Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag bzgl. einer Ausweisung

Aktenzeichen  10 ZB 18.2598

Datum:
22.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 6028
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 86 Abs. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5
AufenthG § 53 Abs. 1, Abs. 2, § 54, § 55
BtMG § 36 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils bestehen dann, wenn der Kläger im Berufungszulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt. (Rn. 3 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zu Beurteilung einer Wiederholungsgefahr sind Ausländerbehörde und Verwaltungsgerichte nicht an eine Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer – und gegebenenfalls den dieser zugrunde liegenden Gutachten und sonstigen Stellungnahmen, etwa der Justizvollzugsanstalt oder der Therapieeinrichtung –  gebunden; allerdings bedarf die Abweichung von der strafgerichtlichen Entscheidung einer substantiierten Begründung. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz erfordert die genaue Benennung des Gerichts und die zweifelsfreie Angabe seiner Divergenzentscheidung und dass aufgezeigt wird, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Ablehnung eines Beweisantrags verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet, d.h. ein Beweisantrag willkürlich als unerheblich qualifiziert wird, wobei die Einholung von Sachverständigengutachten grundsätzlich im Ermessen des Gerichts steht. (Rn. 22 – 24) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 4 K 18.2038 2018-11-13 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. April 2018 weiter, mit dem er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf fünf Jahre befristet und seine Abschiebung in den Kosovo bei nicht fristgerechter Ausreise nach Haftentlassung angedroht wurde.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch liegen die Zulassungsgründe der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (2.) oder eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (3.) vor bzw. sind hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Ausweisung des Klägers gemäß §§ 53 ff. AufenthG als rechtmäßig erachtet, weil die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung weiterhin gegeben sei. Insofern sei bei der gerichtlichen Überprüfung einer Ausweisungsentscheidung eine eigenständige Prognoseentscheidung zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Bei auf einer Suchterkrankung beruhenden Straftaten könne von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und sich auch außerhalb des Straf- und Maßregelvollzugs bewährt habe. Der Kläger sei trotz seines jungen Alters wiederholt straffällig geworden. Die letzte Tat sei in offener Bewährung begangen worden. Angesichts des hohen Werts der bedrohten Rechtsgüter seien an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Gefahr geringere Anforderungen zu stellen, auch wenn sich der Kläger derzeit in einer stationären Drogentherapie befinde, seit seiner Verhaftung drogenfrei lebe und sein Verhalten sowohl im Strafvollzug als auch in der Therapie keinen Anlass zur Beanstandung gegeben habe. Auch bei der Verurteilung im Jahr 2015 habe das Strafgericht aufgrund des guten Eindrucks, den der Kläger habe vermitteln können, eine günstige Sozialprognose aufgrund der glaubhaft gemachten grundlegenden Änderung des Lebenswandels angenommen. Trotz günstiger äußerer Gegebenheiten sei der Kläger wieder straffällig geworden, so dass die positiven Einschätzungen seitens der Justizvollzugsanstalt und der Therapeutin im Ergebnis nicht durchgreifend seien, zumal auch nach deren Einschätzung die stationäre Drogentherapie durch eine ambulante Therapie fortgesetzt werden müsse und eine langfristige Stabilisierung für erforderlich gehalten werde. Vor dem Hintergrund des langjährigen Betäubungsmittelkonsums könne weder davon ausgegangen werden, dass die Therapie erfolgreich sein werde, noch dass es dem Kläger gelingen werde, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft langfristig oder sogar auf Dauer ein drogen- und straffreies Leben zu führen. Das Ausweisungsinteresse überwiege das Bleibeinteresse des Klägers, obwohl er im Bundesgebiet geboren und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei. Ihm sei die Integration weder in wirtschaftlicher Hinsicht noch sozial oder rechtlich gelungen. Er sei wiederholt und in offener Bewährung straffällig geworden. Als Volljährigem sei es ihm auch ohne Anlaufstelle zuzumuten, sich in seinem Heimatland eine Existenz aufzubauen.
Die vom Kläger in der Zulassungsbegründung dagegen vorgebrachten Einwendungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.
Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt fehlerhaft dargestellt, insbesondere vernachlässigt, dass sämtliche Straftaten unter Drogeneinfluss begangen worden seien und damit ein kausaler Zusammenhang zwischen der Sucht und den Straftaten bestanden habe, trifft dies nicht zu. Vielmehr wird der Bezug zur Drogenproblematik bzw. -sucht bei den vom Kläger begangenen Straftaten im verwaltungsgerichtlichen Urteil wiederholt hergestellt (vgl. bspw. UA S. 3 letzter Absatz, S. 4 erster u. dritter Absatz, S. 5 zweiter Absatz, S. 14 erster Absatz). Entgegen dem klägerischen Vortrag ergibt sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. November 2018 auch nicht, dass der Kläger die Therapie nach fünf Monaten, d.h. zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, hätte beenden dürfen und diese (nur) freiwillig um einen Monat verlängert habe. In der Aufnahmeanzeige der Therapieeinrichtung Prop e.V. vom 6. Juli 2018 ist von einem „voraussichtlich 6 Monate“ dauernden Aufenthalt die Rede (VG-Gerichtsakte Bl. 120). Unabhängig davon wäre bereits rein rechnerisch ausgehend von dem Therapiebeginn am 26. Juni 2018 zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Fünfmonatszeitraum noch nicht erreicht gewesen. Schließlich ging das Verwaltungsgericht auch hinsichtlich des sozialen Empfangsraums, in den der Kläger zurückkehren wird, von keinen „fehlerhaften“ Vorstellungen aus. Soweit der Kläger insofern moniert, dass insbesondere das „völlig neu entstandene“ Verhältnis zur Familie sowie seine außerordentliche Therapiemotivation nicht entsprechend gewürdigt worden seien, wird verkannt, dass das Gericht die für den Kläger prognostisch günstigen Faktoren durchaus berücksichtigt hat, dennoch aber bei der Berücksichtigung aller in die Prognoseentscheidung einzustellenden Einzelfallumstände zu dem Ergebnis gelangte, dass eine Gefährdung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG durch den Kläger weiterhin gegeben sei. Das Verwaltungsgericht hat demzufolge auch die vom Kläger angeführten positiven Ansätze nicht verkannt, jedoch in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats mit Blick auf die langfristig angelegte Prognoseentscheidung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 14.1.2019 – 10 ZB 18.1413 – juris Rn. 10; B.v. 20.2.2019 – 10 ZB 18.2434 – juris Rn. 11) aus dem gezeigten Wohlverhalten noch nicht auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2018 – 10 ZB 17.2063 – juris Rn. 10; B.v. 2.1.2019 – 10 ZB 18.1638 – juris Rn. 6; B.v. 31.1.2019 – 10 ZB 18.1534 – juris Rn. 13) geschlossen.
Auch im Übrigen ist das Zulassungsvorbringen in Bezug auf Gefahrenprognose nicht geeignet, Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Die vom Kläger im Weiteren hiergegen vorgebrachten Einwendungen genügen bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Danach sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Darlegungsgebot erfordert deshalb eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes sowie eine erkennbare Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2019 – 10 ZB 17.1343 – juris Rn. 4; B.v. 5.12.2018 – 9 ZB 18.904 – juris Rn. 3 m.w.N.), insbesondere eine substantielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil (vgl. Happ in Eyermann, 15. Auflage 2019, § 124a Rn. 62 ff. m.w.N.). Daran fehlt es hier, weil sich das diesbezügliche Zulassungsvorbringen (s. insbesondere S. 7 dritter Absatz bis S. 12 zweiter Absatz) im Schriftsatz vom 22. Januar 2019 in einer (nahezu) wortgleichen Wiederholung der Klagebegründung vom 15. Oktober 2018 erschöpft; lediglich der Umstand, dass die stationären Drogentherapie mittlerweile abgeschlossen und der Kläger zu seiner Familie zurückgekehrt ist, wird zusätzlich erwähnt (s. bspw. S. 8 zweiter und letzter Absatz, S. 11 zweiter Absatz, S. 12 erster Absatz).
