Verwaltungsrecht

Stellenbesetzung, Bundesfinanzhof, Statusamt (Vizepräsident BFH), Funktion (Senatsvorsitz), Anlassbeurteilungen, Voreingenommenheit

Aktenzeichen  M 5 E 21.1682

Datum:
18.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 34329
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
VwGO § 123

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag der Antragstellerin, die Angehörigen der 5. Kammer von einer Mitwirkung an diesem Verfahren wegen individueller und institutioneller Sorgnis der Befangenheit auszuschließen, wird als unzulässig verworfen.
II. Der Antrag wird abgelehnt.
III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Der Streitwert wird auf 34.121,01 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin steht als Richterin am Bundesfinanzhof (Besoldungsgruppe R 6) in Diensten der Antragsgegnerin. Sie bewarb sich auf zwei frei werdende Stellen von Vorsitzenden Richter/innen am Bundesfinanzhof (Besoldungsgruppe R 8) sowie auf die nachzubesetzenden Stellen der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten des Bundesfinanzhofs (Besoldungsgruppe R 8 mit Amtszulage) sowie der Präsidentin/des Präsidenten des Bundesfinanzhofs (Besoldungsgruppe R 10). In der im Rahmen eines Auswahlverfahrens um eine Vorsitzendenstelle erstellten Anlassbeurteilung vom … Juli 2020 für den Beurteilungszeitraum … Januar 2015 bis … März 2020 erhielt die Antragstellerin die Eignungsprognose für den Vorsitz eines Senats des Bundesfinanzhofs „ungeeignet“. Die von der Antragstellerin mit Schreiben vom … August 2020 gegen die Anlassbeurteilung erhobene Gegenvorstellung, ist mit Schreiben vom … Dezember 2020 zurückgewiesen worden. Die Anlassbeurteilung lasse keine Rechtsfehler erkennen, die zu einer Aufhebung oder Änderung der Beurteilung führen könnten.
Die Beigeladene war seit … August 2017 Präsidentin des Finanzgerichts A. (Besoldungsgruppe R 5). Der Justizminister dieses Landes hat dem Richterwahlausschuss des Deutschen Bundestages die Wahl der Beigeladenen zur Vizepräsidentin des Bundesfinanzhofs vorgeschlagen. In der im Rahmen ihrer Wahl zur Bundesrichterin erstellten Anlassbeurteilung vom … Juli 2020 für den Beurteilungszeitraum … August 2017 bis … Juni 2020 erhielt die Beigeladene sowohl hinsichtlich ihres ausgeübten Amtes als auch hinsichtlich der Eignungsprognose für das angestrebte Amt das bestmögliche Gesamturteil „sehr gut (obere Grenze)“. Am … Oktober 2020 wurde die Beigeladene vom Richterwahlausschuss zur Richterin am Bundesfinanzhof gewählt.
Mit Schreiben vom … September 2020 teilte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Bundesministerium) der Präsidentin des Bundesgerichtshofs, der Vizepräsidentin des Bundesfinanzhofs sowie dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass ab sofort ein geändertes Anforderungsprofil verwendet werde. Das Kriterium „in der Regel eine mindestens fünfjährige richterliche Bewährung an dem jeweiligen obersten Bundesgericht“ entfalle.
Am … September 2020 stellte sich die Beigeladene beim Präsidialrat des Bundesfinanzhofs vor. Mit Schreiben vom … September 2020 nahm der Präsidialrat zum Wahlvorschlag der Beigeladenen für die Wahl zur Richterin am Bundesfinanzhof durch den Richterwahlausschuss sowie zur vorgesehenen Übertragung des Amtes der Vizepräsidentin des Bundesfinanzhofs Stellung. Hinsichtlich des Amtes einer Richterin am Bundesfinanzhof halte er die Beigeladene in fachlicher und persönlicher Hinsicht für geeignet. Hinsichtlich des Amtes der Vizepräsidentin des Bundesfinanzhofs, das das Amt einer Vorsitzenden Richterin am Bundesfinanzhof umfasse, halte er die Beigeladene wegen fehlender richterlicher Bewährung am Bundesfinanzhof für nicht geeignet. Der Präsidialrat halte das Merkmal einer „richterlichen Bewährung an dem obersten Bundesgericht“ für unverzichtbar.
Mit Vermerk vom … Dezember 2020 legte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Kriterien fest. Die Anforderungen speziell an das Präsidenten- und Vizepräsidentenamt würden sich aus dem Gesetz ergeben. Mit Blick auf die besondere Stellung von Präsident/in und Vizepräsident/in würden die für diese beiden Ämter maßgeblichen Anforderungen nicht allein anhand des Anforderungsprofils für Vorsitzende Richterinnen und Vorsitzende Richter an den obersten Bundesgerichten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt werden können. Dieses Anforderungsprofil sei mit Blick auf die besonderen Aufgaben im Bereich der Gerichtsverwaltung zu präzisieren und fortzuentwickeln; die Anforderungen würden als fakultative Merkmale festgelegt und dort weiter ausformuliert.
