Verwaltungsrecht

Erforderliche Abschiebungshaft wegen unbekanntem Aufenthalt eines Ausländers.

Aktenzeichen  3 T 61/18

Datum:
7.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 46189
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
FamFG § 417 Abs. 2

 

Leitsatz

Ein für die  Abschiebungshaft erforderlicher Wechsel des Aufenthaltsorts ist anzunehmen, wenn der Betroffene unbekannten Aufenthalts ist. (Rn. 13 – 21) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

15 XIV 14/18 B 2018-02-08 Bes AGBAMBERG AG Bamberg

Tenor

1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 08.02.2018, Az. 15 XIV 14/18 B, wird zurückgewiesen.
2. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Betroffene ist pakistanischer Staatsangehörige. Er reiste erstmals am 01.07.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 04.08.2016 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid vom 22.12.2016 abgelehnt. Zugleich wurde dem Betroffenen weder Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutzstatus zuerkannt. Es wurde ferner festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Mit gleichem Bescheid wurde der Betroffene aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Er wurde darauf hingewiesen, dass er bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist nach Pakistan abgeschoben werden würde. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 22.12.2016 Bezug genommen (Bl. 44 ff. der beigezogenen Ausländerakte). Der Bescheid ist seit dem 12.01.2017 bestandskräftig, entsprechend ist die Ausreisepflicht seit diesem Tag vollziehbar. Eine freiwillige Ausreise erfolgte jedoch nicht.
Am 06.02.2018 sollte der Betroffene abgeschoben werden. Die Abschiebung musste storniert werden, weil er in der ihm zugewiesenen Unterkunft im … S., nicht angetroffen werden konnte. Der Betroffene war bereits jedenfalls die Woche vor dem 06.02.2018 nicht mehr in der Unterkunft anwesend gewesen, sondern hielt sich stattdessen an einem unbekannten Ort auf, womöglich im Landkreis L.
Der Betroffene wurde am 08.02.2018 in Gewahrsam genommen. Am Morgen des 08.02.2018 beantragte die beteiligte Behörde beim Amtsgericht Bamberg die Anordnung der Sicherungshaft für die Dauer von 3 Monaten. Wegen der Einzelheiten wird auf den (auf den 06.02.2018 datierenden, jedoch am 08.02.2018 per Fax übersandten) Antrag Bezug genommen (Bl. 1 ff. d. A.).
Der Betroffene wurde am 08.02.2018 durch das Amtsgericht Bamberg in Gegenwart eines Dolmetschers angehört. In der Anhörung erklärte er, er wohne häufig für zwei Wochen bei einem Freund in B., da er in S. keinen Komfort gehabt habe und nur zwei Busse gefahren seien. Der Hausmeister aus B. habe ihm gesagt, dass er für ihn den Wechsel seiner Wohnung nach B. beantragt habe. Bis letzten Monat habe er in seiner Unterkunft gewohnt und sei auch häufig da gewesen. Dann sei sein Handy kaputt gegangen und er habe niemanden informieren können (Bl. 4 ff. d.A.).
Mit Beschluss vom 08.02.2018 ordnete das Amtsgericht Bamberg die Abschiebungshaft bis zur deren Vollzug, längstens jedoch bis zum 08.05.2018 an. Das Amtsgericht bejahte den Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen (Bl. 7 ff. d.A.).
Mit Anwaltschriftsatz vom 27.02.2018 legte der Betroffene gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg Beschwerde ein, mit der er insbesondere geltend macht, er habe weder versucht, sich durch Flucht der Abschiebung zu entziehen, noch versucht unterzutauchen. In der ihm zugewiesenen Unterkunft in S. gebe es keine Eingangs- oder Ausgangskontrollen, entsprechend sei er in den vergangenen Monaten regelmäßig ein- und ausgegangen. Er sei auch bei Freunden gewesen und habe bei diesen übernachtet. Zu einem längeren Verlassen der Unterkunft sei es jedoch nicht gekommen. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft lägen nicht vor. Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird im Übrigen auf den Schriftsatz Bezug genommen (Bl. 13 f. d.A.).
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Verfügung vom 28.02.2018 nicht abgeholfen (Bl. 21 d.A.) und die Beschwerde der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die beteiligte Behörde hat unter dem 05.03.2018 Stellung genommen (Bl. 30 f. d.A.) und die von der Kammer angeforderte Ausländerakte übersandt.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. §§ 416 S. 1, 417 Abs. 1, 2, 420 Abs. 1 S. 1, 421, 422 Abs. 2 S. 1 FamFG die Abschiebungshaft bis spätestens 08.05.2018 angeordnet. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Mit seinem Beschwerdevorbringen dringt der Betroffene nicht durch.
