Verwaltungsrecht

Drittanfechtung der Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser durch Betreiber einer Wasserkraftanlage

Aktenzeichen  8 ZB 21.1100

Datum:
10.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 22570
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
WHG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1
BayWG Art. 15

 

Leitsatz

1. Aus dem in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 WHG verankerten wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot folgt, dass bei allen wasserrechtlichen Gestattungen im Rahmen der Ermessensbetätigung Belange Dritter einzubeziehen sind, deren rechtlich geschützte Interessen von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen werden. Diesen Dritten steht ein Anspruch auf ermessensgerechte Beachtung und Würdigung ihrer Belange mit dem ihnen objektiv zustehenden Gewicht zu. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Beantwortung der Frage, ob eine qualifizierte Beeinträchtigung eines Drittbetroffenen vorliegt, erfordert – wie beim baurechtlichen Rücksichtnahmegebot – eine gerechte Abwägung der Belange der konkurrierenden Gewässerbenutzer. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Soweit tatsächliche Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel gezogen werden, genügt es den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2 VwGO nicht, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten. Erforderlich ist, konkret aufzuzeigen, welcher Sachverhalt aus Sicht des die Zulassung der Berufung Begehrenden zutreffend ist und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 9 K 18.596 2021-02-22 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser in die G …
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … Gemarkung Großg … („…mühle“) und betreibt dort eine Wasserkraftanlage.
Die Beigeladene ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Erstellung und Finanzierung einer privaten Anlieger straße in einem Neubaugebiet (Grundstücke FlNr. … und …).
Alle genannten Grundstücke liegen im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der G …, das die Beklagte am 6. August 2014 bekanntgemacht hat.
Mit Bescheid vom 3. März 2016, neu gefasst unter dem 15. November 2018, erteilte die Beklagte der Beigeladenen die widerrufliche, beschränkte Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser von den Grundstücken FlNr. … und … in die G … (Vorfluter).
Die gegen diese Bescheide gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 22. Februar 2021 abgewiesen. Durch die erlaubte Gewässerbenutzung seien nach der plausiblen gutachterlichen Bewertung des Wasserwirtschaftsamts für den Kläger keine erheblichen unzumutbaren Auswirkungen zu erwarten.
Gegen dieses Urteil beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung.
II.
A. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieses stellt keinen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Ersturteils durch schlüssige Gegenargumente infrage (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16). Solche sind nicht erst dann gegeben, wenn der Erfolg des Antrags auf Zulassung der Berufung wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (BVerfG, B.v. 16.4.2020 – 1 BvR 2705/16 – juris Rn. 22). Bei der Beurteilung ist nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung abzustellen (BVerfG, B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 40; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
a) Aus dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 WHG verankerten wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot folgt, dass bei allen wasserrechtlichen Gestattungen, somit auch bei der beschränkten Erlaubnis, im Rahmen der Ermessensbetätigung Belange Dritter einzubeziehen sind, deren rechtlich geschützte Interessen von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen werden. Diesen Dritten steht ein Anspruch auf ermessensgerechte – d.h. insbesondere rücksichtnehmende – Beachtung und Würdigung ihrer Belange mit dem ihnen objektiv zustehenden Gewicht zu (vgl. BVerwG, U.v. 6.9.2004 – 7 B 62.04 – ZfW 2005, 227 = juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 20.5.2021 – 8 B 19.1587 – juris Rn. 35 m.w.N.).
Die Beantwortung der Frage, ob eine qualifizierte Beeinträchtigung eines Drittbetroffenen vorliegt, erfordert – wie beim baurechtlichen Rücksichtnahmegebot – eine gerechte Abwägung der Belange der konkurrierenden Gewässerbenutzer (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1987 – 4 C 56.83 – BVerwGE 78, 40 = juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 11.2.2020 – 8 ZB 19.1481 – ZfW 2020, 134 = juris Rn. 12 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme zu Gute kommen soll, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2001 – 4 B 80.01 – BauR 2002, 1359 = juris Rn. 4; U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75 – BVerwGE 52,122 = juris Rn. 22).
b) Ausgehend von diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, durch die der Beigeladenen erlaubte Einleitung von 25 l/s Niederschlagswasser in die G … seien keine erheblichen, unzumutbaren Auswirkungen für den Kläger zu erwarten. Der Zulassungsantrag zieht diese Würdigung, die auf gutachterlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts beruht, denen nach der Rechtsprechung des Senats besondere Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. nur BayVGH, B.v. 15.2.2019 – 8 CS 18.2411 – NuR 2019, 787 = juris Rn. 14 m.w.N.), nicht ernsthaft in Zweifel.
aa) Das Verwaltungsgericht hat die Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts, durch die der Beigeladenen erlaubte Einleitung von Niederschlagswasser seien keine Nachteile für den Betrieb der Wasserkraftanlage des Klägers zu erwarten (vgl. Stellungnahme vom 4.4.2018 S. 6), als plausibel bewertet und seine Sachverhalts- und Beweiswürdigung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darauf gestützt (vgl. UA S. 9 ff.). Der amtliche Sachverständige erkennt keine Nachteile, die mit der Niederschlagswassereinleitung für den Betrieb der Wasserkraftanlage des Klägers verbunden wären. Insbesondere sei eine durch Starkregenereignisse bedingte Überflutung des Triebwerkkanals bei der erlaubten geringen Niederschlagswassermenge von 25 l/s nicht zu erwarten; eine schadlose Ableitung des gesammelten Niederschlagswassers sei gewährleistet (vgl. Wasserwirtschaftsamt [WWA], Stellungnahme vom 4.4.2018 S. 6, 8). Bei seiner Beweiswürdigung hat das Erstgericht nicht verkannt, dass nicht nur die im angegriffenen Bescheid erlaubte Einleitung von 25 l/s, sondern auch die zusätzlich in dem Gewässerabschnitt genehmigten Einleitungen von insgesamt 142 l/s in den Blick zu nehmen sind (vgl. UA S. 12; WWA, Stellungnahme vom 4.4.2018 S. 8). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei berücksichtigt, dass der Kläger den Wasserzufluss durch das Hochwasserschütz regulieren kann (vgl. UA S. 12; WWA, Stellungnahme vom 2.7.2019 S. 2; E-Mail vom 2.5.2018, Behördenakte 325-62-34 Band 2 S. 301; vgl. auch die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts, Sitzungsprotokoll S. 3, VG-Akte S. 557). Im Übrigen hat das Ausgangsgericht in rechtlicher Hinsicht zutreffend erkannt, dass der Kläger als konkurrierender Gewässerbenutzer keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit besitzt (vgl. § 10 Abs. 2 WHG).
Mit alldem setzt sich der Zulassungsantrag nicht konkret auseinander, sondern behauptet pauschal das Gegenteil, wonach die erlaubte Einleitung von Niederschlagswasser in den Triebwerkskanal der Wasserkraftanlage des Klägers infolge einer Erhöhung der Wassermenge zu Schäden an dessen Mühle führe. Dieser Vortrag genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen der § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Soweit tatsächliche Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten; erforderlich ist vielmehr, konkret aufzuzeigen, welcher Sachverhalt aus Sicht des die Zulassung Begehrenden zutreffend ist und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet (vgl. OVG NW, B.v. 2.7.2021 – 19 A 1131/20 – juris Rn. 7 f.; BayVGH, B.v. 24.2.2020 – 15 ZB 19.1505 – juris Rn. 10).
bb) Das Verwaltungsgericht war entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gehalten, wegen des Fehlens (technischer) Vorkehrungen zur Drosselung der Einleitungsmenge auf maximal 25 l/s zugrunde zu legen, dass tatsächlich eine höhere Wassermenge in den Triebwerkskanal der Anlage des Klägers eingeleitet wird.
Das Erstgericht und das Wasserwirtschaftsamt haben ihrer wasserrechtlichen bzw. wasserwirtschaftlichen Bewertung des Vorhabens rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt, dass der in Nr. 3 des Bescheids vom 15. November 2018 erlaubte Benutzungsumfang (25 l/s) eingehalten wird (vgl. UA S. 10; WWA, Stellungnahme vom 4.4.2018 S. 6). Der mit der Klage angegriffene Bescheid würde nicht rechtswidrig, wenn die mit ihm erlaubte Wassermenge überschritten würde. Etwaige Verstöße gegen den Erlaubnisbescheid wären nicht mit einer Anfechtungsklage, sondern mit einer Verpflichtungsklage auf gewässeraufsichtliches Einschreiten nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG zu verfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2020 – 8 ZB 19.1481 – ZfW 2020, 134 = juris Rn. 15). Abgesehen davon setzt sich der Zulassungsantrag mit der fachlichen Einschätzung des amtlichen Sachverständigen, das Vorhaben überschreite nicht die „Bagatellgrenze“, zumal ein großer Teil des Rückhaltevolumens im Rohr selbst gegeben sei (vgl. WWA, Gutachten vom 4.4.2018 S. 8 und Stellungnahme vom 2.7.2019 S. 3; vgl. auch Sitzungsprotokoll des VG S. 5), nicht auseinander.
cc) Ernstliche Zweifel zeigt der Zulassungsantrag auch hinsichtlich der Feststellung des Ersturteils nicht auf, ein Teil der auf dem Neubaugebiet anfallenden Niederschläge werde nicht eingeleitet, sondern versickere vorher im Boden (vgl. UA S. 11).
