Verwaltungsrecht

Erfolgloser Abänderungsantrag zur Feststellung von Abschiebungsverboten

Aktenzeichen  M 4 E 20.33433

Datum:
15.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 4892
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7, § 123
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
GRCh Art. 4
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1. Trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist auch im System der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO angesichts der dringenden praktischen Notwendigkeit hierfür ein Abänderungsverfahren statthaft. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Antragsteller sich auf geänderte Umstände berufen kann (Anschluss an VGH München BeckRS 2019, 6729 Rn. 17). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine obergerichtliche Entscheidung, die auf Basis fast derselben Erkenntnismittelgrundlage zu einer anderen rechtlichen Würdigung kommt als in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren des Verwaltungsgerichts, wobei die konkreten Umstände des Einzelalls sich maßgeblich unterscheiden, stellt keinen veränderten Umstand dar. (Rn. 40 – 42) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebung nach Griechenland und beantragt die Abänderung des gerichtlichen Beschlusses vom 9. Dezember 2020.
Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger sowie kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am … … … in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am … … … einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt).
Für den Antragsteller liegt laut EURODAC-Trefferauskünften vom … … … und vom … … … eine Eurodac-Treffermeldung für Griechenland (Kategorie 1 – 28. April 2017) vor. Die Eurodac-Treffermeldung weist für den Antragsteller den … … 2017 als Datum der Gewährung internationalen Schutzes in Griechenland aus.
Laut der Niederschrift über die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags beim Bundesamt am … … 2019 bejahte der Antragsteller die Frage, ob es zutreffend sei, dass er bereits Schutz in Griechenland erhalten habe. Er gab jedoch an, hierzu gezwungen worden zu sein. Er sei nur unterwegs in Griechenland gewesen. Dort habe er eine Anhörung gehabt. Auf die Frage hin, welchen Schutz er erhalten habe, erklärte der Antragsteller, er habe mehrere Papiere bekommen, davon habe er nichts verstanden. Er wisse nicht, wie lange der Schutz gültig gewesen sei. In Griechenland herrsche Chaos und es gebe kein System. Griechische Dokumente habe er nicht mehr. In Griechenland habe er mehrere Adressen gehabt. Er habe in … und … sowie unter anderen Adressen gelebt. Am Anfang sei er in einem Asylheim gewesen und in ein anderes transferiert worden. Dann sei er in einer Wohnung, bei einem Bekannten, gewesen. Er habe dort auch kein Geld und kein Gehalt bekommen. Sozialhilfe habe er erhalten, aber nur für zwei Monate. Danach sei die Hilfe verweigert worden, da er das Asylheim verlassen habe. Das Asylheim habe er im Jahr 2017 verlassen, an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern. Danach gefragt, wovon er dann die ganze Zeit gelebt habe, erklärte der Antragsteller, er habe bei mehreren Freunden gewohnt. Er habe auch keine finanzielle Unterstützung erhalten. Danach gefragt, wie er in Griechenland über die Runden gekommen sei, erklärte der Antragsteller, die Freunde hätten das für ihn übernommen. Mehrere Freunde hätten ihn finanziell unterstützt. Viele Tage habe er auch kein Essen gehabt. Vier Tage lang habe er nicht gegessen. Er sei in Griechenland psychisch angeschlagen gewesen. Auf die Frage, ob er sich an Hilfsorganisationen und/oder NGOs gewandt habe, erwiderte der Antragsteller, er sei auf der Suche nach einem sicheren Land und nicht nach finanzieller Unterstützung gewesen. Auf die Frage hin, ob er in Griechenland gearbeitet habe, erklärte der Antragsteller, er sei in Griechenland bedroht, verfolgt, geschlagen und mit einem Messer verletzt worden. Er frage sich, wie man dort arbeiten könne, wenn man dort nicht sicher leben könne. Er schilderte ausführlich mehrfach an verschiedenen Orten von in Griechenland lebenden Flüchtlingen bedroht worden zu sein. Die Anzeigen bei der