Mit Auswahlvermerk vom … Februar 2021 entschied die Antragsgegnerin, die streitgegenständliche Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Die Beurteilungen der Bewerber seien sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht vergleichbar. Auch sei eine Vergleichbarkeit hinsichtlich der Bewertungsstufen gegeben. Von den insgesamt sieben Bewerberinnen und Bewerbern seien drei – darunter die Beigeladene – mit der nach der maßgeblichen Beurteilungsgrundlage vorgesehenen Spitzennote bewertet worden, und zwar sowohl in Bezug auf das derzeit ausgeübte Amt als auch im Rahmen der Eignungsprognose für das angestrebte Vizepräsidentenamt. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber seien im Gesamturteil schlechter beurteilt worden und müssten daher nach Leistungsgesichtspunkten hinter den vorgenannten zurückstehen. Ob dies auch unter Berücksichtigung der teils unterschiedlichen Statusämter gelte, könne an dieser Stelle dahinstehen, da jedenfalls zwei der mit der Spitzennote beurteilten Personen im Statusamt R 8 und damit innerhalb derselben Laufbahn und in Bezug auf die Antragstellerin in einem höherwertigeren Statusamt beurteilt worden seien. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin mit Schreiben vom … August 2020 eine Gegenvorstellung gegen ihre vom damaligen Präsidenten des Bundesfinanzhofs erstellte Beurteilung erhoben sowie mehrfach Befangenheitsanträge und Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den damaligen Präsidenten des Bundesfinanzhofs sowie gegen den später mit der Gegenvorstellung befassten Vorsitzenden Richter W. gestellt habe. Die Gegenvorstellung habe bereits keine aufschiebende Wirkung. Zum anderen habe der Vorsitzende Richter W., der als dienstältester Richter derzeit die Aufgaben der Gerichtsleitung wahrnehme, mitgeteilt, dass er die Gegenvorstellung geprüft habe und keine Rechtsfehler habe feststellen können. Die in diesem Zusammenhang gestellten Befangenheitsanträge und Dienstaufsichtsbeschwerden seien sämtlich geprüft und zurückgewiesen worden. Unschädlich sei auch, dass die Beurteilung aus Anlass einer Parallelbewerbung um eine Vorsitzendenstelle erstellt worden sei. Die Antragstellerin sei bereits als ungeeignet für die Übernahme eines Vorsitzes angesehen worden und sei daher erst recht nicht für das höherwertige Amt einer Vizepräsidentin geeignet. Der Leistungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin ergebe sich bereits formal aus der besseren Beurteilung der Beigeladenen. Die Antragstellerin sei mit Abstand am schlechtesten beurteilt und verfüge über keine Führungserfahrung.
Mit Schreiben vom … Februar 2021 nahm die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu der Ministerialvorlage Stellung. Die Auswahlentscheidung sei unter Einbeziehung des Anforderungsprofils „mindestens fünfjährige richterliche Bewährung am Bundesfinanzhof“ erneut vorzunehmen.
Mit Vermerk vom … Februar 2021 wurde der Vermerk vom … Februar 2021 inhaltlich wiederholt und um die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz erweitert und diese gewürdigt. Die Gleichstellungsbeauftragte gehe unzutreffend davon aus, dass das Anforderungsprofil geändert worden sei. Das Anforderungsprofil ergebe sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und sei lediglich konkretisiert worden. Das Vorbringen sei ausreichend berücksichtigt worden. Ein Gleichstellungsbezug sei nicht erkennbar. Hinsichtlich der Auswahlentscheidung für die Nachbesetzung der Präsidentenstelle seien dieselben Anforderungen zugrunde gelegt worden, gegen die keine Bedenken geltend gemacht worden seien.
Am … Februar 2021 ist die Auswahlentscheidung von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz gebilligt worden.
Mit Schreiben vom … Februar 2021, der Antragstellerin zugestellt am … Februar 2021, wurde dieser mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Stelle der Beigeladenen zu übertragen.
Mit Schriftsatz vom 24. März 2021, eingegangen bei Gericht am 29. März 2021, hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die beim Bundesfinanzhof (BFH) freien Posten von Vorsitzenden Richter/Innen betreffend den I., den II., den V. und den IX. Senat einstweilen nicht mit anderen Personen (namentlich X. – die Beigeladene -, Dr. T., Dr. B., Dr. W.) zu besetzen, bevor nicht über das beim Richterdienstgericht des Bundes anhängige Verfahren RiZ 2/16 sowie über das beim VG München anhängige Verfahren M 5 K 15.5394 und über die beim BFH unter den Aktenzeichen Z-PV1040/21-5/2020#10 und Z-PV-1040/20-6/2020#4 und Z-PV-1040/22-9/2020#1 geführten Verfahren jeweils rechtskräftig entschieden und über die Stellenbewerbung der Antragstellerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist.
