Verwaltungsrecht

Streitwert für Feuerstättenbescheid bei zweiter jährlicher Kehrung

Aktenzeichen  22 C 16.2150

Datum:
8.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG GKG § 52 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

Bei Anfechtungsklagen gegen einen Feuerstättenbescheid zur Gänze ist der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000 Euro) anzusetzen. Denn die Ausführungs- und Duldungspflichten, die dem Adressaten eines Feuerstättenbescheids auferlegt werden, lassen sich nicht in anderer Weise sachgerecht bewerten. Angegriffen werden bei einer Anfechtungsklage gegen einen Feuerstättenbescheid nicht einzelne Pflichten und Termine, sondern die Ausführungs- und Duldungspflicht des Grundstückseigentümers als solche. (redaktioneller Leitsatz)
Die Hälfte des Auffangstreitwertes ist vertretbar, wenn der Kläger sich lediglich gegen eine zweite jährliche Kehrung wendet. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 4 K 16.588 2016-08-03 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. August 2016 geändert und der Streitwert für das Klageverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.
Der Kläger hat dem Verwaltungsgerichtshof durch sein Schreiben vom 29. September 2016 zu verstehen gegeben, dass er zwar nach wie vor mit dem Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 23. März 2016 nicht einverstanden ist, aber diesbezüglich den aus seiner Sicht überzogenen Aufwand für ein Berufungsverfahren ablehnt.
Eine ohne Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten zulässige gerichtsgebührenfreie Streitwertbeschwerde möchte der Kläger indes schon einlegen, weil er den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 5.000 Euro für unrealistisch hält. Es sei ihm um die Abwehr nicht bedarfsgerechter Arbeiten gegangen; eine zweimalige jährliche Kehrung habe er als überzogen angesehen.
II.
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Dem Verwaltungsgericht ist im Ausgangspunkt darin zu folgen, dass jedenfalls bei Anfechtungsklagen, mit denen ein Feuerstättenbescheid zur Gänze (und nicht nur hinsichtlich einzelner darin enthaltener Regelungen) angegriffen wird, sowohl nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 24.3.2014 -22 C 14.472 – und B. v. 30.1.2014 – 22 B 13.1709 – juris Rn. 45 f.) als auch nach der Spruchpraxis anderer Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000 Euro) anzusetzen ist (vgl. OVG NW, B. v. 17.9.2013 -4 E 408/13 – NVwZ-RR 2013, 1023 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung u. a. des gleichen Gerichts; SaarlOVG, B. v. 12.2.2014 – 1 A 321/13 – juris Rn. 94; B. v. 14.12.2012 – 1 B 298/12 – juris Rn. 9; B. v. 4.3.2011 – 1 B 30/11 – juris Rn. 19; NdsOVG, B. v. 18.2.2011 – 8 OA 34/11 – juris; VG München, B. v. 17.9.2013 -M 1 K 13.1567 – juris Rn. 28; VG Saarlouis, B. v. 5.2.2013 – 6 L 1867/12 – juris Rn. 13). Ihre sachliche Rechtfertigung findet diese Streitwertbemessung in dem Umstand, dass sich die Ausführungs- und Duldungspflichten, die dem Adressaten eines Feuerstättenbescheids darin auferlegt werden, grundsätzlich nicht in anderer Weise sachgerecht bewerten lassen. Angegriffen werden bei einer Anfechtungsklage gegen einen Feuerstättenbescheid nicht einzelne Pflichten und Termine, sondern die Ausführungs- und Duldungspflicht des Grundstückseigentümers als solche.
Im vorliegenden Fall hält der Verwaltungsgerichtshof die Festsetzung eines um die Hälfte verringerten Streitwerts für vertretbar, weil sich der Kläger lediglich dagegen wendet, dass eine zweite jährliche Kehrung angeordnet worden ist. Das Verwaltungsgericht hat das Rechtsschutzbegehren des Klägers auf Seite 2 unten/Seite 3 oben und Seite 4 unten des Urteils vom 3. August 2016 in diesem Sinne ausgelegt. Dies entspricht auch einer Auslegung des Klagebegehrens vom angestrebten Rechtsschutzziel her. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger in erster Instanz nicht durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vertreten war und mit den Grundstrukturen der Verwaltungsgerichtsbarkeit erkennbar nur wenig vertraut ist (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 14.9.2000 – 22 C 00.2417 -).
Dem weiteren Argument des Klägers, dass er eine verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage bei richtigem Verständnis seiner Schreiben vom April 2016 an das Verwaltungsgericht gar nicht habe erheben wollen, vermag der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 3. August 2016 nicht zu folgen. Ungeachtet der verwendeten Terminologie kommt das Bestreben, eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung und eine Bescheidsänderung durch das Verwaltungsgericht zu erlangen, eindeutig zum Ausdruck (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 27.4.1990 – 8 C 70/88 – NJW 1991, 508/510).
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung von Kosten findet nicht statt (§ 68 Abs. 3 GKG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben