Verwaltungsrecht

Duldungsanordnung für Nutzungsuntersagung und Errichtung einer Brandwand

Aktenzeichen  1 ZB 18.340

Datum:
30.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 36080
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4, Abs. 5

 

Leitsatz

Eine Duldungsanordnung gegenüber der Miteigentümerin begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die gegenüber dem anderen Miteigentümer mit Hauptverfügung angeordneten Maßnahmen rechtmäßig sind. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 9 K 16.2160 2017-11-29 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstück FlNr. …, Gemarkung H* … Mit Bescheid vom 11. April 2016 untersagte das Landratsamt dem Ehemann der Klägerin die Nutzung eines Unterstands zur Haltung von Schafen auf diesem Grundstück und verpflichtete ihn, eine Wand des Unterstands als Brandwand zu errichten. Gegenüber der Klägerin wurde die Duldung dieser Maßnahmen angeordnet. Die gegen die Duldungsanordnung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. November 2017 abgewiesen. Die Duldungsanordnung begegne keinen rechtlichen Bedenken, da die Hauptverfügung wirksam und zudem rechtmäßig sei. Zur Begründung verwies das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen im Parallelverfahren der Klage des Ehemanns gegen den Bescheid, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. November 2017 ebenfalls abgewiesen hat (M 9 K 16.2159). Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung des Ehemanns der Klägerin abgelehnt (1 ZB 18.341).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor oder werden bereits nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Das ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, das die Duldungsanordnung vom 11. April 2016 rechtmäßig ist. Das Zulassungsvorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, dass die gegenüber dem Ehemann der Klägerin angeordneten Maßnahmen rechtmäßig sind. Der Senat verweist vollumfänglich auf den Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 1 ZB 18.341, ebenso hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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