Ein Anordnungsgrund sei glaubhaft gemacht, da die von der Antragstellerin angestrebte Stelle anderweitig besetzt werden soll. Die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig. Die der Auswahl zugrundeliegende dienstliche Beurteilung der Antragstellerin stelle keine tragfähige Grundlage für eine Auswahlentscheidung dar. Der ehemalige Präsident des Bundesfinanzhofs sei nicht zur Fertigung der Beurteilung legitimiert. Er sei als „Beteiligter“ in diesem Verfahren ausgeschlossen und individuell und institutionell befangen. Das Verhältnis zur Antragstellerin sei aufgrund eines jahrelangen Konfliktes zerrüttet. Der Anlassbeurteilung würden in entscheidungserheblicher Weise unrichtige Sachverhalte zugrunde liegen. Das nachgewiesene Ausblenden zahlreicher von der Antragstellerin ausgeübter ehrenamtlicher Funktionen und fachlicher Aktivitäten sei entscheidungserheblich, weil sich im Verhältnis zu anderen Mitbewerbern/innen hierdurch weit überdurchschnittliche fachliche Qualifikationen ergeben würden. Aufgrund der in der Zeit von 2015 bis 2020 vorliegenden, unzumutbaren Arbeitssituation für die Antragstellerin hätten alle davorliegenden Zeiträume seit 2005 im Rahmen einer fiktiven Nachzeichnung in die Beurteilung einfließen müssen. Die relevante Aktenlage spiegele wider, dass die Antragstellerin seit ihrem Dienstantritt am Bundesfinanzhof durchgängig weit überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe. Die Gesamtbewertung, wonach die Antragstellerin zur Übernahme eines Senatsvorsitzes ungeeignet sei, stehe im Widerspruch zu den Behauptungen guter bis sehr guter überdurchschnittlicher theoretischer Kenntnisse, zu der bejahten Annahme von Führungskompetenz und Verantwortungsbewusstsein, der Fähigkeit zur Moderation, ihrem Organisationsgeschick, den sehr guten Genderkompetenzen und zum freundlichen Auftreten einschließlich Repräsentationsfähigkeit. Die Anlassbeurteilung widerspreche inhaltlich und in allen Bewertungen allen über die Antragstellerin früher gefertigten Regelbeurteilungen. Es sei nicht weiter begründet worden, weshalb eine solche „Herabstufung“ stattgefunden habe. Die ausgewählte Bewerberin erfülle das Anforderungsprofil von vorneherein nicht in vollem Umfang, da sie entsprechend dem Gebot des Anciennitätsprinzips zuvor in keiner Weise am Bundesfinanzhof tätig gewesen sei, mithin die genannte Mindestvoraussetzung von einer vorherigen fünfjährigen Tätigkeit an diesem obersten Bundesgericht schon dem Grunde nach nicht vorliege. Die Antragstellerin erfülle das Anciennitätsprinzip geradezu im Übermaß, da sie dem Bundesfinanzhof bereits seit mehr als 16 Jahren angehöre und ihre entsprechende Führungserfahrung faktisch und rechtlich dokumentiert sei. Die Auswahl der Antragstellerin sei auch möglich, die Anlassbeurteilung stehe dem nicht entgegen. Es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin bei einer sachlich dringend gebotenen „Nachzeichnung“ und nach Behebung der aufgezeigten Rechtsfehler bei einer fairen und korrekten Beurteilung mit einer hervorragenden Beurteilung rechnen dürfe, welche zu einem Erfolg ihrer Bewerbung führen müsse. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass sich die Antragstellerin seit geraumer Zeit auf die Nichtigkeit der sie betreffenden Geschäftszuweisung berufe. Die Antragstellerin sei infolge ihrer bislang ergriffenen, legalen und verfassungsrechtlich gebotenen Hinweise und Gegenmaßnahmen gezielt und aus sachfremden Gründen in eine unzumutbare Arbeitssituation gebracht worden.
Die Antragsgegnerin hat die Akten vorgelegt, ohne sich inhaltlich zu dem Antrag zu äußern.
Die ausgewählte Bewerberin wurde mit Beschluss vom 29. März 2021 zum Verfahren beigeladen. Sie hat keinen Antrag gestellt und sich auch sonst nicht zum Verfahren geäußert.
Mit Beschlüssen vom 26. April 2021 sowie vom 21. Juli 2021 sind die Ablehnungsgesuche der Antragstellerin gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht A. und Richterin C. unanfechtbar abgelehnt worden.
Mit Schriftsatz vom 9. September 2021 beantragte die Antragstellerin – unter Verweis auf ihren Schriftsatz vom 20. August 2021 im Verfahren M 5 E 21.4451 (Konkurrentenstreitigkeit Vorsitzendenstelle) – erneut die Ausschließung der Angehörigen der fünften Kammer von einer Mitwirkung an dem Verfahren wegen individueller und institutioneller Sorgnis der Befangenheit. Die Antragstellerin wiederholt im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag und hält an diesem fest. Darüber hinaus trägt sie vor, dass ein struktureller Mangel an Unparteilichkeit aufgrund der Arbeitsweise der Kammer vorliege. Die Beschlüsse vom 26. April 2021 und vom 21. Juli 2021 seien nichtig. Hinsichtlich des Beschlusses vom 21. Juli 2021 sei die Richterbank nicht verfassungsgemäß besetzt gewesen, weshalb der Richter am Verwaltungsgericht B. von dem Verfahren auszuschließen sei.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
1. Das Ablehnungsgesuch vom … September 2021 ist als unzulässig zu verwerfen.
Da sich der Antrag als rechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig erweist, kann ohne die vorherige Einholung von Stellungnahmen der betroffenen Richterinnen und Richter und abweichend von § 54 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 45 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Ablehnungsgesuche durch die für das Verfahren zuständige Kammer unter Mitwirkung abgelehnter Richter entschieden werden (s. BVerwG B.v. 12.8.2020 – 8 PKH 5.20 – juris Rn. 2; BVerwG B.v. 21.8.2017 – 8 PKH 1.17 – juris Rn. 5; B.v. 14.6.2016 – 1 A 5/16 – juris Rn. 4; B.v. 14.11.2012 – 2 KSt 1.11 – NVwZ 2013, 225, juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 9.2.2017 – 4 M 16.2335 – juris Rn. 2).
