Verwaltungsrecht

Nutzungsänderung der Waschhalle einer Tankstelle in eine Kfz-Reparaturwerkstatt

Aktenzeichen  M 8 SE 16.3583

Datum:
7.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 34 Abs. 1
BayBO BayBO Art. 57 Abs. 4, Art. 76

 

Leitsatz

Die Nutzung einer zu einer Tankstelle gehörigen genehmigten Waschhalle zu gewerblichen Zwecken zur Durchführung von KFZ-Reparaturen (KFZ-Werkstatt) stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Anträge werden abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 4.375,– EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin betreibt auf dem Grundstück … Str. 3/…-Str. 1/ … Str. 61 einen KFZ-Betrieb, wobei sich im nordwestlichen Teil des Erdgeschosses der … Str. 3 ein Büro und im südöstlichen Teil des Erdgeschosses der … Str. 61 ein Betriebsraum befindet.
(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)
Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bauakten wurde dieser südöstliche Teil des Erdgeschosses mit einer Größe von 28,76 m² mit Bescheid vom 13. Juli 1972 nach Plan-Nrn. … und … als Waschhalle genehmigt. An diese Waschhalle schließt sich nordwestlich ein 4,85 m² großer Abstellraum sowie ein 4,18 m² großer Ölraum an. Der Baugenehmigung vorausgegangen war ein gerichtlicher Vergleich, nach dem der Bauantrag vom 27. Oktober 1967 nach Plan-Nr. … für die Nutzungsänderung eines Ladens in eine Pflegehalle für Tankstelle mit Bescheid vom 21. März 1968 abgelehnt worden war. Dieser Ablehnung wiederum war eine Baugenehmigung vom 28. Mai 1965 nach Plan-Nr. … vorausgegangen, in der die in der Süd-Ost-Ecke des Erdgeschosses der … Str. 61 ursprünglich geplante Waschhalle mit Öl- und Abstellraum mit Rotrevision abgestrichen und in „Laden“ umgeändert worden war.
Aufgrund von Nachbarbeschwerden und einer örtlichen Kontrolle des technischen Außendienstes der Antragsgegnerin erließ diese nach entsprechender Anhörung unter dem 18. Januar 2016 folgende Verfügung:
1. Die Nutzung der im beiliegenden Grundrissplan gekennzeichneten, in der südöstlichen Ecke des Erdgeschosses des Anwesens … Str. 61 befindlichen Räumlichkeiten (rot umrandet) als gewerbliche KFZ-Werkstatt ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung aufzugeben und in Zukunft zu unterlassen.
2. Die Nutzung der im beiliegenden Lageplan gekennzeichneten Freiflächen (gelb umrandet) zu gewerblichen Zwecken zur Durchführung von Reifenmontagearbeiten, von Wagepflegearbeiten und KFZ-Reparaturen (KFZ-Werkstatt) ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung dieser Verfügung aufzugeben und in Zukunft zu unterlassen.
3. Die sofortige Vollziehung der Ziff. 2 dieser Verfügung wird angeordnet.
4. Für den Fall der nichtfristgerechten Erfüllung der Verpflichtung unter Ziff. 1 dieser Verfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,– EUR angedroht.
5. Für den Fall der nichtfristgerechten Erfüllung der Verpflichtung unter Ziff. 2 der Verfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,– EUR angedroht.
Zur Begründung wurde unter Darstellung der Vorgeschichte ausgeführt, dass in der Halle Arbeiten rund um die Reparatur, Wartung und Pflege von Fahrzeugen stattfinden würden. Intensiv genutzt werde insbesondere aber der vollständig versiegelte Bereich zwischen … Str. 61 und …-Str. 1/… Str. 3 (Innenhoffreifläche bzw. Hallenvorplatz). Dieser freie Platz werde zum Abstellen, Rangieren und Bearbeiten von Fahrzeugen genutzt. Auf der Fläche befinde sich (jahreszeitabhängig) eine mobile Hebebühne, auf der größtenteils Reifenwechsel durchgeführt würden. Auf der Freifläche neben der Halle befinde sich zudem eine Vorrichtung für einen Wasserhochdruckstrahler, mit dem die Fahrzeuge abgespritzt würden. Zudem sei auf dem Grundstück im nördlichen Bereich noch ein Materialcontainer aufgestellt, in dem verschiedene Betriebsmittel gelagert würden. Auf dieser betreffenden Außen- bzw. Freifläche sei früher eine Tankstelle betrieben, diese Nutzung jedoch längst aufgegeben worden.
Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagung sei Art. 76 Satz 2 BayBO, wobei die Aufforderung, eine ungenehmigte Nutzung zu unterlassen, notwendigerweise die Beseitigung der sich dort gerade befindlichen (Reparatur-)Fahrzeuge sowie Hilfs-einrichtungen – wie zum Beispiel einer mobilen Hebebühne – mit einschließe. Dies gelte nach herrschender Rechtsmeinung jedenfalls dann, wenn eine Nutzungsuntersagung nur dadurch realisiert werden könne, dass sämtliche in oder auf der Anlage abgestellten Gegenstände entfernt werden würden. Die derzeitige Nutzung der Halle als KFZ-Reparaturwerkstatt sowie der oben benannten Frei-/Außenfläche zur Durchführung von Reifenmontage-, Wagepflegearbeiten sowie KFZ-Reparaturen widerspreche der Baugenehmigung vom 13. Juli 1972 und den darin enthaltenen Auflagen Nrn. 26 und 27. Diese nicht genehmigte Nutzung sei nicht offensichtlich genehmigungsfähig und verstoße auch gegen materielles Recht. Das als KFZ-Werkstatt genutzte Grundstück liege in einem Allgemeinen Wohngebiet, in dem eine solche Nutzung weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei. Von der beanstandeten Hallennutzung gingen erhebliche Störungen aus, verursacht durch lärmintensive Reparaturarbeiten wie Hämmern, Schleifen, Bohren, Bringen und Holen von Fahrzeugen, etc. Entsprechendes gelte auch für die Nutzung der Freifläche – wird im Detail ausgeführt, Anm. des Verfassers.
Der Sofortvollzug der Ziffer 2. wurde mit den erheblichen Störungen der durch Wohnen geprägten Umgebung begründet.
Die ausführlichen Ermessenserwägungen im Bescheid vom 18. Januar 2016 enthalten auch eine Erörterung der hierdurch ausgelösten Bezugsfallwirkung.
Der Bescheid vom 18. Januar 2016 wurde den Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen Empfangsbekenntnis am 3. Februar 2016 zugestellt.
Mit einem am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 17. Februar 2016 erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 18. Januar 2016 mit dem Antrag,
die Verfügung vom 18. Januar 2016 aufzuheben (M 8 K 16.736).
Zur Begründung führten die Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 4. Mai 2016 aus:
Unabhängig von der Qualifizierung der maßgeblichen Umgebung als Mischgebiet oder Gemengelage sei eine gewerbliche Nutzung insoweit zulässig, als sie das Wohnen nicht wesentlich störe, was bei der Werkstatt aufgrund des Umfangs sowie der vorhandenen Schutz- und Abschirmungsvorrichtungen der Fall sei. Die maßgebliche Umgebung könne nicht als Allgemeines Wohngebiet angesehen werden, da sich sowohl in dem Gebäude … Str. 61 neben einem Bäckereibetrieb als auch in dem Gebäude … Str. 3 ausschließlich gewerbliche Büronutzung – ausgenommen im Dachgeschoss – befinde. Auch sei für die Frage der Gebietsart der genehmigte Teil der klägerischen Werkstatt zu berücksichtigen. Der streitgegenständliche Handwerksbetrieb diene der Versorgung der Bewohner des Gebietes, da die Dimensionierung der Werkstatt bereits keinen gebietsübergreifenden Einzugsbereich zulasse. Bei Kraftfahrzeugwerkstätten gelte die typisierende Betrachtungsweise der BauNVO nur eingeschränkt.
Vorliegend handele es sich um einen von seinem Erscheinungsbild her kleineren Betrieb. Dieser sei in einer genehmigten Waschhalle mit Hebebühne (als Teil einer ehemaligen Tankstelle) situiert, die an einer Seite ein Zufahrtstor habe. Der Betrieb umfasse einen KFZ-Meister, zwei Gesellen und gelegentlich zwei Aushilfen. Die Hebebühne sowie auch die Arbeitsplätze in der Halle seien so dimensioniert, dass ein PKW gewartet und repariert werden könne. Die Gesamtumstände ließen den Schluss zu, dass der Störgrad des Betriebes letztlich einem Kleinbetrieb mit geringen wohnverträglichem Störpotential entspreche; etwaige lärmintensive Arbeiten würden nur in der Zeit von 7.00 – 18.00 Uhr und nur in der Werkhalle bei geschlossenen Fenstern, Türen und Toren durchgeführt. Darüber hinaus seien die von der Antragstellerin angebotenen und durchgeführten Wartungs- und Reparaturarbeiten aufgrund der hier vorhandenen Dimensionierung sehr wohl noch von dem Begriff der „Wasch- bzw. Pflegehalle“ abgedeckt, da hier aufgrund des nicht näher definierten Begriffs einer Pflegehalle eine jeder Nutzung auch gewisse Variationsbreite inne wohne. Die auf dem Grundstück betriebene Tankstelle sei 2006 aufgegeben, im Übrigen der Betrieb aber fortgeführt worden. Der Bestandsschutz decke die Erhaltung des vorhandenen (ursprünglich hier rechtmäßigen) Bestandes und seiner bisherigen Funktion. Über die Erhaltung und Nutzung vorhandener Bausubstanz hinaus berechtige der sogenannte „überwirkende“ Bestandsschutz auch dazu, die zur Erhaltung und zeitgemäßen funktionsgerechten Nutzung notwendigen Maßnahmen durch untergeordnete bauliche Änderungen oder Nutzungsänderungen der bestandsgeschützten baulichen Anlage selbst oder auch die Errichtung anderer baulicher Anlagen durchzuführen.
Aufgrund von Nachbarbeschwerden hinsichtlich der weiteren Betriebsausübung auf dem Grundstück … Str. 3/…-Str. 1/… Str. 61 und den Feststellungen bei Ortskontrollen am 22. Juni 2016 sowie am 11. Juli 2016, die mit in den Akten befindlichen Fotos dokumentiert wurden, dem Auszug eines Internetauftritts der KFZ-… GmbH, nach dem von dieser TÜV-Haupt- sowie Abgasuntersuchungen, Bremsen-, Reifenservice, Motordiagnose und KFZ-Elektronik, Unfallinstandsetzung sowie Lackarbeiten angeboten werden, sowie der Kopie einer Anzeige aus dem Telefonbuch „Das Örtliche“ – aus der sich ein ähnliches Leistungsangebot ergibt – und einer Registerbekanntmachung (in Kopie in den Akten) stellte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14. Juli 2016 das im Bescheid vom 18. Januar 2016 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,– EUR (Ziffer 5.) für fällig.
Gleichzeit wurde für den Fall, dass Ziffer 2. der Verfügung vom 18. Januar 2016 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides Folge geleistet werde, erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500,– EUR angedroht.
Zur Begründung wurde unter Angabe der Rechtsgrundlage ausgeführt, dass die erneute Zwangsgeldandrohung erforderlich sei, um die Antragstellerin zur Erfüllung der ihr aufgegebenen Verpflichtung anzuhalten.
Mit einem am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom 10. August 2016 erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerin Klage (M 8 K 16.3584) mit dem Antrag:
I.
Es wird festgestellt, dass das mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2016 angedrohte Zwangsgeld nicht fällig geworden ist.
Unter Aufhebung von Ziff. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2016 wird festgestellt, dass das unter Ziff. 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2016 angedrohte Zwangsgeld nicht fällig geworden ist.
II.
Ziff. II. 1. und 2. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2016 werden aufgehoben.
Gleichzeitig wurde im Wege des Eilrechtschutzes beantragt:
I.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Beitreibung des mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2016 fällig gestellten Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,– EUR einstweilig einzustellen.
II.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2016 ausgesprochene weitere Zwangsgeldandrohung in Höhe von 7.500– EUR wird angeordnet.
Zur Begründung der Anträge im einstweiligen Rechtschutz wurde ausgeführt:
Die Antragstellerin sei der Auffassung, dass nach Wirksamwerden des Bescheides vom 18. Januar 2016 von ihr weder Reifenmontagearbeiten noch Wagenpflegearbeiten und KFZ-Reparaturarbeiten durchgeführt worden seien. Solche seien auch nicht in der seitens der Antragsgegnerin der Antragstellerin überlassenen Fotodokumentation erkennbar. Bei den durchgeführten, dokumentierten Maßnahmen handele es sich lediglich um nicht lärmintensive Kontrollarbeiten (wie Ölstands-messung), die auch sonst auf offener Straße und sonstigen privaten Wegeflächen durchgeführt werden dürften. Die Schließung des Werkstatttores sei – ebenso wie das Abstellen von KFZs auf der ehemaligen Tankstellenfläche – nicht in der vorgenannten Nutzungsuntersagung enthalten.
Im Übrigen stelle die Beitreibung des Zwangsgeldes für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar, die aufgrund des massiven Liquiditätsabflusses – insbesondere in den betriebs-schwachen Sommermonaten – geeignet sei, die Existenz des kleinen Betriebes in Frage zu stellen.
Da die Fälligkeit des Zwangsgeldes am 18. August 2016 bevorstehe und die damit einhergehende Liquiditätsbeeinträchtigung des Betriebes nur schwer rückgängig gemacht werden könne, sei es notwendig, die Beitreibung vorbeugend zu untersagen.
Die erneute Zwangsgeldandrohung sei schon deswegen rechtswidrig, da sich aus dem Vorstehenden im Zusammenhang mit der Klage gegen die Grundverfügung vom 18. Januar 2016 ergebe, dass bereits die erste Zwangsgeldandrohung voraussichtlich rechtswidrig gewesen sei, so dass jedenfalls die Voraussetzungen für eine weitere Zwangsgeldandrohung nicht vorlägen.
Mit Schriftsatz vom 24. Augst 2016 beantragte die Antragsgegnerin,
die Anträge abzulehnen.
Zur Begründung wurden die bisherigen Ausführungen im Bescheid vom 18. Januar 2016 sowie im Schreiben vom 14. Juli 2016 vertieft und ausgeführt:
Die sofortige Vollziehung von Ziff. 2 der Verfügung vom 18. Januar 2016 sei nicht nur aus Lärmschutzgründen, sondern auch deshalb angeordnet worden, weil sich die Arbeiten teilweise im Bereich der Feuerwehrzufahrt abspielten. Besondere Umstände, die die Beitreibung des Zwangsgeldes als unzumutbar erscheinen ließen, lägen nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts-, – auch im Verfahren M 8 K 16.736 -, die vorgelegten Behördenakten sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen verwiesen.
II.
Die Anträge der Antragstellerin, die sich auf die Fälligkeitsmitteilung und die erneute Zwangsgeldandrohung beziehen, sind zwar zulässig, bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand auch schon vor Klageerhebung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der genannten Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dabei muss die Antragstellerin einen Anordnungsgrund und das Bestehen eines Anordnungsanspruchs geltend und die zur Begründung notwendigen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Der von der Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragte „Einstellung der Beitreibung des mit Schreiben vom 14. Juli 2016 fällig gestellten Zwangsgeldes“ stellt einen solchen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar.
Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung kann ein Antragsteller, der den Eintritt der mitgeteilten Fälligkeit eines Zwangsgeldes bestreitet, erreichen, dass das Verwaltungsgericht es der Antragsgegnerin einstweilen – bis zur Entscheidung in der Hauptsache – untersagt, das Zwangsgeld beizutreiben.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Anordnungsanspruch ist grundsätzlich der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Rechtsanspruch. Vorliegend also der im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass keine Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes eingetreten ist.
2. Nach summarischer Prüfung hat die Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg, da die Fälligkeit des mit Bescheid vom 18. Januar 2016 angedrohten Zwangsgeldes eingetreten ist.
2.1 Nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist; nach Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG setzt die Vollstreckung voraus, dass der zur Zahlung von Geld oder zu einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung Verpflichtete seine Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Hinsichtlich der Verpflichtung aus Ziff. 2 des Bescheides vom 18. Januar 2016, die Nutzung der im beiliegenden Lageplan gekennzeichneten Freiflächen zu gewerblichen Zwecken zur Durchführung von Reifenmontage-, von Wagenpflegearbeiten und KFZ-Reparaturen unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung aufzugeben und in Zukunft zu unterlassen, war in Ziff. 3 des Bescheides die sofortige Vollziehung angeordnet. Zwar hat die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 18. Januar 2016 sowohl hinsichtlich der Ziff. 1 als auch hinsichtlich der Ziff. 2 Klage erhoben; ein Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung unter Ziff. 2 des Bescheides vom 18. Januar 2016 erfolgte jedoch nicht.
