Verwaltungsrecht

Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis, hier : Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens

Aktenzeichen  6 ZB 19.767

Datum:
19.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27417
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SG § 30 Abs. 2, § 56 Abs. 4
VwVfG § 48, § 49, § 51 Abs. 1, Abs. 5, § 56 Abs. 4 S. 3

 

Leitsatz

1. Die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung aufgrund in Abzug zu bringender “Abdienquote” (Berücksichtigung der Dienstleistung als approbierter Sanitätsoffizier in einem Bundeswehrkrankenhaus) und zur Rechswidrigkeit der Versinzung (vgl. BVerwG BeckRS 2016, 54065) stellt keine das Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtfertigende Änderung der Rechtslage dar; es handelt sich lediglich um eine geläuterte Erkenntnis über den bestehenden Rechtszustand. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Aufhebung eines bestandskräftigen belastenden Verwaltungsakts ist mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise zulässig, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (stRspr BVerwG BeckRS 2018, 32346). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Rückforderung der Ausbildungskosten und Erhebung der Stundungszinsen ist nicht „schlechthin unerträglich“, wenn die Verwaltung in keinem ähnlich gelagerten Fall bestandskräftige Bescheide abgeändert oder auf die Rückzahlung von Zinsen verzichtet hat. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Erhebung von Stundungszinsen ist nicht „schlechthin unerträglich“, wenn die Entscheidung, die Zinsforderung trotz ihrer Fälligkeit weitestgehend nicht zu erfüllen, auf dem freien Willensentschluss des Beamten/Soldaten beruht; eine Durchbrechung der Bestandskraft würde ansonsten diejenigen benachteiligen, die die Forderung zügig beglichen haben. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 1 K 18.1145 2019-03-26 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. März 2019 – W 1 K 18.1145 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 39.045,73 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des bestandskräftigen Leistungsbescheides über die Rückforderung von Ausbildungskosten nach vorzeitigem Ausscheiden aus ihrem Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit.
Sie war zum 1. Juli 1994 in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit berufen worden. Vom 4. Oktober 1995 bis zum 5. Dezember 2001 studierte sie unter Freistellung vom militärischen Dienst erfolgreich Humanmedizin und bezog während dieser Zeit Ausbildungsgeld nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 SG. Am 19. Juni 2003 wurde der Klägerin die Approbation als Ärztin erteilt. Vom 20. Juni bis zum 31. August 2003 absolvierte sie mehrere Fachausbildungen. Mit Wirkung zum 1. September 2003 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur wissenschaftlichen Assistentin der Universitätsklinik E. ernannt und somit mit Ablauf des 31. August 2003 – vor Ablauf des vorgesehenen Dienstzeitendes am 30. Juni 2010 – aus dem Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit entlassen.
Mit Leistungsbescheid vom 24. Januar 2006 hatte die Beklagte die Klägerin aufgefordert, den ihr anlässlich ihres Studiums verbliebenen geldwerten Vorteil in Höhe von 124.573,10 € gemäß § 56 Abs. 4 SG zu erstatten. Der Bescheid umfasste die angefallenen Ausbildungskosten, Fachausbildungskosten sowie Stundungszinsen in Höhe von 4%. Ihre Klage, den Leistungsbescheid in Höhe von 10.084,82 € (wegen Anrechnung der Tätigkeit als Ärztin im Praktikum auf die Stehzeit) aufzuheben, wurde rechtskräftig abgewiesen (VG Ansbach, U.v. 22.11.2006 i.V.m. U.v. 4.7.2007 – AN 15 K 06.822; BVerwG, B.v. 5.4.2007 – 2 B 21.07 – juris; BayVGH, B.v. 23.4.2008 – 15 ZB 07.2104 – juris).
Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 nahm die Klägerin Bezug auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2017 (u.a. – 2 C 16.16 – juris), verweigerte die weitere Rückzahlung von Zinsen und forderte die Beklagte zu einer Rückzahlung der bereits geleisteten Zinszahlungen sowie einem sofortigen Erlass der restlichen Stundungszinsen auf. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. Februar 2018 ab, weil kein Grund zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG vorliege. Der von der Klägerin erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2018 zurückgewiesen.
Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Rücknahme des Leistungsbescheides, soweit mit ihm auch Ausbildungskosten ab der Approbation (am 19. Juni 2003) und Stundungszinsen festgesetzt wurden, sowie auf Rückerstattung der ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. März 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Abänderung des Leistungsbescheides vom 24. Januar 2006 sowie Rückzahlung der geleisteten Beiträge habe und deshalb durch den Bescheid vom 26. Februar 2018 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2018 nicht in ihren Rechten verletzt werde.
2. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vorliegen und die Beklagte ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48, 49 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt hat. Die mit dem Zulassungsantrag hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerin bleiben ohne Erfolg und bedürfen keiner weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren.
a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.
Solche Zweifel wären begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.
aa) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG.
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das ist hier nicht der Fall; insbesondere hat sich die Rechtslage nicht in diesem Sinn geändert. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. April 2017 (u.a. – 2 C 16.16 – juris Rn. 51 ff. und Rn. 66 ff.) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. u.a. BVerwG, B.v. 14.5.2014 – 2 B 96.13 – juris Rn. 7 ff.; vorgehend BayVGH, U.v. 4.7.2013 – 6 BV 12.19 – juris) entschieden, dass es ermessensfehlerhaft sei, wenn Zeiten, in denen approbierte Sanitätsoffiziere vollen Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus leisten, nicht zur Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung führten (sog. Abdienquote). Das gelte auch dann, wenn sie zu dieser Zeit eine einer zivilen Facharztausbildung ähnliche Fachausbildung durchliefen. Außerdem gestatte die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zwar die Stundung bei gleichzeitiger Ratenzahlung, ermächtige aber nicht zur Erhebung von Zinsen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch geklärt, dass eine Änderung auch höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Änderung der Rechtslage grundsätzlich nicht herbeiführt (BVerwG, B.v. 1.7.2013 – 8 B 7.13 – juris Rn. 6; U.v. 22.10.2009 – 1 C 15.08 – juris). Eine Änderung der Rechtslage ist nur dann anzunehmen, wenn das maßgebliche Recht geändert wird, dem eine allgemeinverbindliche Außenwirkung zukommt. Die Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung einer Rechtsnorm – gleich in welchem Rechtszug – führt eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht herbei. Die Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung bedeutet lediglich eine geläuterte Erkenntnis über den bestehenden Rechtszustand und nicht eine Veränderung der Rechtslage. Da die Bejahung der Voraussetzungen des § 51 VwVfG zu einer Durchbrechung der Bestandskraft des Verwaltungsakts führt, sind die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm im Interesse des Rechtsfriedens eng auszulegen (BVerwG, B.v. 1.7.2013 – 8 B 7.13 – juris Rn. 6; U.v. 20.11.2018 – 1 C 23.17 – juris Rn. 11 ff.).
bb) Die Klägerin hat auch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48, § 49 VwVfG keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die Beklagte hat vielmehr ein Wiederaufgreifen nach diesen Vorschriften ermessensfehlerfrei abgelehnt.
Nach ständiger Rechtsprechung kann die Behörde ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen. Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48, § 49 VwVfG zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinn, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwG, U.v. 20.11.2018 – 1 C 23.17 – juris Rn. 25; U.v. 21.6.2017 – 6 C 43.16 – juris Rn. 9).
Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (ständige Rechtsprechung, u.a. BVerwG, U.v. 20.11.2018 – 1 C 23.17 – juris Rn. 26; U.v. 10.10.2018 – 1 C 26.17 – juris Rn. 31; U.v. 17.1.2007 – 6 C 32.06 – juris Rn. 13). Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich (BVerwG, U.v. 20.11.2018 – 1 C 23.17 – juris Rn. 26; U.v. 17.1.2007 – 6 C 32.06 – juris Rn. 13).
Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung dieses Maßstabs zu Recht entschieden, dass diese Voraussetzungen hier entgegen der Annahme der Klägerin nicht vorliegen. Es ist nicht „schlechthin unerträglich“ und kein Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben, dass die Beklagte an ihrem bestandskräftigen und rechtskräftig bestätigten Leistungsbescheid vom 24. Januar 2006 festhält. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin ihrer – seit langem bestehenden – Verpflichtung zur Zinszahlung bis heute noch nicht (vollständig) nachgekommen ist, sondern die Stundungszinsen hat „auflaufen lassen“. Die Entscheidung, die Zinsforderung trotz ihrer Fälligkeit weitestgehend nicht zu erfüllen, beruht auf dem freien Willensentschluss der Klägerin und lässt die Bestandskraft des Rückforderungsbescheides einschließlich der Forderung von 4% Zinsen unberührt. Ansonsten würden diejenigen benachteiligt, die fällige Rückforderungen von Ausbildungskosten zügig beglichen haben, was nicht sachgerecht wäre. Es gibt auch keine greifbaren Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis durch die Beklagte in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wie auch in ihrer Erwiderung zum Zulassungsantrag vom 24. Juni 2019 glaubhaft versichert, dass sie in keinem ähnlich gelagerten Fall auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2017 (u.a. – 2 C 16.16 – juris) bestandskräftige Bescheide abgeändert oder auf die Rückzahlung von Zinsen verzichtet habe. Die im Zulassungsantrag genannten Verfahren, in denen die Beklagte die Erhebung von Stundungszinsen aufgehoben und die Leistungsbescheide entsprechend abgeändert hat, betrafen noch nicht bestandskräftige Bescheide über die Rückforderung von Ausbildungskosten, wie die Klägerseite selbst angibt (Zulassungsantrag S. 8). Der Leistungsbescheid vom 24. Januar 2006 war schließlich auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Er orientierte sich hinsichtlich der Frage der Anrechnung von Fachausbildungen auf die Stehzeit und der Verzinsung der Hauptforderung an der damaligen – langjährigen – höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung (u.a. BVerwG, B.v. 14.5.2014 – 2 B 96.13 – juris Rn. 7 ff.; BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 21; U.v. 4.7.2013 – 6 BV 12.19 – juris) und wurde rechtskräftig bestätigt (VG Ansbach, U.v. 22.11.2006 i.V.m. U.v. 4.7.2007 – AN 15 K 06.822; BVerwG, B.v. 5.4.2007 – 2 B 21.07 – juris; BayVGH, B.v. 23.4.2008 – 15 ZB 07.2104 – juris).
b) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Klägerin nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzulegen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zudem ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, ferner erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und schließlich darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 22.6.2017 – 6 ZB 17.30679 – juris Rn. 3; B.v. 16.2.2017 – 6 ZB 16.1586 – juris Rn. 25 m.w.N.). Diesen Darlegungsanforderungen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht.
Er wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, „ob ein auf eine Zahlung von Stundungszinsen gerichteter bestandskräftiger rechtswidriger Verwaltungsakt abzuändern ist, wenn die Zahlung der Stundungszinsen (weitestgehend) noch nicht erfolgt ist, die Belastungen des Verwaltungsaktes den Adressaten insoweit mithin erst zukünftig träfen“. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil die Voraussetzungen, unter denen ein unanfechtbarer Verwaltungsakt aufgehoben wird oder zurückgenommen werden kann, geklärt sind. Sie lässt sich auf der Grundlage des Gesetzes und der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres im Sinne des Verwaltungsgerichts beantworten. Außerdem war sie für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Dieses ging davon aus, dass der Sachverhalt (im Gegensatz zu dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27.2.2019 – 2 K 719/18.KO – zugrunde liegenden Fall) abgeschlossen sei, was insbesondere auch dadurch zum Ausdruck komme, dass die Klägerin ihre Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der Hauptforderung vollständig erfüllt habe, so dass der Gesamtzinsbetrag in Höhe von 38.273,23 € bereits seit September 2014 feststehe.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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