Verwaltungsrecht

Rechtmäßiges Abschiebungsverbot

Aktenzeichen  B 3 K 17.33153

Datum:
1.12.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, §§ 35, 36, § 38, § 74
VwGO VwGO § 91, § 113 Abs. 1 Satz 1
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5

 

Leitsatz

Setzt das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bewusst – entgegen § 36 Abs. 1 AsylG – eine rechtswidrige Ausreisefrist von 30 Tagen, so ist die Abschiebungsandrohung insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. (Rn. 29)

Tenor

1. Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 14.09.2017 wird aufgehoben, soweit eine Ausreisefrist von 30 Tagen festgesetzt wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Über die Klage kann mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Zwar beantragte die Beklagte nach Erlass des Gerichtsbescheids die Durchführung der mündlichen Verhandlung, jedoch verzichtete sie gleichzeitig auf die tatsächliche Durchführung der mündlichen Verhandlung. Der Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führt nicht zwingend dazu, dass nur aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden werden kann. Vielmehr ist auch bei einem Antrag auf mündliche Verhandlung der Verzicht auf die tatsächliche Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO zulässig. Nachdem auch der Kläger mit Schriftsatz vom 28.11.2017 auf die tatsächliche Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet hat, konnte vorliegend durch Urteil ohne mündliche Verhandlung über die Klage entschieden werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 84 RdNr. 38; VG Bayreuth, U.v. 13.2.2017 – B 3 K 16.460).
II.
Die mit Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist zulässig und hat teilweise Erfolg.
1. Die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung bzw. gegen die Abschiebungsandrohung ist zulässig. In der Rechtsprechung ist insbesondere zwischenzeitlich geklärt, dass die Anfechtungsklage die allein statthafte Klageart gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist (BayVGH, U.v. 13.10.2016 – 20 B 15.30008 – juris; vgl. auch BVerwG, U.v. 27.10.2015 – 1 C 32.14 – juris; BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris; BayVGH, U.v. 23.03.2017 – 13a B 17.50003 – juris). Eine isolierte Aufhebung der angefochtenen Regelung führt nämlich zur weiteren Prüfung der Anträge durch die Beklagte und damit zum erstrebten Rechtsschutzziel. Durch die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung wird das Verwaltungsverfahren in den Stand zurückversetzt, in dem es sich vor Erlass der streitgegenständlichen Regelungen befunden hat. Das Bundesamt ist im Falle einer Aufhebung des Bescheides gemäß §§ 24, 31 AsylG gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren weiterzuführen.
2. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Klage ist teilweise begründet. Die von der Beklagten in Ziffer 3 des Bescheides festgesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen ab Bekanntgabe des Bescheides bzw. ab unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Anfechtungsklage unbegründet und daher abzuweisen.
a) Der Asylantrag des Klägers ist in Deutschland gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig.
Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach Mitteilung der zuständigen Behörde in Ungarn vom 18.08.2017 wurde dem Kläger am 13.07.2017 in Ungarn subsidiärer und damit internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 AsylG zuerkannt.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Kassel (U.v. 4.11.2016 – 3 A 1292/16.A – juris) ist für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Frage, ob das Asylsystem des schutzgewährenden Staats in Bezug auf die Behandlung anerkannter Flüchtlinge an systemischen Mängeln leidet, unerheblich (vgl. ausführlich, VG Freiburg, U.v. 17.3.2017 – A 5 K 853.16 – juris m.w.N. sowie VG Hamburg, U.v. 7.3.2017 – 9 A 6210/16 – juris; VG Cottbus, B.v. 10.3.2017 – VG 5 L 673/16.A. – juris und VG Trier, B.v. 20.7.2017 – 5 L 7778/17.TR – juris).
