Verwaltungsrecht

Straßenrechtliche Anordnung zur Beseitigung von Pflanzen auf einem Grundstück

Aktenzeichen  8 ZB 20.1288

Datum:
30.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 20611
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 84, § 113 Abs. 1 S. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 5, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
GG Art. 103 Abs. 1
BV Art. 91 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses wegen Präjudizialität gehört, dass eine Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, diese also nicht nur theoretisch möglich ist (vgl. auch BVerwG, B.v. 16.1.2017 – 7 B 1.16, BeckRS 2017, 102576; B.v. 9.3.2005 – 2 B 111.04, BeckRS 2005, 25487). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist Sache des Klägers, die Umstände darzulegen, aus denen sich sein Feststellungsinteresse ergibt (BVerwG, U.v. 15.11.1990 – 3 C 49.87, BeckRS 9998, 48026; BayVGH, B.v. 4.10.2017 – 8 ZB 16.475, BeckRS 2017, 128039). Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht angekündigt, einen Amtshaftungs- oder Schadensersatzprozess anstrengen zu wollen (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2018 – 6 B 133.18, BeckRS 2018, 37370). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der straßenrechtlichen Anordnung zum Rückschnitt überhängender Pflanzen ist für die zivilrechtliche Frage, ob ein Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht, nicht vorgreiflich (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 14.12.2018 – 6 B 133.18, BeckRS 2018, 37370; B.v. 9.3.2005 – 2 B 111.04, BeckRS 2005, 25487 ). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine das Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründende Wiederholungsgefahr ist nur dann anzunehmen, wenn die hinreichende Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 12.12.2019 – 8 C 3.19, BeckRS 2019, 40380). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 4 K 19.106 2020-05-11 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. Mai 2020 für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen eine straßenrechtliche Anordnung der Beklagten zur Beseitigung von Pflanzen auf einem Grundstück.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 125 Gemarkung S* … Das Grundstück grenzt an das Grundstück FlNr. 122 der Beklagten, das ohne straßenrechtliche Widmung als Wirtschaftsweg genutzt wird. Nachdem dieser Weg wegen vom Grundstück FlNr. 125 überwachsender und/oder auf dem Grundstück selbst wachsender Pflanzen nicht mehr passierbar war, wichen die Nutzer auf die südlich angrenzende Ackerfläche FlNr. 121 aus und schädigten diese.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2019 forderte die Beklagte den Kläger auf, die Überhänge am Grundstück FlNr. 125, die in den öffentlichen Grund (FlNr. 122) ragten bzw. das erforderliche Lichtraumprofil beeinträchtigten, bis spätestens 28. Februar 2019 zurückzuschneiden (Nr. 1). Die sofortige Vollziehung dieser Verpflichtung wurde angeordnet (Nr. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausführung werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro fällig (Nr. 3). Für den Bescheid setzte die Beklagte eine Gebühr von 80 Euro fest und erhob Auslagen in Höhe von 10 Euro (Nr. 4).
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 6. Februar 2019 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg.
Am 25. Februar 2019 ließ der Kläger Pflanzen auf dem Grundstück FlNr. 122 entfernen. Hierfür fielen bei ihm Kosten in Höhe von 428,54 Euro an.
Seine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung vom 31. Januar 2019 umgestellte Klage wies das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2020 ab. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehe weder im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr noch auf einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich aus seiner Absicht, gegen die Beklagte einen Zivilprozess auf Ersatz seiner Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 BGB anzustrengen. Auch eine Wiederholungsgefahr sei gegeben, weil die Beklagte den „Wildwuchs“ auf ihrem Grundstück auch heute nicht beseitige. Das Verwaltungsgericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es ohne mündliche Verhandlung und Augenschein entschieden habe.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Zulassungsantrag stellt die tragende Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids dargetan, nicht durch schlüssige Gegenargumente infrage, auch wenn solche bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung nicht erst gegeben sind, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (BVerfG, B.v. 16.4.2020 – 1 BvR 2705/16 – juris Rn. 22; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77 = juris Rn. 19).
Der Rechtsschutz nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt ein berechtigtes Interesse an der Feststellung voraus, dass der erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es besteht typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses, kann sich aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 17.12.2019 – 9 B 52.18 – NVwZ-RR 2020, 331 = juris Rn. 9; U.v. 29.3.2017 – 6 C 1.16 – BVerwGE 158, 301 = juris Rn. 29).