Nach den Erkenntnissen des Wasserwirtschaftsamts sind im streitgegenständlichen Ortsbereich ausschließlich sandige und damit sickerfähige Böden vorzufinden (vgl. WWA, E-Mails vom 4.2.2019 und 6.6.2019, Behördenakte 325-73-64 Band I S. 227 und Band II S. 350 f.). Ob die für die Versickerung vorgesehenen Retentionsmulden (vgl. Nr. II.2.1 und II.2.2 des im Parallelverfahren Az. 8 ZB 21.1330 angegriffenen Bescheids der Beklagten vom 4.2.2019) auf den Baugrundstücken plangemäß errichtet wurden bzw. werden, ist nicht entscheidungserheblich (vgl. oben Rn. 17). Einer neuen Berechnung der mit dem Bescheid erlaubten Einleitungsmenge bedurfte es daher nicht.
dd) Auch das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe Auswirkungen von Biberdämmen auf den Wasserdurchfluss zu Unrecht außer Acht gelassen, greift nicht durch. Das Erstgericht hat angenommen, Biberdämme könnten als „natürliche Ereignisse“ nicht in die Berechnungen einbezogen werden, weil nicht zu prognostizieren sei, wo, wie lange und in welchem Ausmaß sie aufträten (UA S. 10 f.; vgl. auch die Aussage des Vertreters des WWA in der mündlichen Verhandlung am 22.2.2021, VG-Akte S. 558). Zudem hat es diesbezüglich keine mehr als kurzzeitig verschlechterte Abflusssituation erkennen können (vgl. UA S. 11; sog. kumulative Mehrfachbegründung, vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2020 – 8 ZB 18.2397 – ZEV 2020, 783 = juris Rn. 16).
Diesen Erwägungen tritt der Zulassungsantrag nur pauschal entgegen. Nicht dargelegt wird, inwiefern im Bereich der klägerischen Mühle errichtete Biberdämme dazu führten, dass der störungsfreie Abfluss der zusätzlich eingeleiteten 25 l/s Niederschlagswasser gefährdet wäre. Der Kläger zeigt auch nicht auf, dass ihm die Beseitigung solcher Biberdämme – etwa im Hinblick auf Natur- oder Artenschutzrecht (vgl. § 39 Abs. 1 Nr. 3, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG; § 2 der Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten [Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung – AAV], vgl. hierzu etwa BayVGH, B.v. 3.2.2020 – 8 ZB 19.2185 – juris Rn. 16 f.; vgl. auch den Vortrag des Vertreters des WWA in der mündlichen Verhandlung des VG zum „Bibermanagement“, Sitzungsprotokoll S. 4) – unmöglich wäre, sodass sich die Abflusssituation betreffend sein Eigentum – nicht nur kurzzeitig (vgl. UA S. 11) – unzumutbar verschlechtern würde.
2. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die Rechtssache weist keine überdurchschnittliche Schwierigkeit auf, die das normale Maß übersteigt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147 = juris Rn. 28 m.w.N.). Der Zulassungsantrag wirft – weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht – Fragen auf, die von solcher Schwierigkeit wären, dass sich die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht im Zulassungsverfahren, sondern erst im Rechtsmittelverfahren selbst klären ließen (vgl. OVG NW, B.v. 4.12.2020 – 15 A 4847/19 – juris Rn. 8; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 108).
Der Kläger sieht besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten darin, dass der Rechtsstreit vom Verwaltungsgericht nicht auf den Einzelrichter übertragen wurde und eine „sehr seltene Sachverhaltskonstellation“ beinhalte. Beides trifft nicht zu.
a) Dass das Verwaltungsgericht nicht von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO Gebrauch gemacht hat, der eine (Regel-)Übertragung auf den Einzelrichter vorsieht, wenn die Sache „keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist“, hat für die Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO keine vorgreifliche Bedeutung (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2020 – 8 ZB 18.2397 – ZEV 2020, 783 = juris Rn. 20; OVG NW, B.v. 28.10.2019 – 1 A 2462/17 – juris Rn. 16, jeweils m.w.N.).
b) Soweit der Zulassungsantrag eine „sehr seltene Sachverhaltskonstellation“ darin sieht, dass ein Nachbar eines Neubauprojekts eine Wassermühle betreibt und ein Fischereirecht an dem Gewässer innehält, legt er nicht einzelfallbezogen besondere tatsächliche Schwierigkeiten dar (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Nicht aufgezeigt wird, inwiefern der Sachverhalt schwer zu überschauen oder zu ermitteln wäre (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2021, § 124a Rn. 101). Der Zulassungsantrag legt auch nicht dar, dass das Verwaltungsgericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte der Streitsache nicht eingegangen wäre. Abgesehen davon trifft die pauschale Behauptung, wasserrechtliche Drittanfechtungsklagen von Betreibern von Wasserkraftanlagen und Fischereiberechtigten gegen konkurrierende Gewässerbenutzer seien in der Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte sehr selten, nicht zu.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO (zur Nichterstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen im Zulassungsverfahren vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 8 ZB 15.2664 – ZfB 2018, 33 = juris Rn. 24).
C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 51.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; sie folgt der Festsetzung des Erstgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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