b) Die in Ziffer 3 gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen ist hingegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Soweit die Beklagte die Ausreisefrist von 30 Tagen auf § 38 Abs. 1 AsylG („in den sonstigen Fällen“) stützt, wird verkannt, dass § 36 Abs. 1 AsylG gegenüber § 38 Abs. 1 AsylG eine Spezialregelung darstellt. Nach § 35 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG ist in den Fällen der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine Abschiebungsandrohung zu erlassen. Dabei beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. Die Wochenfrist hat ausweislich des Gesetzeswortlautes zwingenden Charakter. Einer anderweitigen Fristsetzung durch das Bundesamt steht § 36 Abs. 1 AsylG entgegen (vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 36 Rn. 5; BayVGH, B.v. 20.10.2017 – 4 ZB 17.31379), selbst wenn diese für den Kläger günstiger ist (vgl. zur ähnlichen Problematik: bloße Abschiebungsandrohung statt vorgeschriebener Abschiebungsanordnung, BayVGH, B.v. 14.6.2016 – 21 ZB 16.30074 – juris). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sich der Kläger als Adressat der objektiv rechtswidrigen Ausreisefrist auch darauf berufen, dass § 36 AsylG eine solche Rechtsfolge nicht vorsieht (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2016 – 21 ZB 16.30074 – juris). Bei Anfechtung durch den Bescheidsadressaten indiziert der materielle Mangel grds. die Rechtsverletzung, d.h. der objektiv rechtswidrige Verwaltungsakt verletzt den Adressaten zumindest in Art. 2 Abs. 1 GG, da der Eingriff nicht von der (zutreffenden) Befugnisnorm gedeckt ist (Decker in: Posser/Wolff, VwGO, Stand 01.07.2017, § 113 Rn. 19). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – die Behörde bewusst eine objektiv rechtswidrige Ausreisefrist setzt (vgl. SächsOVG, B.v. 26.8.1992, I S 150/92 – juris; BayVGH, B.v. 23.8.1991 – 14 CS 91-2254 – juris), um unter dem Deckmantel des § 38 Abs. 1 AsylG den nach § 36 Abs. 3 i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG gesetzlich angeordneten Sofortvollzug auszuhebeln, damit der Kläger ggf. um die – für ihn günstige – Rechtsfolge des § 37 AsylG (vgl. hierzu VG Ansbach, B.v. 11.08.2017 – AN 14 S 17.50857 – juris) gebracht wird. Zwar mag die Sinnhaftigkeit des § 37 Abs. 1 AsylG zu hinterfragen sein, die Beklagte ist jedoch als Verwaltungsbehörde nach Art. 20 Abs. 3 GG an (objektives) Recht und Gesetz gebunden und nicht befugt – im Hinblick eine künftige Änderung des § 37 AsylG – geltendes Recht zu missachten. Will die Beklagte vom gesetzlich angeordneten Sofortvollzug der Abschiebungsandrohung Abstand nehmen, verbleibt ihr allenfalls die Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung (vgl. § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) mit einer Einzelfallbegründung analog § 80 Abs. 3 VwGO.
Im Übrigen bestehen gegen die Abschiebungsandrohung keine Bedenken. Eine untrennbare Verknüpfung zwischen der Fristsetzung für die Ausreisepflicht und der Abschiebungsandrohung besteht grundsätzlich nicht. Wird die zusammen mit einer Abschiebungsandrohung verfügte Ausreisefrist als rechtswidrig aufgehoben, ist die verbleibende Abschiebungsandrohung zwar unvollständig, behält aber gleichwohl ihren Regelungsgehalt, so dass die Abschiebungsandrohung selbst nicht rechtswidrig ist und nicht aufgehoben werden muss, nur weil die Fristsetzung ihrerseits rechtswidrig ist. Die Abschiebung kann in diesen Fällen lediglich nicht vollzogen werden, bevor die Behörde erneut eine Frist gesetzt hat und diese abgelaufen ist (vgl. BVerwG, U.v. 3.4.2001 – 9 C 22/00 – juris).
c) Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4 des Bescheides ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar kann der Kläger infolge der Aufhebung der Ausreisefrist bis zu einer neuerlichen Fristsetzung nicht abgeschoben werden. Dies bedeutet aber nicht, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG von vorherein nicht zum Tragen kommt bzw. gegenstandlos geworden ist (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – juris). Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes knüpft tatbestandlich an die Abschiebung des Klägers an. Der Beklagten ist es unbenommen, zeitnah die Voraussetzungen für die Abschiebung zu schaffen, so dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG weiterhin im Raum steht.
III.
Der mit Schriftsatz vom 28.11.2017 – hilfsweise – gestellte Antrag, die Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ungarn vorliegen, bleibt ohne Erfolg.
1. Der Hilfsantrag ist nicht fristgerecht innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG gestellt worden und damit bereits unzulässig.
