Verwaltungsrecht

Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts hinsichtlich eines Haftgrundes für die Sicherungshaft

Aktenzeichen  18 T 9417/15

Datum:
14.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 117380
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 23 Abs. 2, § 58 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 417 Abs. 2, § 420 Abs. 1 S. 1
AufenthG  § 2  Abs. 14 Nr. 1,Abs. 15 S. 1, § 50 Abs. 1 S. 1, § 58 Abs. 2 S. 2, § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 71 Abs. 1, § 72 Abs. 4
ZustVAuslR § 1 S. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 S. 2
AsylG § 34a Abs. 1 S. 1, § 55 Abs. 1, § 67 Abs. 1 Nr. 5
Dublin-III Art. 2n, Art. 28 Abs. 2
VO (EU) 604/2013 Art. 28 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Die während des Asylverfahrens geltende Aufenthaltsgestattung erlischt mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Sicherungshaft kann im Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung nur auf den Haftgrund der Fluchtgefahr, nicht aber auf den Haftgrund der unerlaubten Einreise gestützt werden; der Haftgrund der unerlaubten Einreise ist zudem zur Konkretisierung der Fluchtgefahr ungeeignet (vgl. BGH BeckRS 2014, 22754). (redaktioneller Leitsatz)
3 § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG ist dem Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG nachgebildet und entspricht dem Bestimmtheitserfordernis der Dublin III-Verordnung (vgl. BGH BeckRS 2014, 14780). (redaktioneller Leitsatz)
4 Die Annahme eines von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Haftgrundes ist im Rahmen der Beschwerdeentscheidung zulässig. (redaktioneller Leitsatz)
5 Das Beschwerdegericht kann von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen, wenn er im Rahmen der Anhörung durch das Amtsgericht Angaben zur Sache gemacht hat, der Sachverhalt hinreichend ermittelt ist und ausgeschlossen werden kann, dass eine erneute Anhörung zu Erkenntnissen führen könnte, die für die Entscheidung von Bedeutung wären. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

XIV 6/15 2015-11-25 AGSCHWABACH AG Schwabach

Tenor

1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwabach vom 25.11.2015 wird zurückgewiesen.
2. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
3. Der Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,00 EUR.

