Verwaltungsrecht

Mitwirkungsobliegenheiten des Klägers; Gewährung von durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierten Direktzahlungen; Mitverschulden der Behörde

Aktenzeichen  3 ZKO 280/16

Datum:
5.7.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:OVGTH:2021:0705.3ZKO280.16.00
Normen:
Art 37 Abs 2 UAbs 3 AEUV
EGV 1290/2005
Art 34 Abs 1 EGV 73/2009
Art 33 EGV 73/2009
Art 21 EGV 73/2009
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Spruchkörper:
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Leitsatz

1. Einem Beteiligten im Verwaltungsverfahren normativ auferlegte Mitwirkungsobliegenheiten modifizieren die Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärungspflicht.(Rn.14)

2. Im Rahmen des Verfahrens zur Beantragung von Direktzahlungen und insbesondere im Zusammenhang mit dabei aufkommenden „Grenzfragen der Verbuschung“ wird durch des Verhalten der Behörde kein Vertrauenstatbestand geschaffen bzw. ist kein insoweit beachtliches Mitverschulden derselben gegeben, in Folge dessen der Antragsteller so zu stellen ist, als ob die Fördervoraussetzungen erfüllt seien. Ein solcher „Herstellungsanspruch“ ist nicht anerkannt.(Rn.19)

Verfahrensgang

vorgehend VG Weimar, 15. März 2016, 8 K 362/13 We

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 15. März 2016 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 22.922,12 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides – 160640450008-2011-BP11 – vom 21.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides – 060.76-7085-01/12 – vom 08.04.2013 zu verpflichten, seinem mit Sammelantrag 2011 vom 06.04.2011 unter Ziffer II.1 gestellten Antrag auf Aktivierung von zum 16.05.2011 auf seinem Konto in der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) gebuchten Zahlungsansprüchen auf eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß VO (EG) Nr. 73 / 2009 zu entsprechen. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers ab, weil er die von ihm für die Betriebsprämie beantragten Flächen wegen großflächiger Verbuschung nicht (mehr) als beihilfefähig einstufte. Dem lagen Feststellungen zugrunde, die aus Vor-Ort-Kontrollen resultierten, welche der Beklagte im Zeitraum vom 20. bis 22.09.2011 (Maßnahme Direktzahlungen) bzw. vom 10. bis 24.10.2011 (Maßnahme KULAP 2007) durchgeführt hatte. Die nach erfolglosem Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht Weimar mit Urteil vom 15. März 2016 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
II.
Der auf alle Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Deren Voraussetzungen sind nicht ausreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.
1. Die vorgetragenen Einwände des Klägers geben weder Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch zu solchen Zweifeln, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht klären und den Ausgang des Berufungsverfahrens als offen erscheinen ließen, so dass aus diesem Grunde die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen wäre.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO die Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden müssen. Dies erfordert eine inhaltliche Befassung mit der angegriffenen Entscheidung die erkennen lässt, welche entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts der Rechtsmittelführer für unzutreffend hält und aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sich dies ergibt. Das Darlegungsgebot erfordert zugleich regelmäßig, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig die Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des Prozessstoffes die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens rechtfertigen sollen.
Diesen Anforderungen genügt der Kläger mit seiner Antragsbegründung nicht.
a) Der weit überwiegende Teil seines Zulassungsvorbringens lässt bereits eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den vorliegend streitgegenständlichen Bescheid bezüglich der Ablehnung einer beantragten Aktivierung von Zahlungsansprüchen des Klägers auf eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16-99, im Folgenden: VO (EG) Nr. 73 / 2009) offenkundig missen. Die betreffenden Erwägungen führen für den vorliegenden Fall nach keiner Betrachtungsweise auf einen Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO.
Soweit der Kläger – unter Bezugnahme auf seine, als „Einschub“ bezeichneten Ausführungen unter Ziffer I. bis III. der Antragsbegründung – zu Fragen einer „Rückforderung“ von Fördermitteln, zu einer nach seiner Auffassung dabei zu beachtenden Härtefallregelung, zu Fehlern bei einem insoweit vermeintlich auszuübenden Ermessen sowie zur Beachtlichkeit von § 48 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ausführt bzw. sich im Rahmen seiner Ausführungen auf Erwägungsgründe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487-548; im Folgenden: VO (EU) Nr. 1305/2013) sowie darauf beruft, dass sich aus dem Sinn und Zweck des „KULAP“ ergeben würde, dass es dabei nicht um Subventionen gehe, sondern um Vertragsbeziehungen zwischen Landwirt und dem Freistaat Thüringen, mit der Folge, dass im vorliegenden Fall auch Mitverschuldensgrundsätze i. S. des § 254 BGB zu beachten seien, liegen diese Erwägungen für den in Rede stehenden Streitgegenstand neben der Sache.
