Verwaltungsrecht

Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts wegen Scheinehe

Aktenzeichen  19 ZB 21.1142

Datum:
10.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 22532
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FreizügG/EU § 2 Abs. 7 S. 1 Alt. 2
VwGO § 86 Abs. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2

 

Leitsatz

1. § 2 Abs. 7 S. 1 FreizügG/EU setzt weder die Einleitung eines Strafverfahrens noch eine strafgerichtliche Verurteilung voraus. Die für die Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts zuständigen Behörden haben in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob eine Vortäuschung nach § 2 Abs. 7 S. 1 FreizügG/EU vorliegt. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Scheinehe liegt vor, wenn die Ehe lediglich zum Zweck der Verschaffung eines Aufenthaltsrechts geschlossen wurde. Dass eine solche Ehe nach deutschem Recht gem. §§ 1313, 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB gegebenenfalls sogar aufhebbar wäre, ändert hieran nichts; die Tatsache einer nachfolgenden Ehescheidung steht der Annahme einer Scheinehe jedenfalls nicht entgegen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Anwendung von § 2 Abs. 7 S. 2 FreizügG/EU wird nicht ausgeschlossen, weil eine formal wirksame Ehe geschlossen wurde. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 5 K 16.2332 2021-03-03 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

Der am …1990 geborene und nach Heirat einer slowenischen Staatsangehörigen vom 4. Dezember 2013 am 14. Januar 2014 in das Bundesgebiet eingereiste Kläger, montenegrinischer Staatsangehöriger, begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2021, durch das seine Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2016 abgewiesen worden ist. Mit diesem Bescheid hat der Beklagte den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland festgestellt (Nr. 1), die Einziehung der Aufenthaltskarte verfügt (Nr. 2) und ihm für den Fall der Unanfechtbarkeit unter Fristsetzung die Abschiebung nach Montenegro oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht sowie die Einreise für die Dauer von drei Jahren untersagt (Nrn. 3, 4, 5). Zur Begründung hat der Beklagte u.a. ausgeführt, der Kläger habe unter Vortäuschen einer Eheführung versucht, ein Aufenthaltsrecht zu erwerben. Polizeiliche Ermittlungen hätten zum Ergebnis geführt, dass die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht bereits bei der Antragstellung nicht vorgelegen hätten, weil es sich bei der geschlossenen Ehe um eine Scheinehe handle. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 Satz 1 Alt. 2 FreizügG/EU seien erfüllt. Es liege eine formal geschlossene Scheinehe zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts vor; der Kläger habe über den Wohnsitz der Frau und das Führen einer Lebensgemeinschaft getäuscht. Eine strafrechtliche Verurteilung sei nicht erforderlich. Persönliche, legitime wirtschaftliche oder soziale Bindungen des Klägers sprächen nicht dagegen.
Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, die Verlustfeststellung nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU sei nicht zu beanstanden, da es sich bei der zwischenzeitlich am 6. Oktober 2018 geschiedenen Ehe um eine Scheinehe gehandelt habe, da in einer Gesamtschau der Umstände die Eingehung einer ehelichen Lebensgemeinschaft von vornherein nicht beabsichtigt gewesen sei und der Kläger dies unter Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht habe. Der strafgerichtliche Freispruch im Berufungsverfahren durch Urteil des Landgerichts N.-F. vom 23. März 2017 sei aus rechtlichen Gründen erfolgt, da § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nur Aufenthaltstitel im Sinne von § 4 AufenthG erfasse. Das Urteil des Landgerichts verweise hinsichtlich der festgestellten Tatsachen auf die Feststellungen des Amtsgerichts F. vom 23. November 2016, wonach der Kläger das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit der slowenischen Staatsangehörigen S. vorgetäuscht habe. Das Verwaltungsgericht habe keinen Anlass, an den Feststellungen der Strafgerichte zu zweifeln, auf eine rechtskräftige Verurteilung komme es nicht an. Die Ermessensentscheidung sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der Kläger beruft sich zur Begründung seines hiergegen gerichteten Zulassungsantrags auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe trotz des strafgerichtlichen Freispruches den von dem strafgerichtlichen Gericht erster Instanz festgestellten Tatbestand für das Verwaltungsverfahren rechtsfehlerhaft als relevant und bindend eingestuft. Ebenso wenig sei rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt worden, dass die Ehe des Klägers von einem Familiengericht in Slowenien geschieden worden sei, weil dieses somit denknotwendig von einer rechtswirksamen Ehe ausgegangen sei. Es stelle sich somit die Rechtsfrage, ob eine Verwertung bestrittener Aussagen von Zeugen im Strafverfahren für die Verwaltungsbehörden und/oder -gerichte erlaubt sei, obwohl im Strafverfahren ein Freispruch erfolgte und im zivilrechtlichen Scheidungsverfahren das Familiengericht von einer rechtswirksamen Ehe ausging. Zwar werde nicht verkannt, dass beispielsweise bei einer Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO die Verwaltungsbehörde sich auf dieselben Beweismittel stützen dürfe wie das Strafgericht, und dass es an dessen Bewertung nicht gebunden sei. Hierbei sei jedoch zu berücksichtigen, dass bei einer vorerwähnten Einstellung mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung ausgegangen werden könne, nur dann könne dem Angeklagten die Übernahme besonderer Pflichten zugemutet werden (mit Verweis auf BayVGH, B.v. 24.03.2014 – 11 CE 14.11 – juris). Anders liege der Fall jedoch, wenn zum einen ein Freispruch erfolgt und ein Familiengericht von einer rechtswirksamen Ehe im Rahmen des Scheidungsverfahrens ausgegangen sei. Diese Frage habe grundsätzliche Bedeutung und sei als rechtlich schwierig einzustufen. Das Verwaltungsgericht weiche auch von der benannten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes aus den genannten Gründen ab. Die aufgeworfene Rechtsfrage sei auch klärungsbedürftig und entscheidungserheblich, da bei einer Bindungswirkung an den Freispruch und die Feststellung des familiengerichtlichen Urteils antragsgemäß zu entscheiden wäre. Die durch den Freispruch resultierende Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK sei für das anschließende verwaltungsrechtliche und -gerichtliche Verfahren bindend. Nur hilfsweise sei noch auszuführen, dass weder die Verwaltungsbehörde noch das Verwaltungsgericht, die zu Gunsten des Klägers erfolgten Zeugenaussagen im Strafverfahren gewürdigt habe (S. 66 und 70 der Ermittlungsakte). Das Berufungsgericht habe in der Strafsache keine neue, ansonsten zwingend vorgesehene Zeugeneinvernahme vorgenommen, nachdem es aus Rechtsgründen das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Angeklagten freigesprochen habe. Sämtliche geladenen Zeugen seien ohne Anhörung entlassen worden. Ein verbindlich festgestellter Sachverhalt müsse daher als nicht existent behandelt werden. Auch habe der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, dass er zum Zeitpunkt der Ermittlung in Frankfurt am Main gearbeitet habe und seine Ehefrau nicht vereinsamt in der gemeinsamen Ehewohnung habe verweilen wollen und sich daher vorübergehend in Slowenen aufgehalten habe. Dass die diesbezüglichen Aufenthalte von Eheleuten deren Dispositionsmaxime frei zur Verfügung stünden, bedürfe keiner weiteren Erörterung. Der diesbezügliche klägerische Vortrag im Strafverfahren hätte ebenfalls gewürdigt werden müssen. Der Fall weise auch insoweit zum einen tatsächliche Schwierigkeiten auf, zum anderen bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Der angefochtene Bescheid und das erstinstanzliche Urteil verstoße somit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz und den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. Nunmehr über das Verwaltungsrecht einen streitigen Sachverhalt als rechtsverbindlich in das hier vorliegende Verfahren einzubeziehen, verbiete sich bereits aus Rechtsgründen, da dies im Falle einer Verwertung letztendlich einer Verurteilung gleichkommen würde. Der Grundsatz des “ne bis in idem”, d.h. nicht zweimal für das gleiche bestraft werden zu dürfen, werde in Art. 103 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gestützt und stelle eine besondere Ausprägung des vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Gedankens der Rechtssicherheit dar. Dieser Grundsatz würde ins Leere laufen, wenn im verwaltungsrechtlichen Verfahren trotz Freispruches, Tatbestandsfeststellungen bzw. vorgerichtliche Ermittlungsergebnisse, die seitens des Klägers bestritten und in der zweiten Instanz nicht mehr überprüft worden seien, nunmehr als gegeben und zutreffend festgestellt und einer Verwertung zulasten des Freigesprochenen zugeführt werden würden.
Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, deren Beurteilung sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts richtet (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12), so dass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 20.2.2017 – 10 ZB 15.1804 – juris Rn. 7), liegen nicht vor.
1. Die Berufung des Klägers ist nicht aufgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerseite im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9).
Die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach die Voraussetzungen einer Verlustfeststellung nach § 2 Abs. 7 Satz 1 und 2 FreizügG/EU vorliegend erfüllt sind, erweist sich nicht als ernstlich zweifelhaft.
Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 FreizügG/EU kann das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts festgestellt werden, wenn feststeht, dass die betreffende Person das Vorliegen einer Voraussetzung für dieses Recht durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat. Gemäß Satz 2 der Norm kann das Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 bei einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, außerdem festgestellt werden, wenn feststeht, dass er dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachzieht oder ihn nicht zu diesem Zweck begleitet.
Aufgrund der vorliegenden Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des polizeilichen Ermittlungsergebnisses und den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts F. vom 23. November 2016 ist die richterliche Überzeugungsbildung, wonach der Kläger lediglich aus formalen Gründen die Ehe einging, ohne das Ziel, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, und insoweit falsche Tatsachen vorgespiegelt hat, nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass für eine Verlustfeststellung eine rechtskräftige Verurteilung nicht Voraussetzung ist.
Die polizeilichen Ermittlungen haben ergeben, dass die Schwester der geschiedenen Ehefrau des Klägers als Vermittlerin von ca. 30 Scheinehen zwischen slowenischen Staatsangehörigen und montenegrinischen, serbischen oder bosnischen Staatsangehörigen tätig war, um diesen ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen handelte es sich bei der vom Kläger geschlossenen Ehe ebenfalls um eine solche Scheinehe. Von vier befragten Zeugen (Nachbarn) konnte sich keiner daran erinnern, die Ehefrau des Klägers jemals im Haus gesehen zu haben. Im Rahmen einer am 16. Juni 2016 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung konnten keinerlei Utensilien (Bekleidung, Schuhe oder Kosmetik bzw. Toilettenartikel) oder persönliche Dokumente der Ehefrau aufgefunden werden, die auf die Anwesenheit einer Frau hingewiesen hätten. Im Rahmen einer ergänzenden Zeugenvernehmung gab der Nachbar K. an, den Kläger maximal 2 Mal in Begleitung einer Frau gesehen zu haben, wobei der Zeuge anhand eines Lichtbildes die Ehefrau des Klägers insoweit nicht eindeutig identifizieren konnte.
Mit Urteil des Amtsgerichts F. vom 23. November 2016 wurden der Kläger und seine Ehefrau des Erschleichens von Aufenthaltstiteln für schuldig befunden und jeweils zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts habe der Kläger am 8. April 2014 bewusst wahrheitswidrig gegenüber der Ausländerbehörde angegeben, mit seiner Ehefrau in Z. zusammen zu wohnen. Der Kläger habe angegeben, seine Frau fahre öfter nach Slowenien und habe nicht allein in Z. sein wollen, als er auf einer Baustelle in F. gearbeitet habe. Nach der Zeugenaussage des Vermieters habe der Kläger allein den Mietvertrag geschlossen. Die Zeugen B., D., S., M. (Nachbarn) hätten angegeben, die Ehefrau noch nie gesehen zu haben. Der Zeuge G. habe bekundet, die Ehefrau zweimal gesehen zu haben. Aus dem Ergebnis der Wohnungsdurchsuchung und der Zeugeneinvernahme ergebe sich, dass die Ehefrau noch nie beim Kläger gewohnt habe. Dass die Ehefrau von einem Zeugen zweimal gesehen worden sei, sei kein Widerspruch, da sie für die melderechtliche Anmeldung gezwungen gewesen sei, nach Deutschland zu kommen. Dafür spreche auch, dass die Ehefrau die deutsche Adresse nicht zutreffend habe angeben können.
Das Landgericht N.-F. hat mit Urteil vom 23. März 2017 das erstinstanzliche Urteil aus Rechtsgründen aufgehoben, da § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nur Aufenthaltstitel nach dem AufenthG umfasse und § 9 FreizügG/EU zum Zeitpunkt der Tat noch nicht erlassen gewesen sei.
Entgegen dem Zulassungsvorbringen steht der in der Berufungsinstanz erfolgte Freispruch einer Verwertung der Ermittlungsergebnisse nicht entgegen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Unschuldsvermutung, die kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK auch Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland ist, einer weiteren Verwendung in Strafermittlungsverfahren gewonnener Daten zur Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen worden ist, sofern die Verdachtsmomente dadurch nicht ausgeräumt sind (BVerfG, B.v. 16.5.2002 – 1 BvR 2257/01 – juris). Dies gilt insbesondere, wenn wie vorliegend ein Freispruch lediglich aus Rechtsgründen und nicht wegen Ausräumens bzw. Widerlegens des Tatverdachts erfolgt.
§ 2 Abs. 7 Satz 1 FreizügG/EU setzt weder die Einleitung eines Strafverfahrens noch eine strafgerichtliche Verurteilung voraus. Die für die Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts zuständigen Behörden haben in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob eine Vortäuschung nach Abs. 7 S. 1 vorliegt. Denn Zweck des Feststellungsverfahrens ist nicht die Sanktionierung betrügerischen oder rechtsmissbräuchlichen Handelns, sondern eine im Interesse der Rechtssicherheit notwendige Klarstellung über das Nichtbestehen eines behaupteten unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand: 5/2021, § 2 FreizügG/EU Rn. 181). Mangels eines Sanktionscharakters der Verlustfeststellung steht auch der Grundsatz “ne bis in idem” einer Verwertung der Ermittlungsergebnisse nicht entgegen.
Nach diesen Maßgaben war es der Behörde und dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt, die Ermittlungsergebnisse und das Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz zu berücksichtigen. Diesen Feststellungen vermochte der Kläger weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren etwas Substantielles entgegen zu setzen. Entgegen dem Zulassungsvorbringen wurde seitens des Verwaltungsgerichts durch den Verweis auf die Feststellungen des Amtsgerichts auch die Einlassung des Klägers sowie die Zeugenaussage des Nachbarn berücksichtigt, der die Ehefrau zwei Mal im Jahr 2014 gesehen haben will.
Entgegen dem Zulassungsvorbringen vermag die Tatsache, dass die Ehe des Klägers später in Slowenien von einem Familiengericht geschieden wurde, das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu belegen. Eine Scheinehe liegt vor, wenn die Ehe lediglich zum Zweck der Verschaffung eines Aufenthaltsrechts geschlossen wurde. Dass eine solche Ehe nach deutschem Recht gemäß §§ 1313, 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB gegebenenfalls sogar aufhebbar wäre, ändert hieran nichts; die Tatsache einer nachfolgenden Ehescheidung steht der Annahme einer Scheinehe jedenfalls nicht entgegen. § 2 Abs. 7 Satz 2 FreizügG/EU knüpft nicht an den formalen Bestand einer Ehe an, sondern an den Zweck des Nachzugs zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft. Die Anwendung von § 2 Abs. 7 Satz 2 FreizügG/EU wird nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine formal wirksame Ehe geschlossen wurde. Vorliegend steht ungeachtet der formalen Wirksamkeit der Ehe fest, dass der Kläger als Familienangehöriger eines Unionsbürgers nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachgezogen ist oder ihn zu diesem Zweck begleitet hat.
Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Hinblick auf einen geltend gemachten Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO).
Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BVerwG, B.v. 8.7.2009 – 4 BN 12.09 – juris Rn. 7).
Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse Beteiligter, insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 18.12.2006 – 4 BN 30.06 – NVwZ-RR 2007, 285 = juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 1.3.2018 – 8 ZB 17.1486 – juris Rn. 9; B.v. 18.10.2013 – 10 ZB 11.618 – juris Rn. 25). Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist dabei nur dann erfolgreich, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. Außerdem muss der Kläger darlegen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für ihn günstigen Entscheidung geführt hätte (BVerwG, B.v. 16.3.2011 – 6 B 47.10 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 21.3.2012 – 10 ZB 10.100 – juris Rn. 22).
Der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine Beweisanträge gestellt. Eine weitere Ermittlung des Sachverhalts musste sich für das Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Wie bereits dargelegt war es dem Verwaltungsgericht trotz des strafrechtlichen Freispruchs aus Rechtsgründen nicht verwehrt, die sich in der Behördenakte befindlichen Ergebnisse der polizeilichen Ermittlung sowie die Feststellungen des Amtsgerichts im Urteil vom 23. November 2016 zu berücksichtigen.
Die vom Kläger weiter erhobene Gehörsrüge greift nicht durch.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn die angefochtene Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), oder wenn das erkennende Gericht das (entscheidungserhebliche) tatsächliche oder rechtliche Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat (BVerfG, B.v. 25.3.2010 – 1 BvR 2446/09 – juris Rn. 10). Um eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör anzunehmen, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass der Sachvortrag eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist (BVerfG, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – juris Rn. 39).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Gericht – wie hier – dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsauffassung eines Verfahrensbeteiligten in der Sache nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält (BVerwG, B.v. 8.2.2010 – 8 B 126/09, 8 B 76/09 – juris m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.3.2010 – 2 CS 10.222 – juris). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht – wie dargelegt – die im Strafurteil erster Instanz ausgeführten, auch die den Kläger entlastenden Umstände entsprechend des umfassenden Verweises auf das Strafurteil erwogen, diesen jedoch in nicht zu beanstandender Weise nicht die Bedeutung zugemessen, die die Annahme einer Scheinehe widerlegen könnte.
2. Bezüglich des Zulassungsgrunds des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist schon nicht hinreichend dargelegt, welche besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten die Rechtssache aufweisen sollte. Abgesehen vom Darlegungserfordernis weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.
Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt. Ob besondere tatsächliche Schwierigkeiten bestehen, ist unter Würdigung der aufklärenden Tätigkeit des Verwaltungsgerichts zu beurteilen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 33).
Entgegen dem Zulassungsvorbringen ergeben sich besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht aus der geltend gemachten Bindungswirkung des Scheidungsurteils einerseits und des strafgerichtlichen Freispruchs andererseits, da – wie ausgeführt – ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Gerichts nicht ersichtlich und die Berücksichtigung polizeilicher Ermittlungsergebnisse nicht zu beanstanden ist.
Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische, aber sorgfältige, die Sache überblickende Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Die Offenheit des Ergebnisses charakterisiert die besondere rechtliche Schwierigkeit und rechtfertigt – insbesondere zur Fortentwicklung des Rechts – die Durchführung des Berufungsverfahrens (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 16, 25, 27). Dabei ist der unmittelbare sachliche Zusammenhang des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mit Abs. 2 Nr. 1 VwGO in den Blick zu nehmen (Happ, a.a.O., Rn. 25). Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint und sich die aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen.
Die erforderliche Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung führt hier zur Prognose, dass diese zurückzuweisen wäre. Da die vom Kläger vorgebrachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht bestehen (vgl. Nr. 1.), ist die Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht besonders schwierig. Als rechtlich besonders schwierig erweist sich auch nicht die Rechtsfrage einer Verwertbarkeit von Ermittlungsergebnissen nach erfolgtem Freispruch aus Rechtsgründen.
3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist weder in einer nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt noch liegt er vor.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (stRspr., vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2019 – 10 ZB 19.275 – juris Rn. 7; B.v. 8.9.2019 – 10 ZB 18.1768 – Rn. 11; B.v. 14.2.2019 – 10 ZB 18.1967 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 17.12.2015 – 10 ZB 15.1394 – juris Rn. 16 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72). Klärungsbedürftig sind solche Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend ober- und höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, B.v. 28.4.2011 – 1 BvR 3007/07 – juris Rn. 21; Roth in Posser/Wolff, BeckOK, VwGO, Stand 1.1.2021, § 124 Rn. 55 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 38). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr., BVerwG, B.v. 9.4.2014 – 2 B 107.13 – juris Rn. 9 m.w.N.; BVerfG, B.v. 29.7.2010 – 1 BvR 1634/04 – juris Rn. 64).
Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, “ob eine Verwertung bestrittener Aussagen von Zeugen im Strafverfahren für die Verwaltungsbehörden und/oder -gerichte erlaubt ist, obwohl im Strafverfahren ein Freispruch erfolgte und im zivilgerichtlichen Scheidungsverfahren das Familiengericht von einer rechtswirksamen Ehe ausging”, lässt sich bereits anhand der Gesetzeslage und unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten. Wie unter 1. ausgeführt, kommt es für die Rechtmäßigkeit einer Verlustfeststellung nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU nicht auf eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung an und steht der formal wirksame Eheschluss der Annahme einer Scheinehe nicht entgegen. Mangels einer Sanktionswirkung der ausländerrechtlichen Entscheidung und unter Berücksichtigung dessen, dass der Freispruch aus Rechtsgründen die tatsächlichen Feststellungen der Erstinstanz nicht entkräften konnte, steht einer Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse keine Bindungswirkung des strafrechtlichen Freispruches entgegen.
4. Die vom Kläger geltend gemachte Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.
Die Darlegung einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfordert, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechts- oder Tatsachensatz bezeichnet wird, mit dem die Vorinstanz von einem in der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen ist. Die divergierenden Sätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2019 – 10 ZB 19.1519 – juris Rn. 3 m.w.N.).
Eine Divergenz ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2004 – 6 PB 15/03 – NVwZ 2004, 889/890) mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einem verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung der genannten übergeordneten Gerichte aufgestellten tragenden Rechts- oder Tatsachensatz oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abweicht und die Entscheidung darauf beruht (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2019 – 10 ZB 19.317 – juris Rn. 10 m.w.N.).
Vorliegend fehlt es schon an der Anwendung derselben Vorschrift, zudem hat der Kläger keinen Rechtssatz, auf den das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung abgestellt hat, einem demgegenüber abweichenden Rechtssatz in der zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (B.v. 24.3.2018 – 11 CE 14.11) gegenübergestellt. Abgesehen davon, dass die vom Kläger zitierte Entscheidung zum Fahrerlaubnisrecht ergangen ist, wird in der zitierten Entscheidung ausdrücklich darauf abgestellt, dass sich die Verwaltungsbehörde auf dieselben Beweismittel stützen kann wie das Strafgericht und an dessen Bewertung nicht gebunden ist (vgl. BayVGH, B.v 24.3.2018, a.a.O., juris Rn. 17).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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