Verwaltungsrecht

Rechtsmitteleinlegung nach Erledigungseintritt

Aktenzeichen  1 ZB 15.2726

Datum:
19.4.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 45496
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO §§ 124 II, 124a IV 4, 161 II

 

Leitsatz

Es ist zulässig, nach Erledigungseintritt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Rechtsmittel einzulegen mit dem Ziel, die Verfahrensbeendigung und eine Kostenentscheidung nach § 161 II VwGO herbeizuführen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

1 K 15.704 2015-06-30 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2015 ist in Ziff. I und II wirkungslos geworden.
II.
Das Verfahren wird eingestellt.
III.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers und des Beklagten – einer entsprechenden Erklärung der Beigeladenen bedurfte es nicht-ist das Verfahren entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und ist das Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären. Zwar ist die Vorgehensweise des Klägers zulässig‚ nach Erledigungseintritt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Rechtsmittel einzulegen mit dem Ziel‚ die Verfahrensbeendigung und eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO durch übereinstimmende Erledigungserklärungen im nächsten Rechtszug herbeizuführen (siehe hierzu zusammenfassend Schmidt in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014‚ § 161 Rn. 11 m.w.N). Dem Kläger sind jedoch gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen. Er hat nämlich zum einen keinerlei Berufungszulassungsgründe im Sinn von § 124 Abs.2 VwGO dargelegt (§ 124a Abs.4 Satz 4 VwGO). Zum anderen hat er nicht vorgetragen, aus welchen Gründen eine Berufung Erfolg haben müsste (vgl. hierzu Neumann in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 161 Rn. 76 ff. m. w. N.). Die Tatsache allein‚ dass die Beigeladenen einen neuen Bauantrag eingereicht haben‚ der mit Baugenehmigung vom 27. Oktober 2015 positiv verbeschieden wurde‚ rechtfertigt für sich gesehen nicht‚ eine anderweitige Kostenentscheidung zu treffen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs.3, § 162 Abs.3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3‚ § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs.


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