Verwaltungsrecht

Gleiches Beurteilungsprädikat in höherem Statusamt

Aktenzeichen  M 5 E 19.229

Datum:
16.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 21968
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
GG Art. 33 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Beziehen sich die Beurteilungen auf verschiedene Statusämter, ist es zulässig, bei gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt als besser anzusehen als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, da mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen verbunden sind (stRspr BayVGH BeckRS 2018, 543).  (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2 Es besteht keine Verpflichtung, für ein Auswahlverfahren eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen, wenn die bisherige Beurteilung noch aktuell ist. Bei einer in der Beurteilung noch nicht berücksichtigten Beförderung oder Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion ist es zulässig, wenn die Beurteilungsrichtlinie einen “Beobachtungszeitraum” von sechs Monaten vor Erstellung einer neuen Beurteilung vorschreibt. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 20.935,36 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin steht als Studiendirektorin in Diensten des Antragsgegners. Seit August 2018 nimmt sie die Funktion einer Ständigen Stellvertreterin des Schulleiters wahr. Ihre letzte Beförderung erfolgte zum 1. November 2018 in das Statusamt A 15 mit Amtszulage (im Folgenden: „A 15 + Z“).
Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für … … … (damals noch „Bayerisches Staatsministerium für … … … … … … …“; im Folgenden: „Staatsministerium“) vom 8. Oktober 2018 schrieb der Antragsgegner die Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters im Bereich des C.-S.-Gymnasiums in G. zum 16. Februar 2019 aus (vgl. KWMBeibl. Nr. 2018 S. 262 ff.). Auf diese Stelle bewarben sich insgesamt fünf Kandidaten, darunter die Antragstellerin sowie die Beigeladene.
Auch die Beigeladene steht als Studiendirektorin in Diensten des Antragsgegners. Seit Dezember 2005 ist sie als voll freigestelltes Mitglied im Hauptpersonalrat – Gruppe der Lehrer an Gymnasien – tätig. Im Rahmen der fiktiven Laufbahnnachzeichnung hat sie seit August 2010 das Amt einer Ständigen Stellvertreterin des Schulleiters inne und wurde zum 1. Januar 2014 in das Statusamt A 15 + Z befördert.
Mit Aktenvermerk/Auswahlvermerk vom 13. Dezember 2018 schlug das Staatsministerium vor, die streitgegenständliche Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Der Auswahlentscheidung zugrunde lagen unter anderem eine Laufbahnnachzeichnung für die Beigeladene (v. 3.12.2018; Gesamtprädikat HQ im Statusamt A 15 + Z) sowie eine Anlassbeurteilung für die Antragstellerin (v. 21.2.2018, Gesamtprädikat HQ im Statusamt A 15).
Laut o.g. Auswahlvermerk sei die Erstellung einer (weiteren) Anlassbeurteilung für die Antragstellerin nicht angezeigt gewesen, da sie die Funktion der Ständigen Stellvertreterin des Schulleiters erst seit 1. August 2018 und somit weniger als die von den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien geforderten sechs Monate ausübe und auch ihre Beförderung in das Statusamt A 15 + Z erst zum 1. November 2018 und damit ebenfalls innerhalb eines kürzeren Zeitraums als die von den Beurteilungsrichtlinien geforderten sechs Monate erfolgt sei. Auch die in Abschnitt A Nummer 4.5 Ziff. 1, 2 und 5 der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie genannten Voraussetzungen für die Erstellung einer Anlassbeurteilung seien nicht gegeben. Zudem sei der Antragstellerin in ihrer aktuellen Anlassbeurteilung – anders als den übrigen Bewerbern – nicht die Verwendungseignung für die angestrebte Funktion bestätigt worden. Zwar sehe der Dienstvorgesetzte der Antragstellerin, Oberstudiendirektor G., in einer Stellungnahme diese als in herausragender Weise geeignet an, die Aufgaben einer Schulleiterin zu erfüllen. Jedoch beruhe diese Einschätzung auf einem für die Erstellung einer Anlassbeurteilung zu kurzen Beobachtungszeitraum von weniger als sechs Monaten. Da die Antragstellerin im Vergleich zu den übrigen Bewerbern ein geringeres Statusamt inne habe, diesen statusbedingten Vorsprung auch nicht durch ein höheres Gesamtprädikat kompensieren könne und auch hinsichtlich der Verwendungseignung für die streitgegenständliche Stelle hinter den übrigen Bewerbern zurückstehe, werde sie in dem weiteren Bewerbervergleich nicht berücksichtigt. Aus dem Vergleich der Beurteilungen der übrigen Bewerber im Hinblick auf die für die zu besetzende Stelle anzulegenden Superkriterien sowie die übrigen Einzelmerkmale ergebe sich ein Bewerbergleichstand, den die Beigeladene aufgrund des Gesamteindrucks, den sie in den mit den verbliebenen vier Bewerbern geführten systematisierten Personalauswahlgesprächen erweckt habe, für sich habe entscheiden können.
