Verwaltungsrecht

Keine Sachaufklärung oder Klärung schwieriger Rechtsfragen nach Erledigung der Hauptsache

Aktenzeichen  9 ZB 17.50037

Datum:
22.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 134626
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO findet eine weitere Sachaufklärung oder die Klärung schwieriger Rechtsfragen nicht statt. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 9 K 17.50542 2017-08-09 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. August 2017, Az. M 9 K 17.50542 ist wirkungslos geworden.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers und der Beklagten ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO mit der Folge einzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts wirkungslos geworden ist (§ 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens ist gem. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In diesem Rahmen findet jedoch eine weitere Sachaufklärung oder die Klärung schwieriger Rechtsfragen nicht statt (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2017 – 9 ZB 14.1916 – juris Rn. 2).
Billigem Ermessen entspricht es hier, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Klage bis zum gesetzlichen Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig sein könnte, zumal es sich um eine Rückführung nach Italien nach der Dublin-III-Verordnung handelt. Gegenteiliges lässt sich auch dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten vorläufigen Arztbericht vom 9. Juli 2017 nicht entnehmen. Das Zulassungsvorbringen bleibt unsubstantiiert und legt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung oder eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dar.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).


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