Vorliegend wird nicht um die Rückforderung von Zahlungen gestritten, welche dem Kläger auf Grundlage von Bestimmungen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch die Gemeinschaft, die durch den mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.08.2005, S. 1-25; im Folgenden: VO (EG) Nr. 1290/2005) errichteten Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert wird, zugeflossen sind. Insbesondere steht insoweit auch keine Rückforderung von Zahlungen aus dem Programm zur Förderung von umweltgerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft, Naturschutz und Landschaftspflege in Thüringen (KULAP 2007) gemäß der auf ELER-Grundlage vom Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz am 30.04.2008 erlassenen entsprechenden Förderrichtlinie (ThürStAnz 2008, 781) in Frage. Streitgegenständlich ist vielmehr ein Bescheid, mit dem der Beklagte die vom Kläger beantragte Aktivierung von Zahlungsansprüchen auf eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung nach Art. 34 VO (EG) Nr. 73 / 2009 für das Jahr 2011 abgelehnt hat. Dieser Bescheid ist auf der Grundlage von Bestimmungen ergangen, welche Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe betreffen, die durch den mit der VO (EG) Nr. 1290/2005 errichteten Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert werden (vgl. Art. 1, 2 lit. d) und 3 sowie Anhang I. VO (EG) Nr. 73 / 2009).
Der Kläger verkennt vor diesem Hintergrund, dass vorliegend kein Rücknahme- bzw. Rückforderungsbescheid, sondern ein Ablehnungsbescheid streitgegenständlich ist und es der Sache nach um Ansprüche aus dem Bereich der Betriebsprämienregelung und damit um EGFL-finanzierte Direktzahlungen und nicht um Fördermittel aus dem ELER-finanzierten KULAP 2007 geht.
b) Soweit der Kläger jenseits dessen geltend macht, die streitgegenständlichen Behördenentscheidungen seien gerichtlich voll überprüfbar, da – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – dem Beklagten in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen zu einzelnen Flächen, ob es sich dabei um eine beihilfefähige Fläche im Sinne der jeweiligen die Beihilfegewährung regelnden Vorschriften handelt, kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukomme (vgl. hierzu: Urteil des Senats vom 10. Januar 2020 – 3 KO 646/16 – juris Rn. 147 ff. und zuletzt auch das diese Frage klärende Urteil des BVerwG vom 30. März 2021 – 3 C 7.20 – juris Rn. 25 ff.), führt dies hier ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Diese Fragestellung kann nämlich für den vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen. Der Kläger verkennt insoweit, dass das Verwaltungsgericht die angegriffene Entscheidung im Ergebnis nicht maßgeblich darauf stützt, dass es wegen eines der Behörde normativ eingeräumten Beurteilungsspielraums daran gehindert sei, die Entscheidung der Behörde bzw. das Vorliegen der insoweit einschlägigen Voraussetzungen vollumfänglich zu prüfen. Vielmehr legt das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung – auch – ausführlich dar, dass dem Kläger über das gesamte Förderverfahren hinweg normativ Mitwirkungsobliegenheiten auferlegt sind, aus welchen sich – nicht zuletzt für das gerichtliche Verfahren – Darlegungs- und Vortragslasten ableiten und die mithin die Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärungspflicht modifizieren. Es stützt seine Entscheidung letztlich und tragend darauf, dass der Vortrag des Klägers diesen Anforderungen nicht genügt und daher zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts feststeht, dass die streitgegenständlichen behördlichen Entscheidungen zur Beihilfefähigkeit der Flächen des Klägers richtig seien und daher ein Anspruch des Klägers auf die von ihm für 2011 beantragte Aktivierung von Zahlungsansprüchen nicht besteht.
