Verwaltungsrecht

Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer versammlungsrechtlichen Beschränkung

Aktenzeichen  10 BV 17.2405

Datum:
10.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2019, 20
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 43 Abs. 1, § 74 Abs. 1 S. 2, § 113 Abs. 1 S. 4,
BayVersG Art. 15 Abs. 1, Abs. 2, Art. 20 Abs. 2 Nr. 4
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
BGB § 242

 

Leitsatz

Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (Erledigung des noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakts vor Klageerhebung) ist die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht einzuhalten. (Rn. 21)

Verfahrensgang

M 13 K 16.3400 2017-09-26 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger auf Feststellung, dass die im Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2015 verfügte Beschränkung „Weiterhin sind Parolen und Sprechchöre verboten, die die Assoziation zu verbotenen Organisationen und Vereinigungen hervorrufen“, rechtswidrig war, im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die (Fortsetzungs-)Feststellungsklage ist bereits unzulässig (1.). Die verfahrensgegenständliche Verfügung im Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2015 hat sich mit Durchführung der Versammlung bereits vor Ablauf der Klagefrist für eine ansonsten statthafte Anfechtungsklage (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erledigt. Auch für eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO war die Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht einzuhalten (1.1). Eine Verwirkung des Klagerechts ist nicht eingetreten (1.2). Die Kläger können jedoch kein besonderes Feststellungsinteresse für sich in Anspruch nehmen (1.3). Auch als Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, gerichtet auf Feststellung der Nichtigkeit der verfahrensgegenständlichen Beschränkung, hat die Klage keinen Erfolg (2.).
1. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Verwaltungsakt erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Regelung betrifft die Konstellation, dass sich der Verwaltungsakt nach Erhebung der Anfechtungsklage erledigt hat. Erledigt sich – wie hier – die belastende Beschränkung bereits vor Klageerhebung, so wird teilweise die Auffassung vertreten, dass in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben ist (Decker in BeckOK, VwGO, Stand: 1.4.2018, § 113 Rn. 90.2; Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 113 Rn. 100; VGH BW, U.v. 14.12.2010 – 1 S 338/10 – NVwZ-RR 2011, 231; BayVGH, U.v. 22.9.2015 – 10 B 14.2242 – juris Rn. 38). Nach anderer Auffassung ist die richtige Klageart eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO (Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113, Rn. 262; offen gelassen: BVerwG, U.v. 14.7.1999 – 6 C 7.98 – juris Rn. 22). Ob für die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der sich bereits vor Erhebung der ansonsten statthaften Anfechtungsklage erledigt hat, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog anzuwenden ist, weil es sich hierbei um den Unterfall einer Anfechtungsklage handelt und eine Regelungslücke besteht, oder ob die Feststellung der Rechtswidrigkeit im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO zu erfolgen hat, kann jedoch hier offen bleiben.
1.1 Denn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auch bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, die sich auf einen bereits vor Klageerhebung erledigten Verwaltungsakt bezieht, bei der Erhebung der Klage die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO nicht einzuhalten (Decker in BeckOK, VwGO, Stand: 1.4.2018, § 113 Rn. 90.3, Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 113 Rn. 100; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 289; BVerwG, U.v. 14.7.1999 – 6 C 7.98 – juris Rn. 19; a. A. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 72). Bei einer solchen Fortsetzungsfeststellungsklage handelt es sich um keinen Unterfall einer Anfechtungsklage (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 72), weil die Klage bei ihrer Erhebung nicht mehr auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts gerichtet ist. Auch liegt keine mit einer Anfechtungsklage vergleichbare Interessenlage vor, weil der betreffende Verwaltungsakt keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Die Klage zielt nur noch auf die deklaratorische Klärung der Frage, ob der nicht mehr wirksame und auch nicht mehr rückgängig zu machende Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig war.
Die Nichtanwendung des § 74 Abs. 1 VwGO auf Fortsetzungsfeststellungsklagen analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO führt nicht zu einer Besserstellung von Klägern, die die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes begehren, der sich bereits vor Klageerhebung erledigt hat, gegenüber denjenigen, deren Klage sich auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erst nach Erhebung der Klage erledigten Verwaltungsakts bezieht, weil die Interessenlage in beiden Konstellationen nicht vergleichbar ist. Der Gedanke der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens ist bei Fortsetzungsfeststellungsklagen in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht in gleicher Weise berührt, weil der erledigte Verwaltungsakt keine Wirksamkeit mehr entfaltet. Verliert ein Verwaltungsakt seine Regelungsfunktion, ist es nicht gerechtfertigt, ihm im Hinblick auf die Einhaltung der Klagefrist für die Erhebung einer Klage eine fortdauernde Wirkung beizumessen. Das Rechtsschutzsystem wurde zur Wahrung der Interessen des Bürgers geschaffen, so dass diesem eine fristgebundene Klage wegen eines Verwaltungsakts, der ihm gegenüber seine Regelungswirkung verloren hat, nicht mehr in gleicher Weise zuzumuten ist (BVerwG, U.v. 14.7.1999 – 6 C 7.98 – juris Rn. 21). Auch der Übergang von einer zulässigen Anfechtungsklage auf die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, wenn sich der Verwaltungsakt erst nach Erhebung der Anfechtungsklage erledigt hat, ist nicht fristgebunden (Decker in BeckOK, VwGO, Stand: 1.4.2018, § 113 Rn. 90.3; BVerwG, U.v. 14.7.1999 – 6 C 7.98 – juris Rn. 21), so dass auch für eine Feststellungsklage bezüglich eines Verwaltungsakts, der seine Regelungswirkung durch Erledigung verloren hat und daher nicht mehr mit einer Anfechtungsklage anfechtbar ist, nicht die Einhaltung einer bestimmten Klagefrist gefordert werden kann. Im Übrigen gilt die Anforderung, dass der Verwaltungsakt vor der Erledigung noch nicht bestandskräftig geworden sein darf, für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in gleicher Weise, die Erledigung muss also in diesem Fall vor Ablauf der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO eingetreten sein (Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 263).
1.2 Eine Verwirkung des Klagerechts der Kläger für eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Beschränkung im Bescheid vom 19. Oktober 2015 ist nicht eingetreten.
Nach dem auch im Verwaltungsrecht geltenden, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleiteten Rechtsgedanken der Verwirkung (vgl. BVerwG, B.v. 11.6.2010 – 6 B 86.09 – juris Rn. 11) kann ein Kläger sein Recht zur Erhebung der Klage nicht mehr ausüben, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BayVGH, U.v. 9.10.2014 – 8 B 12.1546 – juris Rn. 17 m.w.N.). Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn die Behörde infolge eines bestimmten Verhaltens des Adressaten des Verwaltungsaktes darauf vertrauen durfte, dass dieser nach längerer Zeit nicht mehr von seinem Klagerecht Gebrauch machen würde, und wenn sie sich infolge dieses Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Klagerechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2012 – 8 C 4.11 – BeckRS 2012, 57991 Rn. 86 für vermögensrechtliche Streitigkeiten).
Gemessen an diesen Grundsätzen liegt eine Verwirkung nicht vor. Die Kläger haben gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2015 am 29. Juli 2016 Klage erhoben. Die seit der Bekanntgabe des Bescheids verstrichene Zeitspanne liegt noch innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Zwar kann eine Verwirkung nicht erst nach Ablauf dieser Jahresfrist eintreten, es handelt sich hierbei lediglich um eine Orientierungsfrist für das Zeitmoment (Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 74 Rn. 64). Jedenfalls aber haben die Kläger nicht eine derart lange Zeit zugewartet, dass mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war. Zur Erfüllung des Umstandsmoments ist zudem ein Verhalten des Klageberechtigten erforderlich, aus dem sich für einen anderen Beteiligten ergibt, dass das Klagerecht nicht mehr wahrgenommen wird (Brenner, a.a.O., Rn. 57). Die Kläger haben aber kein Verhalten an den Tag gelegt, aus dem die Beklagte hätten schließen können, dass sie keine Klage mehr erheben werden. Sie haben zwar zunächst kein verwaltungsgerichtliches Verfahren zur Überprüfung der beanstandeten Beschränkung eingeleitet. Durch ihr bloßes Untätigbleiben oder Zuwarten haben sie jedoch noch keinen Vertrauenstatbestand für die Beklagte geschaffen, dass sie nicht, insbesondere nachdem das Rechtsmittel gegen die amtsgerichtliche Verurteilung wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Beschränkung erfolglos geblieben war, in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit dieser versammlungsrechtlichen Beschränkung klären lassen werden.