Polizei hätten nichts geholfen. Der Antragsteller habe mit dem griechischen Geheimdienst gesprochen. Er habe ihnen geholfen, in dem er für sie Informationen über IS-Mitglieder und Sympathisanten in Griechenland gesammelt habe. Dadurch sei sein Leben in Gefahr gewesen. Eine Person des Geheimdienstes habe dem Antragsteller geholfen, habe aber nicht alles tun können, was der Antragsteller gewollt habe, etwa eine Wohnung zu finden. Danach sei er mit Hilfe der UNO an einen anderen Ort transferiert worden. Danach habe dem Antragsteller eine andere Person geholfen und mit Hilfe der UNO sei er woanders hin transferiert worden, in die Nähe von … Danach sei der Antragsteller nach … gegangen. Er habe sich ein neues Handy gekauft, doch seine E-Mail-Adresse sei trotzdem gesperrt geblieben. Er sei in … lange Zeit mit mehreren Personen, die er gekannt habe, in einer Wohnung versteckt geblieben. Er habe sich in … bedroht gefühlt. Der Antragsteller habe sich dann drei Mal mit einer Frau und einem Mann von der Regierung getroffen und ihnen Informationen gegeben. Der Antragsteller sei bedroht worden und habe nicht einfach rausgehen können. Danach habe er Kontakt zu einem Freund in … aufgenommen. Er gab an, mehrfach verletzt worden zu sein, Krankheiten habe er keine. Auf den weiteren Inhalt der Anhörung wird verwiesen.
Am 7. Mai 2017 wurde ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Griechenland gerichtet. Die griechischen Behörden lehnten das Übernahmeersuchen mit Schreiben vom 9. Mai 2019 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller in Griechenland am … … 2017 den Flüchtlingsstatus sowie als Begünstigter internationalen Schutzes auch ein Bleiberecht erhalten habe. Aus diesem Grund falle der vorliegende Fall nicht unter die Dublin-Bestimmungen.
Mit Bescheid vom 17. Mai 2019 (Az.: 7783076-438), dem Antragsteller zugestellt am 22. Mai 2019, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Griechenland abgeschoben. Der Antragsteller könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe, oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Der Antragsteller dürfe nicht in den Irak abgeschoben werden. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, da dem Antragsteller nach den Erkenntnissen des Bundesamts in Griechenland im Rahmen des Asylverfahrens internationaler Schutz gewährt worden sei. Abschiebungsverbote nach Griechenland lägen nicht vor.
Mit beim Verwaltungsgericht Regensburg am 29. Mai 2019 eingegangenem Telefax hat der Antragsteller Klage auf Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 17. Mai 2019 sowie auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten erhoben (Az. RO 3 K 19.31175) und zugleich einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. RO 3 S 19.31174) beantragt.
Mit Beschluss vom 1. Juli 2019 (Az. RO 3 S 19.31174) wurde der Antrag im Eilverfahren abgelehnt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Mit bei Gericht am 1. Oktober 2020 eingegangenen Schriftsatz stellte der Prozessbevollmächtigte einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO und beantragte die Entscheidung im Eilverfahren vom 1. Juli 2019 aufzuheben und dem Antrag zu entsprechen (Az. RO 3 S7 20.31629). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass dem Antragsteller in Griechenland angesichts der dort herrschenden Aufnahmebedingungen eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK drohe.
Mit Beschluss vom 1. Oktober 2020 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Eilantrag ab (RO 3 S7 20.31629). Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Nach einer E-Mail der ZAB an das Bundesamt vom 29. Oktober 2020 verhinderte der Antragsteller mit massiver Gegenwehr eine am 2. Oktober 2020 geplante Überstellung nach Griechenland. Der Antragsteller wurde daraufhin in Abschiebehaft genommen; der Abschiebungshaftbeschluss sei bis zum 23. Dezember 2020 verlängert worden.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers nahm mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 die Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg zurück, woraufhin das Gericht das Klageverfahren mit Beschluss vom 23. Oktober 2020 einstellte (RO 3 K 19.31175).
Der Bevollmächtigte des Antragstellers stellte mit Schreiben vom 11. Oktober 2020, eingegangen beim Bundesamt per Fax am 12. Oktober 2020, ein „Asylfolgeschutzgesuch, mache mithin nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG geltend“. Als Adresse gab der Bevollmächtigte die Justizvollzugsanstalt … an. Zur Begründung erläuterte der Bevollmächtigte, dass die griechische Regierung nach einem Bericht von Medicins Sans Frontiers vom 13. Juli 2020 mehr als 11.000 schutzberechtigte Personen aufgefordert habe, staatliche finanzierte Unterkünfte zu verlassen; mehrere hundert Flüchtlinge kampierten bereits auf öffentlichen Plätzen. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller nach einer Überstellung nach Griechenland dort über einen längeren Zeitraum keinen effektiv gesicherten Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen haben werde, so dass den Anforderungen, die der EUGH in der Entscheidung vom 19. März 2019 aufgestellt habe (InfAuslR 2019/246 Ibrahim) nicht genügen werde. Dem Antragsteller drohe in Griechenland eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2020 (Az. 8264100-438) lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und lehnte den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 17. Mai 2019 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes ab (Nr. 2). Zur Begründung stellt das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vorliegen: Aufgrund der in Griechenland gewährten Schutzgewährung könne der Antragsteller keine weitere Schutzgewährung verlangen. Bezüglich der Prüfung der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG seien zunächst die Voraussetzungen des § 51 VwVfG zu prüfen. Die Voraussetzungen des § 51 VwVfG seien nicht erfüllt. Ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nach §§ 51 Abs. 5, 48 oder 49 VwVfG sei nicht möglich, da schutzrelevante Eingriffe in von Art. 3 EMRK geschützte Rechte nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien, so dass kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG für Griechenland in Betracht komme. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.
Der Bescheid wurde nach einem Aktenvermerk am 2. November 2020 zur Post gegeben.
Mit Schriftsatz vom 16. November 2020, eingegangen am selben Tag per Fax beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, erhob der Bevollmächtigte für den Antragsteller Klage und beantragte die Aufhebung des Bescheids vom 29. Oktober 2020 sowie hilfsweise die Verpflichtung des Bundesamts, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (M 4 K 20.33096).
Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 20. November 2020, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 21. November 2020, beantragte der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es dem Landesamt für Asyl und Rückführung vorläufig zu untersagen, den Antragsteller nach Griechenland zurückzuschieben bzw. hilfsweise eine bereits erfolgte Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG gegenüber dem Landesamt für Asyl und Rückführung vorläufig zu widerrufen und höchst hilfsweise – falls eine solche Mitteilung noch nicht erfolgt ist -, es vorläufig zu unterlassen, gegenüber dem Landesamt für Asyl und Rückführung eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vorzunehmen (M 4 E 20.33162). Zur Begründung wurde, neben der Begründung im Asylfolgeschutzantrag vom 11. Oktober 2020, weiter u.a. auf Berichte und Stellungnahmen zur humanitären Lage in Griechenland verwiesen. Der Antragsteller wäre bei einer Rücküberstellung völlig auf sich allein gestellt. Er bräuchte für einen Zugang zur Wohnung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialhilfe eine Steueridentifikationsnummer, die jedoch nur erteilt werde, wenn er einen Nachweis über einen Wohnsitz führe.
Am 25. November 2020 legte das Bundesamt die Behördenakte zum Verfahren 7783076-438 (beendet mit Bescheid vom 17. Mai 2019) in Papierform sowie die Behördenakte zum Verfahren 82641100-438 (beendet mit Bescheid vom 29. Oktober 2020) in elektronischer Form beim Verwaltungsgericht München vor.