Damit ist die Antragstellerin seit dem 3. Mai 2016 (3 Monate nach Zustellung der Verfügung) vollziehbar verpflichtet, die Nutzung der im Bescheid bestimmten Freiflächen zu gewerblichen Zwecken zur Durchführung von Reifenmontage-, Wagenpflegearbeiten sowie KFZ-Reparaturen zu unterlassen.
2.2 Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BayVwZVG wird die Zwangsgeldforderung im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG fällig, wenn die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nach Art. 31 Abs. 1 BayVwZVG nicht bis zum Ablauf der Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG erfüllt wird.
Aufgrund der in den Akten der Antragsgegnerin dokumentierten Nachbar-beschwerden und der Feststellungen bei den Ortsterminen am 22. Juni 2016 und 11. Juli 2016 ist offenkundig, dass die Antragstellerin gegen Ziff. 2 der Verfügung vom 18. Januar 2016 nach Ablauf der gesetzten Frist verstoßen hat, indem sie auf der Freifläche – südöstlich vor der genehmigten Waschhalle – Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen vorgenommen hat.
Die vage Behauptung der Bevollmächtigten der Antragstellerin im Schriftsatz vom 10. August 2016, „die Antragstellerin sei der Auffassung, dass nach Wirksamwerden des Bescheides vom 18. Januar 2016 von ihr weder Reifenmontagearbeiten noch Wagenpflegearbeiten und KFZ-Reparaturarbeiten durchgeführt worden seien“ ist nicht geeignet, die durch Fotos dokumentierten Feststellungen der Antragsgegnerin bei den beiden Ortsterminen zu erschüttern. Ein Verstoß gegen Ziff. 2 der vollziehbaren Verfügung vom 18. Januar 2016 steht daher fest, weshalb das im Bescheid vom 18. Januar 2016 unter Ziff. 5 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,– EUR fällig geworden ist und die Antragsgegnerin diese Fälligkeit (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BayVwZVG) zu Recht im Schreiben vom 14. Juli 2016 mit der Folge der Zahlungsverpflichtung festgestellt hat.
2.3 Abgesehen vom fehlenden Anordnungsanspruch (s. 2.2) fehlt auch insoweit ein Anordnungsgrund, als die Antragspartei nicht glaubhaft gemacht hat, dass es unter Berücksichtigung ihrer Interessen nicht zumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Für eine Dringlichkeit in diesem Sinne reicht es nicht aus, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes aufgrund dessen Höhe wirtschaftliche Auswirkungen bei der Antragstellerin hat. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage der Antragstellerin wurde lediglich pauschal behauptet; eine Glaubhaftmachung anhand substantiierter Darlegungen erfolgte nicht (vgl. BayVGH, B. v. 8.11.2001 – 2 CE 01.2339 – juris Rn. 9). Insoweit fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund für die beantragte Verpflichtung der Antrags-gegnerin, die Zwangsvollstreckung einzustellen.
3. Auch der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der im Bescheid vom 14. Juli 2016 unter Ziff. 2 verfügten erneuten Zwangsgeldandrohung bleibt ohne Erfolg.
3.1 Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Ziff. 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2016 – mit der der Antragstellerin ein weiteres Zwangsgeld angedroht wird – keine rechtlichen Bedenken. Das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ist daher gegenüber dem kraft Gesetzes (Art. 21a BayVwZVG) bestehenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 14. Juli 2016 nachrangig.
Art. 38 Abs. 1 Satz 3 BayVwZVG schränkt die Geltendmachung von Rechtsverletzungen auf die Androhung selbst ein, wenn der der Androhung zugrunde liegende Verwaltungsakt – der mit dieser nicht verbunden ist – bereits unanfechtbar geworden ist.
Eine solche Unanfechtbarkeit liegt aufgrund der Klageerhebung vom 17. Februar 2016 (M 8 K 16.736) nicht vor, so dass insoweit durch die Androhung unter Ziff. 2 des Bescheides vom 14. Juli 2016 auch eine Rechtsverletzung zu prüfen ist, soweit sie durch den Bescheid vom 18. Januar 2016 erfolgt wäre.
