Verwaltungsrecht

Erfolgloser Eilantrag gegen die gesamtschuldnerische Heranziehung zur Vorauszahlung auf einen Verbesserungsbeitrag

Aktenzeichen  B 4 S 17.771

Datum:
22.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 142270
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG Art. 5 Abs. 6 S. 2
KAG Art. 5 Abs. 5 S. 2

 

Leitsatz

1 Ein fehlender wörtlicher Hinweis auf die gesamtschuldnerische Beitragshaftung führt ebenso wenig wie eine Nichtangabe der einschlägigen Vorschriften zu einem Mangel des Abgabenbescheides, wenn der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angegriffenen Bescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben dahingehend verstehen musste, als Gesamtschuldner herangezogen zu werden (Anschluss an VG München BeckRS 2006, 32649). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Das Recht, Vorauszahlungen auf den künftigen Beitrag zu fordern, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass es einer ortsrechtlichen Umsetzung durch die nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 KAG erhebungsberechtigten Körperschaften nicht bedarf (Anschluss an BayVGH BeckRS 2000, 13836). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3 In einem Eilverfahren ist grundsätzlich von der Gültigkeit von Normen (hier der kommunalen Beitragssatzung) auszugehen, wenn nicht ausnahmsweise Gründe, die die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zu Tage treten (Anschluss BayVGH BeckRS 2001, 15834). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
4 Zur Vorauszahlung ist der ursprüngliche Eigentümer auch dann verpflichtet, wenn die später entstehende Beitragsschuld einen neuen Eigentümer trifft. Die Erstattung der geleisteten Vorauszahlung an den Voreigentümer durch den später beitragspflichtigen Erwerber bleibt nach dem Willen des Gesetzgebers einer Regelung der Parteien im Grundstückskaufvertrag vorbehalten. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 12.09.2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.08.2017 wird abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 258,90 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen seine Heranziehung zur Vorauszahlung auf einen Verbesserungsbeitrag zur Wasserversorgungseinrichtung. Er ist Miteigentümer des bebauten Grundstücks Fl.-Nr. …, Gemarkung ….
Die Antragsgegnerin erhebt aufgrund der Beitragssatzung für die Verbesserung der Wasserversorgungseinrichtung vom 18.07.2017 (VBS-WAS) Vorauszahlungen auf den zu erwartenden Verbesserungsbeitrag von den Anschlussnehmern.
Mit Bescheid vom 08.08.2017 setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller für das von ihm bewohnte Grundstück eine Vorauszahlung auf den Verbesserungsbeitrag in Höhe von 1.035,61 EUR fest. Der Vorauszahlungsbetrag wurde in zwei Raten, fällig am 01.10.2017 und am 01.07.2018 aufgeteilt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass für die Verbesserungsmaßnahmen ein Kostenaufwand von 4,64 Millionen Euro geschätzt wurde. 85% des Betrages seien durch einen einmaligen Verbesserungsbeitrag zu erheben. Die restlichen 15%, also etwa 700.000,00 EUR sollten in die Gebührenkalkulation einfließen und über Verbrauchsgebühren refinanziert werden. Die Verbesserungsbeiträge von 0,61 EUR/m² Grundstücksfläche und 2,50 EUR/m² Geschossfläche seien als vorläufig anzusehen. Nach Abschluss der in § 1 VBS-WAS genannten Investitionsmaßnahmen würden die endgültigen Beitragssätze errechnet und die Verbesserungsbeiträge abschließend festgesetzt. Die geleisteten Vorauszahlungen würden auf die sich ergebende Beitragsschuld angerechnet.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 12.09.2017 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig hat er bei der Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheids auszusetzen. Mit Schreiben vom 20.09.2017 hat die Antragsgegnerin diesen Antrag abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 28.09.2017 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Bayreuth beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12.09.2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.08.2017 anzuordnen, und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … zu bewilligen.
Zur Begründung trägt er vor, der Bescheid sei gegen den falschen Beitragsschuldner ergangen. Er sei neben Frau E. K. und Frau A. Z. Miteigentümer des betreffenden Grundstücks. Laut der zugrunde gelegten Verbesserungsbeitragssatzung sei als Beitragsschuldner nicht der derzeitige Grundstückseigentümer bestimmt, sondern der Eigentümer zum Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung der Verbesserungsmaßnahmen. Die Verbesserungsmaßnahmen seien noch nicht beendet. Für eine Inanspruchnahme der derzeitigen Eigentümer sei in der Beitragssatzung keine hinreichende Rechtsgrundlage zu finden. Der Antragsgegnerin sei die bestehende Eigentümergemeinschaft bekannt. Der alleine gegen ihn als Miteigentümer gerichtete Bescheid sei rechtswidrig. Über die gesamtschuldnerische Haftung der Miteigentümer enthalte der Bescheid keinerlei Hinweis. Die Begründung der Beitragsforderung sei in der Satzung im Wesentlichen nicht hinreichend. Es solle der Antragsgegnerin offenbar nur ein günstiger Kassenkredit verschafft werden.
Mit Schriftsatz vom 11.10.2017 hat die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie legt die VBS-WAS vom 18.07.2017 und die BGS/WAS vom 31.10.1997 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 10.05.2017 vor und führt zur Antragserwiderung aus: Auf die Haftung der Gesamtschuldner sei in dem angefochtenen Bescheid unter Angabe der Rechtsnorm des Art. 5 Abs. 6 KAG explizit hingewiesen. Die Gemeinde habe die Wahl, ob sie die Schuld auf die einzelnen Beitragsschuldner verteilen oder von einem der Schuldner die gesamte Leistung verlangen wolle. Hier sei es naheliegend gewesen, denjenigen, der das Anwesen als Hauptwohnsitz angegeben habe, zur Vorauszahlung heranzuziehen, weil er am ehesten einen Bezug zu dem Objekt und auch einen tatsächlichen Nutzen aus demselben habe. Die Miteigentümerin A. Z. habe ihren Wohnsitz in Unterfranken. Die Heranziehung der fast 90-jährigen Miteigentümerin E. K. sei aus Altersgründen nicht opportun erschienen. Vorauszahlungen auf den Verbesserungsbeitrag könnten nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG verlangt werden. Voraussetzung sei lediglich, dass mit der Verbesserungsmaßnahme begonnen worden sei. Hier seien mehrere der in § 1 VBS-WAS aufgelisteten Maßnahmen bereits begonnen worden. Es werde auf Art. 5 Abs. 5 Satz 2 KAG hingewiesen, wo die Fallkonstellation, dass zwischen Erhebung der Vorauszahlungen und Entstehung der Beitragsschuld ein Eigentümerwechsel stattfinde, ausdrücklich angesprochen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Gemäß § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aus den nachstehend ausgeführten Gründen (2.) keinen Erfolg hat.
2. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
a. Der Antrag ist zulässig, insbesondere hat der Antragsteller vor der Antragstellung bei Gericht gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 VwGO bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12.09.2017 die Aussetzung der Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides vom 08.08.2017 beantragt. Der Antrag wurde mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.09.2017 abgelehnt.
b. Der Antrag ist aber unbegründet.
Entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 VwGO) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, weil ein Verwaltungsakt – wie der streitgegenständliche Beitragsbescheid – die Anforderung von öffentlichen Abgaben betrifft, kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs durch Beschluss ganz oder teilweise anordnen. Dies hat in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann zu geschehen, wenn entweder so ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen, dass seine Aufhebung oder Abänderung im Hauptsacheverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, oder die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts für den Abgabeschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, noch gibt es Anhaltspunkte für eine unbillige Härte der Vollziehung.
Der Antragsteller ist nach unbestrittenem Sachvortrag nicht Alleineigentümer, sondern Miteigentümer des zum Beitrag veranlagten Grundstückes. Die Antragsgegnerin war aber berechtigt, ausschließlich ihn zur Vorauszahlung auf den Verbesserungsbeitrag in voller Höhe heranzuziehen.
Der streitgegenständliche Bescheid bezeichnet den Antragsteller eindeutig als Schuldner des festgesetzten Beitrages. Er ist kraft Gesetzes Gesamtschuldner (Art. 5 Abs. 6 Satz 2 KAG). Einer gesonderten Bestimmung der Gesamtschuldnerschaft in der VBS/WAS vom 18.07.2017 bedurfte es nicht. Die Gesamtschuldnerschaft ist gesetzlich angeordnet. Im Falle der Gesamtschuld steht es dem Gläubiger frei, von welchem Schuldner er die Leistung verlangen will. Auf das Innenverhältnis zwischen den Schuldnern braucht der Gläubiger grundsätzlich keine Rücksicht zu nehmen. Zieht der Abgabengläubiger den Abgabenschuldner als Gesamtschuldner für das Grundstück heran, muss der Bescheid keine Angaben über andere Gesamtschuldner und deren Inanspruchnahme enthalten. Ein fehlender wörtlicher Hinweis auf eine gesamtschuldnerische Haftung führt ebenso wenig wie eine Nichtangabe der Vorschriften, aus denen sich die gesamtschuldnerische Haftung ergibt, zu einem Mangel des Abgabenbescheides, wenn der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angegriffenen Bescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben dahingehend verstehen musste, als Gesamtschuldner herangezogen zu werden (VG München vom 14.12.2006, Az.: M 10 K 06.415, juris RN. 23).
Der Wille der Antragsgegnerin, den Antragsteller alleine für den gesamten Vorauszahlungsbetrag auf den Verbesserungsbeitrag heranzuziehen, ist für diesen hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Der Bescheid enthält entgegen der Darstellung des Antragstellers ausdrücklich den Hinweis auf die gesetzliche Gesamtschuldnerschaft nach Art. 5 Abs. 6 KAG.
