Verwaltungsrecht

Rückforderung einer landwirtschaftlichen Subvention

Aktenzeichen  6 ZB 19.1287

Datum:
12.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 14698
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4
VO (EG) Nr. 73/2009, Art. 34, Art. 2
VO (EG) Nr. 1122/2009 Art. 34 Abs. 2
MOG § 10 Abs. 1 S. 1
VwGO § 86 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Wenn die gerichtliche Kontrolle nach weitestmöglicher Aufklärung an die Grenze des Erkenntnisstands stößt, zwingt Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen, sondern erlaubt ihm, seiner Entscheidung insoweit die Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zugrunde zu legen, wenn diese auch aus gerichtlicher Sicht plausibel ist. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Liegt ein „baumschulähnlicher“ Bestand mit Freistellen vor, bei dem gruppenweise verschiedene, zum Teil schon 10 m bis 15 m hohe Baumsorten in Reihen gepflanzt worden sind, so dass sich der Gesamteindruck eines „waldähnlichen“ Erscheinungsbildes ergibt, ist ein landwirtschaftlicher Bezug, der auch für aus der Erzeugung genommenes Ackerland erforderlich ist, nicht mehr gegeben. (Rn. 14 – 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 8 K 16.367 2019-04-15 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. April 2019 – W 8 K 16.367 – in seinem klageabweisenden Teil wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 83.909,16 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts sinngemäß beschränkt auf den klageabweisenden Teil zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO wurden nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) oder liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Schriftsatz des Klägers vom 5. Dezember 2019 ist erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen. Zwar können die Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist noch ergänzt werden; dies gilt jedoch nur, soweit der konkret zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt war, was hier nicht der Fall war (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 53).
1. Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligungsbescheide und die Rückforderung von Direktzahlungen für die Wirtschaftsjahre 2009 bis 2011.
Er war bis zu einem Wechsel des Betriebsinhabers im Jahr 2013 Landwirt und hatte in den Jahren 2009 bis 2011 jeweils Mehrfachanträge auf Betriebsprämien durch Aktivierung der Zahlungsansprüche und Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten gestellt. Etwa die Hälfte der Flächen wurde dabei als „Ackerland aus der Erzeugung genommen“ (NC 591) bezeichnet.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2014 nahm das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Bewilligungsbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 zurück, forderte den Kläger auf, die zu viel ausgezahlten Direktzahlungen in Höhe von insgesamt 84.584,20 € zu erstatten und setzte Mehrjahressanktionen in Höhe von 69.550,62 € fest. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 30. Juli 2012 sei auf den beantragten Stilllegungsflächen nicht-landwirtschaftlicher, baumschulähnlicher Bewuchs mit reihenweise gepflanzten Bäumen festgestellt worden. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2016 zurück.
Mit Urteil vom 15. April 2019 hat das Verwaltungsgericht die hiergegen gerichtete Klage – bis auf einen Betrag in Höhe von 675,04 € – abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass die Rücknahme der gewährten Direktzahlungen für die Jahre 2009 bis 2011 nicht zu beanstanden sei, soweit sie auf der Beantragung von nicht-landwirtschaftlichen Flächen beruhe. Die vom Kläger als „Ackerland aus der Erzeugung genommen“ beantragten Flächen seien nicht beihilfefähig, weil ein landwirtschaftlicher Bezug nicht mehr erkennbar sei. Die europarechtlichen und nationalen Vorschriften seien nicht eingehalten worden.
2. Die vom Kläger (fristgerecht) gegen das erstinstanzliche Urteil in seinem klageabweisenden Teil vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO.
a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würden (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642 m.w.N.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 6 ZB 17.2521 – juris Rn. 4). Das ist hier nicht der Fall.
Wie das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung entschieden hat, liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bewilligung von Betriebsprämien und die Anordnung einer Erstattung der zu viel ausgezahlten Direktzahlungen für die im Streit stehenden Jahre 2009 bis 2011 vor. Die vom Verwaltungsgericht als unzulässig angesehene Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Mehrjahressanktionen, die sich infolge der Übergabe des klägerischen Betriebs erledigt hatten, verfolgt der Zulassungsantrag nicht mehr weiter (Schriftsatz vom 29.7.2019, S. 5).
