Verwaltungsrecht

Erfolgloses Eilverfahren auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien

Aktenzeichen  14 AS 21.50050

Datum:
10.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 34422
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80b Abs. 2

 

Leitsatz

Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Suspensivinteresse, da der Berufungszulassungsantrag erfolglos ist – wobei der Gesetzgeber selbst von einer „Parallelisierung“ der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Berufung und einer Eilentscheidung ausging (BVerwGE 156, 9 = BeckRS 2016, 50727 Rn. 16) – und zudem mit Rechtskraft des Gerichtsbescheids kein Raum mehr für die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage besteht. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklagen der Antragsteller gegen die in Nummer 3 des Bundesamtsbescheids vom 25. September 2019 – 7862711-439 – enthaltene Anordnung ihrer Abschiebung nach Italien wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1. Der nach seinem Normbezug nur auf § 80 Abs. 5 und 7 VwGO gestützte Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 7. Oktober 2021, mit dem beantragt wird, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die in Nummer 3 des im Tenor bezeichneten Bundesamtsbescheids enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, ist nach seiner Begründung interessengerecht (vgl. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO) so auszulegen, dass er auf eine Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der im Tenor bezeichneten Anfechtungsklagen durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nach § 80b Abs. 2 VwGO abzielt. Denn dieser hat als Rechtsmittelgericht über den klägerischen Berufungszulassungsantrag gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Mai 2021 – B 8 K 19.50524 – zu entscheiden (14 ZB 21.50043).
So verstanden ist dieser Eilantrag zwar zulässig, aber unbegründet.
Der Eilantrag ist gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO statthaft, weil die mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. Januar 2020 – B 2 S 20.50035 – angeordnete aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragsteller gegen die besagte Abschiebungsanordnung geendet hat, und zwar – angesichts der Abweisung der Anfechtungsklagen gegen die besagte Abschiebungsanordnung durch Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Mai 2021 – B 8 K 19.50524 – drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels, hier des Antrags auf Zulassung der Berufung im Verfahren 14 ZB 21.50043 (vgl. BVerwG, U.v. 9.8.2016 – 1 C 6.16 – BVerwGE 156, 9 Rn. 15 m.w.N.). Der Zulässigkeit dieses Antrags steht auch nicht entgegen, dass die Antragsteller ihn erst mehr als drei Monate nach Ablauf der besagten gesetzlichen Begründungsfrist gestellt haben, weil die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80b Abs. 2 VwGO auch angeordnet werden kann, wenn die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits beendet war (vgl. nur BVerwG, B.v. 19.6.2007 – 4 VR 2.07 – BVerwGE 129, 58 Rn. 13).
Der Eilantrag nach § 80b Abs. 2 VwGO ist aber unbegründet, weil der Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Mai 2021 – B 8 K 19.50524 – abzulehnen ist (vgl. den Senatsbeschluss vom heutigen Tag – 14 ZB 21.50043 -). Demnach überwiegt im Rahmen der nach § 80b Abs. 2 VwGO anzustellenden gerichtlichen Interessenabwägung entsprechend der in § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck gekommenen gesetzlichen Wertung vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse das private Suspensivinteresse der Antragsteller, wobei auch der Gesetzgeber selbst von einer „Parallelisierung“ der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Berufung und einer Eilentscheidung gemäß § 80b Abs. 2 VwGO ausging (vgl. BT-Drs. 13/5098 S. 23 sowie BVerwG, U.v. 9.8.2016 – 1 C 6.16 – BVerwGE 156, 9 Rn. 16). Im Übrigen ist mit Rechtskraft des Gerichtsbescheids (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG) kein Raum mehr für die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklagen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die unterlegenen Antragsteller (§ 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO). Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


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