Verwaltungsrecht

Hauptsacheerledigung nach Niederlegung des Urteils

Aktenzeichen  M 12 K 15.50774

Datum:
25.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 92 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 161 Abs. 2
AsylG AsylG § 80, § 83b

 

Leitsatz

1 Die Beteiligten können das gerichtliche Verfahren auch dann noch übereinstimmend für erledigt erklären, wenn das erledigende Ereignis zwar nach der erstinstanzlichen Entscheidung, aber noch vor deren Rechtskraft liegt (ebenso OVG NRW Beck RS 2012, 56945). (redaktioneller Leitsatz)
2 Im Falle übereinstimmender Erledigungserklärung vor Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung ist das Verfahren in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Mai 2016 ist unwirksam geworden.
III.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klägerin hat mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom … September 2015 Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 27. August 2015 erhoben, mit dem ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihre Abschiebung nach Frankreich angeordnet wurde. Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Mai 2016 wurde die Klage abgewiesen.
Nach der Niederlegung des Urteils hat die Beklagte den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 27. August 2015 mit Aufhebungsbescheid vom 4. Juli 2016 aufgehoben. Daraufhin hat die Klagepartei das Verfahren mit Schreiben vom … Juli 2015 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigung bereits vorab mit Schreiben vom 4. Juli 2016 zugestimmt.
Die Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen ist auch dann noch möglich, wenn das erledigende Ereignis zwar nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung, aber vor Eintritt von deren Rechtskraft eintritt. Dies ergibt sich aus der Dispositionsmaxime sowie dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der es gestattet, eine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurückzunehmen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 161 Rn. 12). Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist ferner darauf hinzuweisen, dass das Urteil vom 20. Mai 2016 gegenstandslos geworden ist.
Über die Kosten des Verfahrens hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im vorliegenden Fall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Diese hat durch die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 27. August 2015 dem klägerischen Begehren entsprochen, was zur Kostenüberbürdung an die Beklagte führen muss.
Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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