1.1 Das Verwaltungsgericht hat ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf einen etwaigen Aufwendungsersatzanspruch nach § 683 BGB zu Recht verneint.
1.1.1 Zu den Voraussetzungen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses wegen Präjudizialität gehört, dass eine Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, diese also nicht nur theoretisch möglich ist (BVerwG, B.v. 16.1.2017 – 7 B 1.16 – Buchholz 406.25 § 16 BImSchG Nr. 3 = juris Rn. 30; B.v. 9.3.2005 – 2 B 111.04 – juris Rn. 7). Es ist Sache des Klägers, die Umstände darzulegen, aus denen sich sein Feststellungsinteresse ergibt (BVerwG, U.v. 15.11.1990 – 3 C 49.87 – NVwZ 1991, 570 = juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 4.10.2017 – 8 ZB 16.475 – juris Rn. 20; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 110). Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht angekündigt, einen Amtshaftungs- oder Schadensersatzprozess anstrengen zu wollen (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2018 – 6 B 133.18 – NVwZ 2019, 649 = juris Rn. 11). Er hat sich darauf beschränkt, seinen Willen zu bekunden, zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Sein erstinstanzliches Vorbringen, die Beklagte sei verpflichtet, ihm die für den Rückschnitt der Pflanzen auf deren Grundstück verauslagten Kosten in Höhe von 428,50 Euro zu erstatten (vgl. Schriftsatz vom 8.3.2019, VG-Akte), lässt sich nicht die Absicht entnehmen, einen Zivilprozess führen zu wollen. Nichts Anderes gilt für die Aussage des Klägers, der Rechtsstreit könne beendet werden, wenn ihm die Beklagte diesen Betrag erstatte (vgl. Schriftsatz vom 19.8.2019, VG-Akte). Allein die Absicht, einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch geltend zu machen, vermag kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen (vgl. auch NdsOVG, B.v. 29.8.2007 – 10 LA 31/06 – AUR 2008, 417 = juris Rn. 6).
1.1.2 Die erstmals mit dem Zulassungsantrag erwähnte Absicht des Klägers, einen zivilrechtlichen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend zu machen, führt ebenfalls nicht zur Berufungszulassung. Bei der Entscheidung über den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind vom Rechtsmittelführer erstmals innerhalb der Antragsfrist vorgetragene und nach materiellem Recht entscheidungserhebliche Tatsachen zu berücksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits vorlagen, sie das Verwaltungsgericht jedoch nicht berücksichtigt hat, weil die Beteiligten diese Tatsachen nicht vorgetragen haben und das Gericht sie mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht von Amts wegen zu ermitteln hatte (BVerwG, U.v. 14.6.2002 – 7 AV 1.02 – DVBl 2002, 1556 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 24.01.2005 – 8 ZB 04.1223 – juris Rn. 10). Der Rechtsmittelführer muss den neuen Tatsachenvortrag substanziieren und glaubhaft machen, um dem Berufungsgericht die summarische Beurteilung zu ermöglichen, ob ein zuzulassendes Berufungsverfahren voraussichtlich Erfolg haben kann (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 91).
Daran fehlt es hier. Der Zulassungsantrag erschöpft sich in der Behauptung, aus dem Schriftsatz vom 19. August 2019 gehe klar und deutlich hervor, dass er die Fortsetzungsfeststellungsklage für einen Anspruch und die Durchführung des zivilrechtlichen Prozesses, nämlich des Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag und Erstattung des diesbezüglichen Ersatzes anstrebte. Dies trifft – wie oben dargelegt (vgl. Rn. 13) – nicht zu. Auch in dem ergänzenden Schriftsatz vom 21. Juli 2020 hat sich der Kläger dahingehend eingelassen, dass Ansprüche (nur) „im Raum standen“ (vgl. dort S. 2).