3.2 Eine solche Rechtsverletzung liegt allerdings weder durch die Verfügung unter Ziffer 2 noch unter Ziffer 5 des Bescheides vom 18. Januar 2016 gegenüber der Antragstellerin vor.
Ziff. 2 des Bescheides vom 18. Januar 2016 ist nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig, da die Tatbestandsvoraussetzungen für eine solche Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO vorliegen. Danach kann die Nutzung untersagt werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Es entspricht dabei ganz herrschender Meinung, dass für eine Nutzungsuntersagung grundsätzlich die bloße formelle Rechtswidrigkeit ausreicht, d. h. eine Nutzung ohne die erforderliche Baugenehmigung, es sei denn, die Genehmigungsfähigkeit wäre offensichtlich (BayVGH, B. v. 11.2.2010 – 2 ZB 09.1197; BayVGH, U. v. 28.10.2008 – 2 B 05.3342; BayVGH, B. v. 19.4.2000 – 2 ZB 00.158; BayVGH, B. v. 29.09.1981, BayVBl. 1982, 51; BayVGH, U. v. 11.1.1989, BayVBl. 90, 403; OVG Lüneburg, B. v. 8.5.1987, NVwZ 1989, 170).
3.2.1 Die streitgegenständliche Nutzung ist formell illegal, da die Nutzung genehmigungspflichtig ist und eine entsprechende Genehmigung nicht erteilt wurde.
Entgegen der Ansicht der Antragspartei entfällt die Genehmigungspflicht der streitgegenständlichen Nutzung nicht aufgrund eines etwaigen Bestandsschutzes.
Eine Nutzungsänderung liegt immer dann vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten – hier vorangegangenen – Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekt neu stellt (BVerwG, U. v. 18.5.1990 – 4 C 49.89 – NVwZ 91, 264 m. w. N., B. v. 14.4.2000 – 4 B 28.00 – juris – und B. v. 7.11.2002 – 4 B 64.02 (BRS 66 Nr. 70 S. 327); BVerwG, U. v. 18.11.2010 – 4 C 10/09 – juris). Die Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird auch dann überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird (U. v. 27.8.1998 – BVerwG 4 C 5.98, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190 S. 64). Ausweislich des mit Baugenehmigung vom 13. Juli 1972 genehmigten Plans wurde in der Süd-Ost-Ecke des Erdgeschosses der … Str. 61 lediglich eine Waschhalle als zugehöriger Betriebsraum zu einer Tankstelle genehmigt, nicht jedoch ein irgendwie gearteter KFZ-Reparaturbetrieb.
Es kann offenbleiben, inwieweit Wartungsarbeiten kleineren Umfangs zum Betrieb einer Tankstelle gehören. In diesem Sinne zulässig dürften Reifenwechsel, Luftdruckmessungen am Reifen, sowie Ölwechsel sein. Allerdings wurde der Betrieb der Tankstelle – auch nach Erklärung der Antragspartei – bereits 2006 aufgegeben, so dass vorliegend von einer noch gültigen Genehmigung lediglich der Betrieb einer Waschhalle – in der Süd-Ost-Ecke des Erdgeschosses – umfasst ist. Zu dieser gehören aber weder kleinere Wartungsarbeiten in den Räumlichkeiten noch KFZ-Reparaturarbeiten, wie sie bei den Ortsterminen durch die Antragsgegnerin festgestellt worden sind und wie sie auch im Internetauftritt der Antragstellerin sowie auf dem, am Betriebsgelände vorzufindenden Hinweisschild verzeichnet sind. Dies gilt erst recht für entsprechende Arbeiten auf der Freifläche.
Einen „überwirkenden“ Bestandsschutz der Tankstelle kann die Antragstellerin nicht geltend machen.
Entgegen ihrer Auffassung ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Bestandsschutz entfällt, sobald die jeder Nutzung eigene tatsächliche Variationsbreite überschritten wird (vgl. BVerwG, U. v. 25.3.1988 – 4 C 21.85 und vom 18.5.1990 – 4 C 49.89 – Buchholz 406.16 Nrn. 47 und 52 und B. v. 1.11.1994 – 4 B 220/94 – juris, Übergang von einem Tankstellenbetrieb zu einem Gebrauchtwarenhandel keine besondere Nutzungsvariante, sondern Nutzungsänderung). Damit bedarf die von der Antragspartei ausgeübte Nutzung als KFZ-Reparaturbetrieb auch in der von ihr behaupteten kleineren Ausprägung einer Genehmigung, da sie von einer bestehenden Genehmigung nicht umfasst ist.
