Verwaltungsrecht

Keine Einstellung als freiwilliger Wehrdienstleistender – gesundheitliche Eignung

Aktenzeichen  6 ZB 16.1993

Datum:
9.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 114832
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SG § 37 Abs. 1 Nr. 3, § 58b

 

Leitsatz

1 Gemäß § 58e Abs. 2 SG bedürfen Verpflichtungserklärungen der Bewerber für den freiwilligen Wehrdienst (§ 58b Abs. 1 Satz 1 SG) der Annahme durch ein Karrierecenter der Bundeswehr. Mit dem Erfordernis der Annahme wird klargestellt, dass der Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes hat, sondern der Bundeswehr ein bedarfsabhängiges (Auswahl-)Ermessen zusteht (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2 In ein freiwilliges Wehrdienstverhältnis darf nur berufen werden, wer die erforderliche charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt. Bei der Festlegung der Anforderungen an die gesundheitliche Eignung des Soldaten steht der Bundeswehr im Rahmen ihrer Organisationsgewalt ein weiter Einschätzungsspielraum zu, der Rechte der Bewerber nicht berührt und nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Die Feststellung der körperlichen Eignung des einzelnen Bewerbers unterliegt hingegen der vollen gerichtlichen Kontrolle. (Rn. 13 und 14) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein prothetisch korrigierter Fehler am  Herz führt zur Einstufung als nicht dienstfähig. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 2 K 15.109 2016-07-14 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Juli 2016 – Au 2 K 15.109 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.377,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.
Der Kläger bewarb sich im Juli 2014 bei der Beklagten um eine Einstellung als freiwillig Wehrdienstleistender für eine Verpflichtungszeit von 23 Monaten. Am 18. August 2014 erfolgte eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der allgemeinen Dienstfähigkeit, bei der er ein ärztliches Attest vom 29. Juli 2014 und einen Befundbericht vom 27. Mai 2014 des Kardiologen Dr. Y. vorlegte. Darin wird als Diagnose u.a. ein Zustand nach einem Ventrikel-Septum-Defekt-Patchverschluss attestiert. Mit Schreiben vom 3. September 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Verwendung aufgrund der ärztlichen Annahmeuntersuchung nicht möglich sei.
Der Kläger erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2015) Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg. Am 23. Juni 2016 ließ die Beklagte ihn erneut ärztlich untersuchen und an einem Eignungsfeststellungsverfahren teilnehmen. Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 teilte die Beklagte dem Verwaltungsgericht mit, das Einstellungsfeststellungsverfahren sowie die ärztliche Annahmeuntersuchung vom 23. Juni 2016 hätten ergeben, dass dem Kläger sowohl die erforderliche charakterliche (soldatische) Eignung als auch die körperliche Eignung für den Dienst in den Streitkräften als freiwillig Wehrdienstleistender fehle.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und mit dem angegriffenen Urteil vom 14. Juli 2016 abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger weder einen Anspruch auf Einstellung als freiwillig Wehrdienstleistender noch einen Anspruch auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts habe. Über den Antrag auf Einstellung entscheide die Beklagte nach Maßgabe von § 58b i.V.m. § 37 Abs. 1 SG nach pflichtgemäßem Ermessen. Mit der angegriffenen Ablehnung habe die Beklagte ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Abzustellen sei im Hinblick auf die charakterliche und körperliche Eignung i.S.v. § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier den Abschluss des erneuten Eigungsfeststellungsverfahrens am 24. Juni 2016. Die Entscheidung der Beklagten, dass es dem Kläger sowohl an der körperlichen als auch an der charakterlichen Eignung fehle, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Da er als dauerhaft nicht dienstfähig eingestuft worden sei, könnte er selbst bei eklatantem Personalbedarf der Bundeswehr nicht eingestellt werden.
Der Zulassungsantrag des Klägers zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürften.
a) Die Rüge des Klägers, § 58b Abs. 2 SG i.V.m. § 37 Abs. 1 SG eröffne dem Dienstherrn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein (Einstellungs-) Ermessen, geht fehl.
Gemäß § 58e Abs. 2 SG bedürfen die Verpflichtungserklärungen der Bewerber nach § 58b Abs. 1 Satz 1 SG der Annahme durch ein Karrierecenter der Bundeswehr. Mit dem Erfordernis der Annahme wird klargestellt, dass der Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes hat, sondern dass die Bundeswehr ein bedarfsabhängiges (Auswahl-)Ermessen hat (Eichen in: Walz/ Eichen/ Sohm, SG, 3. Aufl. 2016, § 58e SG Anm. 8; BT-Drs. 17/4821 S. 16 zur Vorgängerregelung in § 55 Abs. 2 WPflG).
b) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es dem Kläger an der körperlichen Eignung und damit an einer zwingenden Einstellungsvoraussetzung nach § 58b Abs. 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG fehlt, ist nicht zu beanstanden.
In ein freiwilliges Wehrdienstverhältnis darf nach § 58b Abs. 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG nur berufen werden, wer die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat im freiwilligen Wehrdienst erforderlich ist (s. auch § 58b Abs. 2 Satz 1 SG). Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn in körperlicher Hinsicht entspricht. Ist die körperliche Eignung nicht gegeben, darf der Bewerber unabhängig von seiner charakterlichen oder geistigen Eignung nicht eingestellt werden.
Das Vorliegen der erforderlichen Eignung ist damit eine zwingende Einstellungsvoraussetzung. Auch das aus Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. § 3 Abs. 1 SG) folgende Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt setzt voraus, dass der Bewerber die tatbestandlichen Voraussetzungen des grundrechtsgleichen Rechts erfüllt. Selbst ein ausgewählter Bewerber kann nicht ernannt werden, wenn sich nachträglich Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung ergeben (vgl. BVerwG, U.v.11.4.2017 – 2 VR 2.17 – juris – Rn. 11 f.)
Die Anforderungen, denen ein Bewerber in körperlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Bewerber erfüllen muss, um seine Aufgaben als Soldat im freiwilligen Wehrdienst wahrnehmen zu können. Der Dienstherr legt diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Subjektive Rechte der Bewerber werden hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Dem Dienstherrn steht hierbei ein weiter Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16.12 – juris Rn. 18; U.v. 25.7.2013 – 2 C 12.11 – juris Rn. 12). Maßstab für die dienstlichen Anforderungen in den Streitkräften ist der Verteidigungsauftrag der Streitkräfte nach Art. 87a Abs. 1 GG. Diese Norm bringt zusammen mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG die verfassungsrechtliche Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine wirksame militärische Verteidigung der Bundesrepublik und damit die Sicherung der staatlichen Existenz zum Ausdruck. Aus dem Verteidigungsauftrag folgt die Verpflichtung, die Streitkräfte organisatorisch so zu gestalten und personell auszustatten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind. Die verfassungsrechtlich gebotene ständige Einsatzbereitschaft der Bundeswehr setzt in den Grenzen des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG ein hohes Maß an personeller Flexibilität voraus, weil diese unerlässliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit und Schlagkraft der Bundeswehr ist. Daher können einem Soldaten ungeachtet seines Dienstgrades grundsätzlich alle Aufgaben übertragen werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung noch zumutbar sind. Die Streitkräfte können ihren Auftrag nur erfüllen, wenn ihre Soldaten in der Lage sind, ihre Aufgaben unter den spezifischen Bedingungen des Verteidigungsfalles zu erfüllen. Es ist Sache des Dienstherrn, die sich daraus ergebenden militärischen Anforderungen zu bestimmen, die für jeden Soldaten unverzichtbar sind. Ein Soldat, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist auch dann nicht geeignet, wenn er in Friedenszeiten zumutbar verwendet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 27.06.2013 – 2 C 67/11 – juris Rn. 10 ff. zur Anforderung im Verteidigungsfall eine ABC-Schutzausrüstung zu tragen; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.1.2017 – OVG 4 S. 48.16 – juris zur Festlegung einer Mindestkörpergröße im Polizeivollzugsdienst; OVG NW, U.v.2811.2014 – 1 A 1013/12 – juris zur Anforderung der Auslandsdienstverwendungsfähigkeit im psychologischen Dienst der Bundeswehr als Beamter)
Demgegenüber ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Bewerber den vom Dienstherrn festgelegten – laufbahnbezogenen – Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Der Spielraum des Dienstherrn bei der Bestimmung der körperlichen Anforderungen für eine Verwendung im Wehrdienstverhältnis rechtfertigt keine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte bei der Beurteilung der daran anknüpfenden körperlichen Eignung. Es ist zu prüfen, ob der Bewerber den Anforderungen genügt und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich daran – bei Soldaten – bis zum Erreichen des Endes der Dienstzeit oder der Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas ändert. Über die gesundheitliche Eignung von Bewerbern im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16.12 – juris Rn. 19; U.v. 25.7.2013 – 2 C 12.11 – juris Rn. 27).
