Verwaltungsrecht

Erinnerung gegen den Kostenansatz

Aktenzeichen  6 CE 20.1322

Datum:
15.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 14688
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 66 Abs. 5 S. 1
VwGO § 123

 

Leitsatz

1. Ein Einwand gegen den beizutreibenden Anspruch selbst ist vom Schuldner gerichtlich nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wurde die Beschwerde im Erinnerungsverfahren als unbegründet zurückgewiesen, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung nicht mehr in Betracht. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 28 E 20.1367 2020-05-04 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 4. Mai 2020 – M 28 E 20.1367 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Gerichtskosten in den Verfahren beider Instanzen nicht erhoben und Auslagen nicht erstattet werden.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, bleibt aber in der Sache – mit den aus dem Tenor ersichtlichen kostenrechtlichen Maßgaben und bei geändertem Rubrum auf Seite des Rechtsmittelgegners – ohne Erfolg.
Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der gerichtlichen Kostenrechnung vom 11. Oktober 2019 über 1.218,00 € gerichtet. Vielmehr geht es dem Antragsteller, wie sich aus seinem Schreiben vom 1. April 2020 auf die gerichtliche Anhörung ergibt, um vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit seinem parallel beim Verwaltungsgericht eingelegten „Rechtsmittel“ gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung und die daran anknüpfende Kostenrechnung, das vom Verwaltungsgericht zutreffend als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG gewertet worden (Beschluss vom 4.5.2020 – M 28 M 20.1496) und das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 6 C 20.1323 ist.
Der Sache nach will der Antragsteller die Zwangsvollstreckung der gegen ihn erhobenen Gerichtskostenforderung durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Erinnerung nach § 66 Abs. 7 GKG vorläufig verhindern. Er greift keine konkrete Vollstreckungsmaßnahme an und beanstandet auch nicht die Art und Weise der Vollstreckung, sondern begehrt die Einstellung der Vollstreckung, weil er der Auffassung ist, er sei von den Gerichtskosten befreit und habe mit Zahlungsansprüchen gegenüber der Gemeinde aufgerechnet. Damit richtet sich sein Einwand gegen den beizutreibenden Anspruch selbst. Ein solcher ist vom Schuldner gerichtlich nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen (vgl. BFH, B.v. 25.2.2003 – VII K 1/03 – juris Rn. 3).
Vor diesem Hintergrund ist das vom Antragsteller persönlich eingelegte Rechtsmittel unter Rückgriff auf das prozessuale Prinzip des Meistbegünstigungsgrundsatzes als Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG gegen die Versagung von Eilrechtsschutz nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG zulässig, wobei das Rubrum auf der Seite des Rechtsmittelgegners demjenigen des Erinnerungs- als „Hauptsacheverfahren“ anzupassen ist. Dieses Prinzip betrifft zwar grundsätzlich die Fälle „inkorrekter“, das heißt der Form nach unrichtige Entscheidungen (etwa Entscheidung durch Beschluss statt durch Urteil). Der dahinter stehende Gedanke ist aber auf den vorliegenden Fall zu übertragen, weil sich erstinstanzliche Auslegung des Rechtsschutzantrags andernfalls in unbilliger Weise zu Lasten des Antragstellers auswirken würde: Zum einen müsste sich dieser bei einer Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 123 VwGO von einem Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 1, 2 VwGO). Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 66 Abs. 7 GKG unterliegt dagegen nicht dem Vertretungszwang, weil die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den für das zugrundeliegende Verfahren vorgehen und Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten zulassen (§ 1 Abs. 5, § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG; BVerwG, B.v. 12.12.2019 – 3 KSt 4.19 – juris Rn. 2). Zum anderen ist das Erinnerungsverfahren gemäß § 66 Abs. 8 GKG im Gegensatz zum Verfahren nach § 123 VwGO gerichtsgebührenfrei.
Die Beschwerde ist allerdings – mit den aus dem Tenor ersichtlichen kostenrechtlichen Maßgaben – in der Sache unbegründet. Der Senat hat die Beschwerde im Erinnerungsverfahren mit Beschluss vom heutigen Tag (Az.: 6 C 20.1323) als unbegründet zurückgewiesen. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung kommt daher nicht mehr in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 12.12.2019 – 3 KSt 4.19 – juris Rn. 5; BFH, B.v. 2.8.2006 – VII E 20/05 – juris Rn. 10).
Das Verfahren ist in beiden Instanzen gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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