1.1.3 Abgesehen davon könnte eine beabsichtigte Klage auf Aufwendungsersatz nach § 683 BGB – anders als ein Amtshaftungs- oder Schadensersatzprozess – auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen, wenn sie rechtzeitig angekündigt worden wäre. Denn die Feststellung der Rechtswidrigkeit der straßenrechtlichen Anordnung zum Rückschnitt überhängender Pflanzen ist für die zivilrechtliche Frage, ob ein Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht, nicht vorgreiflich (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 14.12.2018 – 6 B 133.18 – NVwZ 2019, 649 = juris Rn. 15; B.v. 9.3.2005 – 2 B 111.04 – juris Rn. 7). Ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 BGB setzt nach dem Wortlaut der Norm voraus, dass die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Dies erfordert im Wesentlichen, dass der Geschäftsführer in einem fremden Rechtskreis tätig wird, die Übernahme des Geschäfts für den Geschäftsherrn vorteilhaft und nützlich ist und dessen mutmaßlichem Willen entspricht (vgl. BGH, U.v. 11.3.2016 – V ZR 102/15 – NJW 2016, 2407 = juris Rn. 5 ff.; Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 683 Rn. 4 ff.). Die Frage, ob die Beklagte die getroffene straßenrechtliche Anordnung erlassen durfte, ist für die Frage des Bestehens eines Aufwendungsersatzanspruchs nach § 683 BGB – anders als für eine Schadensersatz- oder Entschädigungsklage – hingegen ohne maßgebliche Bedeutung. Ein Präjudizinteresse ist deshalb nicht erkennbar, da der Kläger – mangels Vorgreiflichkeit – durch die Erledigung nicht um die „Früchte“ seiner bisherigen Prozessführung gebracht wird und Gründe der Prozessökonomie eine Umstellung der Anfechtungsklage nicht erfordern (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 2 C 27.15 – BVerwGE 156, 272 = juris Rn. 15; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, § 113 Rn. 277; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 113 Rn. 114).
1.2 Das Verwaltungsgericht hat auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr rechtsfehlerfrei verneint.
Diese Möglichkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr soll Betroffene erledigter Verwaltungsakte davor schützen, der geltend gemachten Rechtsverletzung in Zukunft nochmals ausgesetzt zu werden. Zudem sollen unter dem Aspekt der Prozessökonomie die Gerichte von zukünftigen Verfahren zu denselben Rechtsfragen entlastet werden und den Betroffenen die „Früchte“ der bisherigen Prozessführung erhalten bleiben (BVerwG, U.v. 17.12.2019 – 9 B 52.18 – NVwZ-RR 2020, 331 = juris Rn. 15). Eine das Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründende Wiederholungsgefahr ist daher nur dann anzunehmen, wenn die hinreichende Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 12.12.2019 – 8 C 3.19 – NVwZ-RR 2020, 533 = juris Rn. 15; vgl. auch Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 113 Rn. 126). Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, genügt dies nicht (BVerwG, U.v. 12.10.2006 – 4 C 12.04 – Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 23 = juris Rn. 8; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, § 113 Rn. 271).
So liegt der Fall hier. Selbst wenn die Beklagte, wie der Zulassungsantrag behauptet, die auf ihrem Grundstück FlNr. 122 wachsenden Pflanzen künftig nicht beseitigt, ist nicht konkret absehbar, dass sie dies in Zukunft vom Kläger auf Grundlage des Art. 29 BayStrWG fordern wird. Der Bedarf für eine erneute Beseitigung kann sich wachstumsbedingt erst in Jahren stellen, wovon auch der Kläger ausgeht (vgl. Schriftsatz vom 8.3.2019, VG-Akte). Abgesehen davon ist nicht konkret absehbar, dass die Beklagte ein etwaiges künftiges Beseitigungsverlangen erneut auf Art. 29 BayStrWG stützen würde. Im erstinstanzlichen Verfahren musste sie einräumen, dass das Wegegrundstück nicht als öffentliche Straße gewidmet ist (vgl. Schriftsatz vom 27.3.2019, VG-Akte). Ausgehend davon stützte sie den angegriffenen Bescheid stattdessen auf § 32 Abs. 1 StVO und verwies zudem auf die Möglichkeit, die Beseitigung aufgrund der zivilrechtlichen Regelungen in §§ 910, 1004 BGB zu verlangen.
1.3 Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich vorliegend auch nicht aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls, weil die gerichtliche Entscheidung geeignet wäre, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 17.12.2019 – 9 B 52.18 – NVwZ-RR 2020, 331 = juris Rn. 9; U.v. 29.3.2017 – 6 C 1.16 – BVerwGE 158, 301 = juris Rn. 29). Solche lassen sich aus dem Zulassungsvorbringen, die Beseitigung der Pflanzen greife in die geschützte Artenvielfalt dort lebender Insekten und Tiere ein, nicht entnehmen. Art. 19 Abs. 4 GG, der ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gegen Verwaltungsakte, die sich nach ihrer Eigenart typischerweise kurzfristig erledigen, verlangt (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2017 – 7 B 1.16 – Buchholz 406.25 § 16 BImSchG Nr. 3 = juris Rn. 20; BVerfG, B.v. 5.12.2001 – 2 BvR 527/99 u.a. – BVerfGE 104, 220 = juris Rn. 36), ist insoweit nicht berührt.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 4.8.2017 – 6 B 34.17 – juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Daran fehlt es hier. Der Zulassungsantrag versäumt es bereits, eine solche Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Abgesehen davon ist die Frage, ob die Beseitigungsanordnung gegen das Bayerische Naturschutzgesetz verstößt, wegen des Fehlens eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht entscheidungserheblich.