1. Der Haftantrag der beteiligten Behörde vom 08.02.2018 ist zulässig. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 417 FamFG, insbesondere genügt er auch den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG.
In dem Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG unter anderem die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung dargelegt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH darf die Darlegung knapp gehalten sein, muss aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. Sie muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht (zusammenfassend BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016, Az. V ZB 167/14, bei juris Rn. 6 m.w.N.). Die beteiligte Behörde hat hier ausgeführt, dass man Rücksprache mit der PI … gehalten habe und nach deren Angaben eine Vorlaufzeit von 10 bis 12 Wochen benötigt werde. Eine schnellere Organisation der Abschiebung des Betroffenen sei voraussichtlich nicht möglich, insbesondere weil die Vorstrafen des Betroffenen eine Sicherheitsbegleitung bei der Rückführung erforderlich machten. Dies genügt den Darlegungsanforderungen, zumal auch die für den 06.02.2018 geplante Luftabschiebung bereits am 02.11.2017, also mit vergleichbarer Vorlaufzeit, angestoßen wurde (Bl. 127 der Beiakte). § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG wurde gewahrt.
Der Haftantrag vom 08.02.2018 enthält auch hinreichende Angaben gemäß § 427 Abs. 2 Nr. 5 FamFG zur Verlassenspflicht des Betroffenen sowie zu den Voraussetzungen und der Durchführbarkeit der Abschiebung und Überstellung nach Pakistan. Die beteiligte Behörde hat hierzu im Einzelnen Ausführungen gemacht, die im Wesentlichen der Darstellung unter I. entsprechen. Der Betroffene verfügt über einen bis zum 18.07.2018 gültigen Heimreiseschein.
2. Der Haftantrag der beteiligten Behörde vom 08.02.2018 ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft lagen und liegen vor. Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist gegeben.
Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und er seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel begründet in diesem Fall die Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird. Der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG soll die Abschiebung eines Ausländers erleichtern, wenn dieser nach Verstreichen der Ausreisefrist untergetaucht ist. Entscheidend für den Haftgrund ist, dass der neue Aufenthaltsort der Ausländerbehörde nicht bekannt und der Ausländer für sie unerreichbar ist, sie mithin mit ihm keinen Kontakt aufnehmen und nicht feststellen kann, ob er seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist oder noch nachkommen wird, und auch nicht entscheiden kann, ob zusätzliche Anordnungen erforderlich sind (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016, Az. V ZB 33/15, bei juris Rn. 10).
Vorliegend ist die im Bescheid vom 22.12.2016 festgesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen (§§ 50 Abs. 3, 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) bereits seit geraumer Zeit abgelaufen.
Die beteiligte Behörde und das Amtsgericht sind auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Betroffene seinen Aufenthaltsort i. S. v. § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gewechselt hat. Nach Aktenlage spricht alles dafür, dass der Betroffene untergetaucht war.
Ein Wechsel des Aufenthaltsorts ist anzunehmen, wenn der Betroffene den Ort seines Aufenthalts, nicht den seiner Wohnung geändert hat. Allein der Umstand, dass der Betroffene bei einem Abschiebungsversuch in seiner Unterkunft nicht aufgegriffen werden kann, genügt für die Annahme eines Wechsels des Aufenthaltsorts zwar nicht; mit einem einmaligen Nichtantreffen des Betroffenen an einem bestimmten Tag lässt sich ohne weitere Feststellungen ein Wechsel des Aufenthaltsortes nicht belegen (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011, Az. V ZB 299/10, bei juris Rn. 12). Auch wird der Aufenthaltsort nicht schon durch eine Reise aufgegeben, gleich, ob sie weniger oder mehr als drei Tage dauert und aus dem Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde hinausführt oder nicht (vgl. Winkelmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 62 AufenthG Rn. 71). Entsprechend kann hier allein aufgrund der Tatsache, dass der Betroffene bei dem Abschiebungsversuch am 06.02.2018 nicht angetroffen werden konnte, mit der erforderlichen Gewissheit der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht angenommen werden.
