Verwaltungsrecht

Rückkehrverpflichtung wegen Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft

Aktenzeichen  10 CS 16.638

Datum:
14.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 31
GG GG Art. 6 Abs. 1
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4 S. 3, § 154 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO verlangt, dass der Beschwerdeführer sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt, dh unter Aufgreifen dieser Gründe aufzeigt, weshalb die Entscheidung aus seiner Sicht überprüfungsbedürftig ist. (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Wird die häusliche Gemeinschaft zweier Eheleute ohne berufliche, gesundheitliche oder ähnliche sachbezogene Gründe beendet, liegt eine nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG aufenthaltsrechtlich schützenswerte Lebensgemeinschaft nur noch dann vor, wenn erkennbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die gewählte Form der Beziehung mit den für eine familiäre Lebensgemeinschaft notwendigen Voraussetzungen eines intensiven persönlichen Kontakts und der zwischen den Eheleuten bestehenden Verbundenheit vergleichbar ist. Bedarf ein Ehegatte der Lebenshilfe des anderen, die sich nur im Bundesgebiet erbringen lässt, könnte ein weitergehender aufenthaltsrechtlicher Schutz geboten sein (wie Sächs. OVG, Beschl. v. 23.12.2013 – 3 A 134/12). (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 S. 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte setzt voraus, dass ein Zusammenhang zwischen den geltend gemachten persönlichen Umständen und dem ehebedingten Aufenthalt im Bundesgebiet besteht und der ausländische Ehegatte durch die Rückkehr ins Herkunftsland ungleich härter getroffen wird als andere Ausländer, die die Bundesrepublik nach einem kurzen Aufenthalt verlassen müssen (wie BVerwG LSK 1998, 050404).  (red. LS Clemens Kurzidem)
4 Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in das Herkunftsland – etwa die Begründung eines neuen Wohnsitzes – und Nachteile, die sich aus den dortigen politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben, reichen in aller Regel nicht aus, eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 S. 1 AufenthG zu begründen. (red. LS Clemens Kurzidem)

Verfahrensgang

M 9 S 15.5910 2016-03-01 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin, eine im Jahre 1987 geborene marokkanische Staatsangehörige, verfolgt mit ihrer Beschwerde die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (M 9 K 15.5909) gegen den Bescheid des Landratsamts Bad Tölz-Wolfratshausen vom 23. November 2015 weiter, mit dem ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug unter Androhung der Abschiebung und Bestimmung einer Ausreisefrist abgelehnt wurde.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht München hat zutreffend entschieden, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 23. November 2015 abzulehnen ist, weil die in der Hauptsache erhobene Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird.
Das Verwaltungsgericht hat im Beschluss vom 1. März 2016 einen Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in Ermangelung einer bestehenden Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Ehegatten verneint. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin zwar mit einem bis 17. Juni 2015 gültigen Visum zur Familienzusammenführung in das Bundesgebiet eingereist sei, niemals jedoch eine Aufenthaltserlaubnis nach nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, die nunmehr verlängert werden könne, besessen habe. Unabhängig hiervon erfülle die Antragstellerin weder die dreijährige Mindestbestandszeit noch liege eine besondere Härte im Sinn von § 31 Abs. 2 Satz 1, 2 AufenthG vor.
Zur Beschwerdebegründung trägt die Antragstellerin vor, ihr Ehemann führe mit ihr eine wie auch immer geartete Beziehung ohne Aufnahme einer häuslichen Gemeinschaft, was aber nicht bedeute, dass nicht von einer ehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen werden könne, denn die Eheleute träfen sich immer wieder und leisteten sich gegenseitig Beistand. Der Ehemann bedürfe aufgrund seines Prostatakrebs der Fürsorge. Zumindest hätte hierüber Beweis erhoben werden müssen. Die Antragstellerin habe eine von Gewalterfahrungen geprägte Kindheit hinter sich; die Mutter sei mit der Erziehung von sechs Töchtern bei langen beruflichen Abwesenheitszeiten des Vaters überfordert gewesen. Mit 21 Jahren habe dann die Antragstellerin den Weg der Eheschließung mit einem ihr lediglich über das Telefon bekannten Mann gewählt. Bereits nach kurzem sei sie heftigen Gewalttätigkeiten ausgesetzt gewesen. Nach Rückkehr zu ihrer Familie habe sie diese aber wieder ausgesetzt, so dass sie auf der Straße habe leben müssen, wo sie mehrmals vergewaltigt worden sei. Dies sei unter anderem der Grund dafür, dass sie an einem Borderline-Syndrom leide, wie sich aus einer der Ausländerbehörde vorliegenden psychiatrischen Stellungnahme ergebe. Nachdem sie ihren jetzigen Ehemann über einen gemeinsamen Bekannten in Marokko kennengelernt habe, habe man geheiratet und sie sei mit einem Visum zum Familiennachzug zu ihm eingereist. Aufgrund des regen Sexuallebens ihres Mannes sei es immer wieder zu Streitigkeiten gekommen; die Beziehung könne als amour fou bezeichnet werden. Die Klägerin habe Anfang des Jahres 2016 einen in der Bescheinigung des Facharztes dokumentierten Selbstmordversuch unternommen, mit dem sich das Verwaltungsgericht ebenso wenig auseinandersetze wie mit den gegen eine Rückkehr nach Marokko sprechenden Härtefallgründen. Es stelle sich die Frage, ob die Antragstellerin wegen ihrer Traumatisierung durch frühkindliche Gewalterlebnisse nicht dringend behandlungsbedürftig sei und diese Behandlung wegen der Gefahr einer Retraumatisierung im Bundesgebiet stattfinden müsse.
Diese von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Es erscheint bereits fraglich, ob mit dem Vorbringen dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprochen wurde, weil sich die Beschwerdebegründung mit einer allgemeinen Schilderung der vergangenen und aktuellen Lebensumstände der Antragstellerin und der Besonderheiten ihrer Beziehung zu ihrem Ehemann begnügt, ohne auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Würdigung einzugehen. Eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung verlangt aber, dass der Beschwerdeführer unter Aufgreifen dieser Gründe aufzeigt, weshalb die Entscheidung aus seiner Sicht überprüfungsbedürftig ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 146 Rn. 41); im vorliegenden Fall wäre daher erforderlich gewesen, konkret darzulegen, warum die Tatbestandsmerkmale von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 31 AufenthG entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erfüllt sind.
Selbst wenn man jedoch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs von einer Erfüllung des Darlegungserfordernisses und damit einer zulässigen Beschwerde ausgehen wollte, reichen die dargelegten Umstände nicht aus, der Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung Erfolgsaussichten zuerkennen zu können, denn der angefochtene Bescheid dürfte sich als rechtmäßig erweisen.
1. Derzeit besteht keine eheliche Lebensgemeinschaft in Sinn von § 27 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG zwischen den Eheleuten. Die vorgetragenen Umstände sprechen allenfalls für das Bestehen einer Begegnungsgemeinschaft, die zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) nicht ausreichend ist.
Der Begriff der „familiären Lebensgemeinschaft“ ist nach Maßgabe der in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Begriff der „Familie“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG zu bestimmen; danach ist zwischen der Familie als Lebens- und Hausgemeinschaft einerseits und als Begegnungsgemeinschaft andererseits zu unterscheiden (BVerfG, B. v. 18.4.1989 – 2 BvR 1169/84 – BVerfGE 80, 81 f.). Wird – wie im vorliegenden Fall durch den Auszug der Antragstellerin aus der ehelichen Wohnung – die häusliche Gemeinschaft der Eheleute ohne berufliche, gesundheitliche oder ähnliche sachbezogene Gründe beendet, liegt eine aufenthaltsrechtlich schützenswerte Lebensgemeinschaft nur dann noch vor, wenn erkennbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die gewählte Form der Beziehung mit den für eine familiäre Lebensgemeinschaft notwendigen Voraussetzungen eines intensiven persönlichen Kontakts und der zwischen den Eheleuten bestehenden Verbundenheit vergleichbar ist; Indizien hierfür können insbesondere die Erbringung von Beistandsleistungen sein. Ist ein Ehegatte auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen, die sich nur im Bundesgebiet erbringen lässt, könnte ein weitergehender aufenthaltsrechtlicher Schutz geboten sein (SächsOVG, B. v. 23.12.2013 – 3 A 134/12 – juris; HessVGH, U. v. 3.9.2008 – 11 B 1690/08 – juris; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2016, A1 § 27 Rn. 13 – 17). Ein solcher Fall ist hier nicht schon dadurch dargetan, dass im Zulassungsverfahren auf eine Krebserkrankung des Ehemannes verwiesen wird; gleiches gilt auch im Hinblick auf die mit psychiatrischen Attest vom 21. Oktober 2015 diagnostizierte Persönlichkeitsstörung der Antragstellerin. Vielmehr bedürfte es eines – hier fehlenden – übereinstimmend geäußerten und glaubhaft gemachten Willens der Eheleute, die eheliche Lebensgemeinschaft auch ohne gemeinsame Ehewohnung zu führen. Im Gegenteil spricht das der Antragstellerin von August 2015 bis 16. Februar 2016 auferlegte Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz dagegen, dass jemals Beistandsleistungen im soeben dargestellten Sinne einer Lebenshilfe erbracht wurden. Aus der Ausländerakte ergibt sich, dass die Beziehung der Eheleute bereits von Anfang an und damit auch während ihres kurzzeitigen Zusammenlebens im März 2015 von gegenseitigen Tätlichkeiten und Beschimpfungen geprägt war, so dass ein gegenseitiger Beistand der Eheleute alles andere als naheliegend erscheint. Der Umstand, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann weiterhin Kontakte verschiedener, auch sexueller Art pflegen, reicht nach den dargestellten Anforderungen an den Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht aus.
2. Die Antragstellerin hat mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch kein hiervon unabhängiges (eigenständiges) Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1, 2 AufenthG erworben. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zunächst festgestellt, dass der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG, der innerhalb der Gültigkeit des der Antragstellerin zum Zwecke des Familiennachzug erteilten Visums gestellt wurde, kein Verlängerungsantrag im Sinne dieser Bestimmung sei und die Klage insoweit schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben werde. Damit ist es der Auffassung gefolgt, ein nationales Visum sei keine im Sinne von § 31 Abs. 1 AufenthG verlängerungsfähige Aufenthaltserlaubnis (vgl. OVG Saarl, B. v. 28.1.2014 – 2 B 485/13OVG – juris; OVG Berlin-Bbg, U. v. 24.11.2011 – OVG 2 B 21.10 – juris Rn. 15; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 31 Rn. 33 f.; a.A. OVG Hamburg, B. v. 16.11.2010 – 4 Bs 213/10 – InfAuslR 2011, 110). Diese den angefochtenen Beschluss tragende Begründung wird mit der Beschwerde nicht angegriffen. Stützt das Verwaltungsgericht aber – wie hier – seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen entsprechend § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auch nur auf eine die angefochtene Entscheidung selbstständig tragende Erwägung nicht ein, kann sie schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben (vgl. nur Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 78 m. w. N.; für das Berufungszulassungsverfahren: BayVGH, B. v. 3.12.2015 – 10 ZB 13.2438 – juris).
Unabhängig hiervon ist auch nicht erkennbar, dass die von § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 1. Alt. AufenthG geforderte besondere Härte vorliegt, denn für die Antragstellerin erscheint die Rückkehr nach Marokko nicht wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung im Hinblick auf eine drohende erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange unzumutbar. Die in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin geschilderten persönlichen Umstände stehen allesamt nicht mit dem ehebedingten Aufenthalt im Bundesgebiet in (wenigstens mittelbarem) Zusammenhang (zu diesem Erfordernis: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 31 Rn. 19) und vermögen daher keine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG zu begründen. Zudem müsste der ausländische Ehegatte durch die Rückkehr ins Herkunftsland ungleich härter getroffen werden als andere Ausländer, die nach kurzer Aufenthaltszeit Deutschland verlassen müssen (BVerwG, U. v. 7.4.1997 – 1 B 118.96 – AuAS 1997, 206). Hierfür ist nichts ersichtlich. Die offenbar schwere Kindheit und Jugend der Antragstellerin und ihre daraus resultierenden psychischen Verletzungen stehen schon in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der im Bundesgebiet geführten Ehe und der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Gleiches gilt für das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen und wegen der behaupteten Gefahr einer Retraumatisierung nur im Bundesgebiet behandelbaren psychischen Erkrankung. Im Übrigen sind Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in das Herkunftsland – etwa die Begründung eines neuen Wohnsitzes – und Nachteile, die sich aus den dortigen politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben, in aller Regel nicht ausreichend, eine besondere Härte zu begründen (Hailbronner, a. a. O., § 31 Rn. 20). Allein die mit dem bedauerlichen Verlust der Lebensperspektive im Bundesgebiet einhergehende enttäuschte Hoffnung reicht hierfür nicht aus.
Schließlich führt auch das von der Antragstellerin monierte Fehlen einer Beweiserhebung nicht zum Erfolg der Beschwerde, denn Beweise werden im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes schon wegen seines im Hinblick auf die Prüfung der Sach- und Rechtslage summarischen Charakters regelmäßig nicht erhoben (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 81).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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