1.3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger aber im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil das auch für eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Forstsetzungsfeststellungsinteresse weder für den Kläger zu 1 noch für den Kläger zu 2 gegeben ist. Es besteht weder eine Wiederholungsgefahr (1.3.1) noch liegt in der Person des Klägers zu 2 ein Rehabilitierungsinteresse vor (1.3.2). Ebenso fehlt es an einem für die Anerkennung eines besonderen Feststellungsinteresses erforderlichen tiefgreifenden Grundrechtseingriff (1.3.3).
1.3.1 Die Kläger können kein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der versammlungsrechtlichen Beschränkung wegen einer drohenden Wiederholungsgefahr für sich in Anspruch nehmen. Ein derartiges Feststellungsinteresse ist in versammlungsrechtlichen Streitigkeiten nämlich dann nicht mehr gegeben, wenn die konkret betroffene Behörde eindeutig hat erkennen lassen, in Zukunft von einer Wiederholung der betreffenden Beschränkung absehen zu wollen (BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – juris Rn. 44; BayVGH, U.v. 22.5.2006 – 24 B 05.3099 – juris Rn. 58; OVG NRW, B.v. 1.6.2011 – 5 A 1374/10 – juris Rn. 4). Davon ist hier auszugehen. Die Beklagte hat im Schreiben an das Bayerische Verwaltungsgericht München vom 6. Dezember 2016 ausgeführt, das Verwaltungsgericht München habe im Verfahren M 7 K 15.110 entschieden, dass der Wortlaut der streitgegenständlichen Verfügung rechtswidrig sei, da den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügt werde. Seit diesem Zeitpunkt sei diese Formulierung nicht mehr Bestandteil beschränkender Verfügungen in versammlungsrechtlichen Bescheiden der Beklagten. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 9. Juli 2018 nochmals bestätigt, dass sie diese Beschränkung in versammlungsrechtlichen Bescheiden auch gegenüber den Klägern nicht mehr verwendet habe. Sie teile die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Beschränkung unbestimmt sei. Der Einwand der Kläger, die Beklagte könne ihre Praxis jederzeit wieder ändern, trägt demgegenüber nicht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte die verfahrensgegenständliche Beschränkung erneut in versammlungsrechtliche Bescheide die Kläger betreffend aufnehmen wird, obwohl sie selbst der Auffassung ist, dass diese Beschränkung nicht dem Bestimmtheitsgebot des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG genügt.
1.3.2 Auch unter dem Gesichtspunkt einer Rehabilitierung des Klägers zu 2 ist ein Feststellungsinteresse nicht anzuerkennen. Ein Rehabilitierungsinteresse besteht nur dann, wenn der Kläger durch den Verwaltungsakt selbst, seine Begründung oder die Umstände seines Zustandekommens noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in seiner Menschenwürde, seinem Persönlichkeitsrecht oder in seinen beruflichen oder gesellschaftlichen Ansehen objektiv erheblich beeinträchtigt ist und die abträglichen Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsakts nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden können (Decker in BeckOK, VwGO, Stand: 1.4.2018, § 113 Rn. 87.1; Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 113 Rn. 137; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 92). Die diskriminierenden Wirkungen müssen dabei vom erledigten Verwaltungsakt selbst ausgehen (Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl.2014, § 113 Rn. 273). Das Interesse, nachträglich eine Bestätigung der eigenen Rechtsansicht zu erlangen, wenn der Verwaltungsakt schon erledigt ist, das beeinträchtigte Rechtsgefühl und der Wunsch nach Genugtuung reichen dagegen nicht aus (VGH BW, U.v. 8.5.1989 – 1 S 722/88 – NVwZ 1990, 378). Begründungen für das Versammlungsrecht beschränkende Maßnahmen können diskriminierend wirken, insbesondere wenn sie Ausführungen über die Persönlichkeit des Veranstalters/Leiters oder zu seinem erwarteten kriminellen Verhalten während der Versammlung enthalten. Erforderlich ist aber auch hier, dass abträgliche Nachwirkungen der diskriminierenden Maßnahmen fortbestehen, denen dann durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Versammlungsverbots bzw. der versammlungsrechtlichen Beschränkung wirksam begegnet werden kann (BVerwG, B.v. 4.10.2006 – 6 B 64.06 – juris Rn. 10).
