Verwaltungsrecht

Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss

Aktenzeichen  M 3 M 18.52816

Datum:
12.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 49075
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 151, § 165

 

Leitsatz

Wird das Rubrum insoweit korrigiert, als dass ausschließlich der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt genannt wird, steht auch diesem allein die Erstattung der Kosten nach § 164 VwGO zu. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom … Juli 2018 wird aufgehoben.
II. Dem Antrag des Prozessbevollmächtigten vom …1.2017 ist zu entsprechen. Die abschließende Kostenfestsetzung wird auf die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle übertragen.
III. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.
Mit Beschluss vom … Dezember 2016 stellte das Gericht das der vorliegenden Kostenerinnerung zugrundeliegende Asylrechtsverfahren (M 3 K 16.50863) aufgrund beiderseitig erklärter Erledigung ein und legte die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auf. Die Antragsgegnerin hatte zuvor den streitgegenständlichen Bescheid vom … Oktober 2016 in dem unter Ziffer 1 die Abschiebung der Antragsteller nach Bulgarien angeordnet wurde, mit Bescheid vom … November 2016 zurückgenommen.
Die Erledigungserklärung erfolgte für die Antragstellerpartei durch den Prozessbevollmächtigten am … November 2016. Die Antragsgegnerin hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom … März 2016 vorab ihr Einverständnis mit der Erledigung der Hauptsache erklärt.
Mit Schriftsatz vom … Dezember 2016 zeigte eine weitere Rechtsanwaltskanzlei die Vertretung der Antragsteller an. Daraufhin wurde sie vom Gericht als Prozessbevollmächtigte zu 2. in dem Verfahren M 3 K 16.50863 aufgenommen. Dem in dem Asylrechtsverfahren (M 3 K 16.50863) gestellten Antrag der als Prozessbevollmächtigter zu 2. aufgenommen Kanzlei vom … Dezember 2016 auf Kostenfestsetzung in Höhe von 729,23 EUR, gab das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom … März 2017 statt. Aufgrund dieser bereits erfolgten Kostenfestsetzung, lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München mit dem streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom … Juli 2018 den am … Januar 2017 gestellten Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Kostenfestsetzung in Höhe von 729,23 EUR ab.
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss vom … Juli 2018 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller mit Schriftsatz vom … August 2018 die Entscheidung des Gerichts. Die im Verfahren M 3 K 16.50863 als Prozessbevollmächtigter zu 2. aufgenommene Kanzlei habe schon vom zeitlichen Ablauf her in dem Verfahren nicht mehr tätig werden können, da die Hauptsache bereits zuvor am … November 2016 durch die Erledigungserklärung der Antragsteller beendet gewesen sei. Die Urkundsbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte den Vorgang mit Schreiben vom … September 2018 dem Gericht zur Entscheidung vor. Die Parteien erhielten hierzu Gelegenheit zur Äußerung.
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgericht München vom … November 2018 im zugrundeliegende Asylrechtsverfahren (M 3 K 16.50863) wurde das Rubrum des Einstellungsbeschlusses des Gerichts vom … Dezember 2016 – M 3 K 16.50863 – insoweit berichtigt, als Prozessbevollmächtigter der Antragsteller ausschließlich der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt … ist und die zu Unrecht als Prozessbevollmächtigte zu 2. aufgenommenen Rechtsanwälte … gestrichen wurden. Gleichzeitig wurde in dem Berichtigungsbeschluss vom … November 2018 der Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts vom … März 2017 (M 3 K 16.50863) für unwirksam erklärt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Aufnahme der Prozessbevollmächtigten zu 2. im Verfahren M 3 K 16.50863 nie hätte erfolgen dürfen, da im Zeitpunkt der Bestellung als Prozessbevollmächtigte zu 2. das Verfahren M 3 K 16.50863 bereits abgeschlossen war; die Aufnahme der Prozessbevollmächtigten zu 2. sei daher offenbar unrichtig gewesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Zur Entscheidung über die vorliegende Kostenerinnerung ist im Rahmen der Annexzuständigkeit der auch für die Hauptsache zuständige Einzelrichter berufen.
Die Kostenerinnerung ist zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses erhoben (§§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die Erinnerung ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung begründet. Aufgrund der Beschlussberichtigung vom … November 2018 im zugrundeliegende Asylrechtsverfahren (M 3 K 16.50863) wurde das Rubrum des Einstellungsbeschlusses des Gerichts vom … Dezember 2016 – M 3 K 16.50863 – insoweit korrigiert, als ausschließlich der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt … … … als Prozessbevollmächtigter der Antragsteller aufgeführt ist. Demnach steht auch diesem allein die Erstattung der Kosten nach § 164 VwGO zu.
Der die Antragsgegnerin bereits belastende Kostenfestsetzungsbeschluss vom … März 2017 wurde mit der Beschlussberichtigung vom … November 2018 für unwirksam erklärt, sodass dieser rückabzuwickeln ist. Eine Doppelbelastung der Antragsgegnerin entsteht somit nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtsgebühren fallen im Erinnerungsverfahren unabhängig von § 83 b AsylG nicht an.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben