Verwaltungsrecht

Entsiegelung der Kennzeichnung als Feuerwehrzufahrt – Duldung der Siegelung der Feuerwehrzufahrt

Aktenzeichen  10 ZB 20.40

Datum:
19.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 4505
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1, Abs. 2, § 117 Abs. 5, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, § 124a Abs. 4 S. 4, § 138 Nr. 3, Nr. 6, § 152 Abs. 1, § 154 Abs. 2
StVO § 12 Abs. 1 Nr. 5
BayVwVfG Art. 49 Abs. 1
GKG § 47 Abs. 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1. Es ist grundsätzlich zulässig, dass das Verwaltungsgericht auf vorangegangene Entscheidungen Bezug nimmt, um die Gründe darzustellen, auf denen das Urteil beruht (§ 117 Abs. 5 VwGO). Solche Entscheidungen können auch Beschlüsse aus dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren sein. (Rn. 4 – 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die amtliche Siegelung einer gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt beschränkt sich darauf, dass ein Halteverbot begründet wird, um der Feuerwehr eine ungehinderte Zufahrt zum Grundstück zu ermöglichen. Die Entsiegelung als „actus contrarius“ lässt somit nur das Halteverbot entfallen, weil dieses gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO eine amtliche Kennzeichnung voraussetzt.  (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine amtliche Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt, die die Brandschutzvorschriften nicht erfüllt, hat nicht ipso iure zur Folge, dass die brandschutzrechtlichen Anforderungen als erfüllt gelten. (Rn. 8 – 10) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Auswirkungen der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, neue Feuerwehrfahrzeuge zu beschaffen, für die die auf einem Grundstück vorhandene Durchfahrtshöhe nicht mehr ausreicht, und dadurch faktisch der erforderliche zweite Rettungsweg nicht mehr vorhanden ist, sind gegebenenfalls in einem bauordnungsrechtlichen Verfahren, aber nicht in einem straßenverkehrsrechtlichen Verfahren relevant. (Rn. 11 – 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 29 K 18.2466 2019-07-31 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 20. April 2018 weiter, mit dem der Bescheid vom 7. Juni 1999 zur Duldung der Siegelung der Feuerwehrzufahrt zum Objekt R.-Straße widerrufen wird.
Der Antrag ist unbegründet, weil sich aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ergeben (1.). Die Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; 2.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 3.) und des Vorliegens eines Verfahrensfehlers i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (4.) sind bereits nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nur dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, Rechtsgrundlage für den Widerruf des Bescheids vom 7. Juni 1999 sei Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG, unter Berufung auf den Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2018 (10 CS 18.1783) damit begründet, dass die im Bescheid vom 7. Juni 1999 angeordnete Duldung der amtlichen Kennzeichnung der Beschilderung für die Feuerwehrzufahrt keinen begünstigenden Verwaltungsakt darstelle. Es handle sich um einen belastenden Verwaltungsakt, weil die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO dazu diene, die Zufahrt vom öffentlichen Verkehrsgrund zur auf dem jeweiligen Grundstück liegenden Feuerwehrzufahrt freizuhalten. Sie bedeute jedoch weder die Herstellung, Genehmigung noch die Feststellung der Feuerwehrzufahrt. Die Ausführungen weitere bauliche Rechtswirkungen oder gar über eine „Doppelwirkung“ des Bescheids vom 7. Juni 1999 seien unzutreffend.
Die Klägerin macht demgegenüber ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, weil sich das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren nicht mit den rechtserheblichen Fragestellungen auseinandergesetzt habe und deshalb praktisch zwischen dem Hauptsacheverfahren und dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Unterschiede bestünden. Es seien auch keine Ermittlungen zu den rechtlichen Folgewirkungen des Widerrufs der Siegelung angestellt oder eingeholt worden. Es seien keine rechtlichen Erwägungen darüber angestellt worden, weshalb der Bescheid vom 7. Juni 1999 kein begünstigender Verwaltungsakt sei, obwohl die Beklagte ursprünglich selbst davon ausgegangen sei, da durch die Siegelung der zweite Rettungsweg inzident bestätigt worden sei. Das Verwaltungsgericht hätte sich mit der Rechtsnatur der Feuerwehrsiegelung und deren Doppelwirkung auseinandersetzen müssen. Denn nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO müsse eine Siegelung und eine Kennzeichnung als Feuerwehrzufahrt erfolgen, wenn diese tatsächlich eine Feuerwehrzufahrt im Sinne des Baurechts sei. Durch den Widerruf werde inzident in die baurechtliche Situation eingegriffen.
Diese Ausführungen begründen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 31. Juli 2019. Es ist grundsätzlich zulässig, dass das Verwaltungsgericht auf vorangegangene Entscheidungen Bezug nimmt, um die Gründe darzustellen, auf denen das Urteil beruht (§ 117 Abs. 5 VwGO). Es konnte sich im vorliegenden Fall auf die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüsse vom 30. Juli 2018 (M 29 S 18.2489) und vom 4. Dezember 2018 (10 CS 18.1783) beziehen. Der Senat hatte sich in der Beschwerdeentscheidung ausführlich mit den in der Klagebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen auseinandergesetzt. Nach der Beschwerdeentscheidung vom 4. Dezember 2018 hat die Klägerin lediglich mitgeteilt, dass sie an ihrer Rechtsauffassung zur Doppelnatur der Siegelung festhalte, ohne neue rechtliche Aspekte, die nicht bereits Gegenstand der Beschwerdeentscheidung des Senats gewesen waren, vorzutragen.
Die weiteren angesprochenen Gesichtspunkte ziehen weder die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ernstlich in Zweifel noch begründen sie einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG. Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich der Bescheid der Beklagten vom 20. April 2018, in dem diese die Rechtsauffassung vertritt, dass es sich bei dem Bescheid vom 7. Juni 1999 um einen belastenden Verwaltungsakt handelt. Rechtlich unerheblich ist, ob die Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt eine andere Rechtsauffassung vertreten hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin musste das Verwaltungsgericht auch keine Ermittlungen zu den Folgewirkungen der Entsiegelung anstellen. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2018 ausführlich dargelegt hat, beschränkt sich die amtliche Siegelung einer gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt darauf, dass ein Halteverbot begründet wird, um der Feuerwehr eine ungehinderte Zufahrt zum Grundstück zu ermöglichen. Die Entsiegelung als „actus contrarius“ lässt somit nur das Halteverbot entfallen, weil dieses gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO eine amtliche Kennzeichnung voraussetzt. Die Eignung als zweiter Rettungsweg verliert die Zufahrt nicht durch die Entsiegelung, sondern weil die Höhe der Einfahrt von 3,05 Metern nicht den Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr genügt (siehe Anhörungsschreiben vom 23.8.2016). Dass das Erfordernis einer amtlichen Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrt als straßenverkehrsrechtliche Regelung ohne rechtliche Auswirkungen auf die baurechtlichen bzw. feuerpolizeilichen Anforderungen an Feuerwehrzufahrten bleibt, ergibt sich bereits aus der unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenz. Das Feuerwehr- und Brandschutzrecht als Teil des Bauordnungsrechts fällt in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder, für das Straßenverkehrsrecht ist der Bundesgesetzgeber zuständig (vgl. Vogel, NZV 1990, 419).
2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor bzw. ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Zur Darlegung der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache sind die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen, die diese Schwierigkeiten aufwerfen, in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts konkret zu benennen und es ist anzugeben, dass und aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Fragen besondere Schwierigkeiten bereitet. Es ist eine Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter (wesentlich) höhere Anforderungen stellt als im Normalfall (BayVGH, B.v. 9.5.2019 – 10 ZB 19.317 – juris Rn. 9; B.v. 20.2.2019 – 10 ZB 18.2343 – juris Rn. 18; Roth in BeckOK Posser/Wolff, VwGO, Stand: 1.1.2019, § 124a Rn. 75 m.w.N.).
Die von der Klägerin angesprochenen Fragen bei der „Widmung von Feuerwehrzufahrten und die damit verbundene baurechtliche Doppelwirkung“, bei der actus-contrarius-Theorie und bei der behördeninternen Entscheidung, größere Feuerwehrfahrzeuge zu beschaffen, sind sämtlich nicht entscheidungserheblich. Wie bereits im Beschluss vom 4. Dezember 2018 (10 CS 18.1783 – juris Rn. 18 m.w.N.) ausgeführt, hat die amtliche Kennzeichnung als Feuerwehrzufahrt keine weitere Funktion und keine weiteren Auswirkungen, als ein Halteverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO zu begründen. Die von der Klägerin immer wieder angeführte Doppelwirkung kommt der amtlichen Kennzeichnung gerade nicht zu. Eine amtliche Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt, die die Brandschutzvorschriften nicht erfüllt, hätte umgekehrt auch nicht zur Folge, dass die brandschutzrechtlichen Anforderungen als erfüllt gelten.
3. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben bzw. schon nicht hinreichend dar-gelegt.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2019 – 10 ZB 19.275 – juris 7; B.v. 14.2.2019 – 10 ZB 18.1967 – juris Rn. 10; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72).
Die Klägerin bezeichnet als grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage, ob eine Behörde ohne Abstimmung mit der Baubehörde eine innerbehördliche Entscheidung treffen darf, die im Vollzug zu Auswirkungen führt, die baurechtlich nicht absehbar bzw. geplant und rechtlich nicht geklärt sind. Auch diese Frage ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich, weil es ausschließlich darauf ankommt, ob die mit Bescheid vom 7. Juni 1999 verfügte Duldung der amtlichen Kennzeichnung nach Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG widerrufen werden konnte. Die Auswirkungen der Entscheidung der Beklagten, neue Feuerwehrfahrzeuge zu beschaffen, für die die auf dem Grundstück der Klägerin vorhandene Durchfahrtshöhe nicht mehr ausreicht, und dadurch faktisch der erforderliche zweite Rettungsweg nicht mehr vorhanden ist, sind gegebenenfalls in einem bauordnungsrechtlichen Verfahren, aber nicht in einem straßenverkehrsrechtlichen Verfahren relevant.
4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Die Klägerin benennt zwar keine Verfahrensvorschrift, gegen die das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll, in der Sache lässt sich ihrem Vorbringen aber entnehmen, dass sie die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) sowie der Sachaufklärungspflicht durch Verwaltungsgerichts nach § 86 Abs. 1 VwGO und die unzureichenden Begründung des Urteils (§ 138 Nr. 6 VwGO) rügt.
Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2010 – 8 B 12 5.09 – juris Rn. 23 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Das Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nämlich grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung – wie hier – nicht ausdrücklich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Zudem ist die Frage, ob die Beklagte nicht auch hätte kleinere Rettungsfahrzeuge beschaffen können, für die die bestehende Durchfahrtshöhe ausgereicht hätte, nicht entscheidungserheblich.
Auch eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung von rechtlichem Gehör ist nicht hinreichend dargelegt. Das Gebot rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, jedoch nicht, ihnen in der Sache zu folgen. Dass das Verwaltungsgericht den rechtlichen Ausführungen zur Doppelnatur einer amtlichen Kennzeichnung und den inzidenten Auswirkungen der Entsiegelung nicht gefolgt ist, bedeutet nicht, dass es diese bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Im Tatbestand des Urteils ist das entsprechende Vorbringen der Klägerin wiedergegeben.
Die Begründung des Urteils genügt den gesetzlichen Anforderungen. § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO schreibt vor, dass das Urteil Entscheidungsgründe enthalten muss. Aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO folgt die Pflicht des Gerichts, im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Diese Normen haben eine Doppelfunktion. Sie sollen erstens die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen unterrichten. Zweitens ermöglichen sie dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung (Suerbaum in BeckOK VwGO, Stand 1.1.2020, § 138 Rn. 80). Eine Entscheidung ist nur dann nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO), wenn die Entscheidungsgründe die ihnen zukommende Doppelfunktion nicht mehr erfüllen. Im vorliegenden Fall wird durch den Verweis auf die Beschlüsse in den Eilverfahren M 29 S 18.2489 und 10 CS 18.1783 deutlich, von welchen Erwägungen sich das Verwaltungsgericht leiten ließ. Eine Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht ist möglich.
Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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