Verwaltungsrecht

Tierschutzrechtliches Haltungsverbot für Rinder

Aktenzeichen  M 23 K 15.4476

Datum:
17.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 20a
TierSchG TierSchG § 2 Nr. 1, § 16a Abs. 1

 

Leitsatz

1. § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG gibt in Verbindung mit der Generalklausel des § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG auch die Befugnis, die Auflösung des Tierbestands anzuordnen (wie BayVGH BeckRS 2009, 40573). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Handelt ein Tierhalter wiederholt oder grob tierschutzrechtlichen Bestimmungen zuwider, rechtfertigt dies nicht gleich automatisch ein Haltungs- und Betreuungsverbot. Vielmehr sind – sofern nicht bereits die Einzelverstöße ein Haltungs- und Betreuungsverbot samt Bestandsauflösung rechtfertigen – in einer Gesamtbetrachtung die Umstände des Einzelfalls zu betrachten, wobei insbesondere die Art, die Intensität und der Umfang festgestellter tierschutzrelevanter Verstöße zum einen und zum anderen die Zeitspanne, auf welche sich die Verstöße erstrecken, zu berücksichtigen sind. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Bestandsauflösung mitsamt Anordnung eines Rinderhaltungs- und Betreuungsverbots kommt lediglich als letztes Mittel, also als ultima ratio, zur Durchsetzung des durch Art. 20a GG verfassungsrechtlich verbürgten Schutzes der Tiere in Betracht. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Auflage zur Säuberung des Stalls sowie der Tiere ist geeignet, erforderlich und angemessen, um eine tierschutzgerechte Haltung und Betreuung der Rinder im Sinne des § 2 Nr. 1 TierschG sicherzustellen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Soweit die Parteien übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
II. Der Bescheid vom 10. September 2015 wird in den Ziffern 1, 2 und 9 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 1/6 und der Beklagte 5/6 zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend).
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Haltungs- und Betreuungsverbot (Ziffer 1 des Bescheids) sowie die Anordnung der Bestandsauflösung (Ziffer 2 des Bescheids) erweisen sich als rechtswidrig, und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen (Ziffern 3b, 7b und 8 des Bescheides) ist die Klage unbegründet.
1. Rechtsgrundlage für das verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot von Rindern sowie die Anordnung der Bestandsauflösung ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1  Alt. 1 i.V.m. § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG.
Der gerichtlichen Prüfung war dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zugrunde zu legen (VG München, U.v. 6.7.2016 – M 23 K 16.315, juris Rn. 37; OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15, juris Rn. 35). Daher hat das Gericht vorliegend entscheidungserheblich ausschließlich auf die tierschutzrechtlichen Zustände bis zum 10. September 2015 abzustellen. Die chronologisch danach erfolgten tierschutzrechtlichen Feststellungen waren bei der Entscheidung folglich außer Betracht zu lassen.
Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG oder einer tierschutzrechtlichen Anordnung wiederholt oder grob zuwider gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG gibt in Verbindung mit der Generalklausel des § 16a Satz 1 TierSchG auch die Befugnis, die Auflösung des Tierbestands anzuordnen (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2006 – 25 CS 2619 – juris Rn. 6 m.w.N.).
Nach der Dokumentation der Beklagten und den fachlichen Darlegungen bezweifelt das Gericht zwar nicht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm vorgelegen haben. Dies bestreitet auch die Klägerin nicht ersichtlich. Jedoch erweist sich der streitgegenständliche Bescheid hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 als unverhältnismäßig und damit als rechtswidrig.
Das Gericht kann die getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten gemäß § 114 S. 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen erkannt, von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat.
Hiervon ausgehend lässt sich feststellen, dass das Landratsamt die gesetzlichen Grenzen des durch § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TierschG eröffneten Ermessens überschritten hat, vgl. § 114 Abs. Satz 1 VwGO. Das Haltungs- und Betreuungsverbot von Rindern genügt nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der das Ermessen begrenzt.
Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn sie das mildeste von mehreren mindestens gleich geeigneten Maßnahmen darstellt. Angemessen ist eine Maßnahme hingegen nur, wenn sie nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr angestrebten Zweck steht. Handelt ein Tierhalter wiederholt oder grob tierschutzrechtlichen Bestimmungen zuwider, rechtfertigt dies nicht gleich automatisch ein Haltungs- und Betreuungsverbot. Vielmehr sind – sofern nicht bereits die Einzelverstöße ein Haltungs- und Betreuungsverbot samt Bestandsauflösung rechtfertigen – in einer Gesamtbetrachtung die Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Hierbei gilt es insbesondere die Art, die Intensität und den Umfang festgestellter tierschutzrelevanter Verstöße zum einen und zum anderen die Zeitspanne, auf welche sich die Verstöße erstrecken, zu berücksichtigen. Es darf auch nicht außer Betracht gelassen werden, welche Mittel die Behörde zur Beseitigung tierschutzwidriger Versäumnisse bereits ergriffen hat und inwiefern Versäumnisse darauf abgestellt werden konnten. Hierbei hat das Gericht davon auszugehen, dass eine Bestandsauflösung mitsamt Anordnung eines Rinderhaltungs- und Betreuungsverbots lediglich als letztes Mittel, sprich als ultima ratio, zur Durchsetzung des durch Art. 20a GG verfassungsrechtlich verbürgten Schutzes der Tiere in Betracht kommt.
Unter Anwendung dieser Grundsätze hätte das Landratsamt vor Anordnung eines Rinderhaltungs- und Betreuungsverbots trotz der in der Vergangenheit festgestellten Vielzahl tierschutzrelevanter Verstöße dennoch zunächst weitere Auflagen zur Tierhaltung – ggf. bei Androhung eines Rinderhaltungs- und Betreuungsverbots – in Erwägung ziehen müssen. Weder die einzelnen festgestellten Verstöße, noch eine Gesamtschau derselben rechtfertigen die verfügte Bestandsauflösung sowie die Anordnung eines Rinderhaltungs- und Betreuungsverbots; dies gilt auch vor dem Hintergrund, des Eingriffs in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und das Eigentum (Art, 14 GG) des Klägers (vgl. BayVGH, B.v. 30.5.2016 – 9 CS 16.586 – juris Rn. 15). Letzteres hätte die Beklagte in ihre Ermessenserwägungen einfließen lassen müssen.
Die sich aus dem Bescheid zu entnehmenden Ermessenserwägungen beschränken sich darauf, dass „aufgrund der den Tieren zugefügten lange andauernden Schmerzen und Leiden […], davon auszugehen war, dass [der Kläger] die erforderlichen Kenntnisse zur artgerechten Haltung nicht besitz[e].“ Diese Ermessenserwägung ist von Seiten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht ergänzt worden.
Allein die am 13. August 2015 festgestellten tierschutzrelevanten Verstöße rechtfertigen es nicht, die Anordnungen in den Ziffern 1 und 2 des Bescheids als verhältnismäßig anzusehen. Demzufolge hat das Landratsamt das Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot auch nicht alleine auf die tierschutzrelevanten Feststellungen vom 13. August 2015 gestützt, sondern vielmehr auf die „bei zahlreichen Kontrollen festgestellten Verstöße“ (Bescheid Seite 5). Jedoch auch die Gesamtschau der über einen Zeitraum von November 2006 bis November 2012 tierschutzrelevanten Feststellungen vermögen das Verbot nicht zu rechtfertigen, auch wenn es sich hierbei um einen nicht verallgemeinerungsfähigen Grenzfall handeln mag.
Soweit zuletzt in der Kontrolle vom 13. August 2015 eine mangelnde Klauenpflege vierer Rinder festgestellt wurde, hat das Gericht keine Zweifel an der fachlichen Richtigkeit der Ausführungen der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Veterinärin. Danach führen überlange Klauen zu nachhaltigen Gelenkveränderungen und Veränderungen des Haltungsapparats, sodass von Schmerzen und erheblichen Leiden ausgegangen werden könne. Somit verlangt eine unzureichende Klauenpflege stets Abhilfe. Gleichwohl geht das Gericht davon aus, dass zur Beendigung dieses tierschutzwidrigen Zustandes eine zwangsgeldbewehrte Anordnung zur unverzüglichen Klauenpflege ausgereicht hätte. Denn der Kläger hatte auch den zwangsgeldbewehrten Bescheid vom 18. Januar 2008 ordnungsgemäß erfüllt. Seither wurde die Klauenpflege über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht mehr beanstandet; eine neuerliche Beanstandung erfolgte erst in der Kontrolle vom 13. August 2015. Angesichts dieses erheblichen Zeitraums hätte eine weitere zwangsgeldbewehrte Androhung der Klauenpflege ein milderes und mindestens geeignetes Mittel zur Abstellung unzureichender Klauenpflege dargestellt.