Weder der Regelungsgehalt noch die Begründung des Bescheides vom 19. Oktober 2015 beeinträchtigen den Kläger zu 2 in seinem Persönlichkeitsrecht oder beruflichen oder gesellschaftlichen Ansehen. Die versammlungsrechtliche Beschränkung war, wie inzwischen auch die Beklagte einräumt, zwar rechtswidrig, weil sie zu unbestimmt ist, hat darüber hinaus aber keine Wirkungen, die den Kläger zu 2 unmittelbar diskriminieren. Insbesondere beschränkt sich die Begründung auf die Wiedergabe der Tatbestandsvoraussetzungen für eine derartige Beschränkung, ohne auf die Person des Klägers zu 2 überhaupt einzugehen. Soweit sich der Kläger zu 2 darauf beruft, die verfahrensgegenständliche Beschränkung habe dazu geführt, dass gegen ihn ein Strafverfahren nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 4 BayVersG eingeleitet, er trotz der Rechtswidrigkeit der Beschränkung nicht freigesprochen, sondern das Verfahren nur gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, kann dies ein Rehabilitierungsinteresse nicht begründen. Bei der Einleitung des Strafverfahrens, der zunächst erfolgten Verurteilung und der diesbezüglichen Presseberichterstattung handelt es sich um mittelbare Folgen der verfügten versammlungsrechtlichen Beschränkung, so dass die vorgetragene Diskriminierung des Klägers zu 2 nicht unmittelbar durch die Beschränkung eingetreten ist.
Ein Rehabilitierungsinteresse liegt aber auch deshalb nicht vor, weil der behaupteten diskriminierenden Wirkung der streitgegenständlichen Verfügung nicht durch die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschränkung wirksam begegnet werden kann. Die Strafgerichte sind selbst gehalten, die Rechtmäßigkeit der versammlungsrechtlichen Beschränkung im Strafverfahren zu prüfen (BVerfG, B.v. 1.12.1992 – 1 BvR 88/91 – juris Rn. 62). Eine Bestrafung wegen versammlungsbezogener Straftaten und Ordnungswidrigkeiten kommt nur in Betracht, wenn als objektive Bedingung der Strafbarkeit die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme gegen die Versammlung oder einen einzelnen Teilnehmer festgestellt wurde (Dürig/Friedl in Versammlungsrecht, 2016, § 15 Rn. 42 u. § 25 Rn. 9; BVerfG, B.v. 7.3.1996 – 1 BvR 1564/92 – NJW 1995, 310). Auch wenn das Strafgericht zu Unrecht von der Erfüllung des Straftatbestandes des Art. 20 Abs. 2 Nr. 4 BayVersG ausgegangen ist, weil der Kläger zu 2 gegen eine versammlungsrechtliche Beschränkung verstoßen hat, die ihrerseits rechtswidrig war, könnte eine entsprechende Feststellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die vom Kläger zu 2 behauptete Diskriminierung durch das Strafverfahren ohnehin nicht (mehr) beseitigen. Das strafgerichtliche Verfahren, das nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, könnte vom Strafgericht nicht wieder aufgenommen werden, weil die Frist des § 154 Abs. 4 StPO abgelaufen ist. Das Urteil des Amtsgerichts K., das zur Einstellung des Strafverfahrens vor dem Oberlandesgericht München nach § 154 Abs. 2 StPO durch Beschluss vom 4. Oktober 2016 führte, stammt bereits vom 5. November 2015. Eine Wiederaufnahme zugunsten des Klägers zu 2 nach § 359 StPO scheidet aus, weil ein Wiederaufnahmeverfahren nach dieser Vorschrift ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren voraussetzt, während hier ein Einstellungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO vorliegt. Außerdem sind auch die Strafgerichte davon ausgegangen, dass die versammlungsrechtliche Beschränkung rechtswidrig war. Der Straftatbestand des Art. 20 Abs. 2 Nr. 4 BayVersG wurde gleichwohl als erfüllt angesehen, weil der Kläger zu 2 sich über eine „zwar rechtswidrige, jedoch durch einen Verwaltungsakt bestandskräftig gewordene Beschränkung der Meinungsfreiheit“ nicht hinwegsetzen hätte dürfen, sondern die Aufhebung der Beschränkung vor dem Verwaltungsgericht hätte betreiben müssen (vgl. B. d. OLG München vom 5. Dezember 2016, Bl. 126 d. VGH-Akte). Selbst die Feststellung der Rechtswidrigkeit der versammlungsrechtlichen Beschränkung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätte somit für den Kläger zu 2 keinen über die bereits im Strafverfahren getroffenen Feststellungen hinausgehenden rehabilitierenden Effekt.
