Verwaltungsrecht

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

Aktenzeichen  AN 16 E 19.01691

Datum:
4.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 6380
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123, § 161 Abs. 2 S. 1
GG Art. 33 Abs. 2

 

Leitsatz

Ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass eine mit einem gerichtlichen Eilantrag angegriffene Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, muss der Antragsteller die Verfahrenskosten auch dann tragen, wenn sich der Eilantrag durch die freiwillige Zusicherung des Dienstherrn erledigt, die streitgegenständliche Stelle vorerst nicht zu besetzen.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 13.232,58 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrte im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ihre Verbeamtung in der Laufbahn des höheren Dienstes unter Feststellung der entsprechenden Laufbahnbefähigung durch die Antragsgegnerin.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge veröffentlichte im November 2018 unter der Kennziffer „2018 – Verbeamtung höherer Dienst“ eine Stellenausschreibung zur Verbeamtungsaktion 2018, für die Tarifbeschäftigte des höheren Dienstes in den Entgeltgruppen E 13h bis E 15 bewerbungsberechtigt sind, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und eine Beschäftigungszeit von mindestens einem Jahr beim Bundesamt (oder Arbeitgeber Bund im Anwendungsbereich des TVöD) haben. Unter der Rubrik „Anforderungen“ wies die Beklagte unter anderem darauf hin, dass von einer Bewerbung Volljuristinnen und Volljuristen ausgeschlossen seien. Das BMI habe sich vorbehalten, Juristinnen und Juristen im Rahmen eines Juristenauswahlverfahrens in eigener Zuständigkeit auszuwählen.
Die Antragstellerin ist seit … 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Tarifbeschäftigte unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 13h beschäftigt, seit … 2018 ist sie als Referentin in dem Referat DU 1 (operative Steuerung Dublinverfahren, EURODAC) in … eingesetzt. Sie bewarb sich am 4. Dezember 2018 auf die ausgeschriebene Stelle.
Mit Schreiben vom 4. März 2019 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Antragstellerin mit, dass ihrer Bewerbung nicht entsprochen werden konnte, wogegen die Antragstellerin mit Schreiben vom 23. März 2019 Widerspruch erhob.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2019 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin zurück.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 30. August 2019, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach per Telefax eingegangen am selben Tag, ließ die Antragstellerin beantragen,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, bei der Antragstellerin die Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes festzustellen und die Antragstellerin zur Beamtin auf Probe im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst zu ernennen.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom selben Tag beantragte die Antragstellerin zudem klageweise, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 4. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2019 zu verpflichten, ihre Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst festzustellen und sie zur Beamtin auf Probe im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst zu ernennen, bzw. hilfsweise, die Antragsgegnerin zur Neuverbescheidung über Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (Az. AN 16 K 19.01692).
Mit Schriftsatz vom 4. September 2019 sicherte die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu, eine Stelle der Besoldungsgruppe A 13 aus der Ausschreibung „Verbeamtungsaktion im höheren Dienst 2018“ nicht zu besetzen, bis über ihre Bewerbung in der Hauptsache bestandskräftig entschieden ist, und stimmte einer eventuellen Erledigungserklärung der Antragstellerin unter der Maßgabe gegenseitiger Kostenaufhebung vorab zu.
Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2019 erklärten die Antragstellerbevollmächtigten den Antrag nach § 123 VwGO unter Verwahrung gegen die Kostenlast für erledigt.
Die Antragsgegnerin stimmte dieser Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 zu.
Mit Urteil vom 4. März 2020 wies das Gericht die Klage im Hauptsacheverfahren AN 16 K 19.01692 ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Aufgrund der übereinstimmend abgegebenen Erledigungserklärungen des Rechtsstreits in der Hauptsache durch die Beteiligten ist das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (deklaratorisch) durch Beschluss einzustellen und nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es vorliegend billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Ausgangspunkt der Kostenverteilung ist nach dem Veranlassungsprinzip der Erfolgsgrundsatz, sodass in entsprechender Anwendung von § 154 Abs. 1 VwGO kostenpflichtig in der Regel derjenige ist, der in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre, wobei maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses abzustellen ist. Die Kostentragung der Antragstellerin entspricht demnach billigem Ermessen, da ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bei der hier gebotenen, jedoch auch ausreichenden summarischen gerichtlichen Prüfung voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre. Denn der Antragstellerin hätte kein Anordnungsanspruch zugestanden, da sie nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass die verfahrensgegenständliche Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ihren aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Zur weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des im Hauptsacheverfahren unter dem Aktenzeichen AN 16 K 19.01692 ergangenen Urteils der Kammer vom 4. März 2020 Bezug genommen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. 52 Abs. 1, 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 18.7.2013), wobei ein monatliches Grundgehalt im angestrebten Amt (hier: Besoldungsgruppe A 13) in Höhe von 4.410,86 EUR (Stufe 1) zugrunde gelegt wurde.


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