Rechtsgrundlage für die Rücknahme einer rechtswidrigen Bewilligung von Betriebsprämien ist § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz – MOG – i.d.F. vom 24.6.2005). Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in bestimmten Fällen zurückzunehmen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind. Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Direktzahlungen ist Art. 34 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009. Danach wird den Betriebsinhabern eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „beihilfefähige Hektarfläche“ jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 9041), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird (Art. 34 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 73/2009). Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen Hektarflächen den Beihilfebedingungen jederzeit während des Kalenderjahres entsprechen (Art. 34 Abs. 2 Buchst. b Satz 5 VO (EG) Nr. 73/2009). „Landwirtschaftliche Tätigkeit“ ist die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 (Art. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 73/2009). „Landwirtschaftliche Fläche“ ist jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird (Art. 2 Buchst. h VO (EG) Nr. 73/2009). Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 73/2009 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage des in Anhang III vorgegebenen Rahmens Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. VO (EG) Nr. 73/2009).
Nach der nationalen Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung der Einhaltung anderweitiger Vorschriften durch Landwirte im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Direktzahlungen und sonstige Stützungsregelungen (Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz – DirektZahlVerpflG) hat ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen beantragt, sein von ihm unbefristet oder befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenes Ackerland oder Dauergrünland nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 durch geeignete Maßnahmen so zu erhalten, dass eine landwirtschaftliche Nutzung auch künftig möglich ist, die Landschaft gepflegt und der ökologische Zustand nicht beeinträchtigt wird. Nach § 4 Abs. 1 DirektzahlungenVerpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV i.d.F. vom 4.11.2004 BGBl. I S. 2778) ist eine Ackerfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen. Auf einer Acker- oder einer Dauergrünlandfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist der Aufwuchs mindestens einmal jährlich zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen oder der Aufwuchs zu mähen und das Mähgut abzufahren (§ 4 Abs. 2 DirektZahlVerpflV).
Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung die Beihilfefähigkeit der vom Kläger als „Ackerland aus der Erzeugung genommen“ beantragten, früheren Ackerflächen verneint.
Zwar rügt der Zulassungsantrag mit guten Gründen, das Verwaltungsgericht habe im Zusammenhang mit der Prüfung der Beihilfefähigkeit der beantragten Flächen einen unzutreffenden Maßstab zitiert, indem es angenommen habe, der Behörde komme ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (S. 29 des Urteils unter Bezugnahme auf u.a. VG Meiningen, U.v. 14.7.2016 – 2 K 515.12 – juris Rn. 29). Der Senat vermag bereits nicht zu erkennen, dass die maßgeblichen Vorschriften auch unter Berücksichtigung der Eigenart der einschlägigen Verwaltungsmaterie der Behörde überhaupt einen solchen Spielraum einräumen wollen; jedenfalls ist kein hinreichend gewichtiger Sachgrund zu erkennen, der eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte mit Blick auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes rechtfertigen könnte (vgl. dazu BVerwG, U.v. 27.4.2017 – 9 C 5.16 – juris Rn. 29 m.w.N.). Wenn die gerichtliche Kontrolle nach weitestmöglicher Aufklärung an die Grenze des Erkenntnisstands stößt, zwingt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG das Gericht freilich nicht zu weiteren Ermittlungen, sondern erlaubt ihm, seiner Entscheidung insoweit die Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zugrunde zu legen, wenn diese auch aus gerichtlicher Sicht plausibel ist (vgl. BVerfG, B.v. 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 u.a. – juris Rn. 18 ff.). Gleichwohl ergeben sich daraus keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Da das Verwaltungsgericht trotz seines Ausgangspunkts die gesetzlichen Fördervoraussetzungen der einschlägigen europarechtlichen und nationalen Vorschriften in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachgeprüft und darauf seine Entscheidung gestützt hat, kann das Urteil nicht auf einem falschen Prüfungsmaßstab beruhen.
