Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung einer Berufung – Asylverfahren

Aktenzeichen  9 ZB 17.30546

Datum:
24.5.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 113724
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 S. 1, S. 4
VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 S. 1, § 138
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1 Eine unzureichende Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials ist ein Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, welcher nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen ist. (redaktioneller Leitsatz)
2 Verstöße gegen die Aufklärungspflicht gehören nicht zu den in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln, auf die der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG gestützt werden kann. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 15 K 16.31585 2017-01-27 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Anträge der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Januar 2017 (Az. M 15 K 16.31585) zuzulassen, sind abzulehnen, weil die Kläger innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG dargelegt haben (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) und ein solcher auch nicht vorliegt.
1. Soweit die Kläger geltend machen, die medizinischen Ausführungen im angefochtenen Urteil seien unzutreffend, seien ohne medizinische Kenntnis und ohne die angebotenen Beweismittel einzuholen, erlassen, und beruhten auf falschen Rückschlüssen des Verwaltungsgerichts, greifen sie die Sachverhaltswürdigung des Gerichts an (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Eine unzureichende Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials wäre ein Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Derartige Fehler sind aber nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Das gilt auch für den Asylrechtsstreit. Denn ein Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung betrifft – ebenso wie etwa eine unrichtige Gesetzesauslegung – den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung, nicht den äußeren Verfahrensgang (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2017 – 20 ZB 17.30078 – juris Rn. 2 m.w.N.).
Wird das Zulassungsvorbringen dahin verstanden, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, können die Kläger auch hiermit nicht durchdringen. Verstöße gegen die Aufklärungspflicht gehören nicht zu den in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln, auf die der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG gestützt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2017 – 13a ZB 16.30368 – juris Rn. 5 m.w.N.).
2. Von Vorstehendem abgesehen beruht das erstinstanzliche Urteil auf der aktuellen Erkenntnislage, insbesondere der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amts vom 26. August 2016, wonach die notwendige Behandlung des an Morbus Hodkin erkrankten Klägers zu 1 in Albanien möglich ist.
Soweit sich die Kläger auf eine „Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der modernen Medizin“ bzw. „experimentelle Therapien“ berufen, haben bereits das Bundesamt und das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Abschiebungsschutz des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG weder eine Heilung oder bestmögliche Linderung von Krankheiten im Bundesgebiet gewährleistet noch eine medizinische Versorgung, die derjenigen in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG; vgl. auch NdsOVG, B.v. 19.8.2016 – 8 ME 87.16 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 9.5.2016 – 10 ZB 15.677 – juris Rn. 13, jeweils m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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