Mit diesem tragenden Teil der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und seinen diesbezüglichen Erwägungen setzt sich der Kläger nicht bzw. nicht hinreichend substantiiert auseinander. In weiten Teilen wiederholt er lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen, zweifelt die Bewertungen des Verwaltungsgerichts an und behauptet nur, ohne dies – vor dem Hintergrund der ihn treffenden Darlegungslasten – weiter hinreichend substantiiert zu unterlegen, die in Rede stehenden Beihilfevoraussetzungen in Ansehung der streitgegenständlichen Flächen tatsächlich erfüllt zu haben bzw. diese nur deshalb nicht erfüllt zu haben, weil er aufgrund eines „Mitverschuldens“ der Behörde im Hinblick auf „Grenzfragen der Verbuschung“ den konkreten Verbuschungsgrad im Einzelfall nicht korrekt habe bestimmen können.
aa) Das Verwaltungsgericht rekurriert in der streitgegenständlichen Entscheidung zu Recht – jedenfalls auch – auf normativ über die gesamte Dauer der einzelnen förderrelevanten Verfahrensabschnitte bestehende Mitwirkungsobliegenheiten des Klägers, aus welchen sich Darlegungs- und Vortragslasten auch für das gerichtliche Verfahren ergeben und die die Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärungspflicht modifizieren.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung als auch in der des Senats ist geklärt, dass auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall (siehe hierzu zuletzt: Urteil des BVerwG vom 30. März 2021 – 3 C 7.20 – a. a. O. Rn. 25 ff.) – von einer uneingeschränkten Sachaufklärungspflicht des Gerichts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 VwGO auszugehen ist, die Pflicht zur (weiteren) Sachaufklärung nicht unbegrenzt ist. Zur Klärung diesbezüglicher Rechtsfragen ist die Zulassung der Berufung daher nicht erforderlich. Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet – auch nach Auffassung des Senats (vgl. Urteil des Senats vom 10. Januar 2020 – 3 KO 646/16 – juris Rn. 151 f.) – dort ihre Grenze, wo das Vorbringen von Verfahrensbeteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 1 WNB 1/18 – juris Rn. 13). Die Pflicht zur (weiteren) Sachaufklärung setzt einen schlüssigen und substantiierten Vortrag der betreffenden Verfahrensbeteiligten voraus (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 1998 – 2 BvR 253/96 – juris; BVerwG, Beschluss vom 22. November 1983 – 9 B 1915/82 – juris und Urteil vom 8. Juli 1982 – 9 C 355/82 – juris m. w. N.). Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme, soweit diese sich dem Gericht nicht anderweitig aufdrängt. So kann auch ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes Gutachten verwertet werden, wenn sich eine weitere Beweiserhebung durch Sachverständige nicht aufdrängt (BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2010 – 7 B 35/09 – juris). Das Gericht kann auch nach dem Beweis des ersten Anscheins weitere Aufklärung unterlassen, wenn der sich aus den vorliegenden sonstigen Erkenntnisquellen als wahrscheinlich ergebende Geschehensablauf nicht durch substantiiertes Vorbringen erschüttert worden ist. Auch dann, wenn die gerichtliche Kontrolle nach weitest möglicher Aufklärung an die Grenze des Erkenntnisstandes der ökologischen Wissenschaft und Praxis stößt, zwingt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen, sondern erlaubt dem Gericht, seiner Entscheidung insoweit die Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zugrunde zu legen, wenn diese auch aus gerichtlicher Sicht plausibel ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13 – juris). Auch dann, wenn das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren auf Grund der Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten im Verwaltungsverfahren keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet, findet eine (weitere) Sachaufklärung durch das Gericht aufgrund der entsprechenden, den Kläger treffenden Darlegungslast eine Grenze (vgl. Urteil des Senats vom 10. Januar 2020 – 3 KO 646/16 – a. a. O. Rn. 145 ff.).