Gründe

I.
1. Der Betroffene ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste am 28.05.2014 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 05.06.2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Der Antrag im Asylverfahren wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.01.2015 als unzulässig zurückgewiesen, weil der Betroffene in Bulgarien bereits ein Asylverfahren durchgeführt und dort die Zuerkennung internationalen Schutzes erhalten hatte. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist eine Abschiebung nach Bulgarien angekündigt. Vollziehbarkeit und Bestandskraft dieser Entscheidung traten am 20.02.2015 ein.
Der Aufforderung zur Ausreise kam der Betroffenen in der Folgezeit nicht nach. Mit Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 05.06.2014 war dem Betroffenen ab dem 10.06.2014 der Wohnsitz R. 3, 9. S. im Landkreis Nürnberger Land zugewiesen worden, wo er auch ab dem 11.06.2014 gemeldet war. Spätestens ab April 2015 hielt er sich nicht mehr an diesem Wohnsitz auf, wobei er die Ausländerbehörde weder über seine Abreise noch über den künftigen Aufenthalt unterrichtet hatte. Erst am 25.11.2015 wurde der Betroffene durch Beamte der Polizeiinspektion Schwabach festgenommen. Der Aufenthaltsort des Betroffenen von April 2015 bis zum 25.11.2015 ist nicht bekannt.
2. Mit Beschluss des Amtsgerichts Schwabach vom 25.11.2015 wurde nach persönlicher Anhörung des Betroffenen auf Antrag des Landratsamtes Nürnberger Land (im Folgenden: beteiligte Behörde) vom selben Tage die Sicherungshaft zum Zwecke der Zurückschiebung gegen den Betroffenen bis längstens zum 24.01.2016 angeordnet. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wurde angeordnet. Das Amtsgerichts Schwabach ging ausweislich der Beschlussgründe von einem Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG aus, da der Betroffenen auf Grund unerlaubter Einreise vollziehbar ausreisepflichtig sei. Im Rahmen der persönlichen Anhörung äußerte der Betroffene, dass es in Bulgarien keine Arbeit für ihn gebe und man vom Volk geschlagen werde, weil man keinen Schutz habe.
3. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwabach vom 25.11.2015, dem Betroffenen zugestellt am 30.11.2015, legte der Betroffene durch Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 07.12.2015, eingegangen beim Amtsgericht Schwabach am selben Tag, Beschwerde ein. Zur Begründung wird ausgeführt, das Amtsgericht Schwabach habe die Verhältnismäßigkeit der Haft, insbesondere deren Dauer, überhaupt nicht begründet. Das einmalige untertauchen könne die Sicherungshaft nicht rechtfertigen. Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 12.12.2015 ergänzend dahingehend begründet, dass das Amtsgericht Schwabach die Anordnung der Haft alleine auf § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gestützt habe, obwohl diese Norm nach der Entscheidung des BGH vom 22.10.2014 (Az. V ZB 124/14) nicht den Anforderungen von Art. 2 n Dublin III VO entspreche. Auf eine unerlaubte Einreise könne die Sicherungshaft daher im vorliegenden sog. Dublin-Fall nicht gestützt werden. Als Anlage zum Schriftsatz vom 12.12.2015 wurde ein Antrag an das Verwaltungsgericht München gemäß § 123 VwGO übersandt, in dem unter anderem ausgeführt wird, es bestehe auf Grund der rechtlichen und tatsächlichen Situation für Flüchtlinge in Bulgarien ein Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG.
Gleichzeitig mit der Beschwerdebegründung stellte der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und seine Beiordnung.
4. Das Amtsgericht Schwabach half der Beschwerde mit Verfügung vom 15.12.2015 nicht ab und legte die Akten dem Landgericht Nürnberg-Fürth vor. und nahm hierbei Bezug auf die Entscheidungsgründe aus dem Beschluss vom 25.11.2015. Ergänzend wurde auf das 5-monatige „Untertauchen“ des Betroffenen verwiesen (Bl. 38 Rs).
5. Am 30.11.2015 erklärte die zuständige Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ihr Einverständnis zur Zurückschiebung des Betroffenen. Am 29.12.2015 erklärte die bulgarischen Behörden ihr Einvernehmen mit einer Zurückschiebung des Betroffenen. Nach telefonischer Auskunft von Frau Frank, Landratsamt Nürnberger Land – Ausländerwesen, vom 11.01.2015 wird die Abschiebung des Betroffenen voraussichtlich am 20.01.2016 vollzogen.
II.
1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwabach vom 25.11.2015 ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2 FamFG.
2. In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft sind gegeben.
a) Der Antrag der beteiligten Behörde, beim Amtsgericht Schwabach eingegangen am 25.11.2015, genügte den formellen Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG und enthielt insbesondere Angaben zur erforderlichen Dauer der weiteren Freiheitsentziehung.
Die antragstellende Behörde war gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG, § 1 Satz 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 ZustVAuslR sachlich und örtlich zuständig.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen vor Erlass des angefochtenen Beschlusses mündlich angehört (§ 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG) und ihm den Haftantrag zur Kenntnis übergeben (§ 23 Abs. 2 FamFG).
b) Der Betroffene ist gemäß §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 50 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, da er weder Aufenthaltstitel besitzt, noch ein Aufenthaltsrecht besteht. Der Asylantrag des Betroffenen wurde bestandskräftig als unzulässig abgelehnt. Die nach § 55 Abs. 1 AsylG während der Asylverfahrens für den Betroffenen geltende Aufenthaltsgestattung ist mit der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung aus Ziffer 2. des Bescheides vom 15.01.2015 zum 20.02.2015 erloschen (§§ 34 a Abs. 1 Satz 1, 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylG).
c) Es liegt ein Haftgrund nach Art. 28 Abs. 2, 2 n) VO (EU) 604/2013, §§ 2 Abs. 15 Satz 1, Abs. 14 Nr. 1 AufenthG vor.
Entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts Schwabach im Beschluss vom 25.11.2015 kann die Sicherungshaft nicht auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gestützt werden. Diese Regelung ist, wie durch den Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt, nicht geeignet, eine Haftanordnung, die wie vorliegend dem Anwendungsbereich der VO (EU) 604/2013 (Dublin III-Verordnung) unterfällt, zu begründen. Die Gründe für die Anordnung von Haft zur Sicherung einer Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Betroffenen durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Überstellungshaft) regelt Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung mit unmittelbarer Geltung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eigenständig und abschließend. Zugelassen ist die Haft nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur, wenn Fluchtgefahr besteht, nicht aus anderen Gründen. Die in § 62 Abs. 3 AufenthG genannten Haftgründe können demnach im Anwendungsbereich der Verordnung zur Begründung der Sicherungshaft nur herangezogen werden, wenn sie objektive, gesetzlich festgelegte Kriterien formulieren, welche die Annahme einer Fluchtgefahr begründen. Der Haftgrund der unerlaubten Einreise nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist zur Konkretisierung der Fluchtgefahr nach Art. 28 und Art. 2 Buchstabe n der Dublin-III-Verordnung ungeeignet (vgl. dazu BGH Beschluss vom 22.10.2014 – V ZB 124/14).
Die Sicherungshaft kann indes auf Art. 28 Abs. 2, 2 n) VO (EU) 604/2013 i.V.m. §§ 2 Abs. 15 Satz 1, Abs. 14 Nr. 1 AufenthG gestützt werden. § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG ist dem Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nachgebildet und entspricht dem Bestimmtheitserfordernis der Dublin III-Verordnung (vgl. BGH Beschluss vom 26.06.2014 – V ZB 31/14). Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG liegen ohne weiteres vor. Der Betroffene hat nach Bekanntgabe der Entscheidung im Asylverfahren vom 15.01.2015 seinen Wohnsitz in Schwarzenbruck ohne Mitteilung an die Ausländerbehörde spätestens im April 2015 aufgegeben ohne eine neue Adresse anzugeben und war dann bis zum November 2015 unbekannten Aufenthaltes. Insbesondere der zeitliche Zusammenhang des „Untertauchens“ durch den Betroffenen mit der Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides im Asylverfahren und der dort genannten Verpflichtung zur Ausreise begründen den Verdacht, dass sich der Betroffene nicht rechtmäßig verhalten und sich der Zurückschiebung nach Bulgarien entziehen wird.
Die Annahme eines von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Haftgrundes ist im Rahmen der Beschwerdeentscheidung rechtlich zulässig. Das Beschwerdegericht tritt in den Grenzen der Beschwerde als Tatsacheninstanz an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts. Das hat zur Folge, dass Fehler des erstinstanzlichen Gerichts grundsätzlich nicht zur Aufhebung seiner Entscheidung und zu einer Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht, sondern dazu führen, dass das Beschwerdegericht selbst die sachlich gebotene Entscheidung trifft (BGH Beschluss vom 08.03.2007 – V ZB 149/06, Beschluss vom 22.07.2010 – V ZB 29/10, Beschluss vom 01.03.2012 – VZB 183/11).
d) Die sonstigen Voraussetzungen der Sicherungshaft sind ebenfalls gegeben:
aa) Ein Abschiebeverbot gemäß § 60 AufenthG ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer nimmt insoweit in seinem dem Gericht zur Kenntnis übersandten Schriftsatz an das Verwaltungsgericht München Bezug auf § 60 Abs. 7 AufenthG. Anhaltspunkte für eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Betroffenen bei einer Abschiebung nach Bulgarien werden nicht im Einzelnen vorgetragen und sind auch ansonsten nicht erkennbar. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft gem. § 72 Abs. 4 AufenthG wurde eingeholt.
bb) Der Zweck der Haft konnte nicht durch mildere Mittel erreicht werden (Art. 28 Abs. 2 VO (EU) 604/2013). Insbesondere aufgrund des langandauernden Untertauchens des Betroffenen ist mit Widerstand gegen die Abschiebung zu rechnen. Dem kann nur durch eine freiheitsentziehende Maßnahme wirksam begegnet werden.
cc) Der Betroffene wurde im Rahmen der Anhörung am 25.11.2015 über sein Recht auf konsularischen Beistand belehrt (Art. 36 Abs. 1 lit. b WKÜ).
dd) Auch ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot liegt nicht vor. Die erforderlichen Maßnahmen wurden zeitnah getätigt. Nach derzeitiger Sachlage kann die Abschiebung innerhalb der angeordneten Haftdauer am 20.01.2016 erfolgen. Die Dauer der angeordneten Sicherungshaft ist angemessen. Die antragstellende Behörde hat die voraussichtliche Zeitspanne bis zur Durchführung der Abschiebung plausibel dargelegt. Die Sicherungshaft wird erst seit dem 25.11.2015 vollzogen. Bis zur voraussichtlichen Abschiebung wird sie eine Dauer von etwa 2 Monaten erreicht haben. Dies überschreitet nicht die Grenzen der Verhältnismäßigkeit.
e) Die Kammer kann ausnahmsweise ohne persönliche Anhörung des Betroffenen entscheiden. Der Betroffene hat im Rahmen der Anhörung durch das Amtsgericht und bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung Angaben zur Sache gemacht. Auf Grund der Tatsache, dass der Sachverhalt hinreichend ermittelt ist, kann daher ausgeschlossen werden, dass eine erneute Anhörung des Betroffenen zu Erkenntnissen führen könnte, die für die Entscheidung von Bedeutung wären.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
III.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Verfahrenskostenhilfe gem. § 76 FamFG i.V.m. § 114 ZPO sind nicht gegeben. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Betroffene nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Beschwerdebegründung enthält dazu keine näheren Ausführungen. Jedenfalls liegen die hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht vor. Insoweit kann auf die Gründe unter Ziffer II. Bezug genommen werden. Die im Verfahren zu beantwortenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich entschieden.
IV.
Die Festsetzung des Gegenstandwertes im Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.


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