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Dezember 2020 (M 4 E 20.33162) wurden die Anträge des Antragstellers abgelehnt. Auf die Beschlussbegründung wird umfänglich Bezug genommen.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers stellte für diesen mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2020, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tag (M 4 E 20.33433),
einen Abänderungsantrag nach § 123 (1) i.V.m. § 80 (7) VwGO analog.
Zur Begründung wurde angegeben, die Sach- und Rechtslage habe sich geändert. Dies folge aus einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. November 2020 und aus der Stellungnahme der Stiftung pro asyl und refugee support aegean vom 9. Dezember 2020. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 19. Mär 2019 (Jawo und Ibrahim) werde zurückgeschobenen international anerkannten Flüchtlingen in Griechenland nicht das gewährleistet, was gerne als Bett, Brot und Seife bezeichnet werde.
Nach telefonischer Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde vom 23. Dezember 2020 konnte eine Abschiebung wegen einer Stornierung von Griechenland nicht durchgeführt werden. Die Abschiebehaft sei bis einschließlich 19. Februar 2021 verlängert worden.
Die zuständige Ausländerbehörde erklärte gegenüber dem Gericht mit Schreiben vom 28. Januar 2021, dass die Entscheidung des OVG Münster (Az. 11 A 1564/20 A) für die Überstellung keine rechtliche Bindungswirkung entfalte die Abschiebung daher nach wie vor rechtlich und tatsächlich möglich sei. An der Überstellung werde festgehalten.
Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2021 bestellte sich ein weiterer Bevollmächtigte für den Antragsteller. Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag beantragte der weitere Bevollmächtigte zusätzlich zum gestellten Eilantrag nach § 123 VwGO,
hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Klage M 4 K 20.33096 gegen die Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.10.2020 enthaltene Ablehnung des Asylantrags anzuordnen,
hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die im Ausgangsbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.05.2020 (bzw. Wiederholung im Bescheid vom 29.10.2020 Bescheid im Folgeantragsverfahren) enthaltene Abschiebungsandrohung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollzogen werden darf.
Zur Begründung trägt der Bevollmächtigte im Wesentlichen vor, dass das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiege, da dem Kläger und Antragsteller ein Abschiebungshindernis zuzuerkennen sei. Bei einer Rückschiebung drohe dem Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG komme als Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids nicht in Betracht. Der Gerichtshof der Europäischen Union nehme einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh an und verneine die Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der RL 2013/32/EU, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von der öffentlichen Entscheidungen abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische und psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einem Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Dies drohe dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Es sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass er eine zumutbare Unterkunft bekommen könne; auf informelle Wohnmöglichkeiten könne der Antragsteller nicht verwiesen werden. International Schutzberechtigten seien grundsätzlich für ihre Unterkunft selbst verantwortlich und müssten diesen auf dem freien Wohnungsmarkt beschaffen, was mangels finanzieller Mittel, Arbeitsmarktzugangs und traditioneller Vermietung innerhalb der Familie eine große Hürde darstelle. Der Zugang zum Hilfsprogrammen wie „ESTIA“, „Helios2“ und dem „Cash-Card-System“ des UNHCR sei für anerkannte Schutzberechtigte nicht eröffnet; Obdachlosenunterkünfte und punktuelle Programme von NGOs bei weitem nicht in ausreichender Zahl vorhanden. Schon 2019 seien zahlreiche Menschen in Griechenland, insbesondere …, ohne Obdach gewesen. Diese Lage habe sich im Lauf des Jahres 2020 durch eine Asylgesetzänderung, der schnelleren Abarbeitung der anhängigen Asylverfahren auf den griechischen Inseln, sowie dem Brand im Lager Moria und der Überschwemmung im Lager Kara Tepe weiter verschärft. Der Antragsteller werde auch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Güter zu versorgen. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt sei wegen der Sprachbarriere, der hohen Arbeitslosigkeit von 19,88% im Jahr 2020, der fehlenden Vermittlungskapazitäten der staatlichen Arbeitsagentur und eines fehlenden Programms zur Arbeitsintegration für international Schutzberechtigte nicht gegeben. Die allgemeine Wirtschafts- und Finanzkrise und die gravierenden Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Wirtschaftslage in Griechenland erschwerten einen Arbeitsmarktzugang zusätzlich. Auf illegale Arbeitstätigkeiten könne der Antragsteller nicht verwiesen werden. Der Antragsteller werde wegen bürokratischer Hürden auch keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben. Für die Arbeitslosenversicherung, Sozialgeld und Wohngeld bedürfe es Vorversicherungszeiten bzw. mehrjähriger Voraufenthalte in Griechenland. Die einzig verfügbare Arbeitslosenkarte biete einige Vergünstigungen hinsichtlich Wasser-/Stromrechnungen, dem Transport in öffentlichen Nahverkehr und Mobilfunkangeboten, führe jedoch zu keiner Existenzsicherung. Das Engagement von NGOs, kirchlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft stelle lediglich ein elementares Auffangnetz gegen Hunger und Entbehrung dar, das nicht ausreiche. Die im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote fehlten, sei verfrüht ergangen, weil die Unzulässigkeitsentscheidung wegen eines Verstoßes gegen Art. 4 GrCh keinen Bestand haben werde. Die Abschiebungsandrohung im Ursprungsbescheid sei ebenso wie die darauf beruhende Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtswidrig.
Mit Fax vom 22. Februar 2021 teilte die zuständige Ausländerbehörde nach telefonischer Rückfrage der Einzelrichterin mit, dass die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 18. März 2021 angeordnet wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch im Verfahren M 4 K 20.33096 und M 4 E 20.33162, sowie auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Anträge des Antragstellers bleiben erfolglos.
1. Der Hauptantrag des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Stellt ein Antragsteller nach einer gerichtlichen Entscheidung, die seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ablehnt, einen weiteren Antrag, so handelt es sich nach überwiegender Auffassung um einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO analog auf Abänderung der ursprünglichen Entscheidung (BayVGH, B.v. 15.4.2019 – 10 CE 19.650 – beckonline Rn. 17). Trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist auch im System der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO angesichts der dringenden praktischen Notwendigkeit hierfür ein Abänderungsverfahren statthaft. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Antragsteller sich auf geänderte Umstände berufen kann (BayVGH, a.a.O.).
Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 und 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umständen beantragen. Ein Anspruch besteht insbesondere dann, wenn sich nach der gerichtlichen Entscheidung, d.h. dem Zeitpunkt des Erlasses des vorangegangenen Beschlusses, eine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage eingetreten ist. Hierunter fällt etwa eine Änderung der Rechtslage insbesondere durch eine Gesetzesänderung. Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO liegen aber nicht nur bei einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage im engeren Sinn vor, vielmehr rechtfertigt auch eine sich nachträglich ergebende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder die Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage einen Antrag auf Abänderung, falls sich dies auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsacheentscheidung auswirkt. Dasselbe gilt bei einer Veränderung der Prozesslage etwa aufgrund neuer Erkenntnisse (vgl. zum Ganzen Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80 Rn. 197). Außerdem müssen die geänderten Umstände geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen (vgl. VG Augsburg, B.v. 30.9.2013 – Au 5 S 13.30305 – juris, Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80 Rn. 202 m.w.N.).
Das Gericht sieht unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers und der aktuellen Erkenntnismittellage keine Veranlassung, den Beschluss vom 9. Dezember 2020 abzuändern. Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG).
Eine Änderung der Umstände seit der Beschlussfassung am 9. Dezember 2020, die geeignet ist, eine andere Entscheidung herbeizuführen ist nicht ersichtlich.
