Verwaltungsrecht

Erfolgreicher Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlichen Zweifeln – Sondernutzungserlaubnis für Altkleidersammelcontainer

Aktenzeichen  8 ZB 19.1427

Datum:
30.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 1193
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
BayStrWG ARt. 14, Art. 18 Abs. 1

 

Leitsatz

Bei Anträgen auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis wird der Erlaubnisbehörde durch die Vorlage von Lichtbildern mithilfe von handschriftlich eingezeichneten Kreuzen zumindest teilweise die Prüfung der Gemeinverträglichkeit ermöglicht. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 1 K 17.229 2019-06-25 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Die Berufung wird zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
II. Der Streitwert wird vorläufig auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.
1. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, dem Antrag der Klägerin fehle hinsichtlich aller streitgegenständlichen Standorte für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern das Sachbescheidungsinteresse, weil sich anhand der vorgelegten Lichtbilder (vgl. handschriftliche Kreuze, S. 49 ff. VG-Akte) der konkret gewünschte Aufstellungsort nicht ergebe, begegnet ernstlichen Zweifeln, die der Zulassungsantrag substanziiert darlegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Ob mit einem Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hinreichend prüffähige Unterlagen vorgelegt worden sind, beurteilt sich am materiell-rechtlichen Maßstab des Art. 18 Abs. 1 BayStrWG. Maßgeblich ist, ob und inwieweit die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch (Art. 14 BayStrWG) hinaus diesen beeinträchtigen kann. Im Blickfeld steht die Straße als Verkehrsfläche, die abweichend von dieser Funktion genutzt werden soll, und die Prüfung, ob die straßenfremde Nutzung nach behördlichem Ermessen mit den straßenrechtlichen Belangen vereinbar ist (BayVGH, U.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.2117 – juris Rn. 11; U.v. 20.1.2004 – 8 N 02.3211 – BayVBl 2004, 336 = juris Rn. 78). Im Kern geht es um die Frage, ob die straßenfremde Nutzung mit den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vereinbar und insoweit gemeinverträglich ist (BayVGH, B.v. 24.11.2003 – 8 CS 03.2279 – BayVBl 2004, 533 = juris Rn. 6). Die Erlaubnisbehörde muss anhand des Antrags in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob und ggf. inwieweit eine abweichende Nutzung der Verkehrsfläche noch mit den Belangen des Straßenrechts vereinbar ist (BayVGH, U.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.2117 – juris Rn. 11; B.v. 22.1.2018 – 8 ZB 17.1590 – juris Rn. 7).
Diese Prüfung war der Beklagten auf Grundlage der im erstinstanzlichen Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Lichtbilder mithilfe der handschriftlich eingezeichneten Kreuze zumindest teilweise möglich (vgl. z.B. S. 49-51, 53-55, 58 f. der VG-Akte); an diesen angeführten Standorten bleiben anhand der zeichnerischen Darstellung nicht mehrere denkbare Aufstellungsmöglichkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 8 ZB 17.1590 – juris Rn. 10). Es ist insoweit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 7) nicht erkennbar, inwiefern es für die Prüfung der Vereinbarkeit mit den straßenrechtlichen Belangen des Straßenrechts einer zusätzlichen Angabe des zentimetergenauen Abstands zu den vorhandenen Containern oder einer entsprechenden textlichen Beschreibung bedurft hätte.
2. Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind Teil der Kosten des Berufungsverfahrens. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.


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