Das Verwaltungsgericht verweist insoweit darauf, dass die betreffenden Mitwirkungsobliegenheiten eines Zuwendungsempfängers sich angesichts seiner Stellung im hier in Rede stehenden Zuwendungsverfahren und dessen Charakteristik erklären. Im Rahmen dieses vom Verwaltungsgericht damit in Bezug genommenen – hier maßgeblichen – Verfahrens wird einem Zuwendungsempfänger auf Grundlage der einschlägigen europa-, bundes- und landesrechtlichen Vorschriften (vgl. Art. 34 VO (EG) Nr. 73 / 2009 in der im Verpflichtungszeitraum jeweils geltenden Fassung) eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gewährt, wobei ihm explizit ein Rechtsanspruch auf Zahlung der Zuwendungen erst mit Aktivierung seiner Zahlungsansprüche je beihilfefähige Hektarfläche zusteht (vgl. Art. 34 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 73 / 2009). Mitwirkungsobliegenheiten sind ihm daher – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht ausdrücklich verweist – normativ sowohl mit Blick auf den Nachweis der Fördervoraussetzungen im Verfahren auf Aktivierung von Zahlungsansprüchen als auch mit Blick auf Kontrollen (vgl. Art. 20 i. V. m. Art. 14 VO (EG) Nr. 73 / 2009) sowie Rückforderungen bzw. Sanktionen (vgl. Art. 21 VO (EG) Nr. 73 / 2009) auferlegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist den Betriebsinhabern zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft mit Einführung der gemäß dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem zu gewährenden Beihilfen, die eine Vielzahl von Anträgen betreffen, eine erhebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beihilfeverfahrens auferlegt worden. Insoweit wird zum einen vorausgesetzt, dass die Zuwendungsempfänger aktiv an der korrekten Durchführung des Verfahrens mitwirken, die von ihnen beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind, so dass ihre Anträge – etwa auf Zahlung von Betriebsprämie – ordnungsgemäß sind und Sanktionen vermieden werden. Zum anderen wird vorausgesetzt, dass sie die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernehmen. Denn zu jedem Flächenantrag gehört eine Bestätigung des Betriebsinhabers, von den geltenden Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen zu haben (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Mai 2002 – C-63/00 – juris Rn. 34 m. w. N., vom 28. November 2002 – C-417/00 – juris Rn. 44 f. und vom 2. Juli 2015 – C-684/13 – juris Rn. 84; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 3 C 31.13 – juris Rn. 19). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die nationalen Behörden weder verpflichtet noch in der Lage sind, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und die Antragsteller auf mögliche Unregelmäßigkeiten hinzuweisen (EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002 – C-63/00 -, a. a. O., Rn. 37; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. September 2017 – 12 A 2128/16 – juris Rn. 6 – 9). Außerdem ist die Beurteilung für jedes der betreffenden Beihilfejahre gesondert durchzuführen, da die Beihilfe jeweils nur für ein Jahr gezahlt wird und sich die für die Beihilfefähigkeit der betreffenden Flächen maßgeblichen Umstände im Lauf der Zeit verändern können (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juli 2015 – C-684/13 – a. a. O. Rn. 90).
Die betreffenden Umstände und die entsprechenden Verfahrensabschnitte sind alle von der Charakteristik bestimmt, die sich aus der Eigenart der (Einkommens-)Stützungsregelungen – insbesondere ihres Gegenstandes (landwirtschaftliche Flächen, Tiere etc.) und ihrer zeitlichen Dimensionen (Förderperioden, Verpflichtungszeiträume etc.) – ergibt. Vor diesem Hintergrund tragen die Mitwirkungsobliegenheiten – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist – nicht zuletzt auch dem Umstand Rechnung, dass der unvermeidliche Zeitablauf und die besondere Dynamik der dabei stattfindenden, natürlichen und anthropogenen, insbesondere agrotechnisch herbeigeführten Veränderungen des Vegetations-/ Flächenzustands sowie der damit im Zeitablauf einhergehenden Erkenntnisprobleme – etwa zwischen Vor-Ort-Kontrolle (VOK) und einem späteren gerichtlichen Verfahren bzw. einer entsprechenden mündlichen Verhandlung – frühzeitige Interventionen eines Beteiligten erforderlich machen, um abweichende Einschätzungen oder unterschiedliche Auffassungen der verschiedenen (Verfahrens-)Beteiligten zu förderrelevanten Sachverhalten sachgerecht handhaben sowie die effiziente Durchführbarkeit sowie eine Beschleunigung und Konzentration des Verwaltungsverfahrens gewährleisten zu können.
bb) Zu den betreffenden – der streitgegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden – Erwägungen des Verwaltungsgerichts, denen zufolge aus Mitwirkungsobliegenheiten im Verwaltungsverfahren Darlegungslasten eines Zuwendungsempfängers auch im gerichtlichen Verfahren folgen, verhält sich der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht und setzt sich insoweit auch mit diesen tragenden Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander.