Die Ablehnungsgesuche betreffen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht A., den Richter am Verwaltungsgericht B. sowie Richterin C. Die Antragstellerin wiederholt in erster Linie das gesamte bisherige Vorbringen und verweist auf die in einer Vielzahl von Schriftsätzen geltend gemachten Befangenheitsgründe. Darüber hinaus macht sie vor allem einen strukturellen Mangel an Unparteilichkeit sowie eine Verletzung des gesetzlichen Richters geltend.
Der Antrag der Antragstellerin ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Die zur Begründung des Ablehnungsgesuchs genannten Umstände sind ersichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Soweit die Antragstellerin an den bereits vorgetragenen Ablehnungsgesuchen festhält und diese lediglich wiederholt, ist über dieses Vorbringen bereits abschließend durch unanfechtbaren Beschluss vom 26. April 2021 (M 5 E 21.1682) sowie vom 21. Juli 2021 (M 5 E 21.1682) entschieden worden. Auf die Begründung der Beschlüsse wird verwiesen. Auch der zeitliche Ablauf der Ausfertigung des Befangenheitsbeschlusses vom 21. Juli 2021, des Aussetzungsbeschlusses vom 22. Juli 2021 sowie des Beschlusses vom 23. Juli 2021 ist ersichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Die Antragstellerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Behandlung der Anträge auf einer unsachlichen Einstellung der abgelehnten Richter oder auf Willkür beruhen würde. Eine zeitlich aufeinanderfolgende Bearbeitung von sachlich zusammenhängen Anträgen der Antragstellerin allein genügt hierfür nicht. Auch die geltend gemachte Verletzung des gesetzlichen Richters kann eine Besorgnis der Befangenheit offensichtlich nicht begründen. Abgesehen davon, dass nicht jede fehlerhafte Handhabung der Zuständigkeitsregeln eine Entziehung des gesetzlichen Richters darstellt (BVerfG, B.v. 12.9.2007 – 2 BvR 2335/06, 2 BvR 2589/06 – BVerfGK 12, 139, juris Rn. 17), ist der Beschluss vom 21. Juli 2021 unanfechtbar und nicht willkürlich. Darüber hinaus hat die Antragstellerin nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass besondere Umstände vorliegen würden, aus denen geschlossen werden könnte, dass die angeführten Entscheidungen und Verfahrenshandlungen auf einer unsachlichen Einstellung des Richters am Verwaltungsgericht B. oder auf Willkür beruhen würden. Die Versuche, eine institutionelle Voreingenommenheit sämtlicher mit den Verfahren der Antragstellerin befassten Richterinnen und Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum Nachteil der Antragstellerin zu konstruieren, liegen neben der Sache und belegen vielmehr die rechtsmissbräuchliche Instrumentalisierung der Richterablehnung (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2021 – 6 CE 21.2082 – Rn. 14).
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist wohl bereits unzulässig und jedenfalls auch unbegründet.
a) Soweit die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die vier ausgeschriebenen Vorsitzendenstellen – und damit auch die Vizepräsidentenstelle – nicht zu besetzen, bevor nicht über das beim Richterdienstgericht des Bundes anhängige Verfahren RiZ 2/16 sowie über das beim Verwaltungsgericht München anhängige Verfahren M 5 K 15.5394 und über die beim Bundesfinanzhof unter den Aktenzeichen Z-PV1040/21-5/2020#10 und Z-PV-1040/20-6/2020#4 und Z-PV-1040/22-9/2020#1 geführten Verfahren jeweils rechtskräftig entschieden worden ist, ist der Antrag unstatthaft. Denn das Stellenbesetzungsverfahren nach § 123 VwGO dient der Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des unterlegenen Bewerbers. Zwischen der jeweiligen Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin und den von der Antragstellerin benannten Verfahren besteht keinerlei Zusammenhang; das Begehren der Antragstellerin ist insoweit von ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch nicht umfasst.
b) Der Antrag ist sachgerecht dahin auszulegen (§ 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO), dass die Antragstellerin allein ihren Bewerbungsverfahrensanspruch um ein Amt einer Vorsitzenden Richterin am Bundesfinanzhof sichern will, und zwar dadurch, dass der Antragsgegnerin vorläufig untersagt werden soll, der Beigeladenen durch die Ernennung zur Vizepräsidentin am Bundesfinanzhof einen „Vorsitzendenposten“ in einem der näher bezeichneten Senate zu übertragen (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2021 – 6 CE 21.2082 – Rn. 20, 21).