Im Folgenden wendet der Kläger weiter ein, dass zumindest unter Berücksichtigung der aktuellen Sachlage bei ihm die Prognose einer hinreichenden Wiederholungsgefahr nicht mehr gerechtfertigt sei. Mittlerweile habe er seine Drogentherapie erfolgreich beendet, führe ein drogenfreies Leben, habe eine Vollzeitarbeitsstelle gefunden und sei zur Familie zurückkehrt. Zudem sei mit Beschluss des Amtsgerichts München – Jugendgericht – vom 4. März 2019 die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt worden. Auch wenn das Verwaltungsgericht nicht an die Strafaussetzungsentscheidung gebunden sei, so komme dieser erhebliche indizielle Bedeutung zu. Dies habe das Verwaltungsgericht verkannt. Zudem seien das Nachtatverhalten ebenso wie Strafrückstellung nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Diese Rügen sind ebenfalls nicht geeignet, die Richtigkeit der Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts und damit des erstinstanzlichen Urteils ernstlich in Zweifel zu ziehen.
Entgegen den Ausführungen in der Zulassungsbegründung und auch unter Berücksichtigung der seit dem erstinstanzlichen Urteil eingetretenen Entwicklungen ist unter Anwendung des § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG weiterhin davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Klägers die öffentliche Sicherheit und Ordnung und sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.
Einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer – und gegebenenfalls den dieser zugrunde liegenden Gutachten und sonstigen Stellungnahmen, etwa der Justizvollzugsanstalt oder der Therapieeinrichtung – kommt zwar eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte sind für die Frage der Beurteilung der Wiederholungsgefahr daran aber nicht gebunden; dabei bedarf es jedoch einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Entscheidung abgewichen wird (BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 21). Hier ist zu berücksichtigen, dass vorzeitige Haftentlassung und Ausweisung unterschiedliche Zwecke verfolgen und deshalb unterschiedlichen Regeln unterliegen: Bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB geht es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit ggf. unter Auflagen „offen“ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann. Bei dieser Entscheidung stehen naturgemäß vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund; zu ermitteln ist, ob der Täter das Potenzial hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Auch im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 BtMG ist neben dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Resozialisierungsinteresse des Verurteilten maßgebend (vgl. Ganter in BeckOK, StPO, Stand 1.1.2019, § 36 BtMG Rn. 5). Als Zukunftsprognose reicht eine berechtigte Chance, dass der Verurteilte ausreichend vorbereitet ist, in Freiheit ohne Drogen zu leben und seine Nachbehandlung (Nachsorge) selbst zu steuern. Es genügt demnach, dass der Verurteilte ernsthafte Schritte unternommen hat, sich von seiner Drogensucht zu befreien, und dadurch die Chance besteht, später in Freiheit ohne Drogen zu leben (Fabricius in Kröner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2019, § 36 Rn. 70 f. m.w.N.). Demgegenüber geht es bei der Ausweisung um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung im vorgenannten Sinne von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zugrundeliegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Bei dieser längerfristigen Prognose kommt dem Verhalten des Ausländers während der Haft und nach einer vorzeitigen Haftentlassung zwar erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Dies hat aber nicht zur Folge, dass mit einer strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung ausländerrechtlich eine Wiederholungsgefahr zwangsläufig oder zumindest regelmäßig entfällt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Betroffene im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; das Potenzial, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich genommen nicht (BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 10 C 10.12 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 6.6.2017 – 10 ZB 17.488 – juris Rn. 5; B.v. 14.1.2019 – 10 ZB 18.1413 – juris Rn. 10 m.w.N.).
Gemessen hieran spricht zwar zugunsten des Klägers neben der Teilnahme an einer sechsmonatigen stationären Drogenlangzeittherapie und der Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit, dass die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 4. März 2019 die weitere Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Zu beachten ist ferner, dass der Kläger zu seiner Familie zurückkehren konnte.
