Verwaltungsrecht

Keine Verfolgung Homosexueller in Kasachstan

Aktenzeichen  AN 4 K 16.32577

Datum:
22.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 21478
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 3c Nr. 3, § 3e Abs. 1

 

Leitsatz

Homosexuelle müssen weder mit einer staatlichen noch mit einer staatlich geduldeten Verfolgung oder erniedrigenden Behandlung in Kasachstan rechnen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Asylanerkennung, auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG) oder auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 und Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen der angefochtenen Bescheide verwiesen, denen sich das Gericht im Grundsatz anschließt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Hierzu ist gerichtlicherseits, insbesondere mit Blick auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG), noch folgendes zu ergänzen:
Die Kläger müssen zur Überzeugung des Gerichts weder mit einer staatlichen noch mit einer staatlich geduldeten Verfolgung oder erniedrigenden Behandlung in ihrem Heimatstaat rechnen. Es ist insbesondere zuzumuten und auch möglich, ihre Beziehung – wie bisher – in der Anonymität weiterzuführen.
Dabei ist zunächst dem anwaltlichen Vertreter beizupflichten, dass die Kläger ihre konkreten Erlebnisse auch aus Sicht des Gerichts glaubhaft vorgetragen haben. Das Gericht ist aufgrund des Vorbringens aber ebenfalls zu der Überzeugung gelangt, dass bei einer Rückkehr mit keinen Verfolgungshandlungen bzw. nicht mit einer erniedrigenden Behandlung zu rechnen ist.
Die Beschreibung der Kläger stimmt grundsätzlich mit der Auskunftslage dahingehend überein, dass Homosexualität im Wesentlichen im Verborgenen stattfindet. Die Gesellschaft betrachtet gleichgeschlechtliche Beziehungen als etwas Negatives. Sie werden im hohen Maße stigmatisiert (vgl. z.B. Amnesty International, Less Equal – LGBTI Human Rights Defenders in Armenia, Belarus, Kazakhstan and Kyrgyzstan, S. 27). Ferner stimmt der Vortrag dahingehend überein, dass insbesondere Familien sehr negativ auf ein „coming out“ reagieren und es in Folge dessen teilweise zu häuslicher Gewalt kommt (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 30).
Vor diesem Hintergrund kann von den erwachsenen Klägern erwartet werden, sich von ihrem häuslichen Umfeld zu trennen und in der Anonymität einer Großstadt (wie z.B. Almaty) zu leben. In diesem Fall ist nach Überzeugung des Gerichts auch nicht mit weiteren Übergriffen zu rechnen. Bei den Übergriffen handelte es sich um Ereignisse, die Anfang April 2016 stattgefunden hatten. Der Kläger zu 1) hatte selbst erklärt, dass es ab Mitte April 2016 – nachdem er aufgehört hatte seinen Partner zu sehen und er Vorkehrungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Heimkehr getroffen hatte – zu keinen weiteren Übergriffen gekommen ist. Der Kläger zu 1) hat ferner auch vorgetragen, dass er nicht wirklich Angst vor den Drohungen seines Bruders hatte. Hinsichtlich seiner Furcht vor der Polizei ist das Gericht ebenso wie das Bundesamt der Auffassung, dass nicht mit einer staatlichen Verfolgung zu rechnen ist.
2. Damit war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 83 b AsylG, 154 Abs. 1 VwGO.


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