Er verkennt darüber hinaus und lässt einen entsprechenden Vortrag in seinem Zulassungsvorbringen vermissen, dass es im Hinblick auf die ihn im gerichtlichen Verfahren treffenden Darlegungs- und Vortragslasten, welche seinen Mitwirkungsobliegenheiten im Verwaltungsverfahren korrespondieren, nicht ausreichend ist, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen zu behaupten und die dem entgegenstehenden Darlegungen des Beklagten zu bestreiten sowie den Bewertungen des Verwaltungsgerichts eigene Bewertungen entgegenzusetzen, sondern es seinerseits einer schlüssigen und hinreichend substantiierten Darlegung bedarf, die insbesondere vor dem Hintergrund seiner Mitwirkungsmöglichkeiten und -obliegenheiten im Verwaltungsverfahren einen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung bzw. die Fehlerhaftigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts aufzeigt. Das Gericht ist auf Grundlage seiner diesbezüglichen Rechtsauffassung und angesichts der vom Beklagten vorgetragenen Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen im Zeitraum vom 20. bis 22.09.2011 (Maßnahme Direktzahlungen) bzw. vom 10. bis 24.10.2011 (Maßnahme KULAP 2007), welche auf die streitgegenständlichen Flächen des Klägers bezogen und mit Luftbildern und Photos sowie Messprotokollen unterlegt sind, hinsichtlich der Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Flächen gerade anhand der ihm vorliegenden Unterlagen und unter Berücksichtigung des Beteiligtenvorbringens, mithin im Ergebnis seiner Sachverhaltsermittlung zu der Überzeugung gelangt, dass diese nicht gegeben und daher die ablehnende Entscheidung des Beklagten in dem streitgegenständlichen Bescheid richtig ist. Die unsubstantiierte und nicht schlüssige Antragsbegründung des Klägers legt keine Zweifel hieran dar.
Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger lediglich – unter Verweis auf die vom Beklagten aufgelegten und an betroffene Betriebsinhaber ausgehändigte Broschüren – abstrakt zu Vorgehensweisen und Bewertungskriterien zur Bestimmung des Verbuschungsgrades einer Fläche referiert und im Übrigen lediglich behauptet, dass der förderschädliche Verbuschungsgrad der streitgegenständlichen Flächen vom Beklagten nicht belegt sei bzw. aufgrund eines „Mitverschuldens“ der Behörde des Beklagten von ihm „bei Grenzfragen der Verbuschung“ nicht korrekt habe bestimmt werden können. Er trägt hierzu keine Anhaltspunkte vor und bezieht sich insoweit auch nicht konkret auf Sachverhalte, wie sie sich etwa aus den ihm zur Kenntnis gelangten Protokollen der Vor-Ort-Kontrollen oder aus, zumindest in Form einer – repräsentativen oder einer auf die vom ihm angesprochenen Grenzfragenfälle beschränkten – Auswahl an selbsterstellten (Photo-)Dokumentationen oder anderen bereits während oder im Nachgang zu den Vor-Ort-Kontrollen angefertigten und spätestens im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen ergeben könnten. Auch der Verweis auf von ihm erstelltes Bildmaterial lässt eine entsprechende Spezifizierung vermissen und kann daher – unabhängig von dem Umstand, dass das fragliche Bildmaterial letztlich nicht an das Verwaltungsgericht übermittelt worden ist – nicht auf Zulassungsgründe i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO führen.
Insgesamt fehlt eine schlüssige und substantiierte Darlegung, inwiefern und in Bezug auf welche der streitgegenständlichen Flächen sich die vom Kläger geltend gemachten „Grenzfragen der Verbuschung“ konkret ausgewirkt haben könnten. Insbesondere erschließt sich nicht, dass es sich angesichts der Größenordnung der streitgegenständlichen Flächen in allen relevanten Fällen lediglich um „Grenzfragen der Verbuschung“ gehandelt haben soll.