Zwar stellt der – hilfsweise – nachgeschobene Verpflichtungsantrag eine ohne weiteres zulässige Klageänderung i.S.d. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO bzw. eine sachdienliche Klageänderung in Form der Klageerweiterung nach § 91 VwGO dar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 91 Rn. 2). Die Zulässigkeit der Klageänderung besagt jedoch noch nichts über die Zulässigkeit der erweiterten Klage (vgl. hierzu Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 91 Rn. 9 u. 13 und § 74 Rn. 11). Bei einer Klageänderung/Klageerweiterung muss für das neu einbezogene Klagebegehren die geltende Klagefrist beachtet werden. Dies gilt auch dann, wenn gegen den Bescheid bereits teilweise zulässig Klage erhoben wurde und die Klage später um den nicht bzw. nicht ordnungsgemäß beklagten Teil des Bescheides erweitert wird (BVerwG, B.v. 30.7.2010 – 8 B 125/09 – juris). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der in das Verfahren neu einbezogene Teil des Bescheides und der bereits ordnungsgemäß anhängig gemachte Teils des Bescheides im untrennbaren Zusammenhang stehen (Rennert a.a.O., § 74 Rz. 11 und § 91 Rn. 9; Kopp/Schenke a.a.O., § 74 Rn. 7).
Vorliegend hätte der Kläger die Anfechtungsklage fristgerecht mit einem hilfsweisen Verpflichtungsbegehren auf Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes verbinden müssen, wenn er die Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten für fehlerhaft erachtet und in Bezug auf den Abschiebezielstaat (Ungarn) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG sieht (BVerwG, B.v. 3.4.2017 – 1 C 9/16 – juris; Berlit, Anmerkung zum B.v. 3.4.2017 – 1 C 9/16 vom 10.7.2017, jurisPR-BVerwG, 114/2017, Anm. 1 – juris).
Zwischen der Versagung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG und den anderen Regelungen des Bescheides vom 14.09.2017 besteht auch kein untrennbarer Zusammenhang im obigen Sinne. Es handelt sich jeweils um eigenständige materielle Regelungen, die nur „verfahrensrechtlich“ in einem Bescheid erlassen werden.
2. Selbst wenn eine zulässige – hilfsweise – Versagungsgegenklage im Hinblick auf die Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten erhoben worden wäre, stünde dem Kläger kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG zu.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Hieraus folgen neben Unterlassungsauch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Ungarn allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen würden (vgl. OVG NRW, U.v. 19.5.2016 – 13 A 1490/13.A – juris). Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, U.v. 4.11 2014 – 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) – juris). Dagegen verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen.
Mängel bei den Aufenthaltsbedingungen für international schutzberechtigte Personen in Ungarn liegen nicht vor. Diese Einschätzung gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung, wonach nunmehr systemische Mängel im ungarischen Asylsystem angenommen worden (so grundsätzlich auch VG München, Urteil vom 17.02.2017 – M 17 K 16.34416 – juris; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 04.11.2016 – 3 K 1910/15 – juris). Die Situation des Klägers als Schutzberechtigter in Ungarn ist nicht vergleichbar mit der Lage von Asylsuchenden in Ungarn, die sich auf systemische Mängel im ungarischen Asylsystem berufen können.
Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt, welche Sozialleistungen für anerkannt Schutzberechtigte in Ungarn zur Verfügung stehen. In Anbetracht dessen vermag das Gericht bei einer Abschiebung nach Ungarn generell keinen Verstoß gegen § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK zu erkennen. Insoweit teilt das Gericht auch nicht die Auffassung des VG Berlin im Beschluss vom 17.07.2017 (VG 23 L 507.17.A – juris).
Auch unter Beachtung der individuell vorgetragenen Umstände sind die hohen Anforderungen an eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht gegeben. Der Kläger ist jung, gesund, erwerbsfähig und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Er hat im Baugewerbe gearbeitet und verfügt über handwerkliche Erfahrungen. Zudem hat er mit dem Abitur einen überdurchschnittlichen Schulabschluss. Es ist ihm zumutbar nach Ungarn zurückzukehren. Die Schilderungen beim Bundesamt am 14.08.2017 beziehen sich offensichtlich auf den Zeitraum, in dem der Kläger als Asylsuchender in Ungarn war. Daraus folgt nicht, dass ihm nunmehr als international Schutzberechtigten ebenfalls „unmenschliche“ Behandlung widerfährt.
Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben.
IV.
Die Kostenentscheidung des gerichtskostenfreien Verfahrens beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §°167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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