Verwaltungsrecht

Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Nachbarklage gegen Baugenehmigung

Aktenzeichen  9 C 17.1023

Datum:
5.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 42 Abs. 2, § 146, § 166 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 3 K 16.2077 2017-04-20 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. April 2017, zugestellt am 27. April 2017, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.
In der Hauptsache verfolgt der Kläger die Aufhebung der dem beigeladenen Sportverein erteilten Baugenehmigung vom 21. September 2016 für die „Befestigung von Bewegungsflächen“ zur Schaffung von frei zugänglichen Trainingsmöglichkeiten für Gymnastik- und Fitnessangebote im Freien (Vitalpark). Der Kläger ist Mieter in einem diesem Vorhaben benachbarten Wohnhaus.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt, weil der Kläger nicht klagebefugt sei. Dem Kläger stehe als lediglich obligatorisch Berechtigten kein nachbarliches Abwehrrecht gegen die angefochtene Baugenehmigung zu. Das Verwaltungsgericht hat der am 12. Mai 2017 beim ihm eingegangenen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen (vgl. Nichtabhilfebeschluss vom 15.5.2017) und sie am 26. Mai 2017 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Es kann offen bleiben, ob die außerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO – die mit Ablauf des 11. Mai 2017 endete – eingelegte Beschwerde des Klägers zulässig ist, insbesondere, ob dem Kläger auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, weil die Beschwerde auch in der Sache ohne Erfolg bleibt.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum für die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife nach summarischer Überprüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Nach gefestigter Rechtsprechung kann Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts grundsätzlich nur der jeweilige – zivilrechtliche – Eigentümer eines benachbarten Grundstücks oder der Inhaber vergleichbarer dinglicher Rechte an einem Grundstück in Anspruch nehmen. Das Bebauungsrecht ist grundstücks-, nicht personenbezogen. Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet (Mieter, Pächter usw.), hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht. Er kann seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend machen (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2017 – 9 CS 16.1241 – juris Rn. 19; BVerwG, B.v. 20.4.1998 – 4 B 22.98 – NVwZ 1998, 956, jeweils m.w.N.). Die vom Kläger hinsichtlich der angefochtenen Baugenehmigung geltend gemachte Verletzung in eigenen Rechten ist danach offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise gegeben. Die Klage, für die der Kläger Prozesskostenhilfe beansprucht, ist deshalb mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2017 – 9 CE 17.24 – juris Rn. 7 m.w.N.). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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