Darüber hinaus ermangelt die Zulassungsbegründung des Klägers bereits einer auch nur ansatzweise schlüssigen Darlegung zu der von ihm behaupteten – entsprechenden – Anwendbarkeit des § 254 BGB. Eine solche war sowohl angesichts der Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass er – vor dem Hintergrund der im streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten – für die Richtigkeit seiner gegenüber der Behörde im Antrag auf Aktivierung von Zahlungsansprüchen auf eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemachten Flächenangaben selbst verantwortlich ist, als auch mit Blick auf den für das vorliegend streitgegenständliche Beihilfeverfahren Geltung beanspruchenden § 11 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen – Marktorganisationsgesetz [MOG] i. d. F. vom 24.06.2005 (BGBl. I, S. 1847), angezeigt.
Unabhängig davon, inwieweit beim Kläger – selbst bei unterstellter Anwendbarkeit des § 254 BGB – überhaupt ein Vertrauenstatbestand entstehen konnte, verkennt er auch im Übrigen die Rechtslage, soweit er meint, dass durch das Verhalten der Behörde im Rahmen der Antragstellung und im Zusammenhang mit „Grenzfragen der Verbuschung“ ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden oder ein insoweit beachtliches Mitverschulden derselben gegeben sei, in Folge dessen er so zu stellen sei, als ob die Fördervoraussetzungen erfüllt seien. Ein solcher „Herstellungsanspruch“ hat in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang keine Bestätigung gefunden (vgl. BVerwG Urteil vom 24. März 1988 – 3 C 48/86 – juris, Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 19 ZB 09.1045 – juris Rn. 8 f. m. w. N.). Anders als im Sozialrecht ist der Betroffene in diesem Bereich generell darauf zu verweisen, einen behaupteten Schaden etwa im Wege der Amtshaftung geltend zu machen.
2. Die Berufung ist auch nicht aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung liegt nur dann vor, wenn eine Rechtsstreitigkeit eine Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit der Klärung bedarf. Die Entscheidung des Berufungsgerichts muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung aus Sicht des Antragstellers zuzulassen ist, darzulegen. Diesem Darlegungsgebot ist im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz nicht zu beantwortende, bisher auf höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts zu klären ist. Es muss deshalb in der Begründung des Zulassungsantrags deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- und Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, es demnach erforderlich ist, dass sich das höhere Gericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Das Darlegungsgebot erfordert deshalb bei der Behauptung einer grundsätzlichen Rechtsfrage eine konkrete Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil und den Vortrag gewichtiger Bedenken gegen diesen Rechtsstandpunkt (vgl. nur Beschluss des Thüringer OVG vom 9. September 2000 – 2 ZKO 522/00 -).
Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Es kann dahinstehen, ob er überhaupt Fragen aufwirft, die im Sinne des vorstehenden als hinreichend konkret gelten können. Jedenfalls beziehen sich die vom Kläger angeschnittenen Fragestellungen allesamt auf Gesichtspunkte aus dem Bereich ELER bzw. KULAP und sind im vorliegenden Zusammenhang von Direktzahlungen weder bedeutsam noch entscheidungserheblich.
3. Der Kläger hat auch den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), nicht entsprechend § 124a Abs. 1 Satz 3 VwGO dargelegt.
Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch tritt. Die Entscheidung muss im Ergebnis auf eine in diesem Sinne entscheidungserhebliche Rechtsauffassung gestützt sein (st. Rspr. des Thüringer OVG, vgl. z. B. Beschluss vom 2. September 2003 – 2 ZKO 854/03 -; Beschluss vom 6. März 2000 – 2ZKO 455/99 -).
Unabhängig von der Frage, ob der Kläger hier mit seinem, in der Zulassungsbegründung unter Verweis auf Seite 6 des Urteilsumdruckes vorgebrachten Vortrag, wonach den betreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 15. März 2016 – 8 K 362/13 We – zu entnehmen sei, dass vorliegend ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum vorliegen soll, einen Rechtssatz des Verwaltungsgerichts dargelegt hat, der in Anwendung derselben Rechtsvorschrift zu einem in der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch tritt, kann dies dahinstehen. Denn das Urteil des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis – wie vorstehend unter Ziffer 1. aufgezeigt – entscheidungserheblich nicht auf diesen – vom Kläger behaupteten Rechtssatz – gestützt. Die Entscheidung beruht im Ergebnis, aufgrund der Würdigung und Bewertung des ermittelten Sachverhalts unter Einschluss des Beteiligtenvorbringens, vielmehr auf der Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der behördlichen Ablehnungsentscheidung. Sie beruht dabei insbesondere auf der defizitären, weil den ihn im gerichtlichen Verfahren treffenden Darlegungslasten nicht genügenden Darlegung der Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Flächen durch den Kläger.