Der Bevollmächtigte machen in ihren Schriftsätzen eine geänderte, vorliegend verschlechterte Lage hinsichtlich der humanitären Verhältnissen geltend, die ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK darstellen. Dies wäre beachtlich hinsichtlich der Ablehnung der Änderung der Feststellung im Bescheid vom 17. Mai 2019, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenland für den Antragsteller vorliegen.
Das Gericht kann aus dem Vortrag der Bevollmächtigten und den Erkenntnismitteln jedoch keine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Vergleich zum Beschluss vom 9. Dezember 2020 (M 4 E 20.33162 – juris) und den dort zu Grunde gelegten Erkenntnismitteln feststellen.
1.1. Soweit der vormalige Bevollmächtigte sich auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. November 2020 und auf die Stellungnahme der Stiftung pro asyl und refugee support aegean vom 9. Dezember 2020 bezieht, ergibt sich aus dem in diesen beiden Erkenntnismitteln geschilderten Tatsachen keine Änderung im Vergleich zu den bereits im Beschluss vom 9. Dezember 2020 zu Grunde gelegten Tatsachengrundlage. Die humanitäre Gesamtlage von anerkannten Schutzberechtigten auf dem Festland wird in diesen beiden Berichten, v.a. hinsichtlich der Möglichkeiten und Schwierigkeiten, eine Unterbringung, Arbeitsmarktzugang, Sozialleistungen und medizinische Versorgung zu erhalten, genauer dargelegt. Dem Erkenntnismitteln sind keine geänderten oder wesentlich verschlechterten Umstände im Vergleich zur Sachlage zu entnehmen, die das Gericht unter Anführung einer breiten Erkenntnismittellage bereits im Beschluss vom 9. Dezember 2020 darlegte und würdigte. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom 9. Dezember 2020 wird zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen (M 4 E 20.33162 -juris Rn. 44 bis 45).
1.2. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers in seiner Antragsbegründung vom 16. Februar 2021 seiner Argumentation fast wortwörtlich die Begründung des Urteils des OVG Münster vom 21. Januar 2021 zu Grunde legt, führt das zu keiner anderen Bewertung der Sachlage.
Für die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh kommt es auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die persönlichen Umstände des Asylsuchenden an; auch die Frage, ob ein Abschiebungsverbot festzustellen ist, kann nicht allein aufgrund der Umstände in einem EU-Mitgliedsstaat beurteilt werden, sondern immer nur in der Auswirkung dieser Umstände auf den konkret betroffenen Asylsuchenden. Ob ein Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK vorliegt, hängt danach gerade in den Fällen, in denen in dem betroffenen Mitgliedstaat allgemein schlechte Lebensbedingungen herrschen, entscheidend auch von den Umständen des Einzelfalls ab (zu Asylerstanträgen: BayVGH, B.v. 17.3.2020 – 23 ZB 18.33356 – Beckonline Rn. 12, m.w.N.).
Das vom Antragsteller in Anspruch genommene Urteil des OVG Münster vom 21. Januar 2021 kommt auf Basis fast derselben Erkenntnismittelgrundlage zu einer anderen rechtlichen Würdigung als die erkennende Einzelrichterin, wobei die konkreten Umstände des Klägers in dem dortigen Urteil sich maßgeblich von dem hiesigen Fall unterscheiden. Eine Bindungswirkung an die obergerichtliche Rechtsprechung bei der Würdigung von Erkenntnismittellagen besteht, v.a. bei anderen persönlichen Umständen der Antragsteller, nicht. Dies ergibt sich ebenso aus dem Urteil des OVG Münster (Rn. 61 ff.), in dem es sich mit der Maßgeblichkeit anderer, von der Beklagten vorgetragenen Gerichtsentscheidungen für den individuellen Einzelfall des Klägers auseinandersetzt.
Der Antragsteller ist zwar nicht beweispflichtig für die Tatsache, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund äußerst prekären humanitären Verhältnissen im Zielland sein Existenzminimum nicht erwirtschaften können wird. Allerdings kann -durch die allgemeinen Mitwirkungspflichten von Asylbewerbern gedeckt (vgl. § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 5 AsylG) – vom Antragsteller ein schlüssiger, substantiierter Sachvortrag erwartet werden, auf dessen Grundlage die Behörden und Gerichte feststellen können, wie der Antragsteller in der Aufenthaltszeit im Zielland der Rückführung seinen Lebensunterhalt sicherte, in welcher Art von Unterkünften er wohnte und ob und wie ihm der Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. zu Sozialleistungen gelang. Auf diesbezügliche Ausführungen muss zur Ermittlung der konkreten, in der Person des Antragstellers liegenden Umstände zurückgegriffen werden können.
Die konkreten Umstände des Klägers erlauben es, anzunehmen, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit trotz der prekären humanitären Lage in Griechenland sein Existenzminimum sichern können wird. Insoweit wird auf die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 9. Dezember 2020 verwiesen (M 4 E 20.33162 – juris Rn. 55, 56, 59).
1.3 Auch im Übrigen sind seit dem 9. Dezember 2020 keine gravierenden Änderungen der Umstände, die das Gerichts von Amts wegen zu berücksichtigen hätte und die eine Änderung des Beschlusses vom 9. Dezember 2020 erforderlich machen würden, ersichtlich.
1.4. Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 9. Dezember 2020 (M 4 E 20.33162) hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungsverboten war daher abzulehnen.
2. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 29. Oktober 2020 ist bereits unzulässig.
2.1. Das Gericht stellte im Beschluss vom 9. Dezember 2020 fest, dass dem Antragsteller kein (durch eine einstweilige Anordnung zu sichernder) Anspruch auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus in der Bundesrepublik Deutschland zusteht (sog. Asylfolgeantrag nach § 71 Abs. 1 AsylG; Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids; juris Rn. 24 ff., 63). Der Antragsteller stellte ausweislich des Wortlauts des Antrags des Bevollmächtigten vom 11. Oktober 2020 ausdrücklich nur ein „Asylfolgeschutzgesuch, mach[t]e mithin nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 (5) und 60 (7) 1 AufenthG geltend“. Die vom Bundesamt vorgenommene insoweit überschießende Auslegung des Begehrens des Bevollmächtigten führt mangels vorhergehenden Antrags bei der Verwaltung nun zu einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, da er auf ein im behördlichen Verfahren nicht geltend gemachtes Recht keinen einstweiligen Anspruch stützen kann.
2.2. Doch selbst wenn man annehmen würde, dass ein Rechtsschutzinteresse bestünde, führte dies zu keiner Änderung des Beschlusses vom 9. Dezember 2020.
Der Antragsteller lässt durch seinen Bevollmächtigten vortragen, dass Ziffer 1 des Bescheids rechtswidrig sei, da eine Verletzung von Art. 4 GRCh durch die humanitären Bedingungen im Zielland zu einer fehlenden Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG führten.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist – dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GRCh bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren (OVG NRW, U.v. 21.01.2021 – 11 A 1564/20 A. – Beckonline Rn. 21 f. m.w.N.). Daher würde eine seit dem 9. Dezember 2020 eingetretene, erhebliche Sachlagenänderung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zu einem Wiederaufgreifen des – dann anzunehmenden – Asylfolgeverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG führen.
Allerdings ist im konkreten Einzelfall des Antragstellers kein Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu erkennen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen. Der Antrag wäre daher auch unbegründet.
3. Der weiter hilfsweise gestellte Antrag des Antragstellers nach § 123 VwGO ist unzulässig.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf einstweilige Anordnung zeitgleich neben einem Antrag auf Abänderung einer ablehnenden einstweiligen Anordnung nach § 80 Abs. 7 VwGO analog ist nicht zu erkennen, da beide Anträge auf den gleichen Streitgegenstand gerichtet sind. Eine unzulässige Doppelanhängigkeit läge bei anderer Beurteilung vor, § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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