1.3.3 Die Kläger können sich auch nicht auf ein Feststellungsinteresse wegen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs berufen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet es, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, B.v. 6.7.2016 – 1 BvR 1705/15 – NJW 2017, 545; BayVGH, U.v. 8.3.2010 – 10 B 09.1102 u.a. – juris Rn. 26). Bei versammlungsrechtlichen Streitigkeiten ist die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes zu gewähren, wenn die Grundrechtsausübung durch ein Versammlungsverbot tatsächlich unterbunden worden ist. Dasselbe gilt, wenn die Versammlung zwar durchgeführt werden konnte, aber infolge von versammlungsbehördlichen Auflagen gemäß § 15 Abs. 1 VersG, von versammlungsrechtlichen Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO oder von verfassungsrechtlichen Maßgaben nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in einer Weise, die den spezifischen Charakter verändert, insbesondere die Verwirklichung ihres kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert hat (BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – juris Rn. 37 f.; VGH BW, U.v. 30.6.2011 – 1 S 2901/10 – BeckRS 2011, 53015). Eine solche Beschränkung, die den Charakter der Versammlung verändert hat, stellt die streitgegenständliche Verfügung, die nur das Skandieren bestimmter Parolen verbietet, offensichtlich nicht dar. Der tiefgreifende Grundrechtseingriff lässt sich auch nicht dadurch begründen, dass auf Grund der Beschränkung ein Strafverfahren gegen den Kläger zu 2 eingeleitet wurde. Im Strafverfahren stellt sich die Frage, inwieweit effektiver Rechtschutz gegen eine versammlungsrechtliche Beschränkung gewährt ist, nicht. Es kommt für das Vorliegen einer Straftat nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 BayVersG lediglich darauf an, ob die fragliche Beschränkung rechtmäßig war. Dies haben die Strafgerichte – wie bereits oben dargestellt – als objektive Bedingung der Strafbarkeit in eigener Zuständigkeit zu prüfen und zwar unabhängig davon, ob sich die Beschränkung inzwischen durch Zeitablauf erledigt hat.
2. Die Klage der Kläger ist auch nicht als Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Die Kläger haben zwar keine Nichtigkeitsfeststellungsklage erhoben, ihrem Vorbringen im Klageverfahren lässt sich jedoch entnehmen, dass sie die verfahrensgegenständliche versammlungsrechtliche Beschränkung nicht nur wegen Unbestimmtheit für rechtswidrig, sondern gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG für nichtig halten. Der Senat würdigt das Klagevorbringen daher dahingehend (§ 88 VwGO), dass die Kläger hilfsweise eine Nichtigkeitsfeststellungsklage erheben wollten.
Eine derartige Nichtigkeitsfeststellungsklage ist statthaft, weil objektiv ein wirksam bekannt gegebener Verwaltungsakt vorliegt. Indes fehlt es an einem Feststellungsinteresse der Kläger. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn die Beseitigung des Rechtsscheins des nichtigen Verwaltungsakts die Position des Klägers in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern geeignet ist (Möstl in BeckOK, VwGO, Stand 1.1.2018, § 43 Rn. 39). Bei Feststellungsklagen, die auf ein vergangenes Rechtsverhältnis bezogen sind, besteht ein schützenswertes Interesse an der gerichtlichen Feststellung nur dann, wenn eine Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, ein hinreichendes Rehabilitierungsinteresse zu erkennen ist oder ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vorliegt (Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 43 Rn. 39; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 90 ff.). Ein „nichtiger“ Verwaltungsakt, der unabhängig von der erst noch festzustellenden Nichtigkeit wegen Erledigung keine Rechtswirkungen für die Gegenwart oder Zukunft mehr entfaltet – wie die hier streitgegenständliche Beschränkung, die sich mit Durchführung der Versammlung erledigt hat –, ist insoweit einem vergangenen Rechtsverhältnis gleichzustellen. Da sich die Kriterien für eine auf ein vergangenes Rechtsverhältnis bezogene Feststellungsklage weitgehend mit denjenigen decken, die für die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entwickelt wurden, fehlt es den Klägern somit aus den oben dargestellten Gründen (1.3) an einem Feststellungsinteresse.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


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