Mit dieser Zielrichtung ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wohl unzulässig, weil es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn die Antragstellerin will – nach ihrem ausdrücklich geforderten Antragsbegehren – mit der Beigeladenen nicht um dasselbe Statusamt konkurrieren. Die ausgewählte Bewerberin soll durch die Auswahlentscheidung allein zur Vizepräsidentin des Bundesfinanzhofs, nicht etwa auch oder zugleich zur Vorsitzenden Richterin ernannt werden. Die Antragstellerin kann ihren durch Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) gewährleisteten Bewerbungsverfahrensanspruch um ein Amt der Vorsitzenden Richterin nur dadurch sichern, dass sie die Ernennung von Mitbewerbern um ein solches von ihr selbst angestrebtes richterliches Statusamt verhindert. Dieses Rechtsschutzziel verfolgt sie bereits in zwei beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (6 CE 21.2080, 6 CE 21.2081). Ihr steht aber wohl kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, die Ernennung der Beigeladenen zur Vizepräsidentin zu verhindern, also zu einem anderen und höherwertigeren Statusamt, das sie selbst nicht weiterverfolgt (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2021 – 6 CE 21.2082 – Rn. 21). Dabei wird von einem subjektiven Verständnis der gerichtlichen Geltendmachung der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ausgegangen, der auf die Stelle als Senatsvorsitzende/r beschränkt werden kann (obwohl die Antragstellerin sich auf die Vizepräsidentenstelle beworben hat).
c) Im Übrigen ist der Antrag jedenfalls auch unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerpartei hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.
aa) Die Antragstellerin hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch betreffend die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen glaubhaft gemacht.
Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat die Antragstellerin nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Die Antragstellerin hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d.h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – Grundgesetz/GG, § 46 des Deutschen Richtergesetzes/DRiG i.V.m. § 9 des Bundesbeamtengesetzes/BBG normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746 und B.v. 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04 – NVwZ 2008, 194).
Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 – 2 C 28/85 – juris; BayVGH, B.v. 25.5.2011 – 3 CE 11.605 – BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 – M 5 E 12.2637 – juris). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl in einem neuen Verfahren möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746).
bb) Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung entspricht diesen Grundsätzen und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
(1) Der Auswahlvermerk vom … Februar 2021 genügt den formellen rechtlichen Anforderungen an die Darstellung der wesentlichen Auswahlerwägungen. In dieser Hinsicht macht die Antragstellerin auch keine Einwände geltend.
(2) Auch materiell ist die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden.
(a) Es kann offen bleiben, ob das von der Antragsgegnerin aufgestellte Anforderungsprofil vom … Dezember 2020 rechtmäßig ist. Denn der im Auswahlvermerk angestellte Leistungsvergleich der Antragstellerin mit der Beigeladenen, der zu Ungunsten der Antragstellerin ausgeht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Damit erscheint die Auswahl der Antragstellerin unter keinen Umständen möglich. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass ein Mitkonkurrent wohl keinen Anspruch auf Festsetzung eines bestimmten konstitutiven Anforderungsprofils hat (BayVGH, B.v. 21.1.2020 – 3 CE 19.2457 – juris Rn. 16; VG München, B.v. 25.11.2019 – M 5 E 19.4017 – juris Rn. 51). Die Festsetzung eines Anforderungsprofils liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn. Dieses Ermessen ist dem Dienstherrn allein im Interesse einer effektiven Verwaltung, nicht im Interesse seiner Bediensteten eingeräumt. Unabhängig davon, ob vorliegend überhaupt ein konstitutives Anforderungsprofil gegeben ist (dagegen spricht bereits der Wortlaut „fakultative Anforderungsmerkmale“), wird die Antragstellerin durch ein ihrer Ansicht nach zu weit gefasstes (konstitutives) Anforderungsprofil – welches sie vorliegend erfüllt – nicht in ihrem subjektiven Recht als Bewerberin verletzt. Denn einem Leistungsvergleich als zentralen Element der Auswahl kann sich ein Konkurrent um eine Stelle nicht entziehen. Dem Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers ist hinreichend Genüge getan, wenn ein rechtlich nicht zu beanstandender Leistungsvergleich den Vorsprung eines anderen Bewerbers ergibt (BayVGH, B.v. 21.1.2020 – 3 CE 19.2457 – juris Rn. 16; VG München, B.v. 25.11.2019 – M 5 E 19.4017 – juris Rn. 51). Darüber hinaus erscheint die Abänderung der Anforderungen an Vorsitzende Richterinnen und Vorsitzende Richter an den obersten Bundesgerichten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und daher nicht willkürlich. Ausweislich des Schreibens des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 22. September 2020 erfolgte die Änderung aufgrund des Austausches in der Sitzung des Richterwahlausschusses vom 2. Juli 2020 sowie der Entwicklung der Rechtsprechung. Schließlich erfolgte die Änderung der Anforderungen abstrakt und unabhängig von dem streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren.
(b) Bei einem Leistungsvergleich anhand der Anlassbeurteilungen stellt sich die Beigeladene als erheblich leistungsfähiger gegenüber der Antragstellerin dar. Die Anlassbeurteilung für die Beigeladene wurde im Statusamt R 5 erteilt. Die Beigeladene erreichte sowohl hinsichtlich des ausgeübten Amtes als auch in der Eignungsprognose hinsichtlich des angestrebten Amtes jeweils die Spitzennote „sehr gut geeignet (obere Grenze)“. Die Anlassbeurteilung für die Antragstellerin im Statusamt R 6 schließt demgegenüber mit der Einschätzung, dass die Richterin schon ungeeignet sei, den Vorsitz in einem Senat des BFH zu übernehmen. Damit ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn im Auswahlvermerk vom … Februar 2021 festgehalten ist, dass die Beigeladene einen wesentlichen Leistungsvorsprung gegenüber der Antragstellerin bei der Auswahl für die Vizepräsidentenstelle aufweist. Aus dem Abstand der Endprädikate folgt ein ganz erheblicher („eklatanter“, vgl. BVerfG, B.v. 4.2.2016 – 2 BvR 2223/15 – ZBR 2016, 312, juris Rn. 85) Leistungsvorsprung der Beigeladenen.
(c) Schließlich konnte die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Anlassbeurteilung für die Antragstellerin vom … Juli 2020 auch als taugliche Grundlage für den Leistungsvergleich herangezogen werden.
Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2014 – 3 CE 14.32 – juris Rn. 25; BVerwG, U.v. 18.4.2002 – 2 C 19/01 – juris Rn. 15). Die – mögliche – Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung ist bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2004 – 2 VR 3/03 – juris Rn. 11).
Bei der Rechtskontrolle einer dienstlichen Beurteilung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens ist die Geltendmachung eines durchgreifenden Mangels der Beurteilung erforderlich, der dazu führt, dass der Dienstherr plausibel machen muss, dass und wie die Beurteilung ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Es ist von der Antragstellerpartei zu verlangen, dass diese insoweit nicht nur moniert, die Beurteilung sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, sondern dass konkret darlegt wird, aus welchem Grund die Beurteilung fehlerhaft ist und warum dieser Mangel auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung durchschlägt (BayVGH, B.v. 28.2.2014 – 3 CE 14.32 – juris Rn. 28; OVG NW, B.v. 5.6.2012 – 1 B 368/12 – juris Rn. 8; VG München, B.v. 14.4.2014 – M 5 E 14.442; B.v. 30.10.2014 – M 5 E 14.3148). Die pauschale Rüge, es werde bestritten, dass Wertungsmaßstäbe sachgerecht und fehlerfrei angesetzt und die unmittelbaren Vorgesetzten ordnungsgemäß beteiligt worden seien, bedingt keine Geltendmachung eines durchgreifenden Mangels der dienstlichen Beurteilung, die zu einer eingehenden Überprüfung führt (BayVGH, B.v. 28.2.2014 – 3 CE 14.32 – juris Rn. 29; VG München, B.v. 14.4.2014 – M 5 E 14.442). Um eine eingehende Prüfung der dienstlichen Beurteilung im Rahmen des Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz betreffend eine Stellenbesetzung zu veranlassen, muss daher substantiiert vorgetragen werden, warum der Bewertungsspielraum in rechtlich zu beanstandender Weise durch den Beurteiler überschritten worden ist (vgl. zum Ganzen: VG München, B.v. 10.2.2015 – M 5 E 14.4011).
Nach diesen Grundsätzen sind bei der Anlassbeurteilung für die Antragstellerin keine Rechtsfehler ersichtlich.
Der Beurteiler hat aus Anlass der Bewerbung der Antragstellerin für eine Vorsitzendenstelle am Bundesfinanzhof für die Antragstellerin eine Anlassbeurteilung erstellt. Den Beurteilungszeitraum hat der Beurteiler auf fünf Jahre festgelegt. Auch wenn die Beurteilungszeiträume der Anlassbeurteilungen nicht identisch sind, ermöglichen sie einen Leistungsvergleich ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers (BayVGH, B.v. 2.9.2020 – 6 CE 20.1351 – juris Rn.12; BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 2 C 1.18 – ZBR 2020, 35, juris Rn. 59). Denn die Zeiträume überschneiden sich hinreichend (über 15 Monate), sodass eine ausreichende Vergleichsbasis besteht.
Beurteilungsgrundlagen waren Interviews mit den Senatsvorsitzenden, die Sichtung von Verfahrensakten, die Erhebung der Erledigungen im Beurteilungszeitraum, die Auswertung der Personalakten und Gespräche mit weiteren Angehörigen des Bundesfinanzhofs. Da die Antragstellerin die Mitarbeit in einem Senat verweigere, wurde auf ein Gespräch mit der Vorsitzenden dieses Senats verzichtet. Das Gesamtergebnis „Für den Vorsitz eines Senats am Bundesfinanzhof ungeeignet“ wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass es der Antragstellerin an der erforderlichen Sozialkompetenz und Teamfähigkeit fehle. In schwierigeren Situationen verweigere sie ein sachbezogenes Gespräch. Fachliche Kritik im Senat werde von ihr nach Auskunft der Senatsvorsitzenden als persönlicher Angriff gewertet. Ihre eigene Rechtsauffassung vertrete sie vehement, gelegentlich mit persönlichen Vorwürfen. Angebote, eine gemeinsame Lösung zur Förderung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit im Senat in einem Gespräch auch unter Beteiligung Dritter zu suchen, lehne sie regelmäßig ab. Sie beharre auf eigenen Rechtspositionen und habe Schwierigkeiten, Mehrheitsentscheidungen, die zu einem anderen Ergebnis führen, vorbehaltlos anzuerkennen. Seit 2018 habe sich die Antragstellerin nahezu vollständig, seit 2019 vollständig aus der spruchrichterlichen Tätigkeit zurückgezogen. Sie sei nicht mehr bereit, ihre Kenntnisse in dem ihr vom Präsidium zugewiesenen Senat zur Anwendung zu bringen. In ihrem gesamten Verhalten zeige sich, dass sie ihre eigenen Rechtspositionen absolut in den Vordergrund stelle, in der Rechtsprechung anerkannte Positionen nicht akzeptiere, Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit mit den Kollegen im Senat habe und nicht in der Lage sei, die für eine einvernehmliche Lösung von Konflikten notwendige Gesprächsbereitschaft aufzubringen. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Diese Erwägungen sind plausibel und nachvollziehbar; sie halten sich innerhalb des dem Beurteiler eingeräumten Beurteilungsspielraums, der vom Gericht nur eingeschränkt nachprüfbar ist (vgl. hierzu nur: BayVGH, B.v. 2.9.2020 – 6 CE 20.1351 – juris Rn. 31).
Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei, da insbesondere der Lebenslauf der Antragstellerin verkürzt, nicht alle fachlichen und ehrenamtlichen Tätigkeiten, Sprachkenntnisse, etc. in der Beurteilung aufgeführt worden und die zahlreichen Geschehnisse rund um die beiden Umsetzungen der Antragstellerin unerwähnt geblieben seien, ist dieser Argumentation nicht zu folgen. In der Anlassbeurteilung der Antragstellerin sind der dienstliche Werdegang der Antragstellerin sowie ihre richterlichen Tätigkeiten dargestellt. Ein Anspruch darauf, dass Lebenslauf und sämtliche Tätigkeiten in allen Einzelheiten nachgezeichnet werden, besteht nicht. Grundlage jeder dienstlichen Beurteilung ist eine Tätigkeitsbeschreibung, in der die wichtigsten, den Arbeitsplatz prägenden Tätigkeiten aufzuführen sind. Dies ist vorliegend der Fall. Im Übrigen liegen die Geschehnisse, die die Antragstellerin in der Beurteilung genannt haben möchte, teilweise außerhalb des Beurteilungszeitraums, sodass sie schon deshalb zurecht nicht berücksichtigt worden sind.
Wenn die Antragstellerin meint, dass die vom Beurteiler aufgestellte Behauptung, die Antragstellerin verfüge im Steuerrecht nur über „durchschnittliche“ Kenntnisse und lediglich „vertiefte“ Kenntnisse im Umsatzsteuerrecht, unwahr sei und die von der Antragstellerin ausgeübten Ehrenämter und andere Aktivitäten eine überdurchschnittliche Sozialkompetenz und Teamfähigkeit belegen würden, liegt darin eine unbeachtliche Selbsteinschätzung. Die Beurteilung der Leistung obliegt allein dem Beurteiler.
Die Anlassbeurteilung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht widersprüchlich. Die Gesamtbewertung, wonach die Antragstellerin zur Übernahme eines Senatsvorsitzes ungeeignet ist, steht nicht im Widerspruch zu den festgestellten guten Kenntnissen im Steuerrecht und sehr guten Kenntnissen auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts, zu der bejahten Annahme von Führungskompetenz und Verantwortungsbewusstsein, zur Fähigkeit zur Moderation und zum Ausgleich, zum Organisationsgeschick, zur sehr guten Genderkompetenz und zum freundlichen Auftreten einschließlich Repräsentationsfähigkeit. Der Beurteiler hat die Ungeeignetheit der Antragstellerin zur Übernahme eines Senatsvorsitzes am Bundesfinanzhof ausführlich dargelegt. So fehle es der Antragstellerin an der erforderlichen Sozialkompetenz und Teamfähigkeit. Das wird vom Beurteiler – wie gerade dargelegt – eingehend begründet.
Wenn die Antragstellerin einwendet, dass durch entscheidungserhebliche Auslassungen bzw. unrichtige Darstellungen von Sachverhalten zu Unrecht eine unberechtigte „Verweigerungshaltung“ der Antragstellerin suggeriert werde, verkennt sie, dass sie bis zu einer rechtskräftigen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Präsidiumsbeschlusses verpflichtet ist, ihren richterlichen Pflichten in dem Senat nachzukommen, dem sie zugewiesen ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1975 – VII C 47.73 – BVerwGE 50, 11, juris).
Der Einbezug der Zeiträume seit 2005 in die Anlassbeurteilung im Rahmen einer fiktiven Nachzeichnung der Beurteilung kommt nicht in Betracht. Eine fiktive Laufbahnnachzeichnung ist nur dann angezeigt, wenn keine Leistung vorliegt, die Grundlage einer Beurteilung sein kann, etwa bei einer Freistellung oder einer familienpolitischen Beurlaubung. Die Antragstellerin war während des gesamten Beurteilungszeitraums im Dienst, sodass eine bewertbare Leistung vorliegt.