Nach den vom Kläger nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde bei der für das erstinstanzliche Urteil maßgeblichen Vor-Ort-Kontrolle am 30. Juli 2012 ein „baumschulähnlicher“ Bestand mit Freistellen vorgefunden, bei dem gruppenweise verschiedene, zum Teil schon 10 m bis 15 m hohe Baumsorten in Reihen gepflanzt worden waren, so dass sich der Gesamteindruck eines „waldähnlichen“ Erscheinungsbildes ergeben habe.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu ohne Rechtsfehler festgestellt, dass bei den in Frage stehenden, mit Bäumen bestandenen Flächen ein landwirtschaftlicher Bezug, der auch für aus der Erzeugung genommenes Ackerland erforderlich ist, nicht mehr erkennbar ist. Dieser Eindruck wird durch die in den Behördenakten befindlichen Lichtbilder bestätigt. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass eine Rücküberführung der baumbestandenen Flächen in eine landwirtschaftliche Nutzung nicht ohne weiteres erfolgen könnte, auch wenn der Kläger dies pauschal bestreitet. Zunächst müsste der dichte Baumbewuchs entfernt werden, was mit einem erheblichen Aufwand (für die Rodung und Entfernung der Wurzelstöcke) verbunden wäre. Auch die Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1122/2009 liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift gilt unbeschadet der Bestimmungen des Art. 34 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 eine mit Bäumen bestandenen Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind. Dass dies hier nicht der Fall sein kann, liegt aufgrund der vom Verwaltungsgericht festgestellten, durch Lichtbilder in der Behördenakte belegten dichten Bepflanzung mit Bäumen in Reihen auf der Hand.
Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 DirektzahlVerpflV nicht erfüllt sind. Das vom Kläger aus der Erzeugung genommene Ackerland wurde weder der Selbstbegrünung überlassen noch durch eine gezielte Ansaat begrünt. Die vom Kläger vorgenommene systematische Bepflanzung mit verschiedenen Baumsorten in Reihen ist weder durch Selbstbegrünung entstanden noch das Ergebnis einer Aussaat. Des Weiteren konnte der Baumbewuchs, der bei der Vor-Ort-Kontrolle im Juli 2012 schon Höhen von bis zu 10 bis 15 m erreicht hatte, naturgemäß nicht mindestens einmal jährlich zerkleinert und ganzflächig verteilt oder der Aufwuchs gemäht und das Mähgut abgefahren werden (§ 4 Abs. 2 DirektzahlVerpflV).
Der Kläger zieht diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts trotz umfangreicher Ausführungen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten ernstlich in Zweifel, sondern bestreitet pauschal die Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, ohne substantiierte und nachvollziehbare Fakten für seine Auffassung darzulegen. Er setzt den vom Verwaltungsgericht im Einzelnen begründeten Argumenten lediglich seine dem entgegenstehende eigene Bewertung entgegen, ohne sich mit der Urteilsbegründung substantiiert auseinanderzusetzen.
Das gilt auch für die vom Kläger genannten Sachverständigengutachten. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den Gutachten eingehend befasst und begründet, warum diese sein Direktzahlungsbegehren nicht stützen können. So hat es zum Gutachten des Sachverständigen S. vom 26. Januar 2018 u.a. festgestellt, dass dort nur eine negative Aussage dazu getroffen werde, dass die Gehölzanpflanzungen kein Wald seien, aber keine positive Aussage dahingehend, dass es sich bei den aus der Erzeugung genommenen Ackerflächen um Flächen mit landwirtschaftlichem Charakter handele und dass die Mindestpflegeanforderungen eingehalten worden seien (S. 31/32 des Urteils). Mit dem Prüfbericht des Sachverständigen D. vom 21. Juli 2010 hat sich das Verwaltungsgericht ebenfalls befasst und hierzu ausgeführt, dass dort eine Flächenpflege nicht habe festgestellt werden können. Auch hat das Verwaltungsgericht nicht „ohne weitere Prüfung eine Waldeigenschaft unterstellt“, wie der Kläger meint, sondern die Frage, ob ein Wald oder eine Baumschule vorgelegen habe, ausdrücklich offen gelassen, weil jedenfalls kein landwirtschaftlicher Bezug der Flächen mehr bestanden habe (S. 31 des Urteils). Substantiierte Zweifel an der Eignung des eingesetzten Personals des Beklagten legt der Kläger nicht dar. Seine bloße Behauptung, dass die von ihm gewählte „Stilllegungsform“ die gesetzlichen Regelungen vollumfänglich erfülle, ist nicht nachvollziehbar und setzt sich mit der Urteilsbegründung nicht hinreichend auseinander. Verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Förderung ist in erster Linie der Subventionsempfänger; das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kontrolliert deren Einhaltung lediglich. Dass die Vor-Ort-Kontrolle nicht bereits in den Jahren 2009 bis 2011, sondern erst im Juli 2012 durchgeführt worden ist, ändert nichts daran, dass die