Verwaltungsrecht

Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit

Aktenzeichen  19 ZB 20.2345

Datum:
14.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12524
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FreizüG/EU § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1, Abs. 2
BtMG § 35, § 36 Abs. 1 S. 3

 

Leitsatz

1. Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte sind bei der aufenthaltsrechtlichen Gefahrenprognose anlässlich des Erlasses bzw. der Überprüfung einer spezialpräventiven Ausweisung nicht an die Entscheidungen der Strafgerichte über eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung gebunden. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die von den Ausländerbehörden und den Verwaltungsgerichten zu treffende eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr ist grundsätzlich ohne Zuziehung eines Sachverständigen zu beurteilen. Denn die Frage, ob von einem Ausländer eine Wiederholungsgefahr ausgeht, ist keine Tatsache, sondern eine rechtliche Frage. Nur ausnahmsweise bedarf es der Zuziehung eines Sachverständigen, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände – entweder bei der Beurteilung einer seelischen Erkrankung – nicht ohne spezielle fachliche Kenntnisse erstellt werden kann. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 5 K 18.2322 2020-01-15 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger, ein am … 1989 geborener und am 2. Februar 2017 in das Bundesgebiet eingereister griechischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2020, durch das seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. November 2018 abgewiesen worden ist. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt des Klägers für die Bundesrepublik Deutschland festgestellt (Nr. I des Bescheids), die Feststellungwirkungen auf die Dauer von sieben Jahren ab Ausreise bzw. Abschiebung befristet (Nr. II des Bescheids) und dem Kläger unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise die Abschiebung, insbesondere nach Griechenland, angedroht (Nrn. III und IV des Bescheids).
Der Antrag ist zulässig, insbesondere nicht verfristet. Nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2020 zunächst nicht an die vom Kläger mitgeteilte Adresse zugestellt werden konnte, ordnete das Verwaltungsgericht ersichtlich unter dem 15. Juni 2020 die öffentliche Zustellung des Urteils an. Davon ausgehend, dass die öffentliche Zustellung hier fehlerhaft erfolgte (die Beteiligten haben sich darüber auf Hinweis des Gerichts ausgetauscht), ist dem Kläger, der am 15. Oktober 2020 Antrag auf Zulassung der Berufung stellte, zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte, diese Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO zu gewähren. Denn der Senat sieht die Zustellung (trotz Fehlerhaftigkeit) als wirksam an, so dass die Zustellungsfiktion des § 188 ZPO ausgelöst wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 27.3.2015 – 1 S 481/15 – juris). Da das Urteil den Kläger nach seinem Vortrag nie erreicht hatte, veranlasste der Senat am 21. Dezember 2020 eine Fax-Zustellung des Urteils an dessen Vertreter. Auf § 189 ZPO wurde hingewiesen. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags wurde daraufhin unstreitig vom Kläger eingehalten.
Der Antrag ist unbegründet:
Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Der geltend gemachte Zulassungsgrund, dessen Beurteilung sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts richtet (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 12, so dass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen zu berücksichtigen ist (BayVGH, B.v. 20.2.2017 – 10 ZB 15.1804 – juris Rn. 7), liegt nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist nicht aufgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerseite im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9).
Der Kläger trägt zur Begründung seines Zulassungsantrags vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil aus einer einzigen Verurteilung wegen Straftaten des Klägers, die durch Eigenkonsum und Abhängigkeitssyndrom motiviert gewesen seien, nicht vorschnell der Schluss auf eine vom Kläger ausgehende Gefährdung für die Zukunft geschlossen werden könne. Die Gefahrenprognose könne nur aufgrund einer gesicherten Tatsachenbasis getroffen werden, ein abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts sei mit Unionsrecht unvereinbar. Die Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts sei unvollständig. Das Verwaltungsgericht habe von den einzustellenden Umständen lediglich die vermeintliche Instabilität des Klägers im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts aufgegriffen. Der Kläger sei 13 Monate inhaftiert gewesen, habe sodann erfolgreich eine Therapie absolviert. Es sei nicht einzusehen, auf welcher tatsächlichen Grundlage das Verwaltungsgericht ohne Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen und damit ohne jedwede Sachkunde dem Kläger a priori einen Therapieerfolg abspreche. Der Kläger sei über einen Zeitraum von nunmehr mehreren Jahren abstinent, sehe sich in gefestigten Lebensverhältnissen und verfüge mit seiner Familie und der außerehelichen Lebenspartnerin über einen sozialen Empfangsraum. Die an den Kläger ergangenen Weisungen sowie die Festsetzung einer fünfjährigen Bewährungszeit seien mit Blick darauf erfolgt, den Kläger vor Rückfällen zu bewahren. Ein Verstoß gegen Weisungen habe erfahrungsgemäß einen Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Konsequenz. Es handle sich beim Kläger gerade nicht um ein Therapieversager mit einer tief verwurzelten inneren Disposition, von dem eine ganz erhebliche Rückfallgefahr ausgehe. Der Kläger sei vielmehr auch und vor allem nach erfolgreichem Therapieabschluss kein einziges Mal rückfällig geworden.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung nicht.
Die Rüge des Klägers, aus einer einzigen Verurteilung wegen Straftaten des Klägers, die durch Eigenkonsum und Abhängigkeitssyndrom motiviert gewesen seien, könne nicht vorschnell der Schluss auf eine vom Kläger ausgehende Gefährdung für die Zukunft geschlossen werden, die Verlustfeststellung sei als Ausnahme eng auszulegen, die Gefahrenprognose zur Beurteilung des Bestehens einer tatsächlichen und gegenwärtigen Gefährdung eines gesellschaftlichen Grundinteresses sei nur aufgrund einer gesicherten Tatsachenbasis zu treffen, ein differenzierter, mit zunehmenden Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sei mit Unionsrecht unvereinbar, sofern bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründe, zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf.
Es ist bereits nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Fall des Klägers abgesenkt hat. Es geht in seinen Entscheidungsgründen vielmehr davon aus, „dass nach dem persönlichen Verhalten des Klägers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass von ihm auch künftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.“ Soweit der Kläger darüber hinaus der Auffassung sein sollte, eine abgestufte und damit auch abstrahierende Gefahrenprognose sei mit der Rechtsprechung (insbesondere des Europäischen Gerichtshofs) nicht in Einklang zu bringen, trifft dies nicht zu. Jeder sicherheitsrechtlichen Gefahrenprognose liegt nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und (möglichem) Schadensausmaß zugrunde. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind nach dem aus dem Grundgesetz ableitbaren Grundsatz der Verhältnismäßigkeit umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Auch die den nationalen Gerichten obliegende und auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, kann im Hinblick auf die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts den Rang des bedrohten Rechtsguts nicht außer Acht lassen, denn dieser bestimmt die mögliche Schadenshöhe. Das bedeutet aber nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet. Der Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit wird dadurch Rechnung getragen, dass an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit keine allzu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen (so auch das vom Kläger zitierte Urteil des BVerwG vom 10.7.2012 – 1 C 19/11 – juris Rn. 16; ebenso bereits U.v. 6.9.1974 – 1 C 17.73 – juris Rn. 23).
Soweit dem Vortrag des Klägers Einwendungen gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, von ihm, der sich vor der behördlichen Verlustfeststellung noch nicht fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten und damit kein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a FreizügG/EU erworben hatte, gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, entnommen werden können, greifen diese nicht durch.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts eines Unionsbürgers auf Einreise und Aufenthalt (§ 2 Abs. 1 FreizügG/EU) u.a. aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit festgestellt werden. Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um die in § 6 Abs. 1 FreizügG/EU genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen berücksichtigt werden, und diese nur insoweit, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 6 Abs. 2 FreizügG/EU; vgl. Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der RL 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, v. 29.4.2004, ABl. EU L 158 S. 77: Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt), wobei diese Feststellung im Allgemeinen bedeutet, dass in der Regel eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH, U.v. 22.5.2012 – C-348/09 – juris Rn. 33 f.; EuGH, U.v. 27.10.1999 – juris Rn. 29/30). Dieser Maßstab verweist – anders als der Begriff der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im deutschen Polizeirecht – nicht auf die Gesamtheit aller Rechtsnormen, sondern auf einen spezifischen Rechtsgüterschutz, nämlich ein Grundinteresse der Gesellschaft, das berührt sein muss (BVerwG, U.v. – 1 C 30.02 – juris Rn. 24).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 33 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – Rn. 18).
Was die Prognose der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Hinblick auf Drogenstraftaten angeht, ist zudem festzuhalten, dass Betäubungsmitteldelikte zu den schweren, Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten gehören. Die Folgen, insbesondere für junge Menschen, können äußerst gravierend sein. Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht in der Rauschgiftsucht ein „großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit“ (vgl. EuGH, U.v. 23.11.2010 – Rs. C-149/09, „Tsakouridis“ NVwZ 2011, 221 Rn. 47). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrfach klargestellt, dass er bei der Verurteilung eines Ausländers wegen eines Betäubungsmitteldelikts – wie hier vorliegend – in Anbetracht der verheerenden Auswirkungen von Drogen auf die Bevölkerung Verständnis dafür hat, dass die Vertragsstaaten in Bezug auf diejenigen, die zur Verbreitung dieser Plage beitragen, entschlossen durchgreifen (U.v. 30.11.1999 – Nr. 3437-97 „Baghli“ NVwZ 2000, 1401, U.v. 17.4.2013 – Nr. 52853/99‚ “Yilmaz“ – NJW 2004, 2147; vgl. OVG NRW, B.v. 17.3.2005 – 18 B 445.05 – juris). Die von unerlaubten Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren betreffen die Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit, welche in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang einnehmen. Rauschgiftkonsum bedroht diese Schutzgüter der Abnehmer in hohem Maße und trägt dazu bei, dass deren soziale Beziehungen zerbrechen und ihre Einbindung in wirtschaftliche Strukturen zerstört wird. Die mit dem Drogenkonsum häufig einhergehende Beschaffungskriminalität schädigt zudem die Allgemeinheit, welche ferner auch für die medizinischen Folgekosten aufkommen muss (BayVGH, B.v. 14.3.2013 – 19 ZB 12.1877).