Soweit bestimmte Wartungsarbeiten als Annex zur früher vorhandenen Tankstellennutzung zulässig gewesen sein mögen, ist hierfür mit der Aufgabe der Tankstellennutzung die Rechtsgrundlage entfallen. Ohne die Tankstellennutzung können auch solche Wartungsarbeiten nicht im Rahmen eines von der Antragspartei behaupteten „überwirkenden Bestandsschutzes“ zulässigerweise weitergeführt werden (vgl. BVerwG, a. a. O.).
3.2.2 Die streitgegenständliche Nutzung ist auch eindeutig nicht verfahrensfrei, sondern bedarf einer Genehmigung, da insoweit andere öffentlich-rechtliche Anforderungen im Raume stehen (Art. 57 Abs. 4 BayBO). Unabhängig von der Einstufung der maßgeblichen Umgebung als „Allgemeines Wohngebiet“, „Mischgebiet“ oder „Gemengelage“ wird vorliegend planungsrechtlich zu prüfen sein, ob eine solche KFZ-Reparaturwerkstatt die gebotene Rücksichtnahme auf die offensichtlich in unmittelbarer Umgebung vorhandene Wohnnutzung nimmt. Um dies zu prüfen, ist auch eine ausführliche Betriebsbeschreibung in einem Bauantrag notwendig, weshalb eindeutig nicht von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit ausgegangen werden kann.
3.2.3 Die Ermessensausübungen im Bescheid vom 18. Januar 2016 sind insoweit ebenfalls nicht zu beanstanden, da sie die wesentlichen Gesichtspunkte einer notwendigen Abwägung beinhalten und rechtsfehlerfrei gewichtet worden sind. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Nutzungsuntersagung eine ähnliche Funktion wie die Baueinstellung hat, als sie – wie diese – ein Mittel ist, den Bauherren auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen. Soweit demnach weder eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit noch sonstige besondere Umstände vorliegen, intendiert die Ermessensausübung eindeutig zur Nutzungsuntersagungsverfügung. Besondere Umstände, die gegen ein solches intendiertes Ermessen sprechen würden liegen nicht vor; insbesondere sind sie auch nicht darin zu sehen, dass die Antragspartei nach Aufgabe der Tankstelle diese Nutzung durch eine andere ersetzt hat und dies gegebenenfalls für zulässig hielt.
3.3 Der unter Ziffer 5 angeordnete Sofortvollzug der Ziffer 2 ist aus Nachbarschutzgründen gerechtfertigt und ausreichend begründet.
3.4 Der Ziff. 2 der Verpflichtung des Bescheides vom 18. Januar 2016 ist die Antragstellerin – wie bereits oben unter Ziff. 2.2 dargestellt – nicht fristgerecht nachgekommen, weshalb die Antragsgegnerin erneut ein Zwangsgeld androhen konnte.
Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist, weshalb die Antragsgegnerin zur Durchsetzung der vollziehbaren Verpflichtung der Antragstellerin eine erneute Zwangsgeldandrohung erlassen konnte.
Das im Bescheid vom 14. Juli 2016 angedrohte Zwangsgeld ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, dass der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen.
Nach Art. 31 Abs. 1 Satz 4 BayVwZVG ist das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Gemessen an diesen Vorgaben ist das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 7.500,– EUR nicht zu beanstanden, zumal das erstmalig angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,– EUR erfolglos geblieben ist.
Schließlich ist auch die im Bescheid vom 14. Juli 2016 gesetzte Frist von 7 Tagen nach Zustellung des Bescheides im Hinblick auf die Vorgeschichte sowie die Tatsache, dass es vorliegend nur um die Unterlassung von Wartungs- und Reparaturarbeiten im Freibereich geht, ausreichend und zumutbar (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG).
4. Die Anträge waren nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Rechtsmittelbelehrung:
1. Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– nicht übersteigt.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
2. Gegen die Festsetzung des Streitwerts (Nummer III des Beschlusses) steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Für die Beschwerde gegen den Streitwert besteht kein Vertretungszwang.


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