Verwaltungsrecht

Dezemberhilfe, Rücknahme und Erstattung einer Abschlagszahlung, Aufschiebende Wirkung, Einstweilige Anordnung, Vorwegnahme der Hauptsache

Aktenzeichen  M 31 E 21.5180

Datum:
2.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 34314
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 1, 2 und 5
VwGO § 123 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin (M 31 K 21.5179) wird abgelehnt.
II. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Auszahlung eines Betrags i.H.v. 289.028,54 EUR zu verpflichten, wird abgelehnt.
III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert hinsichtlich des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (oben Nr. I.) wird auf 12.500,- EUR festgesetzt.
V. Der Streitwert hinsichtlich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (oben Nr. II) wird auf 289.028,54 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin, die einen Großhandelsvertrieb für Sportnahrungsmittel und Proteinprodukte sowie für Geräte und Zubehör für Fitnessstudios betreibt, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung und Auszahlung einer Zuwendung im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 (Dezemberhilfe). Sie wendet sich ferner gegen die Vollziehung der Rückforderung einer Abschlagszahlung im vorgenannten Zusammenhang.
Mit am 26. Januar 2021 unterzeichnetem Antrag begehrte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin als zuständiger Bewilligungsstelle die Gewährung der Dezemberhilfe i.H.v. 289.028,54 EUR. Mit Bescheid vom 28. Januar 2021 wurde der Antragstellerin zunächst eine Abschlagszahlung für die Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,- EUR gewährt. Mit Bescheid vom 30. August 2021 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag sodann ab, nahm den Bescheid über die zuvor gewährte Abschlagszahlung zurück und setzte dementsprechend einen zu erstattenden Betrag i.H.v. 50.000,- EUR fest. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Dezemberhilfe seien nicht erfüllt. Nach Nr. 2.1 lit. b der Richtlinie für die Dezemberhilfe seien Unternehmen antragsberechtigt, wenn ihre wirtschaftliche Tätigkeit wegen der auf der Grundlage der Beschlüsse vom 28. Oktober, vom 25. November und vom 2. Dezember 2020 erlassenen Bestimmungen auf Landesebene direkt, indirekt oder über Dritte betroffen sei. In Betracht komme im konkreten Fall allenfalls eine indirekte Betroffenheit, die voraussetze, dass nachweislich und regelmäßig mindestens 80% der Umsätze mit direkt Betroffenen oder durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielt werden. Zwar seien Fitnessstudios aufgrund der Schließungsanordnungen betroffen; nach den Angaben der Antragstellerin betrage der Umsatz mit dieser Branche im Verhältnis zum Gesamtumsatz 2019 jedoch nur bis zu 74%. Der übrige Umsatz werde mit dem Einzelhandel generiert. Unternehmen des Einzelhandels seien von der Schließungsanordnung nicht betroffen und hätten weiter geöffnet bleiben dürfen. Somit sei der Gesamtumsatz 2019 nicht zu mindestens 80% mit direkt betroffenen Unternehmen erzielt worden. Damit sei die Antragsberechtigung für die Dezemberhilfe nicht gegeben.
Hiergegen ließ die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. September 2021, der bei Gericht am 29. September 2021 eingegangen ist, Klage erheben, die bei Gericht unter M 31 K 21.5179 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist.
Zudem lässt die Antragstellerin im vorgenannten Schriftsatz beantragen,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin die außerordentliche Wirtschaftshilfe „Dezemberhilfe“ im begehrten und beantragten Umfang von 289.028,54 EUR zu gewähren und auszuzahlen.
Ferner wird sinngemäß beantragt
hinsichtlich der Rückforderung des Betrags von 50.000,- EUR die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin befinde sich in einer außerordentlich schwierigen finanziellen Situation. Er fehlten maßgeblich die Umsätze des Weihnachtsgeschäfts, die sie wegen der Versagung der Dezemberhilfe nicht ersetzt bekomme. Der Anordnungsanspruch beruhe auf dem korrespondierenden Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung von Leistungen im Umfang des Hilfsprogramms der Dezemberhilfe aus Gründen der Gleichbehandlung und zur Abwendung irreparabler Nachteile. Sie sei ferner aus eigenen Mitteln nicht in der Lage, die vorab gewährten Mittel in Höhe von 50.000,- EUR zurückzuzahlen.
Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 14. Oktober 2021 und beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Zur Begründung wird zusammengefasst angeführt, dass bereits eine existenzgefährdende, schwierige finanzielle Situation nicht substantiiert dargelegt sei. Es sei insbesondere kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antrag ziele auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, welche nur ausnahmsweise in Betracht komme. Die hierfür erforderlichen Umstände habe die Antragstellerin nicht dargelegt. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei bereits unzulässig. Die gegen den Rückforderungsbescheid der Antragsgegnerin erhobene Klage weise bereits gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung auf. Es liege kein Fall vor, in dem die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage auf Grundlage gesetzlicher Regelung entfiele, ebenso wenig habe die Antragsgegnerin den Rückforderungsbescheid für sofort vollziehbar erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem wie im Hauptsacheverfahren M 31 K 21.5179 und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die Anträge bleiben ohne Erfolg.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unstatthaft und demnach unzulässig, da der zeitgleich erhobenen Klage (M 31 K 21.5179) bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aufgrund der Klage ist die Rücknahme der gewährten Abschlagszahlung bzw. insbesondere die korrespondierende Erstattungsforderung nicht vollziehbar, so dass die Antragstellerin dieser bis auf weiteres keine Folge leisten muss.
Die aufschiebende Wirkung der gegen die im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Rückforderungs- bzw. Erstattungsanordnung gerichteten Klage entfällt auch nicht kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO. Insbesondere handelt es sich nicht um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, also weder um Steuern, Gebühren oder Beiträge, noch um Gebühren oder Auslagen, die dem Schuldner in einem Verwaltungsverfahren auferlegt werden (vgl. zum Ganzen statt vieler etwa Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, VwGO § 80 Rn. 26 ff.). Die Antragsgegnerin hat auch nicht die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.
In dem Rechtsschutzbegehren, von der Vollziehung eines Verwaltungsakts – hier der Rückforderungs- bzw. Erstattungsanordnung – einstweilen verschont zu bleiben (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, § 48 Rn. 1048), kann gegebenenfalls (auch) ein Antrag auf Feststellung zu sehen sein, dass die Klage der Antragstellerin gegen die Erstattungsanordnung aufschiebende Wirkung hat. Unabhängig davon, ob dem Antrag der – anwaltlich vertretenen – Antragstellerin solches im Wege der Auslegung zu entnehmen ist, würde es insoweit jedenfalls am Rechtsschutzinteresse fehlen. Eine Feststellung, dass ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, sieht § 80 Abs. 5 VwGO nicht ausdrücklich vor. In Rechtsprechung und Literatur ist indes anerkannt, dass es Art. 19 Abs. 4 GG bei faktischer Vollziehung eines Verwaltungsaktes unter Missachtung des Suspensiveffektes nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebieten kann, die Behörde entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO durch die gerichtliche Feststellung, dass der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, zur Beachtung der Suspensivwirkung anzuhalten (vgl. etwa die Nachweise bei Külpmann, aaO, Rn. 1044, 1047; Puttler, in: Sodan/Ziekow, NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 164).
Voraussetzung eines Rechtsschutzinteresses an einer derartigen Feststellung wäre jedoch, dass sich die Behörde einer entsprechenden Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts berühmt. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn die Behörde trotz eingetretener aufschiebender Wirkung mit dem Vollzug droht, zum Vollzug ansetzt, einen begonnenen Vollzug fortsetzt, androht, bei Missachten einer Verhaltenspflicht einen Bußgeldbescheid zu erlassen oder Strafverfolgungsmaßnahmen anregt (Külpmann, aaO, Rn. 1044 m.w.N.). Dies ist hier nach Aktenlage und dem Vortrag der Antragsgegnerin jedoch gerade nicht der Fall.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (analog) auf Anordnung oder gegebenenfalls Feststellung der aufschiebenden Wirkung der durch die Antragstellerin erhobenen Klage ist damit bereits unzulässig.
2. Auch der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Auszahlung eines Betrags vom 289.028,54 EUR zu verpflichten, bleibt ohne Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch – also das Bestehen des zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung (Anordnungsgrund) – sind vom Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat keinen Erfolg, da die Antragstellerin mit ihrem Rechtsschutzbegehren eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt und die Voraussetzungen für eine darauf gerichtete einstweilige Anordnung nicht erfüllt sind. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Vorwegnahme der Hauptsache der unter M 31 K 21.5179 geführten Klage.
Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Betroffenen nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in der Hauptsache erreichen könnte. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt dann vor, wenn die Entscheidung und die Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache wäre vorliegend gegeben, da die Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit der angestrebten vorläufigen Gewährung und Auszahlung der Dezemberhilfe sachlich vollumfänglich dasselbe Ziel wie in einem Hauptsacheverfahren verfolgt. Hiergegen lässt sich nicht einwenden, dass die Antragstellerin nur eine in zeitlicher Hinsicht beschränkte Vorwegnahme der Hauptsache begehrt und die vorläufige Gewährung der Soforthilfe jederzeit wieder aufgehoben und das gezahlte Geld zurückgefordert werden könnte, wenn in der Hauptsache eine negative Entscheidung erginge. Auch wenn die vorläufige Gewährung der begehrten Soforthilfe als solche beendet werden könnte, entfaltet eine solche vorläufige Gewährung in der Zwischenzeit bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung aber weitere erhebliche Wirkungen, die nicht oder nur teilweise rückgängig gemacht werden könnten. Denn bei Erlass der beantragten Entscheidung wäre nicht nur die Antragstellerin betroffen, sondern auch andere (potenzielle) Empfänger, die auf Zahlungen aus dem begrenzten Fördermitteltopf angewiesen sind. Zum einen könnten aufgrund der Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Mittel die an andere Empfänger zu vergebenden Gelder eventuell gekürzt werden, wenn an die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung eine vorläufige Gewährung von Fördermitteln erfolgen würde. Diese könnten dadurch unter Umständen in ihrer Existenz bedroht sein, was nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden könnte (vgl. VG München, B.v. 21.7.2021 – M 31 E 21.3263 – juris Rn. 16; B.v. 14.7.2020 – M 31 E 20.2819 – juris Rn. 17 f.; VG Köln, B.v. 7.4.2020 – 16 L 679/20 – juris Rn. 9 f.). Dies deshalb, weil nach Satz 2 und 3 der Präambel der Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 (Dezemberhilfe) i.d.F. der Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 21. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 816), vom 15. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 40), vom 1. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 82) und vom 10. März 2021 (BayMBl. Nr. 192) die Dezemberhilfe durch Zahlung eines Betrags zur Kompensation des Umsatzausfalls als Billigkeitshaftung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel erfolgt und die Bewilligungsstelle über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet.
Eine Vorwegnahme der Hauptsache folgt auch daraus, dass eine Rückforderung der vorläufig gewährten Soforthilfe bei negativem Ausgang des Hauptsacheverfahrens zwar rechtlich möglich, aber möglicherweise tatsächlich nicht erfolgversprechend wäre, wenn die Antragstellerin, die sich zur Begründung des Anordnungsgrundes darauf beruft, ohne Gewährung der Dezemberhilfe einer Existenzgefährdung ausgesetzt zu sein, nicht mehr in der Lage ist, auch eine unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit gezahlte, aber sodann verbrauchte Zuwendung zurückzuzahlen (VG München, aaO; VG Köln, aaO).
Im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gilt das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung ausnahmsweise dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, B.v. 21.3.1997 – 11 VR 3/97 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 10 CE 18.464 – juris Rn. 6, 8; VG München, B.v. 21.7.2021 – M 31 E 21.3263 – juris Rn. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 123 Rn. 14). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Hierfür wäre zunächst erforderlich, dass der Antragstellerin ohne die begehrte einstweilige Anordnung nicht mehr ausgleichbare Nachteile drohen. Dazu wäre es im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Dezemberhilfe erforderlich, dass die Antragstellerin die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz ihres Betriebs darlegt. Entsprechendes hat sie indes nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht; vielmehr erschöpft sich das Vorbringen der Antragstellerin dazu in einem pauschalen Vortrag ohne einzelfallbezogene Substantiierung, in welchem Umfang sie maßgeblich unter fehlender Liquidität leidet und welche konkret-einzelfallbezogenen Folgen daran für ihren Wirtschaftsbetrieb, namentlich mit Blick auf die Beschaffung neuer (Saison-)Ware, anknüpfen.
Dies zugrunde gelegt, bedarf es vorliegend keiner weiteren Erörterung der Frage des Grades der Erfolgsgeneigtheit in der Hauptsache als weiterer kumulativer Voraussetzung für die Annahme einer Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache mehr.
Die Anträge waren folglich mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt hinsichtlich des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013, wonach bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes anzusetzen ist. Hinsichtlich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergibt sich der Streitwert aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts war im vorliegenden Fall wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache nicht veranlasst (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013; BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 10 CE 18.2159 – juris Rn. 16 m.w.N.; VG München B.v. 21.7.2021 – M 31 E 21.3263 – juris Rn. 22).


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