3. Die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels, auf dem das Ersturteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), scheidet ebenfalls aus.
3.1 Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) ist nicht gegeben.
Soweit der Zulassungsantrag die Gehörsrüge auf die fehlende Durchführung einer mündlichen Verhandlung stützt, kann er nicht durchdringen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet kein Recht auf mündliche Verhandlung. Er vermittelt nur das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen, was ohne Weiteres auch durch eine schriftliche Anhörung beachtet werden kann. Demnach ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise rechtliches Gehör gewährt werden soll (BVerfG, B.v. 3.7.2019 – 1 BvR 2811/18 – NJW 2019, 2919 = juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 30.7.2009 – 5 B 107.08 u.a. – juris Rn. 3). Davon hat der Gesetzgeber in § 84 VwGO verfassungskonform Gebrauch gemacht (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 84 Rn. 2). Die Beteiligten haben eine zumutbare Möglichkeit, sich Gehör zu verschaffen, indem sie nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen (vgl. auch BVerwG, B.v. 3.3.2016 – 3 PKH 3.15 u.a. – ZOV 2016, 74 = juris Rn. 7). Davon hat der Kläger, der auf die Anhörung des Verwaltungsgerichts nach § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO vom 15. April 2020 mitgeteilt hat, grundsätzlich nichts gegen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid einzuwenden (vgl. Schriftsatz vom 16.4.2020, VG-Akte), nicht Gebrauch gemacht.
Ob das Verwaltungsgericht im Einzelfall nach § 84 VwGO vorgeht, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt wird, wenn die Beurteilung auf sachfremden Erwägungen oder groben Fehleinschätzungen beruht (BVerwG, U.v. 15.12.1989 – 7 C 35.87 – BVerwGE 84, 220 = juris Rn. 7; Aulehner in Sodan/Ziekow, VwGO, § 84 Rn. 25). Dies legt der Zulassungsantrag nicht dar.
3.2 Soweit der Zulassungsantrag geltend macht, das Verwaltungsgericht habe infolge des Verzichts auf die Einnahme eines Augenscheins verkannt, dass das Grundstück FlNr. 122 der Beklagten nicht durch Überhänge seines Grundstücks, sondern durch eigenständigen „Wildwuchs“ beeinträchtigt werde, rügt er in der Sache einen Verstoß gegen die gerichtliche Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein solcher Verstoß liegt hier nicht vor. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es – wie hier – unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, B.v. 28.1.2020 – 2 B 34.19 – juris Rn. 12; B.v. 20.12.2011 – 7 B 43.11 – Buchholz 445.4 § 58 WHG Nr. 1 = juris Rn. 26). Insoweit hätte es dem Kläger freigestanden, anstatt der Zulassung der Berufung wahlweise eine mündliche Verhandlung nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu beantragen. Abgesehen davon könnte das Ersturteil angesichts der zutreffenden Erwägungen zur Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht auf der streitigen Frage beruhen, ob die beseitigten Pflanzen vom klägerischen Grundstück überhingen oder aber – wie der Kläger behauptet – unmittelbar auf dem Grundstück der Beklagten gewachsen sind (vgl. BVerwG, B.v. 14.1.2019 – 3 B 48.18 – GSZ 2019, 129 = juris Rn. 15). Auch für die Beurteilung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresseses wegen Widerholungsgefahr war keine Inaugenscheinnahme notwendig, weil sich die Frage einer erneuten Beseitigung wachstumsbedingt erst in Jahren stellen dürfte (vgl. oben Rn. 19).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach die Fortsetzungsfeststellungsklage in der Regel ebenso zu bewerten ist wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Anfechtungsklage. Der Senat orientiert sich bei Anfechtungsklagen gegen einen aufgrund Art. 29 BayStrWG angeordneten Rückschnitt von Pflanzen am Auffangwert von 5.000 Euro (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2019 – 8 ZB 19.1855 – juris Rn. 13; B.v. 10.8.2017 – 8 ZB 15.1428 – BayVBl 2018, 385 = juris Rn. 19). Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung war deshalb abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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