Gleichwohl kann auch unter Berücksichtigung der positiven Entwicklungen (noch) nicht der Schluss gezogen werden, dass damit die vom Kläger ausgehende Gefahr soweit entfallen ist, dass dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. sonstige erhebliche Interessen des Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gefährdet. Im Rahmen der längerfristig anzulegenden Prognose fällt zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) die Beurteilung, ob es dem Kläger gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen, derzeit negativ aus.
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Kläger erst vor wenigen Monaten die stationäre Drogentherapie beendet hat und daher noch ganz am Anfang der vom Strafvollstreckungsgericht festgesetzten Bewährungszeit von drei Jahren steht. Das Strafvollstreckungsgericht hält zudem u.a. die Weisungen für erforderlich, wonach sich der Kläger unverzüglich um eine ambulante Fortführung der Drogentherapie zu bemühen und alles zu unterlassen habe, was zu einer vorzeitigen Beendigung der Therapie führen könnte. Bereits hieraus ergibt sich, dass aus Sicht des Strafvollstreckungsgerichts eine erforderliche therapeutische Behandlung bzw. Begleitung noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Wegen der Rückfallgefahr erachtet auch das Therapiezentrum, in dem der Kläger seine stationäre Drogentherapie absolvierte, grundsätzlich eine „ambulante oder stationäre Nachsorge für sehr wichtig“ und hält hierfür eine Reihe von speziellen Nachsorgeangeboten vor (s. Prop, Therapiezentrum Aiglsdorf, Patienteninformation, S. 25 ff.). Laut Ärztlichem Entlassbericht von Dezember 2018 werde dem Kläger zur Sicherung des Rehabilitationserfolgs „dringend“ zur ambulanten Nachsorge, Nikotin- und Alkoholkarenz geraten. Ferner sei wegen der Gefahr der Suchtverlagerung gebeten worden, die Indikation für die Verordnung von Schmerz-, Beruhigungs-, Schlaf- und anderen psychotropen Medikamenten „sehr streng zu stellen“. Daraus ist ebenfalls ersichtlich, dass eine relevante Rückfallgefahr keineswegs zu verneinen ist, sondern es lediglich als verantwortbar erachtet wird, zu erproben, ob der Kläger sich künftig weiterhin drogen- und straffrei führen wird. Dies lässt sich schließlich auch den weiteren Weisungen im Beschluss vom 4. März 2019 entnehmen, wonach sich der Kläger u.a. unregelmäßigen Drogenscreenings zu unterziehen und illegaler Drogen zu enthalten habe. Orte, an denen diese konsumiert werden, habe er unverzüglich zu verlassen. An Auf- und Abgängen sowie auf Zwischengeschossen in U- und S-Bahnstationen dürfe er nicht verweilen. Die Bedeutung von rückfallvermeidenden Angeboten für die Zeit nach der Entlassung wird im Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt Niederschönenfeld vom 18. Oktober 2018 ebenfalls betont. Hinzu kommt die langjährige Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers z.T. von sog. „harten Drogen“ (vgl. Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – München v. 4.12.2017, S. 4 = Bl. 248 der Behördenakte).
Ebenso wenig gefolgt werden kann dem Einwand des Klägers, bei der erforderlichen Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre das Gericht in seiner Prognose zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gelangt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Senats ist geklärt, dass sich das Gericht bei dieser Prognoseentscheidung regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur ausnahmsweise, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände – etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen – nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 12, 18 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.1.2019 – 10 ZB 18.2036 – juris Rn. 9 m.w.N.; B.v. 31.1.2019 – 10 ZB 18.1534 – juris Rn. 15). Ein derartiger Sonderfall liegt hier nicht vor.
Schließlich begründen auch die auf die vom Verwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 1 und 2, § 54 und § 55 AufenthG vorgenommene Interessenabwägung bezogenen Rügen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe bei der Abwägung seine Stellung als „faktischen Inländer“ sowie das Nachtatverhalten, insbesondere den erfolgreichen Abschluss der Therapie, nicht ausreichend berücksichtigt. Deutschland sei seine Heimat und im Kosovo habe er keine Anlaufpunkte. Eine Rückfallgefahr sei aufgrund der veränderten Persönlichkeit ausgeschlossen. Er habe mittlerweile auch eine Vollzeitarbeitsstelle und die familiären Verhältnisse seien soweit aufgearbeitet, dass er zu seiner Familie habe zurückkehren können.
Das Verwaltungsgericht hat jedoch alle in die vorzunehmende Gesamtabwägung einzustellenden Umstände berücksichtigt und entgegen der Meinung des Klägers auch nicht fehlgewichtet. Es hat zum einen die engen und langjährigen Bindungen des seit seiner Geburt in Deutschland lebenden Klägers gesehen. Zum anderen hat es hinreichend berücksichtigt, dass der Kläger im Kosovo lediglich einige kürzere (Urlaubs-)Aufenthalte verbracht und dort über Verwandte – ohne derzeitigen Kontakt – (allenfalls) familiäre Anknüpfungspunkte hat. Es hat ferner nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass der Kläger über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, um sich im Kosovo sprachlich zurechtzufinden, auch wenn er diese teilweise erst wieder auffrischen muss. Weiter hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, dass die Aufenthaltsbeendigung für den Kläger eine besonders einschneidende Veränderung seiner Lebenssituation darstellt. Es konnte jedoch bei der Abwägung zulasten des Klägers die nicht gelungene wirtschaftliche, soziale und rechtliche Integration einstellen. Demzufolge ist das Gericht bei der vorzunehmenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Bindungen das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiege. Hieran vermögen angesichts der Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter und der wiederholten Straffälligkeit, zuletzt in offener Bewährung, weder der nunmehrige erfolgreiche Abschluss der stationären Drogentherapie (s.o.) noch die kürzliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, etwas zu ändern, zumal der Kläger nur aufgrund der Bemühungen seines Vaters – wie zuvor auch schon (s. Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – München v. 4.12.2017, S. 10 = Bl. 254 der Behördenakte; Stellungnahme des Klägers v. 22.1.2018, Bl. 150 der Behördenakte) – einen Arbeitsplatz erlangte. Entgegen dem Zulassungsvorbringen wurde es seitens des Gerichts auch nicht zulasten des Klägers gewertet, dass er in dasselbe familiäre bzw. soziale Umfeld nach der Haft zurückkehren werde, obschon dies bspw. von der Bewährungshilfe nicht befürwortet wird (s. Protokoll über die Sitzung v. 4.12.2017, S. 11 = Bl. 193 der Behördenakte).
2. Die Darlegung des Zulassungsgrunds der Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte erfordert neben der genauen Benennung des Gerichts und der zweifelsfreien Angabe seiner Divergenzentscheidung, dass der Kläger aufzeigt, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze sind so einander gegenüber zu stellen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2016 – 10 ZB 16.804 – juris Rn. 4; B.v. 31.1.2019 – 10 ZB 18.1534 – juris Rn. 22; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 73).
Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Kläger legt nicht dar, welchen tragenden abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte, der einem Rechtssatz der von ihm angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts widersprechen würde. Vielmehr gibt der Kläger mehrere seiner Auffassung nach für seine Rechtsansicht sprechende Passagen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2016 (2 BvR 1943/16) wieder, ohne diesen einen oder mehrere tragende Rechtssätze des Verwaltungsgerichts gegenüber zustellen, sondern legt lediglich dar, weshalb das Verwaltungsgericht bei Beachtung der angeführten tragenden Rechtssätze des Bundesverfassungsgerichts – seiner Auffassung nach – zu einer anderen rechtlichen Bewertung hätte gelangen müssen. Er macht demzufolge der Sache nach ernstliche Richtigkeitszweifel geltend, indem er bspw. ausführt, dass die Annahme einer Wiederholungsgefahr durch das Verwaltungsgericht „nicht nachvollziehbar und nicht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründet“ worden sei bzw. erneut darlegt, weshalb das Urteil des Erstgerichts auf falschen Annahmen beruhe, es einer weiteren Aufklärung bedurft hätte und zu Unrecht die Durchführung einer Drogentherapie sowie die Strafrückstellung für nicht entscheidend gehalten worden seien. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts ist aber insbesondere kein abstrakter Rechtssatz zu entnehmen, wonach das Nachtatverhalten und der Verlauf der Haft und – der begonnenen – Therapie nicht von Belang sein oder die im Einzelfall für den Ausländer sprechenden Umstände ausgeblendet werden sollten. Entsprechendes gilt, soweit es im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung für nicht ausreichend erachtet wird, bei der Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz in jedem Fall ohne weiteres auf die Gefährdung höchster Gemeinwohlgüter und auf eine kaum widerlegliche Rückfallgefahr zu schließen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht – wie oben dargelegt (1.) – all diese in der vorerwähnten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung betonten Gesichtspunkte bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr bzw. im Rahmen der Gesamtabwägung berücksichtigt und gewürdigt.
3. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
Der Kläger rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der tatsächlichen Rückfall- und Wiederholungsgefahr abgelehnt habe.
Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerwG, B.v. 10.8.2015 – 5 B 48.15 – juris Rn. 10; B.v. 8.3.2006 – 1 B 84.05 – juris Rn. 7), das heißt ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (stRspr, vgl. zuletzt z.B. BayVGH, B.v. 14.1.2019 – 10 ZB 18.1413 – juris Rn. 23 m.w.N.).
Die Einholung von Sachverständigengutachten steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 86 Rn. 106 m.w.N.; Breuing in BeckOK, VwGO, Stand 1.10.2018, § 86 Rn. 84). Ein dahingehender Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn das Gericht mit fehlerfreien Ermessenserwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich selbst die notwendige Sachkunde für die Würdigung des Sachverhalts zutraut. Dieses Ermessen überschreitet das Gericht erst dann, wenn es sich eine ihm nicht zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt und sich nicht mehr in den Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die den ihm angehörenden Richtern allgemein zugänglich sind (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 13.1.2009 – 9 B 64.08 – juris Rn. 6 m.w.N.; s. auch Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 86 Rn. 107 m.w.N.; Breuing in BeckOK, VwGO, Stand 1.10.2018, § 86 Rn. 84; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Auflage, § 86 Rn. 77).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Senats konnte das Erstgericht darauf abstellen, dass es sich bei der Prognoseentscheidung hinsichtlich der Wiederholungsgefahr regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur ausnahmsweise, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände – etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen – nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 12, 18 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.1.2019 – 10 ZB 18.2036 – juris Rn. 9 m.w.N.; B.v. 31.1.2019 – 10 ZB 18.1534 – juris Rn. 15 m.w.N.). Von einer derartigen Sachverhaltskonstellation ist vorliegend indes nicht auszugehen. Der Verweis auf Stellungnahmen der Therapieeinrichtung und der in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht informatorisch angehörten Therapeutin reichen insofern nicht aus. Im Übrigen kann auch ein Sachverständigengutachten die Prognoseentscheidung des Tatrichters nicht ersetzen, sondern nur Hilfestellung bieten (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.2009 – 1 B 30.08 – juris Rn. 5). Der Kläger vermochte daher nicht darzulegen, dass die Ablehnung seines beantragten Sachverständigenbeweises als nicht notwendig im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2017 – 10 ZB 17.730 – juris Rn. 11).
Schließlich liegt auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor, weil die Aussagen der Therapeutin und deren Stellungnahmen unberücksichtigt geblieben seien. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die „positiven Einschätzungen der Justizvollzugsanstalt und der behandelnden Therapeutin“ mehrfach ausdrücklich erwähnt und gewürdigt (s. UA S. 14, 15 u. 16), ist jedoch aufgrund weiterer, entscheidungserheblicher Gesichtspunkte zu einer anderen rechtlichen Bewertung gelangt, als dies der Kläger wünschte. Es versteht sich aber von selbst, dass aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO kein Anspruch darauf hergeleitet werden kann, dass sich das Gericht der rechtlichen Bewertung eines Beteiligten anschließt (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2017 – 10 ZB 17.730 – juris Rn. 13).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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