Der am 2. Februar 2017 in das Bundesgebiet eingereiste Kläger ist im Bundesgebiet zwar nur einmal, dafür aber bereits kurz nach der Einreise und in erheblichem Maße strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Kläger wurde mit strafgerichtlichem Urteil des Landgerichts N.-F. vom 8. August 2018 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Kläger einen Freund, der im Zeitraum vom 21. Dezember 2017 bis zum 3. Januar 2018 Umgang mit erheblichen Mengen Kokain hatte, bei zwei Gelegenheiten bei Verkauf und Übergabe von Kokain unterstützte, um für seine Unterstützung von dem Freund Kokain zum Eigenkonsum zu erhalten. Dem Strafurteil ist weiter zu entnehmen, dass die Strafkammer zu Lasten des Klägers den Umstand berücksichtigte, dass es sich bei Kokain um eine sehr gefährliche Droge mit hohem Suchtpotential handle und der Grenzwert zur nicht geringen Menge jedenfalls in einem abgeurteilten Fall um das 96-fache und damit insoweit erheblich überschritten wurde.
Die zugezogene psychiatrische Sachverständige stellte beim Kläger eine manifeste Betäubungsmittelabhängigkeit und eine tiefverwurzelte innere Disposition, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, fest. Eine Haarprobenuntersuchung (Entnahme 5.1.2018) ergab beim Kläger einen sehr intensiven Kokainkonsum, sowie den Konsum von Heroin, Methadon und Cannabisprodukten.
Nach den strafgerichtlichen Feststellungen hat der Kläger die Taten auch begangen, um seine eigene Sucht zu finanzieren. Er habe erstmals im Alter von ca. 19 Jahren Cannabis konsumiert, in den folgenden Jahren durchschnittlich zwischen zwei- bis fünfmal pro Woche, wobei es auch Episoden mit sehr intensivem, täglichen Konsum gegeben habe. Circa 2014 habe er den Konsum von Cannabis zunächst eingestellt, in Deutschland sei es bis zur Inhaftierung (vorläufige Festnahme am 5.1.2018) zu einem gelegentlichen Konsum von Cannabis gekommen, ebenfalls habe er seit seiner Ankunft in Deutschland einige Male Amphetamin sowie Methamphetamin konsumiert. Mit ungefähr 24 Jahren (also 2013/2014) sei es zum erstmaligen Konsum von Kokain gekommen. Seit der Einreise nach Deutschland habe sich der Konsum stetig gesteigert, während er zunächst viermal monatlich, anschließend zehnmal monatlich, ca. 0,3 g pro Konsumtag konsumiert habe, sei er ab September 2017 auf bis zu fünf Konsumtage pro Woche, an denen er ca. 1,5 g pro Tag konsumiert habe, gekommen. Das Strafgericht stellt fest, dass beim Kläger zum Tatzeitpunkt eine Kokainabhängigkeit vorgelegen habe. Er habe die verfahrensgegenständlichen Straftaten aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Daher hat das Verwaltungsgericht zu Recht einen Zusammenhang zwischen der Straffälligkeit und dem Drogenproblem des Klägers angenommen.
Die durch die Delinquenz (deren wesentlicher Hintergrund dessen Suchtmittelabhängigkeit war) indizierte Gefährlichkeit des Klägers ist bislang nicht beseitigt:
Dem Strafurteil ist zu entnehmen, dass hinsichtlich des Klägers (zumindest) wegen fehlender Erfolgsaussichten eine Unterbringung gemäß § 64 StGB nicht anzuordnen war. Die Kammer habe sich (unter eigener kritischer Würdigung der Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen; diese hatte das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 64 StGB bejaht, machte eine Therapie aber von der zweifelhaften Motivation des Klägers abhängig) nicht davon überzeugen können, dass eine hinreichend konkrete Aussicht bestehe, den Kläger durch eine Behandlung im Rahmen einer Unterbringung von seiner Sucht zu heilen oder zumindest für eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den suchtbedingten Rauschmittelkonsum zu bewahren. Bei ihm bestehe keine ausreichende Behandlungsmotivation. Er habe weder gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen anlässlich der Exploration noch in der Hauptverhandlung Bereitschaft gezeigt, seine Suchterkrankung im Wege einer stationären Zwangstherapie behandeln zu lassen. Vielmehr habe er gegenüber der Kammer eindrücklich und nachhaltig deutlich gemacht, dass er eine Therapie unter Zwang für sich ablehne und eine entsprechende Therapie – diese würde den überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen, welchen sich die Kammer auch insoweit anschließe, voraussichtlich 24 Monate dauern – keinesfalls folgen werde. Nachdem die von der Sachverständigen prognostizierte Regeltherapiedauer die Dauer der voraussichtlichen Haftzeit (geringfügig) übersteigen würde, bestünden zur Überzeugung der Kammer keine Aussichten, beim Kläger die für einen Erfolg der Zwangstherapie erforderliche Therapiebereitschaft noch im Verlauf der Behandlung zu wecken.
Die Entwicklung des Klägers nach der den Anlass für die Ausweisung bildenden strafgerichtlichen Verurteilung lässt nicht darauf schließen, dass die Gefährlichkeit des Klägers abgenommen hat oder gar beseitigt ist. Zwar hat der Kläger, nachdem die Staatsanwaltschaft auf dessen Antrag hin unter dem 18. Januar 2019 für eine Suchtbehandlung die weitere Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zurückgestellt hatte, eine seiner Rehabilitation dienende Behandlung vom 7. Februar 2019 bis 26. November 2019 in einer Therapieeinrichtung, die keine staatliche Anerkennung nach § 35 BtMG besitzt, absolviert. Weder diese Behandlung noch die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der gegen den Kläger mit Urteil des Landgerichts verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BtMG durch strafvollstreckungsgerichtlichen Beschluss vom 16. September 2019 führen aber zu einer positiven Sicherheitsprognose im Ausweisungsverfahren.
Grundsätzlich gilt: Einer Straf- und ggf. Maßregelaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer – und ggf. den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Gutachten und sonstigen Stellungnahmen, etwa der Justizvollzugsanstalt oder der Therapieeinrichtung – kommt zwar eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte sind für die Frage der Wiederholungsgefahr daran aber nicht gebunden; es bedarf jedoch einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Entscheidung (hier unabhängig von der Frage, ob die Strafvollstreckungskammer ihren Beschluss – die Beklagte spricht von einer formelhaften Begründung ohne Eingehen auf die Umstände des Einzelfalls; das Landgericht habe seine Prognose in einem Satz ausschließlich mit der Einschätzung der Therapieeinrichtung, dass die Behandlung des Klägers in der Einrichtung planmäßig abgeschlossen sei – ausreichend begründet hat) abgewichen wird (BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 14.1.2019 – 10 ZB 18.1413 – juris Rn. 10 m.w.N.).
Im Einzelnen:
In seinem Beschluss vom 2. Mai 2017 (19 CS 16.2466 – juris, insbesondere Rn. 8 ff.; KommunalPraxis BY 2017, 275 – Leitsatz, NVwZ 2017, 1637/1638 – Leitsatz – und ZAR 2017, 339 – Leitsatz) hat sich der Senat detailliert mit der Unterschiedlichkeit der Prognosen bei Strafrestaussetzungen und Ausweisungsentscheidungen befasst. Diese Ausführungen gelten gleichermaßen für die Unterschiedlichkeit der Prognosen bei Strafrestaussetzungen und Verlustfeststellungsentscheidungen, sodass auf sie Bezug genommen werden kann. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 2. Mai 2017 dargelegt, dass die Rechtsordnung insoweit (hinsichtlich des Prognoserahmens) aus guten Gründen nicht einheitlich ist. Nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen ist zu berücksichtigen, dass die in diesen beiden Rechtsbereichen zu erstellenden Prognosen auf unterschiedlichen Rechtsvorschriften in einem jeweils eigenen Regelungskontext gründen und deshalb an unterschiedlichen Maßstäben zu orientieren sind (systematische Auslegung, vgl. etwa Zippelius, Juristische Methodenlehre, JuS-Schriftenreihe 93, 11. Aufl. 2012, § 8 S. 36). Ein Beschluss über die Aussetzung des Strafrests trifft zur ausweisungsrechtlichen Frage, ob der Ausländer (auch) in Zukunft eine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit darstellt, keine unmittelbar verwertbare Aussage; ihm ist insbesondere nicht die Überzeugung zu entnehmen, dass der Ausländer nach der Beendigung strafvollstreckungsrechtlicher Einwirkungen keine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit mehr darstellen wird. Der Ausländer kann eine solche Bedrohung darstellen und die Strafrestaussetzung dennoch rechtmäßig sein. Die dezidierte Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, die Annahme einer Wiederholungsgefahr im Ausweisungsverfahren stelle kein Abweichen von der strafgerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung dar (B.v. 16.11.1992 – 1 B 197/92 – InfAuslR 1993, 121, juris Rn. 4, vgl. auch die eingehende Erläuterung im U.v. 15.1.2019 – 1 C 10.12 – juris Rn. 19), gibt die Rechtslage zutreffend wieder.
Davon ausgehend ist weiter zu berücksichtigen, dass die für die Strafrestaussetzung nach § 36 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BtMG (hier durch strafvollstreckungsgerichtlichen Beschluss vom 16.9.2019) erforderliche Verantwortbarkeit (reale Chance eines Resozialisierungserfolgs) kaum mehr zu verneinen ist, wenn eine Therapie nach § 35 BtMG abgeschlossen ist (also weder vom Verurteilten noch von der Einrichtung abgebrochen worden ist). Mangels anderer Alternativen muss auf der im Therapieabschluss liegenden Chance aufgebaut werden, auch wenn die Wahrscheinlichkeit einer langfristigen Drogenfreiheit nach Abschluss einer Drogentherapie deutlich unter 50% liegt (siehe dazu näher unten). Eine Fortsetzung der Strafvollstreckung ist zwar als Drohkulisse hilfreich, würde aber aus den bereits erwähnten Gründen die aus dem Therapieabschluss erwachsene Chance weiter schmälern. Auch die starke Verminderung des Strafrestes (bis zu dem Umfang, den der Gesetzgeber als „Damoklesschwert“ zur Aufrechterhaltung des Therapieerfolgs für nötig hält) mittels der großzügigen Anrechnungsvorschriften des § 36 BtMG – sogar abgebrochene und erfolglose Therapien sind anzurechnen (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl. 2019, § 36 Rn. 16 ff. und 37) – belegt, dass nach einer durchgestandenen Therapie eine Strafvollstreckung möglichst ganz vermieden werden soll (vgl. Patzak, a.a.O., § 36 Rn. 1 und 65). Die positive Sozialprognose in § 36 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BtMG („unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses“), die auch hier bereits bei einer berechtigten Chance vorliegt (Patzak, a.a.O., § 36 Rn. 70), orientiert sich daher – abweichend von § 57 Abs. 1 StGB – nur wenig an Prognoseindizien wie dem Vorleben und den Tatumständen, dagegen mehr an den Erwartungen aufgrund der Therapie; ernsthafte Schritte zur Befreiung von der Drogensucht („Heilungstendenzen“) reichen aus (Patzak, a.a.O., § 36 Rn. 70, 71, 91). Auch diese weitere Reduktion der Anforderungen an eine positive Sozialprognose beruht zweifellos auf dem strafrechtlichen Ausgangspunkt, dass die Allgemeinheit jedenfalls langfristig mit dem Verurteilten leben muss. Dementsprechend wird – wenn das mit der letzten Straftat (im Betäubungsmittelzusammenhang) befasste Gericht die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder ihre Vollstreckung zurückgestellt hat (die Zuständigkeitsverlagerung weg von der Strafvollstreckungskammer wird damit begründet, dass dem sach- und zeitnäher befassten Gericht aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung die besseren Erkenntnismöglichkeiten für eine sachgerechte Beurteilung dieser Zukunftsprognose zur Verfügung stünden, vgl. Patzak, a.a.O., § 36 Rn. 106) – auch das mit der Frage des Bewährungswiderrufs wegen einer vorherigen Strafe befasste Gericht in der Regel vom Widerruf absehen. Insgesamt werden bei der Strafrestaussetzung nach § 36 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BtMG diejenigen Prognoseanhaltspunkte, die mit der Frage der Betäubungsmittelsucht nicht zusammenhängen, weitgehend in den Hintergrund gedrängt zugunsten einer Abstinenz- und Resozialisierungschance, die im Einzelfall minimal sein kann.
Dies zeigt sich gerade im strafgerichtlichen Aussetzungsbeschluss vom 16. September 2019. Der Beschluss gründet (ohne dass dies näher ausgeführt wird) auf der (kurzen) Einschätzung einer Sozialpädagogin der Therapieeinrichtung vom 6. September 2019 des Inhalts, es werde beim Kläger von einer hinreichenden rationalen Krankheitseinsicht und mittlerweile auch emotional getragenen Krankheitsakzeptanz ausgegangen. Der Behandlungsprozess spiegle insgesamt eine positive Entwicklung beim Kläger wieder. Die Behandlungsziele hätten weitgehend erreicht werden können. Er habe jedoch erkannt, dass sein altes und unmittelbares Umfeld eine massive Rückfallgefahr darstellen. Deshalb habe er sich für eine Anschlussbehandlung entschieden. Aussagen zu einer möglichen Aussetzungsentscheidung trifft die Therapieeinrichtung nicht. Zur Rückfallwahrscheinlichkeit können der Stellungnahme allenfalls vorsichtige, eher negative Aussagen (…massive Rückfallgefahr…) entnommen werden. Dem Landgericht haben diese Äußerungen der behandelnden Institution für ihre strafvollstreckungsgerichtliche Entscheidung genügt; von der Einholung eines Prognosegutachtens wurde abgesehen. Damit beruht der Aussetzungsbeschluss lediglich auf der schmalen Tatsachengrundlage der behandelnden Einrichtung und lässt für die ausländerrechtliche Gefahrenprognose relevante Umstände außer Betracht bzw. bewertet sie anhand eines wie dargestellt anderen (nämlich an § 36 BtMG orientierten) Maßstabs.
Davon ausgehend ist festzustellen, dass aufgrund des unterschiedlichen Maßstabs und Prognosehorizonts der Beurteilung, die der strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung zugrundliegt, und der Beurteilung der ausländerrechtlichen Wiederholungsgefahr mehrere der vorliegend maßgeblichen Aspekte bei der strafgerichtlichen Aussetzungsentscheidung unberücksichtigt geblieben sind.
Bei Straftaten, die – wie hier – auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (siehe z.B. BayVGH, B.v. 29.5.2018 – 10 ZB 17.1739 – juris Rn. 9; B.v. 16.2.2018 – 10 ZB 17.2063 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 7.2.2018 – 10 ZB 17.1386 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 3.2.2015 – 10 B 14.1613 – juris Rn. 32 m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Erfolgschancen einer Therapie im Allgemeinen bereits deutlich unter 50% liegen (vgl. Fabricius in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 46 ff: nur 25% der beobachteten Personen blieben strafrechtlich unauffällig und dürften eine Chance der sozialen Reintegration und der gesundheitlichen Stabilisierung erreicht haben; „bescheidene Erfolge“; nach Klos/Görgen – Rückfallprophylaxe bei Drogenabhängigkeit, 2. Aufl. 2020, S. 18 ff – sind Rückfälle eher die Regel als die Ausnahme; Jehle/Albrecht/Hohmann-Fricke/Tetal haben in der bundesweiten Rückfalluntersuchung „Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen“ für den Zeitraum 2004/2010 bis 2013 – www.bmjv,de – ermittelt, dass nach Delikten gemäß BtMG innerhalb des 1. bis 3. Jahres 45% der Straftäter erneut registriert wurden mit einer Zunahme von weiteren 11% auf 56% vom 4. bis 6. Jahr und weiteren 4% auf 60% innerhalb des 7. bis 9. Jahres des Beobachtungszeitraums; von der Gesamtpopulation der Straftäter wurden innerhalb von 3 Jahren 36% erneut verurteilt). Solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (BayVGH, B.v. 13.10.2017 – 10 ZB 17.1469 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.5.2015 – 10 ZB 15.231 – juris Rn. 11).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Trotz der die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe aussetzenden Entscheidung vom 16. September 2019 ist auch das Strafgericht der Auffassung, dass beim Kläger die Gefahr der weiteren Begehung von Straftaten besteht und dieser Gefahr vorgebeugt werden muss. Dies lässt sich dem Umstand entnehmen, dass eine fünfjährige Bewährungszeit (die gesetzliche Maximaldauer) festgelegt worden ist. Auch hat das Strafgericht den Kläger der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt und ihn angewiesen, keine Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zu konsumieren und sich auf Weisung des Gerichts oder Bewährungshelfers regelmäßig Urinkontrollen und/oder Haarproben auf etwaigen Betäubungsmittelkonsum zu unterziehen. Die strafgerichtliche Aussetzungsentscheidung versteht sich insoweit als Erprobung.
Der Senat verkennt auch nicht, dass positive Elemente enthaltende Berichte der vom Kläger aufgesuchten Klinik über den Therapieverlauf vorliegen. Bei der Einschätzung des Gewichts der Therapieberichte ist aber zu berücksichtigen, dass – wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 2. Mai 2017 (19 CS 16.2466 – juris, insbesondere Rn. 48) im Einzelnen dargelegt und belegt hat – zu einer effektiven Drogenbehandlung ein enges Vertrauensverhältnis erforderlich ist, der Therapeut kein verlängerter Arm des Staates ist und Therapieberichte keine objektive Bewertung oder gar Begutachtung darstellen, weswegen Therapiestellungnahmen als einseitige Stellungnahmen zu bewerten sind und die Therapieeinrichtung regelmäßig dann eine günstige Prognose abgibt, wenn sie – wie vorliegend – nicht vom Klienten durch einen erheblichen Verstoß gegen ihre Regeln zu einem disziplinarischen Therapieabbruch genötigt worden ist. Hinzu kommt, dass (worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist) die Therapieeinrichtung unter dem 26. November 2019 die Diagnose gestellt hat: „Abhängigkeitssyndrom bei multiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen, gegenwärtig abstinent aber in beschützender Umgebung“. Diese Formulierung zeigt ebenso wie der Entlassungsbericht der Therapieeinrichtung – in dem (vorsichtig und eher kritisch) ausgeführt wird, dass in der Zusammenschau über den gesamten Behandlungsverlauf deutlich geworden sei, dass der Kläger die in der Entwöhnungstherapie erlernten Verhaltens- und Lebensalternativen anwenden könne, jedoch noch der weiteren stetigen Auseinandersetzung, Konfrontation und Reflektion bedürfe, es werde unter der Voraussetzung der weiteren fachlichen Begleitung im Rahmen der bereits beantragten Leistungen von einem weiterhin positiven Entwicklungsverlauf und einem prognostisch günstigen Verlauf ausgegangen, empfohlen werde der Besuch einer Selbsthilfegruppe sowie eine nachstationäre ambulante Betreuung in einer Drogenberatung, vorgeschlagen werde eine regelmäßige Vorstellung bei einem Nervenarzt -, dass die Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers und davon ausgehend dessen indizierte Gefährlichkeit noch nicht überwunden sind. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht zudem darauf hin, dass die Sachverständige im Strafverfahren von einer voraussichtlichen Therapiedauer von 24 Monaten ausging, die Therapie des zunächst therapieunwilligen Klägers (weshalb das Strafgericht von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB im Hinblick darauf, dass die voraussichtliche Haftzeit kürzer als die Dauer der Zwangstherapie sein würde, abgesehen hatte) aber lediglich über einen Zeitraum von 9 Monaten in einer Klinik ohne staatliche Anerkennung nach § 35 BtMG stattfand. Offen kann bleiben, ob sich der Kläger zu dieser verkürzten Therapie entschloss, um seine Chancen im Verlustfeststellungsverfahren zu erhöhen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass ersichtlich unauffälliges Verhalten während des Haftaufenthalts bzw. der seiner Rehabilitation dienenden Behandlung zwar prognostisch heranzuziehen, aber nur bedingt aussagekräftig für die Frage eines späteren straffreien Lebens in Freiheit ist, da es in einem geschützten und kontrollierten Rahmen, der die Möglichkeiten zur Begehung von Straftaten wesentlich verringert, und unter dem Druck der gegenständlichen Verlustfeststellung stattgefunden hat.
Dass eine Freiheitsstrafe (ersichtlich) gegenüber dem Kläger zum ersten Mal vollzogen worden ist, spricht ebenfalls nicht gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Zwar gehen die Straf- und Verwaltungsgerichte davon aus, dass die erstmalige Verbüßung einer Haftstrafe, insbesondere als erste massive Einwirkung auf einen jungen Menschen unter Umständen seine Reifung fördern und die Gefahr eines neuen straffällig werdens mindern kann (BayVGH, B.v. 24.2.2016 – 10 ZB 15.2080 – juris Rn. 12). Die Straftaten des Klägers beruhen aber (zumindest auch) auf einer Suchtmittelabhängigkeit des Klägers, die weiterhin besteht. Daher kann (wie dargelegt) ohne den erfolgreichen Abschluss einer Drogentherapie und die Glaubhaftmachung einer damit verbundenen Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden.
Soweit der Kläger nach der Aussetzungsentscheidung – soweit ersichtlich – Straftaten und Bewährungsverstöße unterlassen sowie ein geordnetes und straffreies Leben (mit familiären Beziehungen und wohl ab 1.1.2020 einer Beschäftigung) geführt hat, stellt dies einen positiven Prognoseanhaltspunkt dar. Jedoch hat dieser wenig Gewicht, weil es allgemeiner Erfahrung (und der Absicht des Gesetzgebers) entspricht, dass die Möglichkeit, eine zur Bewährung verfügte Strafrestaussetzung zu widerrufen, einen erheblichen Legalbewährungsdruck erzeugt, also zu erheblichen Anstrengungen in Richtung Selbstdisziplin und Lebensordnung führen kann. Dies ergibt sich u.a. daraus, dass die mit der Strafrestaussetzung zur Bewährung verbundene niedrigschwellige Möglichkeit einer Inhaftierung anerkanntermaßen wesentlich besser als die (nach einer Vollverbüßung meist eintretende) Führungsaufsicht geeignet ist, die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls zu mindern (Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 57 Rn. 14 m.w.N. u. Rn. 1: „Damoklesschwert“). Zusätzlich wirkt auf das Verhalten des Klägers das laufende Verlustfeststellungsverfahren ein. Ein solches Verfahren entwickelt noch einmal mindestens denselben Legalbewährungsdruck wie die Strafrestaussetzung zur Bewährung. Eine drohende Verlustfeststellung erzeugt insbesondere bei Personen mit Hafterfahrung (Ausgewiesene besitzen diese regelmäßig; auch beim Kläger ist dies der Fall) häufig einen Legalbewährungsdruck, der über denjenigen einer drohenden Inhaftierung hinausgeht; erst recht gilt dies für einen erlassenen, aber noch nicht bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheid. Zu diesem Legalbewährungsdruck trägt wesentlich der Umstand bei, dass im Verlustfeststellungsrechtsstreit aktuelle Entwicklungen zu berücksichtigen sind.
Selbst im Falle einer derzeitigen Rückfallfreiheit und auch berücksichtigend, dass der ledige und kinderlose Kläger nach Behauptung mit einer Lebensgefährtin zusammenlebt (die Bewährungshilfe stellt unter dem 20.4.2020 fest, der Kläger wirke „familiär eingebunden“, zudem sei er um Schuldenregulierungen „bemüht“) sowie einer Beschäftigung (wohl ab 1.1.2020 als Kurierfahrer mit einem Bruttolohn von 1285 Euro) nachgeht, ist im Hinblick auf die Schwere der strafgerichtlichen Verurteilung, die zutage getretenen Bereitschaft des Klägers, relativ kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet skrupellos im Zusammenhang mit dem unerlaubten Handel mit der sehr gefährlichen Droge Kokain, die ein hohes Suchtpotential aufweist und deren Konsum die Gefahr schwerwiegender gesundheitlicher Folgeschäden birgt, Gesundheit und Leben anderer zu gefährden (worauf die Beklagte zu Recht hinweist), zudem im Hinblick auf die langjährig bestehende, intensiv Kokain (zudem u.a. auch ersichtlich Heroin) betreffende Drogenproblematik beim Kläger, die relativ kurze Zeit nach der beendeten Behandlung gemäß § 35 BtMG und nach der Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung, des Weiteren in den Blick nehmend, dass die Herkunftsfamilie den Kläger nicht vom Konsum von Drogen und der Begehung von Straftaten abhalten konnte, der Kläger gar mit dem Mitangeklagten und seinem Vater in einer Wohnung lebte, zudem auch bei Begehung der Straftaten berufstätig war, dennoch aufgrund des damals wie heute mäßigen Beschäftigungsentgelts einen illegalen Weg suchte, seinen Drogenkonsum zu finanzieren, weiterhin davon auszugehen, dass das persönliche Verhalten des Klägers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt. Der Kläger hat keine Berufsausbildung. Nach den Feststellungen des Strafgerichts fehlt ihm auch ein Schulabschluss (gegenüber der Therapieeinrichtung sprach er hingegen von einem 2006 erworbenen „Realschulabschluss“). Offensichtlich hat die Beschäftigung des Klägers als Lkw-Fahrer für eine Spedition mit einem Nettoverdienst von ca. 1.200 Euro zur Bestreitung seiner Drogensucht nicht ausgereicht, so dass auch deshalb von einer erheblichen Gefahr für die Begehung weiterer Straftaten bei einem Rückfall zur Beschaffung von Geld für Drogen trotz seiner vorgetragenen momentanen Beschäftigung nach Abschluss der Behandlung auszugehen ist. Die vom Kläger ausgehende Gefahr für bedeutende Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ist besonders schwerwiegend und berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der Schutz vor den vom Kläger begangenen Straftaten ist eine wichtige Aufgabe und ein Grundinteresse der Gesellschaft.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe das ihr nach § 6 Abs. 1 und Abs. 3 FreizügG/EU eingeräumte Ermessen bei Erlass der Verlustfeststellung pflichtgemäß ausgeübt, ist nicht zu beanstanden.
Die Beklagte hat (zusätzlich durch die Aktualisierung bzw. Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen im Zulassungsantragsverfahren mit Schriftsatz vom 11.3.2021) ermessensfehlerfrei festgestellt, dass das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung das private Interesse des Unionsbürgers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Die Beklagte hat in ihrer Ermessensentscheidung zutreffend die Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftat, die Dauer des Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland (Einreise am 2.2.2017, Straftatenbeginn gemäß strafrechtlicher Verurteilung am 21.12.2017), die familiäre Situation des Klägers (nach Behauptung hat er eine Lebensgefährtin), die Intensität der sozialen und kulturellen Bindungen zur Bundesrepublik Deutschland (Anhaltspunkte für über Herkunftsfamilie/Freundin/Beschäftigung hinausgehende Bindungen sind nicht erkennbar) und zum Heimatstaat des Klägers (die Einreise erfolgte erst im Alter von 27 Jahren) berücksichtigt. Es sei insoweit in den Blick zu nehmen, dass der Kläger im Bundesgebiet straffällig geworden und dafür erheblich belangt worden ist. Seine Herkunftsfamilie hat den ledigen und kinderlosen Kläger nicht davon abgehalten, Drogen zu konsumieren und Straftaten zu begehen. In Anbetracht der Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten und der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr ist es der Herkunftsfamilie und der Lebensgefährtin zumutbar, den Kontakt auf andere Weise aufrecht zu erhalten. Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Klägers höher gewichtet als dessen Interesse, weiterhin im Bundesgebiet zu leben. Anhaltspunkte dafür, dass die Verlustfeststellung gegen Art. 8 EMRK oder Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen könnte, sind weder (ausdrücklich) vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger gibt selbst an, die deutsche Sprache nur unvollkommen zu beherrschen. Unabhängig davon, ob der Kläger mit seiner derzeitigen Lebensgefährtin bereits bei Begehung der Straftaten liiert war (dagegen sprechen seine Angaben im ärztlichen Entlassungsbericht der Therapieeinrichtung), hat sie diesen jedenfalls nicht davon abhalten können bzw. wusste sie bei der Aufnahme der Beziehung zum Kläger von dessen Drogensucht, Delinquenz und drohender Verlustfeststellung.
Soweit dem Vortrag des Klägers entnommen werden könnte, es bestünden deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, weil dieses einen psychiatrischen Sachverständigen nicht hinzugezogen habe, ist auszuführen: Die von den Ausländerbehörden und den Verwaltungsgerichten zu treffende eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr ist grundsätzlich ohne Zuziehung eines Sachverständigen zu beurteilen. Denn die Frage, ob von einem Ausländer eine Wiederholungsgefahr ausgeht, ist keine Tatsache, sondern eine rechtliche Frage (stRspr BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 1 C 20/11 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 10.10.2017 – 19 ZB 16.2636 – juris Rn. 36; B.v. 8.11.2017 – 10 ZB 16.2199 – juris Rn. 7 m.w.N.). Nur ausnahmsweise bedarf es der Zuziehung eines Sachverständigen, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände – entweder bei der Beurteilung einer seelischen Erkrankung – nicht ohne spezielle fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 5). Diese Voraussetzungen liegen betreffend den Kläger, bei dem eine Drogenproblematik besteht, nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Befristungsentscheidung der Beklagten nach § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU, wonach die Wirkungen der Verlustfeststellung von Amts wegen zu befristen sind, hat der Kläger nicht dargetan. Sie sind darüber hinaus auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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