Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  15 ZB 17.30969

Datum:
6.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 18332
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RO 9 K 17.31236 2017-06-02 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Gründe

I.
Die Kläger (georgische Staatsangehörige) sind Familienangehörige der Klägerin im Verfahren 15 ZB 17.30967. Sie wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. März 2017, mit dem (u.a.) die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und die Anträge auf Asylanerkennung abgelehnt sowie die Abschiebung nach Georgien angedroht werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 2. Juni 2017 die auf (teilweise) Aufhebung des genannten Bescheids und auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, den Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machen die Kläger geltend, es liege ein Verfahrensmangel vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG), weil das Verwaltungsgericht – im gleichzeitig verhandelten und entschiedenen Verfahren 15 ZB 17.30967 – gegen den Grundsatz der Amtsermittlung verstoßen und Beweisanträge abgelehnt habe. Außerdem habe die Rechtssache (im Verfahren 15 ZB 17.30967) grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Kläger vom 17. Juli 2017 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren 15 ZB 17.30967 sowie auf die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die am gleichen Tag ergangene Entscheidung im Verfahren 15 ZB 17.30967. Die Kläger haben keine weiteren Zulassungsgründe vorgetragen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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