:
1.1 Dachinstandsetzung
Die Dachkonstruktion ist denkmalgerecht zu reparieren. Die Instandsetzungsplanung ist – vor Ausführung – mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege abzustimmen. Der Materialaustausch ist auf die in der Schadenskartierung ausgewiesenen Bereiche zu beschränken. Schäden an der historischen Holzkonstruktion sind profil- und oberflächengleich zu reparieren.
Die vorgegebenen Konstruktionsmerkmale sind detailgetreu wiederauszubilden. Dachuntersichten sind nach historischem Vorbild auszuführen. Historische Holzoberflächen dürfen insbesondere in den Anschlussbereichen der Reparaturstellen in keiner Weise beigearbeitet bzw. verletzt werden.
Es ist ausschließlich neues Holz in gehobelter, gegebenenfalls auch strukturierter Oberflächenqualität zu verwenden. Die Verwendung von Konstruktionsvollholz ist nicht zulässig.
1.2 Dachkonstruktion
Die Instandsetzungsarbeiten an der historischen Holzkonstruktion sind anhand von Schemaplänen (M 1:50) mit grafischer Darstellung der auszutauschenden Schadstellen (rot) und den Regeldetails (M 1:10) darzulegen.
1.3 Dacheindeckung
Die schadhafte Scharschindeleindeckung am Dach sowie die Wandverkleidung am Turm der Kapelle sind zu erneuern. Die Eindeckung ist dreilagig, in gespaltener, feinjähriger Lärchenholzqualität durchzuführen. Aufgesetzte Firstentlüftungen sind unzulässig. First, Ortgänge und Traufen sind in Dimensionierung und Materialität nach historischen Vorgaben auszubilden. Ortgangverblendungen mit Blech sind nicht zulässig. Die Anbringung von Schneefanggittern oder Schneestangen ist ausschließlich im Traufbereich zulässig.
1.4 Aufnahme und Ende der Arbeiten sind dem Landratsamt jeweils eine Woche vorher anzuzeigen.
2. Die in Nr. 1.1 bis 1.3 angeordneten Maßnahmen sind innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Zustellung dieser Anordnung auszuführen.
3. Für den Fall, dass Sie die in Nr. 1.1 bis 1.4 angeordneten Maßnahmen nicht fristgerecht erfüllen, werden hiermit die folgenden Zwangsgelder angedroht und festgesetzt:
3.1 für die Verpflichtung unter 1.1
5.000,– EUR
3.2 für die Verpflichtung unter 1.2
1.000,– EUR
3.3 für die Verpflichtung unter 1.3
5.000,– EUR
3.4 für die Verpflichtung unter 1.4
500,– EUR
4. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieser Anordnung wird angeordnet.“
Zur Begründung führte das Landratsamt aus, die Kapelle sei stark beschädigt. Es sei erforderlich, Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Substanzschäden zu vermeiden.
Mit Schriftsatz vom … November 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 18. November 2016, hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin Klage gegen den Beklagten erhoben und beantragt, den Bescheid des Landratsamts vom 25. Oktober 2016 aufzuheben (M 1 K 16.5222).
Mit Schriftsatz vom … Dezember 2016 hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin darüber hinaus im vorliegenden Verfahren beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2016 wiederherzustellen.
In der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2017 hob der Vertreter des Antragsgegners Nr. 1.1 und 3.1 des streitgegenständlichen Bescheids auf. Die Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit in Bezug auf Nr. 1.1 und 3.1 des Bescheides übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt.
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin beantragt zuletzt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 25. Oktober 2016 insoweit wiederherzustellen, als er aufrechterhalten wurde.
Mit Urteil vom 21. März 2017 hat das Gericht über die Klage (M 1 K 16.5222) entschieden. Auf den Tatbestand des Urteils wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Parteien wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Soweit der Antrag übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist der zulässige Antrag unbegründet.
Im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat dabei zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Hierbei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem klageabweisenden Urteil im Verfahren M 1 K 16.5222, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Erfolg bleibt. Damit ist auch der vorliegende Antrag abzulehnen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich wie im Hauptsacheverfahren aus § 155 Abs. 1 VwGO. Auch insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 12.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben