Verwaltungsrecht

Kein unionsrechtlicher Urlaubsabgeltungsanspruch

Aktenzeichen  6 ZB 14.2519

Datum:
19.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 41763
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1, Abs. 2
AEUV Art. 267 Abs. 1 lit. b
EUrlV § 7a
SUV § 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Ein Beamter oder Soldat hat bei Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses einen unionsrechtlichen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat (EuGH BeckRS 2012, 80798; BVerwG BeckRS 2013, 47871). (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2 Urlaubstage, die über den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen hinausgehen, sind allerdings nicht von dem Abgeltungsanspruch erfasst (EuGH BeckRS 2012, 80798). Bei der Berechnung der den Beschäftigten zustehenden Urlaubstagen im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 RL 2003/88/EG kommt es nach dem Zweck dieser Norm, jedem Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen zu ermöglichen, nur darauf an, wie viele Urlaubstage er im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um alten oder um neuen Urlaub handelt. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 21 K 13.3783 2014-10-17 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 2014 – M 21 K 13.3783 – wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.704‚73 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist‚ liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Dieser Zulassungsgrund wäre begründet‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG‚ B. v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000‚ 1163/1164; B. v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007‚ 624). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B. v. 13.7.2015 – 6 ZB 15.585 – juris Rn. 3). Das ist nicht der Fall.
Der Kläger war Soldat auf Zeit bis zum 29. Februar 2012. Nachdem seine Dienstzeit antragsgemäß auf 14 Jahre und 21 Tage verkürzt worden war, wurde er nach § 5 SVG ab dem 1. September 2010 vom militärischen Dienst freigestellt, um eine berufliche Bildungsmaßnahme bei der Regierung von Oberbayern durchzuführen. Der Kläger erhielt von seiner früheren Einheit eine undatierte „Bescheinigung für Resturlaub“, nach der ihm noch „angesparter Kindererziehungsurlaub“ von 34 Tagen und Erholungsurlaub von 7 Tagen zustünden, die er nicht mehr abbauen und nicht mit in das neue Arbeitsverhältnis übernehmen könne‚ weil die zukünftige Arbeitsstelle eine Landesbehörde sei (Beiakt 2 Bl. 11). Mit Schreiben vom 7. Juni 2010 beantragte der Kläger die Auszahlung des nicht angetretenen Resturlaubs. Das wurde seitens der Beklagten mit Bescheid vom 12. Februar 2013 und Beschwerdebescheid vom 28. März 2013 abgelehnt.
Mit seiner zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat der Kläger beantragt‚ die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten‚ ihm für 41 Tage nicht genommenen Urlaubs eine finanzielle Abgeltung zu gewähren‚ hilfsweise‚ seinen Antrag auf finanzielle Abgeltung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil als unbegründet abgewiesen und entscheidungstragend angenommen: Der behauptete Abgeltungsanspruch scheide sowohl nach nationalem Recht als auch nach unionsrechtlichem Sekundärrecht aus. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen lägen die Voraussetzungen eines unionsrechtlich begründeten Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht vor. Vorausgesetzt werde, dass der Beamte oder Soldat den Urlaub krankheitsbedingt nicht genommen habe, was beim Kläger unstreitig nicht der Fall sei. Selbst wenn man den Anspruch auf andere Fälle erstrecken wollte, in denen der Betroffene aufgrund von ihm nicht zu vertretenden Umstände gehindert gewesen sei, Urlaub zu nehmen, wäre diese Voraussetzung ebenfalls nicht erfüllt. Weder habe der Kläger vorgetragen noch sei sonst ersichtlich, dass es ihm unmöglich gewesen sei, außerhalb der von ihm angeführten längeren Einsatz- und Vertretungszeiten den ihm jeweils zustehenden Urlaub zu nehmen.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hält den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen‚ das ergebnisbezogene Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.
Dem Kläger steht aus nationalem Recht kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des bei Beendigung des Soldatenverhältnisses nicht genommenen Urlaubs zu (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2014 – 6 ZB 14.1994 – juris Rn. 5). Er kann den geltend gemachten Anspruch aus mehreren Gründen auch nicht aus Unionsrecht herleiten.
Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub hergeleitet und Voraussetzungen, Umfang und Grenzen dieses Anspruchs bestimmt (u. a. EuGH, U. v. 3.5.2012 – Rs. C-337/10 – BayVBl 2013, 205 ff.). Diese Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte bindend (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV). Der entscheidungserhebliche Inhalt des Art. 7 RL 2003/88/EG ist damit geklärt. Der Senat folgt insoweit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (BVerwG 2 C 10.12 – BayVBl 2013, 478 ff.) und vom 25.6.2013 (1 WRB 2.11 – juris), die die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH für das Beamten- und das Soldatenrecht übernommen haben.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der RL 2003/88/EG sind. Das gleiche gilt für Soldaten (BVerwG, B. v. 25.6.2013 – 1 WRB 2.11 – juris Rn. 29, 31). Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergibt, hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Ein Beamter oder Soldat hat bei Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. Hierdurch soll verhindert werden, dass ihm wegen der Unmöglichkeit, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird (EuGH, U. v. 12.6.2014 – Rs. C-118/13 – ZBR 2014, 314/315). Urlaubstage, die über den durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen hinausgehen, sind nicht von dem Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst (EuGH, U. v. 3.5.2012 – Rs. C-337/10 – BayVBl 2013, 205/206; BVerwG, U. v. 31.1.2013 – BVerwG 2 C 10.12 – BayVBl 2013, 478 ff. Rn. 18; B. v. 25.6.2013 – 1 WRB 2.11 – juris Rn. 38, 39).
Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger ein Abgeltungsanspruch schon deshalb nicht zu, weil er vor Beendigung des Soldatendienstverhältnisses nicht aus Krankheitsgründen gehindert war, Urlaub zu nehmen. Ob der unionsrechtliche Abgeltungsanspruch auch in anderen Fallgestaltungen zur Anwendung kommen kann, in denen der Beamte oder Soldat zwar nicht arbeitsunfähig erkrankt war, aber aus anderen Gründen ohne eigene Verantwortung nicht in der Lage war, auf die Urlaubsgewährung hinzuwirken, kann dahinstehen. Denn eine solche Fallgestaltung liegt, wie das Verwaltungsgericht hilfsweise zu Recht angenommen hat, auch mit Blick auf die Darlegungen im Zulassungsantrag nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich, dass der Kläger während seiner Dienstzeit rechtlich gehindert war oder vom Dienstherrn ausdrücklich gehindert worden ist, den ihm nach der Soldatenurlaubsverordnung zustehenden Erholungsurlaub rechtzeitig vor dem Ende seiner Dienstzeit in Anspruch zu nehmen. Die von ihm – wenig substantiiert – genannten dienstlichen Gründe sind schon deshalb unerheblich, weil er keinen ernsthaften Versuch unternommen hat, den offenen Urlaub vor dem Verfall vom Dienstherrn einzufordern.
Abgesehen davon muss ein Abgeltungsanspruch in jedem Fall ausscheiden, und zwar selbst dann, wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass es sich bei dem „angesparten Kindererziehungsurlaub“ um Erholungsurlaub gehandelt hat, den der Kläger nach § 1 Satz 1 SUV i.V. mit § 7a EUrlV zur Kinderbetreuung angespart hatte und der nach nationalem Recht mit der Beendigung des Dienstverhältnisses verfallen ist. Denn der Kläger hat ausweislich der bei den Akten befindlichen Urlaubskarteikarte (Beiakt 2 Bl. 30 bis 34) im Jahr seines Ausscheidens aus dem aktiven Dienst (2010) insgesamt 40 Tage Erholungsurlaub erhalten, also das Doppelte des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen. Damit muss ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung der noch verbleibenden 41 Urlaubstage in jedem Fall ausscheiden. Urlaubstage, die über den durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen hinausgehen, sind nämlich nicht von dem Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst (EuGH, U. v. 3.5.2012 – C-337/10 – BayVBl 2013, 205/206; BVerwG, U. v. 31.1.2013 – 2 C 10.12 – BayVBl 2013, 478 ff. Rn. 18; B. v. 25.6.2013 – 1 WRB 2.11 – juris Rn. 38, 39; BayVGH, B. v. 4.12.2014 – 6 ZB 14.1994 – juris Rn. 7, B. v. 25.11.2015 – 6 ZB 15.2167 – juris Rn. 9). Bei der Berechnung der den Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG kommt es nach dem Zweck dieser Norm, jedem Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen zu ermöglichen, nur darauf an, ob und wie viele Urlaubstage der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um alten (aus dem Vorjahr übertragenen oder gar über längere Zeit angesparten) oder um neuen Urlaub (des aktuellen Urlaubsjahres) handelt. Dies ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH geklärt (BVerfG, B. v. 15.5.2014 – 2 BvR 324/14 – NVwZ 2014, 1160 ff. Rn. 13; BVerwG, U. v. 31.1.2013 – 2 C 10.12 – BayVBl 2013, 478 ff. Rn. 23; B. v. 25.6.2013 – 1 WRB 2.11 – juris Rn. 40; B. v. 25.7.2014 – 2 B 57.13 – juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 4.12.2014 – 6 ZB 14.1994 – juris Rn. 7).
2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
3. Die Rechtssache hat ferner keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage‚ ob der aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG folgende Mindesturlaubsabgeltungsanspruch auf Fälle erstreckt werden kann‚ in denen der Betroffene aufgrund von ihm nicht zu vertretender Umstände bzw. entgegenstehender dienstlicher Gründe gehindert war‚ seinen Urlaub zu nehmen‚ ist aus dem unter 1. genannten Grund nicht entscheidungserheblich.
4. Es liegt schließlich kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor‚ auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Die vom Kläger gerügten Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO und die Hinweispflicht nach § 173 VwGO i. V. m. § 139 Abs. 3 ZPO gehen ins Leere. In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger auf vier größere Auslandseinsätze und den Vertretungsbefehl des Bataillonskommandeurs, deren Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch das Verwaltungsgericht hätte nachgehen müssen. Diese mit dem Zulassungsantrag wiederholten und vertieften Umstände sind aber nicht aufklärungsbedürftig‚ weil sie weder für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich waren noch der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Denn – abgesehen von den übrigen Anspruchshindernissen – hat der Kläger keinen ernsthaften Versuch unternommen, den offenen Urlaub vor dem Ausscheiden aus dem Dienst in Anspruch zu nehmen.
5. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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