4. Eine Zulassung der Berufung wegen eines im Zusammenhang mit den angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts geltend gemachten Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO scheidet ebenfalls aus.
Der Vortrag des Klägers, wonach das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt habe weil es Beweisangebote nicht aufgegriffen habe, bzw. seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG deshalb missachtet habe, weil es sich mit wesentlichem Vorbringen zur Frage der Verbuschung, namentlich mit den von ihm in Bezug genommenen und insoweit vorgelegten Unterlagen (Bildmaterial bzw. das Schreiben des Landratsamtes Unstrut-Hainich-Kreis vom 07.04.2016 etc.) bzw. unterbreiteten Zeugenangeboten nicht auseinandergesetzt habe, führen nicht auf diesen Zulassungsgrund.
Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Soweit der Kläger insofern ein Aufklärungsdefizit geltend macht, bedarf es hierzu der Darlegung, hinsichtlich welcher entscheidungserheblicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen, die zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätten, voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken – auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung – von sich aus hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier aber.
Der Zulassungsantrag des Klägers legt bereits nicht – jedenfalls nicht in der gebotenen, hinreichend gründlichen Auseinandersetzung mit der streitgegenständlichen Entscheidung und der dieser zugrundeliegenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts – konkret dar, inwiefern die in Bezug genommenen Unterlagen bzw. die Zeugenangebote die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen vom Beklagten getroffenen und auch bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht durchgreifend in Frage gestellten tatsächlichen Feststellungen zur beihilfeschädlichen Verbuschung der streitgegenständlichen Flächen zu einem, auf den in Rede stehenden Förderzeitraum bezogenen, für den Kläger günstigeren Ergebnis führen könnten.
Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird dem Kläger – als Betriebsinhaber, der Zahlungsansprüche besitzt (vgl. Art. 33 VO (EG) Nr. 73/2009) – nur bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige (Art. 34 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VO (EG) Nr. 73/2009) Hektarfläche gewährt (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 73/2009).
Das Verwaltungsgericht hat – im Ergebnis rechtsfehlerfrei – seine Überzeugung vom insoweit entscheidungserheblichen Sachverhalt im Wege der freien Beweiswürdigung auf Grundlage der erfolgten Sachverhaltsermittlung bilden können. Ausgehend von der für die Feststellung eines Verfahrensmangels allein entscheidenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach sich – wie vorstehend dargelegt – aus den im streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten, für den Kläger auch Vortrags- und Darlegungslasten im gerichtlichen Verfahren ergeben, musste sich eine weitere Sachaufklärung durch förmliche Beweisaufnahme dem Verwaltungsgericht nach alledem nicht, auch nicht mit Blick auf die vom Kläger angeregte Einholung eines Sachverständigengutachtens und die angeregte Einvernahme von Zeugen aufdrängen zumal der Kläger im gesamten erstinstanzlichen Verfahren und – ausweislich der Niederschrift – insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung am 15.03.2016 einen förmliche Beweisantrag nicht stellte.
Mit der bloßen, seinen diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag lediglich wiederholenden Bezugnahme auf seine Zeugenangebote kann er – bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts – nach keiner Betrachtungsweise die – danach zu dessen Überzeugung – zutreffenden tatsächlichen Feststellungen des Beklagten zu einer beihilfeschädlichen Verbuschung der streitgegenständlichen Flächen für den streitgegenständlichen Förderzeitraum in Frage stellen. Angesichts der dokumentierten Feststellungen des Beklagten aus den Vor-Ort-Kontrollen führen schon seine – im Einzelnen nicht näher spezifizierten – Verweise auf Zeugenangebote, zumal vor dem Hintergrund seines auch im Übrigen lediglich pauschal bestreitenden und unsubstantiierten Vortrags, nicht auf Aufklärungsmaßnahmen die für ihn günstigere Feststellungen zum Ergebnis haben könnten. Auch ergeben sich weder aus der Antragsbegründung noch aus der Gerichtsakte Anhaltspunkte für ein Übergehen des klägerischen Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht.