gesetzlichen Stilllegungsvoraussetzungen nicht eingehalten worden sind, zumal der Baumbestand bei einer Wuchshöhe von bis zu 10 bis 15 m schon vorher angelegt worden sein muss. Nicht nachvollziehbar ist schließlich die Behauptung des Klägers, dass „eine Nichteinhaltung der Mähverpflichtung nicht zutreffend“ und einmal jährlich gemulcht worden sei sowie eine Mindestpflege stattgefunden habe. Nach den Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle vom 30. Juli 2012 waren die kontrollierten, aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen Flächen weder jährlich gemulcht noch gemäht und abgefahren worden; alle aus der Erzeugung genommenen Flächen seien zum Zeitpunkt der Kontrolle über Jahre nicht gepflegt worden (Behördenakte S. 29). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts konnte auch in dem von Klägerseite in Auftrag gegebenen Prüfbericht über die Flächennutzung durch das Sachverständigenbüro D vom 21. Juli 2010 eine Flächenpflege nicht festgestellt werden. Eine Abweichung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 DirektZahlVerpflV ist dem Kläger nicht erteilt worden. Mit den einschlägigen Entscheidungsgründen (vgl. S. 30, 32 des Urteils) setzt sich der Zulassungsantrag wiederum nicht substantiiert auseinander.
b) Die Rechtssache weist aus den oben genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die vom Kläger thematisierte Auslegung der anzuwendenden Begrifflichkeiten „landwirtschaftliche Tätigkeit“ und „landwirtschaftliche Fläche“ ist in Art. 2c und h VO (EG) Nr. 73/2009 definiert. Der Begriff „beihilfefähige Hektarfläche“ ergibt sich aus Art. 34 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 und der Begriff „guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand einer Stilllegungsfläche“ aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Anhang III der VO (EG) Nr. 73/2009 sowie § 2 DirektZahlVerpflG, 4 DirektZahlVerpflV. Der Begriff des „Betriebsinhabers“ ist für den Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht von der Betriebsinhabersschaft des Klägers ausgegangen ist (S. 23 bis 27 des Urteils).
Aus der Tatsache, dass der Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen worden ist, lässt sich nicht auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schließen (BayVGH, B.v. 17.11.2016 – 7 ZB 16.550 – juris Rn. 6; B.v. 02.05.2014 – 10 ZB 13.1229 – juris Rn. 20).
c) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO legt der Zulassungsantrag nicht dar. Hierfür muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist sowie darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. Hier fehlt es bereits an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage, der entscheidungserhebliche und fallübergreifende Wirkung zukommen soll. Der Zulassungsantrag wiederholt lediglich die unter b) genannten Begriffe wie „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“ etc. und wendet sich lediglich im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall.
d) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt schließlich die mehrfach vorgebrachte Rüge der fehlenden Sachaufklärung und Überprüfung durch das Verwaltungsgericht, womit der Zulassungsantrag der Sache nach einen Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht.
Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 – 4 B 29.11 – BayVBl 2012, 640; BayVGH, B.v. 9.3.2016 – 6 ZB 15.622 – juris Rn. 15). Der anwaltlich vertretene Kläger hat in den drei mündlichen Verhandlungen ausweislich der Protokolle zwar Beweisanregungen vorgebracht, aber keinen förmlichen Beweisantrag im Sinn des § 86 Abs. 2 VwGO gestellt (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten zu kompensieren (u.a. BVerwG, B.v. 5.12.2018 – 5 B 30.18 – juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 30.7.2019 – 6 ZB 19.538 – juris Rn. 18).
Die Tatsache‚ dass ein förmlicher Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde‚ wäre nur dann unerheblich‚ wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 05.12.2013 – 3 B 39.13 – juris Rn. 4). Die Aufklärungspflicht verlangt hingegen nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil deren Ergebnis nach seinem Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist (ständige Rechtsprechung, u.a. BVerwG, B.v. 15.10.2019 – 2 B 16.19 – juris Rn. 5). Trotz des umfangreichen Vorbringens des Klägers hierzu und seiner gegenteiligen Behauptungen war eine weitere Sachverhaltsermittlung nach der – zutreffenden – Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall entbehrlich, zumal die Frage, ob auf den streitigen Flächen zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Wald oder eine Baumschule bestand, nicht entscheidungserheblich war (S. 31/32 des Urteils).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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