Die Beklagte hat ihre Beurteilung der gesundheitlichen Basiseignung von Bewerbern in der Zentralvorschrift 46/1, die zwischenzeitlich durch die Zentralvorschrift A1-831/0-4000 „Wehrmedizinische Begutachtung“ ersetzt wurde, festgelegt. Bei diesen Zentralvorschriften handelt es sich nicht um Gesetze im materiellen Sinne, sondern um verwaltungsinterne Richtlinien. Dies ist rechtlich unbedenklich, da maßgeblich für die gesundheitliche Eignung das Gesetz ist (vgl. etwa BVerwG, U.v. 9.12.1998 – 6 C 5/98 – juris Rn. 15). Gleichwohl sind diese Zentralvorschriften auch im Verwaltungsprozess verwertbar. Denn sie enthalten wehrmedizinische Erfahrungssätze, die die speziellen Anforderungen bei militärischen Verwendungen berücksichtigen (vgl. etwa BVerwG, U.v.12.4.1991 – 8 C 45.90 – juris Rn. 23).
aa) Dem Urteil des Verwaltungsgerichts ist entgegen der Rüge des Klägers nicht zu entnehmen, dass es der Beklagten auf der Tatbestandsebene bei der Frage der Eignung ein Ermessen eingeräumt hätte. Das Verwaltungsgericht führt aus (Rn. 36 des Urteils), dass die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über einen Antrag auf Einstellung entscheide. Der Kläger sei körperlich nicht geeignet (Rn. 38 des Urteils). Die Bewertung der körperlichen Eignung habe zwar in erster Linie anhand medizinisch-naturwissenschaftlicher Kriterien zu erfolgen; bei der Entscheidung, ob einem Bewerber ein bestimmter militärischer Ausbildungs- und Werdegang zugetraut werden könne, stehe der Behörde aber ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, der nicht überschritten worden sei (Rn. 43 des Urteils). Der Kläger könne deshalb selbst bei eklatantem Personalbedarf der Bundeswehr an freiwillig Wehrdienstleistenden nicht eingestellt werden (Rn. 44 des Urteils).
Diese Erwägungen begegnen jedenfalls im Ergebnis keinen Bedenken. Es kann dahinstehen, ob sich die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu einem „gewissen Beurteilungsspielraum“ auf die – vom Dienstherrn zu bestimmenden – körperlichen Anforderungen beziehen oder auf die – gerichtlich voll überprüfbare – Frage der gesundheitlichen Eignung des Klägers im Sinn von Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG. Auch im letztgenannten Fall würde die für sich betrachtet fehlerhafte Zubilligung eines Beurteilungsspielraums nicht auf die Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils durchschlagen, weil die Entscheidung der Beklagten auch ohne Zugrundelegung eines Beurteilungsspielraums bei der Frage der gesundheitlichen Eignung des Klägers rechtmäßig ist.
Bei dem Kläger ist ausweislich der vorgelegten privatärztlichen Atteste und insoweit unstreitig ein angeborener Herzfehler (Ventrikel-Septum-Defekt) operativ mit Fremdmaterial (Patchverschluss) behoben worden. Ein solcher prothetisch korrigierter Fehler an Herz und/oder Herzklappen führt nach der Anlage 3.2 der Zentralvorschrift (ZDv) 46/1, die zwischenzeitlich von der insoweit gleichlautenden Anlage 5.3 der Zentralvorschrift A 1-831/0-4000 abgelöst worden ist, zwingend zu einer Gradation VI der Gesundheitsziffer 46 (Herz-Kreislauf-System) und damit zur Einstufung als „nicht dienstfähig“ nach Nr. 137 der ZDv 46/1 (Nr. 102 der Zentralvorschrift A1-831/0-4000). Für die gerichtliche, uneingeschränkte Überprüfung dieser Bewertung ist von Bedeutung, dass in der genannten Anlage der prothetisch korrigierte Herzklappenfehler der Gesundheitsziffer VI zugeordnet wird, der ohne prothetisches Material operierte (angeborene) Ventrikel-Septum-Defekt (bei vollständiger Normalisierung der Hämodynamik) jedoch nur der Graduation III. Diese unterschiedliche Bewertung belegt, dass der wehrärztlichen Einschätzung, die der ZDv 46/1 zugrunde liegt, spezielle Erfahrungen und/oder Kenntnisse zu einem prothetisch operierten Ventrikel-Septum-Defekt vorgelegen und zu einer bewusst anderen Einschätzung hinsichtlich der körperlichen Belastbarkeit und damit aktuellen Dienstfähigkeit der Betroffenen geführt haben. Der Senat hat keinen Anlass, an dieser wehrmedizinischen Einschätzung zu zweifeln. Solche Zweifel ergeben sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attesten, da sie in keiner Weise auf die unterschiedliche Behandlung der beiden Operationsarten in der ZDv 46/1 eingehen (siehe auch nachfolgend unter 1.bb)).
bb) Entgegen der Rüge des Klägers war eine weitere Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage seiner körperlichen Eignung, auch zur Prognose der gesundheitlichen Entwicklung bei speziellen Verwendungen, für die er nach dem – vorläufigen – Verwendungsausweis vom 23. Juni 2016 geeignet sei, durch das Verwaltungsgericht nicht geboten.
Der Einwand mangelnder Aufklärung kann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen, wenn das Gericht den Anforderungen an die Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht gerecht wird (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2011 – 2 C 55.09 – juris Rn. 20 ff.) oder – worauf der Kläger abzustellen scheint – nach § 86 Abs. 1 VwGO gebotene Aufklärungsmaßnahmen unterlassen hat.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entbindet das Tatsachengericht nicht von der vollständigen und richtigen Erfassung der entscheidungserheblichen Tatsachengrundlage. Dies beinhaltet die Verpflichtung des Gerichts, sich die geeigneten Tatsachengrundlagen zu verschaffen, aufgrund derer eine Überzeugungsbildung möglich ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 108 Rn. 2). § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht, den – entscheidungserheblichen – Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Das Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nach den Umständen des Einzelfalls hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung; z.B. BVerwG, B.v. 14.9.2007 – 4 B 37.07 – juris Rn. 3).
An der oben dargestellten unterschiedlichen Bewertung der beiden Operationsarten hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel begründet, die die entscheidungserhebliche Tatsachengrundlage der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung in Frage stellen und zu einer weiteren Aufklärung durch das Verwaltungsgericht hätten führen müssen. Die vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Atteste bescheinigen ihm „keine Einwände gegen den beabsichtigten Wehrdienst“, die „normale Belastbarkeit“ (einschließlich Ausdauersport, jedoch ohne Sport mit rein isometrischen Belastungen; Erinnerung an die Einhaltung der Endokarditisprophylaxe im Expositionsfall) und „keine Einwände gegenüber einer beruflichen Tätigkeit, welche mit körperlicher Belastung einhergeht“. Sie gehen jedoch nicht auf die unterschiedliche Bewertung der beiden Operationsarten gemäß der wehrärztlichen Einschätzung bei einem angeborenen Ventrikel-Septum-Defekt ein. Sie sind in ihrer Allgemeinheit nicht geeignet, die Einstufung des mit Fremdmaterial behobenen Herzfehlers in die Gesundheitsziffer VI in Frage zu stellen. Die entscheidungserhebliche Tatsachengrundlage des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist damit nicht in Frage gestellt, eine weitere Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht hat sich nicht aufdrängt. Gleiches gilt für den – nur – vorläufigen Verwendungsausweis vom 23. Juni 2016, der im Übrigen nicht dem abschließenden Verwendungsausweis vom 24. Juni 2016 entspricht.
Auch die vom Kläger aufgeworfene Frage der fachlichen Eignung der untersuchenden Militärärzte stellt sich nicht. Die vorliegende Zuordnung des unstreitigen Befundes in die ZDv 46/1 bedarf keiner speziellen fachärztlichen Kenntnisse, sie ist ohne weiteres möglich und nachvollziehbar.
Eine vollständige Untersuchung des Klägers war angesichts des vom Kläger vorgelegten Befundes nicht geboten. Dementsprechend haben die Wehrärzte auch auf eine fachärztliche Abklärung, ob weitere Gesundheitsstörungen des Klägers bestehen, verzichtet (Schreiben des MedDir Y. v. 14.10.2014, Bl. 17 der VG-Akte, und v. 11.7.2016, Bl. 88 der VG-Akte).
cc) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die erneute ärztliche Untersuchung des Klägers nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens in seine Entscheidung einbezogen hat. Abgesehen davon, dass sich die tatsächlichen Grundlagen für die Einstufung nicht geändert haben, kommt es für die Beurteilung der körperlichen/gesundheitlichen Eignung auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung an. Die Frage, ob neben der gesundheitlichen auch die charakterliche (soldatische) Eignung fehlt und ob letztere nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens in das Gerichtsverfahren einbezogen werden konnte, kann dahinstehen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 21.6.2007 – 2 A 6.06 – juris Rn. 29).
2. Die Berufung ist nicht wegen Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es dem Kläger keine Möglichkeit gegeben habe, auf den Schriftsatz der Beklagten vom 11. Juli 2016, zugegangen am 12. Juli 2016, zu reagieren, obwohl bereits am 14. Juli 2016 der Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden habe. Auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann sich jedoch nur berufen, wer zuvor (erfolglos) sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ausgeschöpft hat (BVerwG, B.v. 4.8.2016 – 8 B 24.15 – juris Rn. 16). Das hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers unterlassen, weil er ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 14. Juli 2016 keinen Vertagungsantrag wegen des Schriftsatzes der Beklagten gestellt hat.
Entsprechendes gilt, soweit der Kläger den behaupteten Aufklärungsmangel als Verfahrensfehler rügen will. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat; der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2015 – 6 ZB 14.2773 – juris Rn. 14 m.w.N.). Das ist ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht geschehen. Eine weitere Sachaufklärung hat sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen müssen (vgl. oben unter 1. b) bb)).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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