Auch in sonstiger Hinsicht bestehen nach summarischer Prüfung keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und den Erbbau-berechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch Wasserversorgungsanlagen.
Das Recht, Vorauszahlungen auf den künftigen Beitrag zu fordern, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Einer ortsrechtlichen Umsetzung durch die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG erhebungsberechtigten Körperschaften bedarf es nicht (BayVGH vom 26.10.2000, BayVBl 2001, 498 m.w.N.). Die Berechtigung, Vorauszahlungen zu verlangen, wurde geschaffen, um die Finanzierung einer leitungsgebundenen Einrichtung ohne zu starke Inanspruchnahme des Kapitalmarktes oder von Eigenmitteln des Einrichtungsträgers zu ermöglichen. Die vorläufigen Geldleistungen auf die Abgabe dienen aber auch dem Interesse der Beitragspflichtigen, weil sie eine unnötige Erhöhung des Investitionsaufwandes durch Darlehenszinsen vermeiden (Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Kommentar, Teil III, Frage 11, Ziff. 1).
Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer Vorauszahlung auf den Beitrag für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungsanlage der Antragsgegnerin ist die Beitragssatzung für die Verbesserung der Wasserversorgungseinrichtung vom 18.07.2017 (VBS-WAS). Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit bestehen nach summarischer Prüfung nicht. Die Antragsgegnerin verfügt neben der VBS/WAS auch über eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS). Nach ständiger Rechtsprechung ist in einem Eilverfahren grundsätzlich von der Gültigkeit von Normen auszugehen, wenn nicht ausnahmsweise Gründe, die die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zu Tage treten (vgl. BayVGH vom 09.10.2001, BayVBl 2002, 86 f.). Mängel der Rechtmäßigkeit der anzuwendenden Satzung sind hier weder offensichtlich, noch vom Antragsteller vorgetragen.
Grundlage für das Vorauszahlungsverlangen der Antragsgegnerin ist die Verbesserung der Wasserversorgungseinrichtung. In § 1 VBS/WAS sind die einzelnen Vorhaben in sechs Unterpunkten genau beschrieben. Damit sind die Anforderungen des Art. 5 Abs. 4 KAG, wonach die wesentlichen Bestandteile der Einrichtung nach Art und Umfang zu bezeichnen sind, erfüllt. Die Beitragssätze für die Grundstücksflächen und Geschossflächen beruhen auf einer Schätzung des Aufwands für die Verbesserungsmaßnahmen und haben damit nur vorläufigen Charakter. Von dem geschätzten Aufwand werden nur 85% über Beiträge, der Rest über Gebühren, und als Vorauszahlung nur 88% des über Beiträge zu erhebenden Aufwands von den Anschlussnehmern verlangt. Damit erscheinen Überzahlungen ausgeschlossen.
Als Tatbestandsmerkmal für die Berechtigung zum Erlass eines Vorauszahlungsbescheids verlangt Art. 5 Abs. 5 KAG lediglich den Beginn der Maßnahme. Nach Angaben der Antragsgegnerin wurde bereits mit mehreren der aufgelisteten Vorhaben begonnen, was der Antragsteller nicht bestreitet.
Ebenso wird eine fehlerhafte Anwendung der VBS-WAS, also eine unrichtige Berechnung der geforderten Vorauszahlung vom Antragsteller nicht behauptet.
Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg einwenden, er dürfe nicht in Anspruch genommen werden, weil die Beitragsschuld gemäß § 3 VBS/WAS erst mit Beendigung der Verbesserungsmaßnahmen entstehe, und die künftige Eigentümerstellung nicht feststehe.
Für den Fall eines nach Erlass des Vorauszahlungsbescheids erfolgten Eigentumswechsels enthält das Kommunalabgabengesetz mit Art. 5 Abs. 5 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28.12.1992 (GVBl S. 775, BayRS 2024-1-I) eine Sondervorschrift, nach der die Vorauszahlung mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen ist, auch wenn der Vorauszahlende nicht (mehr) beitragspflichtig ist. Damit soll der Gemeinde erspart werden, einerseits die Vorausleistung zurückzuerstatten und andererseits vom Beitragspflichtigen den Beitrag einzufordern (vgl. hierzu Wuttig/Thimet, a.a.O., Teil III, Frage 11, Ziff. 7). Angesichts dieser Regelung, die laut Bayer. Verfassungsgerichtshof (E.v. 17.07.2006, Vf. 14-VII-05, juris) mit der bayerischen Verfassung in Einklang steht, ist der ursprüngliche Eigentümer verpflichtet, die Vorauszahlung zu leisten, auch wenn die später entstehende Beitragsschuld einen neuen Eigentümer trifft. Die Erstattung der geleisteten Vorauszahlung an den Voreigentümer durch den später beitragspflichtigen Erwerber bleibt nach dem Willen des Gesetzgebers einer Regelung der Parteien im Grundstückskaufvertrag (oder hier ggf. einer Regelung bei Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft) vorbehalten.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist somit abzulehnen.
3. Als unterliegender Teil trägt der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (1/4 des Streitwerts in der Hauptsache).


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