Verwaltungsrecht

Nichtbestehen der Ersten Juristischen Staatsprüfung wegen Überschreitung der Meldefrist

Aktenzeichen  W 2 K 16.43

Datum:
11.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
JAPO a. F. § 26 II
VwGO VwGO §§ 88, 113 I 1

 

Leitsatz

Zur Verhinderung der Fiktion des Nichtbestehens der Zweiten Juristischen Staatsprüfung sind die Gründe für eine nicht zu vertretende Überschreitung der Meldefrist unverzüglich geltend zu machen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

1.
Der Antrag des Klägers, den „genannten Bescheid“ aufzuheben, ist dahingehend zu verstehen, dass er die Aufhebung des Bescheides des Beklagen vom 23. Juni 2014 begehrt (§ 88 VwGO). Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2014, mit dem die Erste Juristische Staatsprüfung 2014/I für den Kläger gemäß § 26 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) i. d. F. d. Bek. vom 13. Oktober 2003 (GVBl S. 758), geändert durch Verordnung vom 10. September 2013 (GVBl S. 606), als erstmals abgelegt und nicht bestanden erklärt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit wird auf den Inhalt des Gerichtsbescheids vom 11. März 2016 verwiesen (§ 84 Abs. 4 VwGO).
2.
Die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 17. April 2016 sowie in der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2016 vorgebrachten Einwände führen zu keinem anderen Ergebnis.
2.1
Der Einwand des Klägers, eine „echte“ Verpflichtung zur Ablegung der Ersten Juristischen Staatsprüfung nach dem Vorlesungsschluss des zwölften Semesters habe erst seit dem 1. September 2011 bestanden, da zuvor nach § 26 Abs. 2 Satz 4 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) i. d. F. d. Bek. vom 13. Oktober 2003 (GVBl S. 758) der Eintritt der Fiktion des Nichtbestehens für den Fall des Nachweises der Exmatrikulation gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt ausgeschlossen gewesen sei, ist unzutreffend. Denn die Vorgabe der Ablegung der Ersten Juristischen Staatsprüfung nach dem Abschluss des zwölften Semesters als solche war bereits in § 26 Abs. 2 Satz 1 JAPO i. d. F. d. Bek. vom 13. Oktober 2003 (GVBl S. 758) enthalten. Daher war den Studierenden gerade nicht, wie der Kläger meint, der Zeitpunkt der Ablegung der Ersten Juristischen Staatsprüfung freigestellt. Darüber hinaus ist eine Exmatrikulation weitergehenden Anforderungen unterworfen und betrifft das mit der jeweiligen Universität eingegangene Studienverhältnis.
2.2
Der Kläger hat auch nicht gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt gemäß § 26 Abs. 2 Satz 4 JAPO unverzüglich Gründe für eine nicht zu vertretende Überschreitung der Meldefrist geltend gemacht.
Der Einwand des Klägers, wonach das Erfordernis der „Unverzüglichkeit“ erst relativ kurz vor dem Ablauf der Meldefrist im Januar 2014, nämlich durch die Verordnung vom 10. September 2013 (GVBl S. 606) mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 in den Verordnungstext eingefügt worden sei, dringt nicht durch. Schließlich handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Prüfungsrechts, dass der Kandidat seiner Mitwirkungsobliegenheit entsprechend mit dem Prüfungsamt im Falle der Nichteinhaltung von Fristen in Kontakt zu treten hat (vgl. BayVGH, B. v. 21.3.2013 – 7 C 13.367 – juris). Insoweit diente die Aufnahme des Kriteriums der „Unverzüglichkeit“ in den Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 4 JAPO lediglich der Klarstellung.
Der Kläger hat jedoch gerade nicht entsprechend der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ohne schuldhaftes Zögern gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt Gründe für ein entschuldigtes Überschreiten der Meldefrist vorgebracht. Im Rahmen des auf das Anhörungsschreiben des Landesjustizprüfungsamts vom 27. Februar 2014 folgenden Schriftverkehrs nahm er lediglich auf das bei der Universität W. beantragte Urlaubssemester Bezug. Demgegenüber machte er weder eine Erkrankung geltend noch legte er ein diesbezügliches Attest vor. Für die Behauptung des Klägers, er habe seine Gründe für das Überschreiten der Meldefrist gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt telefonisch angeführt, liegen dem Gericht keine Nachweise vor. Der Kläger hat auch keinen Nachweis dahingehend erbracht, dass ihm eine Kontaktaufnahme mit dem Landesjustizprüfungsamt aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein diesbezüglicher Nachweis sehr strengen Anforderungen unterliegt. Es bedarf einer ärztlichen Bescheinigung, aus der mittels konkreter Feststellungen nachvollziehbar eine insoweitige Beeinträchtigung des Prüflings hervorgeht (vgl. BayVGH, B. v. 4.3.2013 – 7 CE 13.181 – juris; s.a. VG Würzburg, U. v. 9.3.2016 – W 2 K 15.97). Das vom Kläger im Verfahren W 2 K 14.401 gegenüber der Universität W. eingereichte fachärztliche Attest vom 25. Februar 2014 (zutreffendes Datum: 12.2.2014), ausgestellt von Dr. med. … aus Höchberg, wurde dem Landesjustizprüfungsamt nicht vorgelegt. Zudem ist es für den Nachweis der Unfähigkeit des Klägers zur Kontaktaufnahme mit dem Landesjustizprüfungsamt unzureichend, da der Arzt lediglich eine „psychische Erkrankung (generelle Angsterkrankung sowie Zwangserkrankung mit ihren – u. a. körperlichen – Folgen)“ diagnostizierte und „aufgrund einer psychischen Erkrankung […] unbedingt ein weiteres Urlaubssemester“ empfahl.
3.
Somit war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
4.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.


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