Die Anbindung des Jungrindes an der Kälberkette ist zwar erheblich, wiegt jedoch nicht derart schwer, als dass es eines umfassenden Haltungs- und Betreuungsverbots bedurft hätte. Nach den Ausführungen der Veterinärin in der mündlichen Verhandlung führte die Anbindung zumindest zu Leiden, da dem betroffenen Tier ein wiederkäuertypisches Verhalten (etwa Aufstehen, Putzen) sowie die Aufnahme von Sozialkontakt zu seinen Artgenossen nicht möglich sei. Das Gericht misst besonders dem Umstand Gewicht zu, dass die Anbindung von Jungrindern – entgegen der Kälberanbindung – nicht schon als solches einem gesetzlichen Verbot unterliegt. Somit kann die Anbindung eines Jungrinds nur unter erschwerenden Umständen des jeweiligen Einzelfalls ein Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot rechtfertigen. Solche Umstände haben hier jedoch nicht vorgelegen. Vielmehr war die Anbindung der Tiere vor Bescheiderlass nie Gegenstand einer Anordnung des Landratsamts. So bezieht sich der Bescheid vom 18. Januar 2008 ausschließlich auf die Klauenpflege, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Vermerke über tierschutzwidrige Anbindungen vorgelegen haben. Zudem wurden die Kälberanbindungen vom Landratsamt lediglich als Verstoß mittlerer Kategorie eingestuft (BA Bd 2. Bl. 85, 126 u. 188). Die darauf folgende dreimalige Kürzung von EU-Subventionen beschränkte sich demzufolge auch auf eine Höhe von 3 Prozent. Über diese genannten Maßnahmen hinaus wurden von Seiten des Landratsamts keine weiteren Maßnahmen ergriffen. Weiter ist von erheblicher Bedeutung, dass zwischen August 2011 bis November 2012 und zwischen November 2012 bis August 2015 keine tierschutzwidrigen Anbindungen festgestellt wurden.
Ebenso wenig ist das Verbot durch eine mangelnde Wasserversorgung der Rinder gerechtfertigt. Zwar mag es zutreffen, dass die Tränken bei den Kontrollen teilweise nicht bzw. schlecht mit Wasser befüllt waren. Allerdings gab die Veterinärin in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2015 selbst an, dass der Ernährungszustand gut bis sehr gut gewesen sei. Hieran hat die Veterinärin auch in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel aufkommen lassen.
Gleiches gilt hinsichtlich der vom Landratsamt festgestellten Schwanzspitzennekrose. Zwar geht das Gericht davon aus, dass der Kläger die Verletzung bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und unverzüglich einen Tierarzt hätte einschalten müssen. Die zweifelsohne mangelnde Versorgung dieses einzelnen Tiers stellt aber auch keinen derart gewichtigen verstoß dar, der eine Auflösung des gesamten Tierbestands rechtfertigen würde. So lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger bereits vor der bescheidanlassgebenden Kontrolle im August 2015 entgegen dem Gebot der Tierpflege (§ 2 Nr. 1 TierSchG) eine notwendige tierärztliche Behandlung zu lange aufgeschoben hatte. Der amtstierärztlichen Stellungnahme vom 16. November 2015 ist vielmehr zu entnehmen, dass die „restlichen Tiere augenscheinlich gesund waren“.
Auch der im klägerischen Stall vorgefundene Hygienezusatnd erweist sich nicht als derart gravierend, dass die Auflösung des gesamten Rinderbestandes ohne vorherige Überprüfung milderer Maßnahmen gerechtfertigt ist. Auch hier hätte das Landratsamt zunächst etwa eine zwangsgeldbewehrte Anordnung als mildere Maßnahme in Betracht ziehen müssen. Die Sauberkeit von Stall und Tieren war bislang nie Gegenstand einer (zwangsgeldbewehrten) Anordnung. Zudem dürfte davon auszugehen sein, dass im Fall des Klägers mit Hilfe der unter Ziffer 3b des angegriffenen Bescheids getroffenen Anordnung ein tierschutzgerechter Hygienezustand durchgesetzt werden könnte.
Auch die Gesamtschau der „bei zahlreichen Kontrollen festgestellten Verstöße“ vermag ein Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot samt Bestandsauflösung angesichts der erheblichen zeitlichen Zäsur ohne tierschutzrelevante Feststellungen und der vom Landratsamt ausgegangenen geringen Maßnahmendichte (noch) nicht zu rechtfertigen. Dadurch, dass der bescheidanlassgebenden Kontrolle erhebliche Zeiträume vorausgegangen sind, ohne dass tierschutzrelevante Verstöße festgestellt wurden, sind die an ein aus einer Gesamtbetrachtung heraus begründetes Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot zu stellenden Anforderungen umso höher.
Vorliegend ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der höchst überwiegende Anteil der festgestellten Verstöße zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses etwa viereinhalb Jahre zurücklag und dieser Zeitraum lediglich durch eine positive Kontrolle unterbrochen wurde: Vor August 2015 wurden seit Mai 2011 lediglich in der am 12. November 2012 stattgefunden Kontrolle tierschutzrelevante Beanstandungen getätigt. Diese wurden von Seiten des Landratsamts jedoch nicht zum Anlass von tierschützenden Maßnahmen genommen. Über einen Zeitraum von etwa drei Jahren bis zur bescheidanlassgebenden Kontrolle vom 13. August 2015 erfolgte keine weitere Kontrolle. Im Übrigen wurden die zwischen November 2006 bis November 2012 festgestellten Verstöße von Seiten des Landratsamt überwiegend lediglich zum Anlass mündlicher Anordnungen und Belehrungen genommen. Lediglich die Kälberanbindung zog einen Bußgeldbescheid vom 23. September 2008 nach sich. Im Übrigen erging gegen den Kläger wegen mangelnder Klauenpflege nur der Bescheid vom 18. Januar 2008. Darüberhinausgehend ergangene Bescheide betrafen demgegenüber nicht Tierschutzrecht, sondern vielmehr Anordnungen zum Tierseuchen- und Lebensmittelhygienerecht.
Demzufolge hätte das Landratsamt vor der verfügten Bestandsauflösung samt Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot zunächst nochmal mildere Mittel in Betracht ziehen müssen. Hierzu zählt insbesondere der Nachweis der erforderlichen Sachkunde im Umgang mit Rindern sowie derer Pflege und Unterbringung. Dies gilt umso mehr wie das Landratsamt seine Entscheidung maßgeblich damit gerechtfertigt hat, dass der Kläger „die erforderlichen Kenntnisse zur artgerechten Haltung nicht besitz[e]“. Aber auch die Reduzierung des Rinderbestands oder auch die Anstellung einer Teilzeitkraft hätten in Erwägung gezogen werden können.
Das gericht weist jedoch darauf hin, dass es – wie dargelegt – von einem Grenzfall ausgeht und eine abweichende Beurteilung zu treffen sein dürfte, sollte sich der Kläger das vorliegende Verfahren nicht als Warnung dienen lassen und sollten künftig weitere tierschutzrechtliche Verstöße festgestellt werden.
Infolgedessen der Rechtswidrigkeit der Ziffern 1 und 2 des Bescheids war die Ziffer 9 aufzuheben.
2. Im Übrigen ist die Klage hingegen unbegründet.
Die unter Ziffer 3b verfügte Auflage zur Säuberung des Stalls sowie der Tiere ist geeignet, erforderlich und angemessen, um eine tierschutzgerechte Haltung und Betreuung der Rinder im Sinne des § 2 Nr. 1 TierschG sicherzustellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landratsamts im Bescheid vom 10. September 2015, denen das Gericht insoweit folgt, verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO.
Auch gegen die unter Ziffer 7b und Ziffer 8 (Kostengrundanordnung für die rechtmäßigerweise formulierten Anordnungen – Art. 16 Abs. 5 KG) des streitgegenständlichen Bescheides bestehen keine rechtlichen Bedenken.
3. Soweit die Parteien das Verfahren für erledigt erklärt haben, war über die Kosten entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im vorliegenden Fall entsprach es billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, soweit er ursprünglich auch die Aufhebung des Bescheids in den Ziffern 3a, 3b, 7a und 7c beantragt hatte.
Die Anordnungen zur Klauenpflege sowie zur Aufstellung des an der Wand angebundenen Rinds erweisen sich als rechtmäßig. Hinsichtlich der Ziffer 7l hat der Beklagte die Kosten zu tragen, da die angedrohte Ersatzvornahme im Gegensatz zum unmittelbaren Zwang nicht das richtige Zwangsmittel darstellt.
Die Kostenentscheidung folgt im Übrigen aus § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das Maß des jeweiligen Unterliegens im noch streitigen Verfahren.
Die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung führt diese Quotelung zusammen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben