Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag gestützt auf rechtsgrundsätzliche Bedeutung

Aktenzeichen  9 ZB 19.31401

Datum:
30.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 17787
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Gehörsverstoß kann grundsätzlich nicht mit der Würdigung des Streittoffes durch das Verwaltungsgericht begründet werden. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 13 K 18.32370 2019-02-21 VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2019 – 9 ZB 19.30057 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Der Kläger hat schon keine Fragen formuliert, die auf ihre grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit untersucht werden könnten, sondern kritisiert unter Darstellung des aus seiner Sicht zugrunde zulegenden Sachverhalts die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als zu Unrecht ergangen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nach § 78 Abs. 3 AsylG aber kein Grund für die Zulassung der Berufung (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2019 – 9 ZB 19.31601 – juris Rn. 4).
Selbst wenn man aus dem klägerischen Vorbringen, dass Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob dem Kläger vor dem Hintergrund der andauernden Säuberungsprozesse und der allgemeinen politischen Situation sowie dem Umstand, dass in der Türkei von Seiten Erdogans und seiner Minister jeder Kurde als potentieller Terrorist oder zumindest Terrorunterstützer eingestuft werde, wegen der Stellung eines Asylantrags in Deutschland eine asylrechtlich relevante Behandlung drohe, oder ob er aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit im Fall der Abschiebung Gefahr laufe, auf schlechte humanitäre Bedingungen im Sinne des Art. 3 EMRK zu stoßen, grundsätzliche Fragenstellungen ableiten könnte, würde es jedenfalls an der ausreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit fehlen. Stützt sich das Verwaltungsgericht – wie hier durch Verweis auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (§ 77 Abs. 2 AsylG) – bei seiner Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel, ist erforderlich, dass das Zulassungsvorbringen zumindest einen überprüfbaren Hinweis auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- oder Erkenntnisquellen enthält, etwa entsprechende Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten oder Presseberichte, die den Schluss zulassen, dass die aufgeworfene Frage einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich ist und damit einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (BayVGH, B.v. 10.4.2019 – 9 ZB 18.33046 – juris Rn. 4).
2. Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen sinngemäß einen in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel geltend macht, käme allenfalls ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör in Betracht (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), der jedoch nicht vorliegt.
Es ist bereits unzutreffend, dass das Verwaltungsgericht die Folgen der Asylantragstellung durch den kurdischen Kläger sowie das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bzw. eine drohende Verletzung des Art. 3 EMRK nicht geprüft habe, denn es hat ergänzend zu den von ihm ausgeführten Urteilsgründen auf den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge verwiesen, der die Situation der Kurden in der Türkei umfänglich beleuchtet und zu den beiden benannten Prüfungspunkten Ausführungen enthält. Der Sache nach rügt der Kläger also auch insoweit lediglich die Würdigung des Streitstoffs durch das Verwaltungsgericht, womit die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht begründet werden kann. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn diese auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris Rn. 13 m.w.N.). Derartige Verstöße zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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