Verwaltungsrecht

Einstellung von Verfahren, hier: dienstliche Beurteilung

Aktenzeichen  6 ZB 18.292

Datum:
16.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 6925
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3, § 173
ZPO § 269 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

Eine im Ankreuzverfahren erstellte dienstliche Beurteilung bedarf idR einer Begründung dahingehend, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt; dabei ist das abschließende Gesamturteil durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden; die Begründung des Gesamturteils kann im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden (stRspr BVerwG BeckRS 2018, 6185; BeckRS 2017, 113727; BeckRS 2017, 113664; BeckRS 2016, 40404). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 21 K 16.5553 2017-10-27 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Oktober 2017 – M 21 K 16.5553 – ist wirkungslos geworden.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin und der Beklagte haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Klägerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Januar 2018 zum 31. Januar 2018 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist. Gemäß § 92 Abs. 3, § 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist deshalb das Verfahren einzustellen und aus Gründen der Rechtsklarheit festzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2017 wirkungslos geworden ist.
Über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen wäre, hätte der Rechtsstreit sich nicht in der Hauptsache erledigt (Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 75).
Nach diesem Maßstab entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen dem Beklagten aufzuerlegen. Dabei wurde berücksichtigt, dass das Gesamturteil einer – wie hier – im sog. Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung in der Regel einer Begründung bedarf, die hier nicht vorliegt. Das Gesamturteil muss sich nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lassen. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Die Begründung des Gesamturteils ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entbehrlich, weil sich eine Ermessensreduzierung auf Null angesichts der uneinheitlichen Notenvergabe bei den Einzelmerkmalen der Leistungsbeurteilung nicht aufdrängt. Eine Gesamtbeurteilung nach rein arithmetischen Methoden ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Begründung des Gesamturteils ist ein materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung selbst und kann daher im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden (BVerwG, U.v. 2.3.2017 – 2 C 51.16 – juris Rn. 11 ff.; U.v. 2.3.2017 – 2 C 21.16 – juris Rn. 57 ff.; U.v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 30 ff.; BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 6 B 17.1026 – juris Rn. 31 ff.; U.v. 10.5.2016 – 6 BV 14.1885 – juris Rn. 12 ff.).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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