Dies gilt insbesondere auch, soweit er auf das von ihm vorgelegte Schreiben des Landratsamtes Unstrut-Hainich-Kreis vom 07.04.2016 bzw. auf seine Pachtverträge und die ihn insoweit treffenden Verpflichtungen verweist bzw. Bildmaterial in Bezug nimmt, welches er in seinen erstinstanzlichen Schriftsätzen als Anlagenkonvolut 3 bezeichnete. Die von ihm angeführte Bestätigung der unteren Naturschutzbehörde im Schreiben vom 07.04.2008 bezieht sich zum einen auf den Verpflichtungszeitraum 2003 bis 2008 und gibt zum anderen – ohne weitere Differenzierung im Hinblick auf die streitgegenständlichen Flächen und Flurstücke und lediglich maßnahmenunspezifisch für „Landschaftspflege mit Schafen“ – eine allgemeingehaltene Einschätzung aus naturschutzfachlicher Sicht zur Umsetzung des KULAP-Programms durch den Kläger in der Gemarkung Bad Tennstedt wieder. Angesichts der detailliert für einzelne Flurstücke dokumentierten Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen des Beklagten einerseits und des – vor dem Hintergrund der ihn nach Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts treffenden Darlegungslasten – unsubstantiierten Vortrags des Klägers andererseits, sind damit keine tatsächlichen Feststellungen dargetan, welche zu der Frage, ob die streitgegenständlichen Hektarflächen, insbesondere im Hinblick auf das Ausmaß von Verbuschungen, den im vorliegenden Fall in Rede stehenden Beihilfebedingungen (Direktzahlungen) während des hier maßgeblichen Kalenderjahres 2011 entsprochen haben, auf für den Kläger günstigere Ergebnisse führen könnten.
Davon abgesehen hat sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich – unter unmittelbarer Bezugnahme auf Regelungen in den Pachtverträgen – mit vertraglich übernommenen naturschutzrechtlichen Auflagen auseinandergesetzt und zu Recht darauf verwiesen, dass der Kläger für die förderrechtlichen Konsequenzen einer solchen vertraglichen Verpflichtungsübernahme, etwa für eine daraus resultierende Verringerung seiner beihilfefähigen Flächen, einzustehen habe.
Im Hinblick auf das in Bezug genommene Bildmaterial ist zunächst, insoweit, als dieses keine Würdigung durch das Verwaltungsgericht erfahren hat, festzustellen, dass dies darauf zurückzuführen ist, dass der Kläger selbiges – entgegen seinen schriftsätzlichen Ausführungen – dem Verwaltungsgericht nicht überlassen hat. Ein Anlagenkonvolut 3 mit Bildmaterial des Klägers ist nicht zur Gerichtsakte gelangt. Im Übrigen fehlt dem betreffenden Vortrag des Klägers jegliche Angabe zur zeitlichen und räumlichen Verortung der betreffenden Bilder und jeder konkrete Bezug zu Feststellungen oder diesen zugrundeliegenden Maßnahmen des Beklagten während der Vor-Ort-Kontrollen, so dass substantielle Ausführungen zu, aus dem Bildmaterial abzuleitenden, dem Kläger günstigeren Feststellungsergebnissen völlig fehlen.
5. Als unterlegener Rechtsmittelführer trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO.
6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG i. V. m. §§ 47 und 52 Abs. 1 GKG. Die Abänderungsbefugnis ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. In Rechtsstreitigkeiten wie vorliegend über einen Anspruch auf Aktivierung von Zahlungsansprüchen auf eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß VO (EG) Nr. 73 / 2009, bemisst sich der Streitwert nach der Bedeutung des Anspruchs für den Kläger wie er sich nach dessen Antrag ergibt, also hier nach dem Wert der zur Aktivierung beantragten Zahlungsansprüche. Nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Klageerhebung beachtlichen Umstände hätte dieser nach den (korrigiert) angemeldeten Hektarflächen (90,38 ha) und dem entsprechenden – regionsbezogenen – Durchschnittswert (253,6194 €/ha) der zur Aktivierung beantragten Zahlungsansprüche 22.922,12 EUR betragen, so dass sich hieraus der festgesetzte Streitwert ergibt.
Hinweis:Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5. i. V. m. § 66 Abs. 2 Satz 3 GKG).


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