Vorliegend kommt aber entscheidend hinzu, dass der Betroffene bereits (jedenfalls) ab dem 29.01.2018 unbekannten Aufenthalts war. Als die Polizeikräfte am 06.02.2018 in der Unterkunft in S. eintrafen, war das Zimmer des Betroffenen bereits geräumt und an zwei polnische Gastarbeiter weitervermietet. Gegenüber dem Betreiber der Unterkunft hatte der Betroffene zuvor selbst geäußert, dass er bereits seit längerem in B. übernachte und nur noch sein Taschengeld in S. abhole. Die beteiligte Behörde hatte der Betroffene hiervon nicht unterrichtet. Dieses Vorbringen der beteiligten Behörde wurde von dem Betroffenen im Rahmen der Anhörung vom 08.02.2018 nicht in Abrede gestellt, vielmehr im Grundsatz bestätigt, indem er angab, bis „letzten Monat“ häufig in der Unterkunft gewesen zu sein, danach habe er aber niemanden informieren können, weil sein Handy nicht mehr funktioniert habe (was freilich in Anbetracht der zahlreichen anderen Möglichkeiten für eine Kontaktaufnahme ersichtlich eine bloße Schutzbehauptung bzw. Ausrede ist). In der Folge kann dem vollständig abweichenden Vorbringen in der Beschwerde vom 27.02.2018, insbesondere zum angeblichen „Verwechslungsvorgang“, kein Glauben geschenkt werden, worauf auch die beteiligte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 05.03.2018 zutreffend hingewiesen hat. Ob es zutrifft, dass der Betroffene, wie den Polizeibeamten am 06.02.2018 offenbar zugetragen wurde, in F. als Pizzabäcker tätig gewesen ist, bedarf vor diesem Hintergrund keiner weitergehenden Aufklärung. Das gleiche gilt für das Vorbringen der beteiligten Behörde, aus der Abrechnungsliste des Betreibers der Unterkunft ergebe sich, dass der Betroffene im gesamten Januar 2018 nicht anwesend gewesen sei (vgl. Bl. 207 f. der Beiakte).
Selbst wenn der Betroffene, wie er mit der Beschwerde geltend macht, in der Zeit vor dem 08.02.2018 wiederholt bei der Gemeinde S. erschienen ist, ändert dies nichts daran, dass er die beteiligte Behörde zu keinem Zeitpunkt von dem Wechsel seines Aufenthaltsorts in Kenntnis setzte. Die Vermutung des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme zumindest erschwert wird, konnte der Betroffene jedenfalls nicht widerlegen.
Der Betroffene kann sich nicht darauf berufen, über die Folgen eines nicht angezeigten Aufenthaltswechsels nicht belehrt worden zu sein. Die Ausländerbehörde ist verpflichtet, dem Betroffenen in der Regel die Meldepflicht und die einschneidenden Folgen ihrer Verletzung durch einen Hinweis in einer ihm verständlichen Sprache deutlich vor Augen führen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017, Az. V ZB 120/16, bei juris Rn. 5 m.w.N.). Eben dies ist vorliegend aber, wie der Betroffene auch nicht in Abrede gestellt, geschehen; die Belehrung nach § 50 Abs. 4 AufenthG hat er sowohl in deutscher Sprache als auch in der Sprache Urdu erhalten, und zwar zum einen mit Zustellung des Bescheides des BAMF vom 22.12.2016 und zum anderen nochmals am 15.03.2017 durch das Landratsamt B. in Gegenwart eines Dolmetschers, der dem Betroffenen, der Analphabet ist, die Belehrung vorlas (Bl. 102 und 102R der Beiakte).
3. Mildere Mittel als die Anordnung der Abschiebungshaft sind nicht ersichtlich. Die Verhängung von Meldeauflagen oder die Verfügung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, wären in Anbetracht des von dem Betroffenen an den Tag gelegten Verhaltens offensichtlich nicht geeignet, seine Abschiebung nach Pakistan sicherzustellen. Die Annahme, der Betroffene würde freiwillig ausreisen, ist fernliegend, da er hierzu zum einen in den vergangenen 12 Monaten nach Ablauf der gesetzten Ausreisefrist genügend Zeit hatte und er zum anderen bereits erklärt, auf keinen Fall nach Pakistan ausreisen zu wollen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.
III.
Einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen durch die Beschwerdekammer bedurfte es nicht. Nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann das Beschwerdegericht von der Durchführung einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG räumt auch in einem Abschiebehaftverfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen, etwa wenn die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt. Das ist vorliegend der Fall; der Betroffene wurde gerade erst am 28.02.2018 durch das Amtsgericht persönlich angehört. Seine Sicht der Dinge hat der Betroffene dort dargelegt, so dass aus einer erneuten Anhörung keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte zu erwarten sind.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Dass das Amtsgericht dem Betroffenen die Kosten des gerichtlichen Verfahrens auferlegt hat, ist nicht zu beanstanden, entspricht vielmehr billigem Ermessen, § 81 Abs. 1 FamFG, nachdem der Betroffene mit seinem Verhalten den Grund für die Anordnung der Sicherungshaft gesetzt hat.
V.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.


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