Dass die Bewertungen in der Anlassbeurteilung von den bisher gefertigten Regelbeurteilungen für die Antragstellerin abweichen (nach Ansicht der Antragstellerin diesen widersprechen) bedingt keinen Rechtsfehler. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in jedem Beurteilungszeitraum selbständig zu bewerten, unabhängig von der Vorbeurteilung (BayVGH, U.v. 12.11.2015 – 3 B 14.2012 – juris Rn. 23). Es mag durchaus sein, dass die Antragstellerin in früheren Beurteilungen besser bewertet worden ist. Für den maßgeblichen Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung ist dies jedoch ohne Belang. Die Leistung der Antragstellerin ist in der Anlassbeurteilung – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – plausibel dargelegt, bewertet und festgestellte Defizite nachvollziehbar begründet worden.
Es bestehen auch keine konkreten und objektiv feststellbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteiler gegenüber der Antragstellerin bei der Erstellung der Anlassbeurteilung vom … Juli 2020 voreingenommen und so weder Willens oder in der Lage wäre, die Richterin sachlich und gerecht zu beurteilen (BayVGH, B.v. 2.9.2020 – 6 CE 20.1351 – juris Rn. 27 ff.; BVerwG, B.v. 19.7.2018 – 1 WB 31.17 – NVwZ-RR 2019, 54, juris Rn. 31). Die Besorgnis der Befangenheit aus der subjektiven Sicht der Beurteilten genügt nicht, vielmehr muss die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festgestellt werden (BVerwG, U.v. 23.4.1998 – 2 C 16.97 – BVerwGE 106, 318, juris Rn. 13; vgl. auch allgemein: Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Februar 2021, Art. 54 LlbG Rn. 28). Die kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den Beurteiler oder das Bestehen dienstlich veranlasster Spannung geben noch keinen Anlass für die Annahme von Befangenheit (BVerwG, U.v. 12.3.1987 – 2 C 36/86 – NVwZ 1988, 66-67, juris Rn. 16).
Die Antragstellerin trägt vor, die Voreingenommenheit des Beurteilers ergebe sich daraus, dass es seit Jahren Konflikte um ihre Person u.a. mit dem ehemaligen Präsidenten des Bundesfinanzhofs gebe und das Verhältnis zerrüttet sei. Hieraus ist jedoch nicht zu folgern, dass der Beurteiler voreingenommen gewesen sein könnte. Ständige dienstliche Zusammenarbeit bringt naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend lässt grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen auf eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten schließen. Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen des Beurteilers sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Dass die Antragstellerin mit den von dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs a.D. eingeleiteten Maßnahmen nicht einverstanden ist, kann eine Voreingenommenheit der Antragstellerin gegenüber nicht begründen.
Dass die Senatsvorsitzenden mit dem Beurteiler persönlich und beruflich verbunden seien, ist eine unsubstantiierte Behauptung, die die Antragstellerin nicht weiter belegt. Im Übrigen legt sie auch nicht dar, inwieweit dies eine Voreingenommenheit begründen könnte.
6. Aufgrund des ganz erheblichen Leistungsunterschieds im Ergebnis der Anlassbeurteilungen der Antragstellerin im Vergleich zur Beigeladenen erscheint eine Auswahl der Antragstellerin in einem erneuten Auswahlverfahren ausgeschlossen.
Die Voraussage, das mit einem Eilantrag letztlich verfolgte Ziel, dass der Dienstherr das Auswahlermessen zugunsten der Antragstellerin ausübt, sei unerreichbar, ist nur in Ausnahmefällen zu treffen (BayVGH, B.v. 1.12.2015 – 3 CE 15.1947 – juris Rn. 39). Die Möglichkeit eines Erfolgs der Bewerbung ist dann zu verneinen, wenn bei einer Gesamtbetrachtung des vorgenommenen Leistungsvergleichs die Auswahl der Antragstellerin offensichtlich ausgeschlossen erscheint (VGH BW, B.v. 27.10.2015 – 4 S 1733/15 – juris Rn. 77 f.; BVerfG, B.v. 4.2.2016 – 2 BvR 2223/15 – ZBR 2016, 312, juris Rn. 83 ff.).
Bei einem Vergleich der Anlassbeurteilungen für die Antragstellerin und der Beigeladenen ergibt sich vorliegend jedoch ein „eklatanter“ Vorsprung (BVerfG, a.a.O., Rn. 85) zugunsten der Beigeladenen. Es erscheint daher offensichtlich ausgeschlossen, dass für die Antragstellerin die ernsthafte Möglichkeit bestehen könnte, den gravierenden Leistungsvorsprung der ausgewählten Bewerberin selbst in einem erneuten Auswahlverfahren wettzumachen. Denn aufgrund des Umstands, dass die Antragstellerin das schlechteste Gesamtergebnis („ungeeignet“) und die Beigeladene das bestmöglichste Gesamtergebnis („sehr gut geeignet (obere Grenze)“, Beförderungseignung: „sehr gut geeignet (obere Grenze)“) erhalten hat, ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Antragstellerin auch bei einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos wäre.
7. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie weder einen Antrag gestellt noch sonst das Verfahren wesentlich gefördert hat (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 162 Rn. 41).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 Gerichtskostengesetz (GKG) – ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Anzusetzen ist danach im Ergebnis ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt (Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof) zu zahlenden Bezüge (BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – BayVBl 2018, 390 für die Besoldung nach Bundesrecht; hier: 136.484,01 EUR: 4; vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2021 – 6 CE 21.2082 – Rn. 25).
Der Beschluss hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen gilt folgende


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