Verwaltungsrecht

Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen

Aktenzeichen  Au 2 K 15.794

Datum:
6.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BRKG BRKG § 13 Abs. 1, Abs. 2 S. 1
VwGO VwGO § 113 Abs. 5

 

Leitsatz

Wird in besonderen Fällen angeordnet oder genehmigt, dass die Dienstreise an einem vorübergehenden Aufenthaltsort anzutreten oder zu beenden ist, wird die Reisekostenvergütung abweichend von § 13 Abs. 1 S. 1 BRKG nach der Abreise von oder der Ankunft an diesem Ort bemessen (§ 13 Abs. 2 S. 1 BRKG). Die Dienstreise verläuft dann in der Regel über drei Orte: Wohn-, Geschäfts- und vorübergehender Aufenthaltsort.   (redaktioneller Leitsatz)
Allein der Verzicht auf eine amtlich unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft und die stillschweigende Kenntnisnahme dessen durch den Dienstherrn vermögen keine Genehmigung oder Anordnung im Sinne des § 13 Abs. 2 S. 1 BRKG zu begründen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte die Entscheidung im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der beantragten Fahrtkosten für die mit dem privaten Kfz durchgeführten Fahrten zwischen seiner privaten Unterkunft und dem Lehrgangsort in Höhe von 25,60 EUR. Der Abrechnungsbescheid vom 28. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) auf Wegstreckenentschädigung für die An- und Abreise zu seiner Privatunterunterkunft in … § 13 Abs. 1 Satz 1 BRKG stellt den Grundsatz auf, dass bei einer Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen die Reisekostenvergütung so bemessen wird, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. Wird in besonderen Fällen angeordnet oder genehmigt, dass die Dienstreise an einem vorübergehenden Aufenthaltsort anzutreten oder zu beenden ist, wird die Reisekostenvergütung abweichend von Absatz 1 nach der Abreise von oder der Ankunft an diesem Ort bemessen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BRKG). Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 BRKG sind aus mehreren Gründen nicht gegeben. Nach dem Wortlaut der Norm wird die Dienstreise entweder an dem vorübergehenden Aufenthaltsort (z. B. Urlaubsort) begonnen oder dort beendet. Die Dienstreise verläuft dann in der Regel über drei Orte: Wohn-, Geschäfts- und vorübergehender Aufenthaltsort (vgl. Ziffer 13.2.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz). Das war vorliegend nicht der Fall, da sich die private Unterkunft des Klägers am Geschäftsort in … befand. Darüber hinaus erteilte die Beklagte dem Kläger keine Genehmigung, eine private Unterkunft anstelle der amtlich unentgeltlich bereitgestellten Übernachtungsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen. Allein der Verzicht des Klägers auf eine amtlich unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft und die stillschweigende Kenntnisnahme dessen durch die Beklagte vermögen keine Genehmigung oder Anordnung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BRKG zu begründen.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 25,60 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,– EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.


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