Ausweislich des Auswahlvermerks sowie der Laufbahnnachzeichnung 2018 für die Beigelade (v. 3.12.2018) hat diese bisher periodische Beurteilungen im Jahr 1997 (Gesamtprädikat „ER“) und im Jahr 2001 (Gesamtprädikat 11 Punkte) sowie Laufbahnnachzeichnungen im Jahr 2006 (v. 17.7.2007, Gesamtprädikat „BG“ in Statusamt A 14) und im Jahr 2010 (v. 20.4.2011, Gesamtprädikat „BG“ im Statusamt A 15) erhalten. Zum 1. August 2010 bekleidete sie fiktiv die Funktion einer Stellvertretenden Schulleiterin, zum 1. Januar 2011 wurde sie in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 (Studiendirektorin) und zum 1. Januar 2014 in ein Amt der Besodungsgruppe A 15 + Z befördert. Erstmalig die Laufbahnnachzeichnung 2018 wurde durch Ermittlung einer Vergleichsgruppe erstellt, bestehend aus 14 aktiven Lehrkräften mit deren periodischen Beurteilungen 2018, deren Werdegang sich wie folgt darstellt: 1) Gesamtprädikat 11 Punkte in der periodischen Beurteilung zum Stichtag 31.1.2002; 2) Tätigkeit im Statusamt A 14 zum Stichtag 1.8.2005; 3) Bekleidung des Amtes des Stellvertretenden Schulleiters im Statusamt A 15 + Z zum Stichtag 31.1.2014. In dieser Vergleichsgruppe hätten im Jahr 2018 12 Lehrkräfte das Gesamtprädikat „HQ“, zwei Lehrkräfte das Gesamtprädikat „BG“ erhalten. Die Vergabe des Gesamtprädikats „HQ“ könne somit – auch für die Beigeladene – als repräsentativ angesehen werden. Dies gelte auch für das Einzelmerkmal 2.1.1.
Die Laufbahnnachzeichnungen 2006 und 2010 wurden – im Gegensatz zu der der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Laufbahnnachzeichnung 2018 – ohne entsprechende Vergleichsgruppe erstellt. Zu diesen Laufbahnnachzeichnungen sind beim Antragsgegner keine weiteren Unterlagen als die Laufbahnnachzeichnungen selber vorhanden. Die Laufbahnnachzeichnung 2006 beruht im Wesentlichen auf Beobachtungen des damaligen Schulleiters des Gymnasiums, an dem die Beigeladene bis August 2005 tätig war. Die Laufbahnnachzeichnung 2010 basiert auf einem Gesamtüberblick des Abteilungsmitarbeiters über die Gesamtprädikate der damaligen Beurteilungsrunde.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 teilte das Staatsministerium der Antragstellerin mit, dass ihre Bewerbung nicht erfolgreich gewesen sei. Für die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle sei die Beigeladene vorgesehen.
Dagegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 16. Januar 2019 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Gleichzeitig hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16. Januar 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, beantragt,
dem Antragsgegner aufzugeben, die ausgeschriebene Stelle der Schulleitung am C.-S.-Gymnasium in G.-U. nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden wurde.
Der Antragsgegner hätte für sie zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung eine erneute Anlassbeurteilungen anfertigen müssen, da sie im Dezember 2018 das höherwertige Statusamt A 15 + Z bereits mehr als viereinhalb Monate innegehabt und sich dort bewährt habe. Dies folge insbesondere aus den Äußerungen des Oberstudiendirektors G., wonach die Antragstellerin auch im höheren Statusamt bei allen „Superkriterien“ das Beurteilungsmerkmal „HQ“ erreicht hätte und ihr auch die Verwendungseignung als Schulleiterin zugesprochen worden wäre. Die vom Antragsgegner in Bezug genommenen Beurteilungsrichtlinien verstießen insoweit gegen den Leistungsgrundsatz. Zudem sei auch die für die Beigeladene zugrunde gelegte Laufbahnnachzeichnung 2018 rechtswidrig, da diese mit Blick auf die bereits im Jahr 2006 und 2010 ergangenen Laufbahnnachzeichnungen nicht statisch erfolgt bzw. dies aufgrund der dürftigen, beim Antragsgegner geführten Unterlagen nicht feststellbar sei. Eine Vergleichsgruppe sei erstmals im Zuge der Laufbahnnachzeichnung 2018 gebildet worden. Auch hätten die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht existenten periodischen Beurteilungen 2018 der in der Vergleichsgruppe befindlichen Lehrkräfte der Laufbahnnachzeichnung 2018 nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Zudem fehlten Angaben zu dem Gesamtprädikat der Lehrkräfte der Vergleichsgruppe in ihrer damals aktuellen dienstlichen Beurteilung (wohl aus dem Jahr 2014). Auch zu den Einzelmerkmalen lasse sich in der „beigefügten Tabelle“ zur Laufbahnnachzeichnung nichts entnehmen. Für die Beförderung der Beigeladenen zum 1. Januar 2014 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 + Z fehle darüber hinaus mit Blick auf den Beförderungsrechner des Bayerischen Philologenverbands und den in einem höheren Statusamt anzulegenden strengeren Maßstab sowie die damals vorhandene Anzahl von Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 + Z jede Grundlage.
Der Antragsgegner, vertreten durch das Staatsministerium, hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragstellerin habe nach Vergleich der Statusämter und Gesamtprädikate der Bewerber bereits deshalb nicht berücksichtigt werden können, da sie in ihrer Anlassbeurteilung aus Februar 2018 (Beurteilungszeitraum 1.6.2014 – 21.2.2018) im Statusamt A 15 das Gesamtprädikat HQ erhalten habe, alle anderen Mitbewerber das Gesamtprädikat HQ jedoch im Statusamt A 15 + Z, und damit in einem höheren Statusamt erzielt hätten. Diesen statusamtbedingten Vorsprung habe die Antragstellerin auch nicht durch ein höheres Gesamtprädikat ausgleichen können. Es sei mithin ausgeschlossen, dass die Antragstellerin bei einer neuen Bewerberauswahl mit den übrigen Bewerbern – insbesondere mit der Beigeladenen und dem weiterhin zur Verfügung stehenden Bewerber B (Bewerber A und C seien mittlerweile an anderen Schulen zum Schulleiter bestellt) – gleichziehen könne. Die Anlassbeurteilung aus Februar 2018 habe der Auswahlentscheidung auch rechtmäßiger Weise zugrunde gelegt werden können. Sie sei (insbesondere im Vergleich mit den Beurteilungen der übrigen Bewerber v. 3.12.2018, v. 5.11.2018, v. 26.10.2018, v. 26.11.2018) hinreichend aktuell. Eine erneute Anlassbeurteilung sei für die Antragstellerin auch nicht mit Blick auf ihre Bestellung zur stellvertretenden Schulleiterin (zum 1.8.2018) sowie ihre Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 + Z (zum 1.11.2018) anzufertigen gewesen, da sie diese beiden Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht länger als – wie in den verfassungsgemäßen Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners geforderten – sechs Monate wahrgenommen habe. Insbesondere fehle es bei einem Zeitraum von weniger als sechs Monaten an einer hinreichenden Tatsachengrundlage zur Erstellung einer (Anlass-)Beurteilung. Auch die der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Laufbahnnachzeichnung 2018 für die Beigeladene sei mit Blick auf den dem Dienstherrn dabei zukommenden Einschätzungsspielraum fehlerfrei zustande gekommen. Die Zugrundelegung einer statisch gebliebenen Vergleichsgruppe sei nicht möglich gewesen, da erstmalig die Laufbahnnachzeichnung 2018 auf der Grundlage einer Vergleichsgruppe erstellt worden sei. Zudem seien dieser Laufbahnnachzeichnung ausschließlich das in der letzten periodischen Beurteilung (Stichtag 31.1.2002) erzielte Gesamtprädikat sowie die weitere – ämterstabile – Bekleidung bestimmter Statusämter zu jeweiligen Stichtagen zugrunde gelegt worden, sodass die ggf. fehlerhaften Laufbahnnachzeichnungen 2006 und 2010 nicht Grundlage der Laufbahnnachzeichnung 2018 geworden seien. Auch der mit der Laufbahnnachzeichnung 2018 vollzogene Methodenwechsel hinsichtlich deren Erstellung sei ermessensgerecht. Im Übrigen sei die Beigeladene entsprechend der Beförderungspraxis des Antragsgegners zu Recht zum 1. Januar 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 und zum 1. Januar 2014 aufgrund ihrer Sonderfunktionen als (fiktive) Ständige Stellvertreterin des Schulleiters seit 1. August 2010 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 + Z befördert worden. Das Einzelmerkmal 2.1.1 sei kein für die streitgegenständliche Auswahlentscheidung relevantes sog. Superkriterium gewesen.
Mit Beschluss vom 31. Januar 2019 hat das Gericht die ausgewählte Kandidatin beigeladen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung – vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen – notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerin hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.
2. Der Anordnungsgrund in Form der besonderen Dringlichkeit der begehrten einst-weiligen Anordnung ist gegeben. Das Auswahlverfahren für die streitgegenständliche Stelle ist grundsätzlich abgeschlossen. Eine Ernennung der Beigeladenen steht unmittelbar bevor. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin als übergangene Bewerberin lässt sich nur vor der Ernennung der ausgewählten Konkurrentin mittels einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO effektiv sichern, da sich der um eine Stellenauswahl geführte Rechtsstreit mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle erledigt (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.2003 – 2 BvR 311/03 – NVwZ 2004, 95). Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09 – NVwZ 2011, 358) ist mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Besetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren der Antragstellerin, die Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, weil der Antragsgegner die Ernennung der Beigeladenen in der Regel nicht mehr rückgängig machen könnte.
3. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
a) Die Antragstellerin hat einen Bewerbungsverfahrensanspruch, das heißt einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 Verfassung für den Freistaat Bayern (BV) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746; B.v. 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04 – NVwZ 2008, 194; BVerwG, U.v. 17.8.2005 – 2 C 36.04 – juris). Bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern für eine solche Stelle gilt es daher, den dafür „bestgeeigneten“ Bewerber ausfindig zu machen. Naturgemäß ist bei dieser Prognose auf die Leistungsanforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen, wobei der Dienstherr im Rahmen seines organisatorischen Ermessens bestimmt, welche besonderen Eignungsvoraussetzungen der künftige Amtsinhaber mitbringen muss (Anforderungsprofil) und welchen Gesichtspunkten innerhalb von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung das größere Gewicht zukommen soll (VG München, B.v. 28.8.2006 – M 5 E 06.2324 – juris Rn. 22). Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Kandidaten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Auswahl (BVerwG, U.v. 25.8.1988 – 2 C 28/85 – juris; BayVGH, B.v. 25.5.2011 – 3 CE 11.605 – BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 – M 5 E 12.2637 – juris). Aus der Verletzung dieses Anspruches folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Einstellung oder Beförderung. Vielmehr ist es im Hinblick auf den Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2012 – 7 CE 11.1432 – juris). Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Aussichten, dabei ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B.v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746; B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – juris Rn. 14). Aufgrund der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts und der Garantie von Art. 19 Abs. 4 GG sind die Verwaltungsgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten gehalten, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.2003 – 2 BvR 311/03 – NVwZ 2004, 95).
Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG, B.v. 27.9.2011 – 2 VR 3/11 – NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 18.6.2012 – 3 CE 12.675 – juris; VG München, B.v. 26.10.2012 – M 5 E 12.3882 – juris; B.v. 24.10.2012 – M 5 E 12.2637 – juris). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind; das ist i.d.R. der Fall, wenn die Beurteilungen im selben Statusamt erzielt worden sind. Maßgeblich für diesen Vergleich ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, dass durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5/12 – juris Rn. 25). (Erst) bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen, sog. Binnendifferenzierung oder inhaltliche Ausschöpfung. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss (BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5/12 – juris Rn. 25 f.; BayVGH, B.v. 16.04.2015 – 3 CE 15.815 – juris Rn. 52).
Beziehen sich die Beurteilungen der Bewerber auf verschiedene Statusämter, so ist es zulässig, bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich als besser anzusehen als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten (BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 3 CE 17.2440 – juris Rn. 21; B.v. 27.10.2016 – 3 CE 16.1457 – juris Rn. 28). Dieses Vorgehen ist mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, da mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht schematisch anzuwenden. Vielmehr hängt das Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfG, B.v. 11.5.2011 – 2 BvR 764/11 – juris Rn. 11).
b) Dies zugrunde gelegt verletzt die streitgegenständliche Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin nicht. Denn auch in einem erneuten Auswahlverfahren erscheint die Auswahl der Antragstellerin wegen des von ihr nicht kompensierbaren Leistungsvorsprungs der übrigen (verbliebenen) Bewerber – jedenfalls aber des Bewerbers B – nicht möglich.
(1) Die Antragstellerin hat in ihrer Anlassbeurteilung vom 21. Februar 2018 im Statusamt A 15 das Gesamtprädikat HQ erzielt, wohingegen alle übrigen Bewerber das Gesamtprädikat HQ in einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 + Z und damit in einem höheren Statusamt erzielt haben. Ausweislich des Auswahlvermerks des Antragsgegners vom 13. Dezember 2018 wurde die Antragstellerin wegen dieses nicht durch ein höheres Gesamtprädikat kompensierbaren statusbedingten Vorsprungs und mangels Zuerkennung der für die streitgegenständliche Stelle erforderlichen Verwendungseignung in dem weiteren Bewerbervergleich nicht berücksichtigt.
Dagegen ist rechtlich nichts erinnern. Denn mit einem höheren Statusamt gehen regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung einher, sodass ein Bewerber im höheren Statusamt bei gleichem oder sogar höherwertigem Gesamtprädikat grundsätzlich als besser geeignet anzusehen ist. Besondere leistungsbezogene Kriterien, die trotz grundsätzlicher Höhergewichtung der statushöheren Beurteilungen der übrigen Bewerber deren Leistungsvorsprung (und Verwendungseignung) zugunsten der Antragstellerin hätten kompensieren können (vgl. BVerfG, B.v. 11.5.2011 – 2 BvR 764/11 – juris Rn. 11), wurden von der Antragstellerin nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich.
Nicht entscheidungserheblich ist daher, ob die der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Laufbahnnachzeichnung 2018 für die Beigeladene in dem (ämterstabilen) Statusamt A 15 + Z mit dem Gesamtprädikat HQ rechtsfehlerfrei erstellt worden ist. Denn jedenfalls gegen den weiterhin im Auswahlverfahren befindlichen Bewerber B (ebenfalls Statusamt A 15 + Z und Gesamtprädikat HQ) hätte sich die Antragstellerin nicht durchsetzen können. Ein möglicher Fehler bei Erstellung der Laufbahnnachzeichnung für die Beigeladene konnte sich daher nicht zu Lasten der Antragstellerin auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens auswirken (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2016 – 3 CE 15.2012 – juris Rn. 32; 35).
(2) Der Antragsgegner hat der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung zudem rechtsfehlerfrei die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 21. Februar 2018 zugrunde gelegt. Denn trotz ihrer Funktion als Ständige Stellvertreterin des Schulleiters seit August 2018 sowie ihrer Beförderung in das Statusamt A 15 + Z zum 1. November 2018 war die Anlassbeurteilung der Antragstellerin aus Februar 2018 zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 13. Dezember 2018 hinreichend aktuell (zur Zulässigkeit der mehrfachen Verwendung einer Anlassbeurteilung vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2015 – 3 CE 15.993 – juris Rn. 23, 30). Mithin bestand für den Antragsgegner keine Rechtspflicht, für die Antragstellerin eine neue Anlassbeurteilung zu erstellen.
Eine Anlassbeurteilung ist vor dem Hintergrund der an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Bestenauslese dann zu erstellen, wenn sachliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die letzte Beurteilung ausnahmsweise keine hinreichend verlässliche Aussage zu Eignung, Leistung und Befähigung des Beurteilten mehr zulässt. Art. 56 Abs. 4 Satz 2 Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) legt fest, dass die periodische Beurteilung zu aktualisieren ist, wenn sich während des laufenden periodischen Beurteilungszeitraums erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben haben, sodass die weitere Verwendung der letzten periodischen Beurteilung bis zum nächsten darauf folgenden einheitlichen Verwendungsbeginn ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht wäre. Ein Aktualisierungsbedarf besteht jedoch nur dann, wenn der Beamte über einen längeren Zeitraum Aufgaben auf einem Dienstposten wahrnimmt, der ausschließlich einem höherwertigen Statusamt zugeordnet ist. Es ist dagegen nicht Aufgabe einer dienstlichen Beurteilung – auch nicht mit Blick auf eine Beförderungsentscheidung – jedwede Veränderung in dem einem Beamten zugewiesenen Tätigkeitsbereich kleinteilig zu erfassen und nachzuzeichnen (vgl. BVerwG, Pressemitteilung Nr. 36/2019 vom 9.5.2019 zu dem U.v. 9.5.2019 – 2 C 1.18 – noch nicht veröffentlicht).
Durch seine einschlägigen Beurteilungsrichtlinien hat der Antragsgegner diesen für die Erstellung einer Anlassbeurteilung erforderlichen „längeren Zeitraum“ in verfassungskonformer Weise mit sechs Monaten veranschlagt. In Abschnitt A Nr. 4.5 Ziff. 3 und 4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für … … … vom 7. September 2011 (Az. II.5-5 P 4010.2-6.60 919, Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15.7.2015; im Folgenden: „Beurteilungsrichtlinien“) ist festgelegt, dass eine Anlassbeurteilung zu erstellen ist, wenn (Ziff. 3) die Bewerberin bzw. der Bewerber seit der letzten dienstlichen Beurteilung befördert wurde und in dem Beförderungsamt mindestens sechs Monate tätig war oder (Ziff. 4) die Bewerberin bzw. der Bewerber mit einer Funktionstätigkeit, insbesondere mit der Wahrnehmung amtsprägender Funktionen betraut wurde, deren Ausübung im Rahmen der letzten dienstlichen Beurteilung noch nicht gewürdigt werden konnte, und diese Funktionstätigkeit über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ausgeübt hat. Der Antragsgegner hat plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Beurteilung der Tätigkeit von Lehrkräften erst ab einem Tätigkeitszeitraum von sechs Monaten vorliegt. Denn für die Beurteilung sind gemäß Abschnitt A Nr. 4.1.1 der Beurteilungsrichtlinien – rechtsfehlerfrei – Beobachtungen hinsichtlich der Lehrertätigkeit innerhalb und außerhalb des Unterrichts, vor allem Unterrichtsbesuche (in der Regel mindestens drei), die Überprüfung der Aufgabenstellung, die Korrektur und Bewertung von Schülerarbeiten, die persönliche Aussprache sowie der Leistungsfortschritt der Klasse heranzuziehen. Derartige Beobachtungen können in der für eine aussagekräftige Beurteilung erforderlichen repräsentativen Quantität naturgemäß nur über einen längeren Zeitraum angestellt werden, dessen Festlegung auf sechs Monate hier nicht übermäßig erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 10.5.2016 – 2 VR 2/15 – juris Rn. 23: Zeitraum von rund eineinhalb Jahren zu lang; OVG NRW, U.v. 1.6.2017 – 6 A 2335/14 – juris Rn. 78, 99: Zeitraum von 19 Monaten zu lang). Dies gilt sowohl für die Wahrnehmung besonderer Funktionen bzw. der Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens wie auch für die Bekleidung eines höherwertigen Statusamts (BayVGH, B.v. 22.1.2016 – 3 CE 17.2440 – juris Rn. 28: Zeitraum von ca. 3 Monaten im höheren Statusamt zu kurz).
Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung am 13. Dezember 2018 hat die Antragstellerin die Funktion einer Ständigen Stellvertreterin des Schulleiters (erst) seit 1. August 2018 und damit lediglich viereinhalb Monate ausgeübt. In dem seit der Anlassbeurteilung aus Februar 2018 höheren Statusamt A 15 + Z war sie erst seit 1. November 2018 und damit lediglich eineinhalb Monate tätig. Eine wesentliche Veränderung ihrer dienstlichen Tätigkeit über einen längeren Zeitraum und somit ein Aktualisierungsbedarf hinsichtlich ihrer dienstlichen Beurteilung lagen mithin nicht vor. Auf die – subjektiv für ausreichend erachteten – Beobachtungen des Oberstudiendirektors G. kommt es angesichts der zulässigen Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners und dessen daran gebundene Verwaltungspraxis nicht an.
4. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten unter Billigkeitsgesichtspunkten selbst, da sie sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit, nämlich ein Viertel der ruhegehaltsfähigen Jahresbezüge der Antragstellerin im an-gestrebten Amt einschließlich der Jahressonderzahlung [(12 x 6.606,63 EUR) Jahresgrundgehalt + 4.461,87 EUR Jahressonderzahlung = 83.741,43 EUR; davon ¼; vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2019 – 3 CE 19.1118 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung aus B.v. 11.8.2017 – 3 CS 17.512 – juris].


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