Verwaltungsrecht

Umverteilung von Flüchtlingen

Aktenzeichen  Au 6 K 17.632

Datum:
7.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufnG Art. 3, Art. 5 Abs. 2
DVAsyl DVAsyl § 7 Abs. 2, § 9
AsylbLG AsylbLG § 1 Abs. 1
AsylG AsylG § 50
VwGO VwGO § 161 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1 Ist eine Unterkunft nur für die Beherbergung von Familienverbänden und alleinreisenden weiblichen Flüchtlinge vorgesehen, so folgt aus dem Wegzug der Familienmitglieder, dass eine Umverteilung nach § 9 DVAsyl erfolgen kann. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Trennung der Unterkünfte von alleinreisenden männlichen Flüchtlingen einerseits und Familienverbänden und alleinreisenden weiblichen Flüchtlingen andererseits liegt im öffentlichen Interesse. Die getrennte Unterbringung von Flüchtlingen je nach familiärer Situation und Geschlecht ist geeignet, Konflikte in den Unterkünften zu vermeiden. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Klägerbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Aufhebung einer Umzugsaufforderung.
Der am … 2000 geborene Kläger ist syrischer Staatsbürger und kam am 15. August 2015 als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling in die Bundesrepublik Deutschland. Sein Asylverfahren ist – soweit ersichtlich – noch nicht abgeschlossen. Zum 27. August 2015 wurde dem Kläger als Wohnsitz die dezentrale Asylunterkunft in der … Straße,, zugewiesen. Dabei erfolgte die Zuweisung zusammen mit seinem Bruder/Cousin um den Familienverband mit der Bezugsperson zu erhalten. Die entsprechende Unterkunft ist grundsätzlich nur für Familienverbände und für alleinreisende weibliche Asylbewerberinnen vorgesehen. Der Bruder/Cousin zog im März 2017 aus der Unterkunft aus und wohnte seitdem in einer Wohnung in …
Das Amt für Jugend und Familie bot dem Kläger daraufhin eine Unterbringung in einer Unterkunft für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge an, was der Kläger jedoch ablehnte. Daraufhin wurde dem Kläger mit Bescheid vom 18. April 2017 des Landratsamts … eine dezentrale Asylunterkunft für alleinstehende männliche Asylbewerber in der … Straße,, zugewiesen (Nr. 1) und der Kläger zugleich verpflichtet, sich ab 25. April 2017 zur Wohnsitznahme in die genannte Unterkunft zu begeben (Nr. 2), wobei dem Kläger für den Fall, dass er den vorstehenden Aufforderungen nicht nachkomme, die Vollstreckung durch unmittelbaren Zwang angedroht wurde (Nr. 3).
Gegen den Bescheid vom 18. April 2017 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt neben Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten:
Der Bescheid vom 18. April 2017 wird aufgehoben.
Zur Begründung trug er vor, die Zustände in der neu zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft seien völlig inakzeptabel und für einen Jugendlichen ungeeignet. Der Kläger müsse als 16-Jähriger mit 20 bis 25 erwachsenen Männern in Drei- bis Vierbettzimmern leben, während er bisher ein Einzelzimmer gehabt habe. Zudem besuche der Kläger in … die Mittelschule und wolle dort auch noch in diesem Sommer seinen Qualifizierenden Abschluss der Mittelschule absolvieren. In der neuen Unterkunft könne er nicht in Ruhe seinen Abschluss machen. Außerdem hätten Vertreter des Beklagten bei einem Hilfeplangespräch am 9. März 2017 zugesichert, dass der Kläger nicht dieser ungeeigneten Unterkunft zugewiesen würde.
Der Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte trug vor, mit der Zuweisung in eine andere Gemeinschaftsunterkunft in … könne der Kontakt zum ebenfalls in … lebenden Bruder/Cousin erhalten sowie ein Schulwechsel vermieden werden. In der bisherigen Unterkunft habe der Kläger hingegen nicht bleiben können, da diese grundsätzlich nur mit Personen im Familienverbund und alleinreisenden weiblichen Flüchtlingen belegt werde. Die zugewiesene Unterkunft entspreche im Übrigen den üblichen Standards, der Kläger sei mit zwei weiteren Männern in einem Vierbettzimmer untergebracht. Räumlichkeiten zur Erledigung von Hausaufgaben und zum Lernen seien vorhanden. Dass der Kläger zwischenzeitlich in seiner früheren Unterkunft ein Einzelzimmer gehabt habe, sei allein Folge des Auszugs seines Bruders/Cousins und wäre auch in der vorherigen Unterkunft nicht von Dauer gewesen. Am Hilfeplangespräch hätten keine Vertreter der Ausländerbehörde teilgenommen, sondern das Amt für Jugend und Familie. An dieses könne sich der Kläger auch wenden, wenn er doch noch eine Unterkunft für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge wünsche. Eine diesbezügliche Rückmeldung des Klägers bzw. seines Erziehungsbeistands sei nicht erfolgt.
Mit Bescheid vom 7. Juni 2017 wurde dem Kläger eine Gemeinschaftsunterkunft in der …-str. … zugewiesen. Die Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit für erledigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.
II.
1. Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017 die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27. Juni 2017 der Erledigterklärung zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der VwGO einzustellen.
2. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil die Klage voraussichtlich nicht erfolgreich gewesen wäre.
Die zulässige Klage war unbegründet, da sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 VwGO). Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Umzugsaufforderung ergeben sich auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens nicht.
a) Rechtsgrundlage für die Umzugsaufforderung sind Art. 3, Art. 5 Abs. 2 AufnG (Aufnahmegesetz), § 9, § 7 Abs. 2 DVAsyl (Asyldurchführungsverordnung), § 1 Abs. 1 AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz) und § 50 AsylG (Asylgesetz).
b) Der angegriffene Bescheid begegnet in formaler Hinsicht keinen Bedenken. Das Landratsamt … war für die Umzugsaufforderung von einer dezentralen Unterkunft in eine andere dezentrale Unterkunft gem. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AufnG i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 2 DVAsyl i.V.m. § 1 Satz Nr. 1, § 2 ZustVAuslR (Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht) sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Landratsamts ergibt sich aus § 5 Abs. 1 ZustVAuslR. Umzugsaufforderungen für Leistungsberechtigte i.S.d. § 9 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 DVAsyl bedürfen gem. § 9 Abs. 4 DVAsyl in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 5 DVAsyl i.V.m. § 50 Abs. 4 und 5 AsylVfG weder einer Begründung noch ist eine Anhörung erforderlich. Der angefochtene Bescheid wurde schriftlich erlassen, die ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:war beigefügt (§ 50 Abs. 4 Satz 2 AsylG).
c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 DVAsyl für eine Umverteilung liegen vor. Die Umverteilung innerhalb des Landkreises (§ 9 Abs. 1 Satz 2 DVAsyl) lag im öffentlichen Interesse gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl. Die bisherige Unterkunft des Klägers ist nur für die Beherbergung von Familienverbänden und alleinreisenden weiblichen Flüchtlinge vorgesehen. Mit Wegzug des Bruders/Cousins des Klägers lebte der Kläger nicht mehr in einem Familienverband, sondern war ein alleinreisender männlicher Flüchtling. Eine Trennung der Unterkünfte von alleinreisenden männlichen Flüchtlingen einerseits und Familienverbänden und alleinreisenden weiblichen Flüchtlingen andererseits liegt im öffentlichen Interesse. Die getrennte Unterbringung von Flüchtlingen je nach familiärer Situation und Geschlecht ist geeignet, Konflikte in den Unterkünften zu vermeiden. Familienverbände pflegen regelmäßig eine andere Lebensgestaltung und haben andere Bedürfnisse als alleinreisende männliche Flüchtlinge, beispielsweise in Hinblick auf die Freizeitgestaltung in den Gemeinschaftsunterkünften und Ruhezeiten. Ein derartiges Konfliktpotential wird durch eine Trennung vermieden. Auch die Trennung zu den alleinreisenden weiblichen Flüchtlingen liegt im öffentlichen Interesse. Es besteht sonst die Gefahr, dass sich alleinreisende weibliche Flüchtlinge, insbesondere in Hinblick auf mögliche frühere negative Erfahrungen im Heimatland oder während der Flucht, durch die Gegenwart alleinreisender männlicher Flüchtlinge beeinträchtigt fühlen und es auch diesbezüglich zu Konflikten kommt. Des Weiteren wird durch eine Trennung auch potentiellen Übergriffen vorgebeugt. Aufgrund dieser abstrakten Gefahren liegt es – wie vom Beklagten zutreffend seiner Entscheidung zu Grunde gelegt – im öffentlichen Interesse, wenn der Beklagte getrennte Gemeinschaftsunterkünfte nur für Familienverbände und alleinreisende weibliche Flüchtlinge ausweist und alleinreisende männliche Flüchtlinge in andere Gemeinschaftsunterkünfte verlegt.
d) Weiterhin sind keine Ermessenfehler des Beklagten ersichtlich oder vom Kläger aufgezeigt (§ 114 VwGO). Die Ermessensentscheidung ist im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Die gerichtliche Prüfungsdichte bemisst sich nach der Regelung des § 114 VwGO, so dass die Entscheidung lediglich daraufhin zu überprüfen ist, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, ob in diese alle maßgeblichen und keine unzulässigen Erwägungen Eingang gefunden haben und ob einzelne Belange entgegen ihrer objektiven Wertigkeit in die Abwägung eingestellt worden sind. Nach diesem Maßstab ist die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden.
Insbesondere lag im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) keine Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie von Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern vor, § 9 Abs. 6 DVAsyl. Die im Rahmen der Wertung des Art. 6 GG möglicherweise zu berücksichtigende Haushaltsgemeinschaft mit dem Bruder/Cousin des Klägers wurde schon vor Erlass des Zuweisungsbescheids durch den Auszug des Bruders/Cousins in eine eigene Wohnung aufgelöst und besteht seitdem nicht mehr.
Ferner kann sich der Kläger auch nicht auf sonstige humanitäre Gründe von gleichen Gewicht gem. § 9 Abs. 6 DVAsyl berufen. Hierfür ist nichts ersichtlich noch vorgetragen. Dass der Kläger von einem Einbettin ein Mehrbettzimmer umziehen musste, ist ihm ohne weiteres zumutbar. Ein Recht, in einer Gemeinschaftsunterkunft – selbst als Minderjähriger – ein Einbettzimmer zu belegen, gibt es nicht. Ferner ist es ihm zumutbar, mit 20 – 25 erwachsenen Männern zu leben. Mit 16 Jahren und acht Monaten ist ein Zusammenleben mit Erwachsenen regelmäßig möglich. Dies gilt umso mehr, als der Kläger das Angebot des Amtes für Jugend und Familie, in eine Unterkunft für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zu ziehen, nicht wahrnahm. Dass der Kläger selbst die Unterkunft als „völlig inakzeptabel“ empfindet, ist nach § 50 AsylG i.V.m. § 9 Abs. 6 DVAsyl rechtlich unerheblich. Auf die vom Beklagten bestrittene angebliche Zusicherung des Beklagten, den Kläger nicht in die streitige Unterkunft zu verlegen, kommt es nicht an, da eine derartige Zusicherung mangels Schriftlichkeit unverbindlich wäre, vgl. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG.
e) Die Zuweisung ist auch nicht unverhältnismäßig unter Berücksichtigung der widerstreitenden Belange und wertentscheidender Verfassungsnormen. Ihr legitimer Zweck liegt in der Trennung der Familienverbände und der alleinreisenden weiblichen Flüchtlinge von alleinreisenden männlichen Flüchtlingen (s.o.). Zum Erhalt dieser Trennung war eine Umverlegung des Klägers nach Auszug seines Bruders/Cousins geeignet und erforderlich. Dies war auch in Abwägung der Interessen des Klägers, insb. auch seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG, angemessen. Die Verlegung erfolgte sogar innerhalb derselben Straße von Hausnummer … zu Hausnummer …. Dem Kläger war daher der Besuch der bisherigen Mittelschule und Erhalt seiner sozialen Kontakte – insbesondere zu seinem Bruder/Cousin – ohne weiteres möglich. Die Beeinträchtigung des Klägers durch die Zuweisung war daher allenfalls von sehr geringem Gewicht. Dabei ist auch die gesetzliche Wertung des § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG zu berücksichtigen, nach der kein Anspruch auf den Aufenthalt an einem bestimmten Ort besteht. Orts- und Schulwechsel sind dabei nicht unzumutbar (VG Augsburg, B.v. 25.1.2017 – Au 6 K 16.1633).
f) Auch Nr. 2 und Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides erweisen sich als rechtmäßig und die Anfechtungsklage deshalb auch insoweit als unbegründet (Art. 29, Art. 34, Art. 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz). Ein Zwangsgeld hätte angesichts der Mittellosigkeit des Klägers zumindest nicht rechtszeitig den gewünschten Erfolg erwarten lassen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG, dazu BayVGH, B.v. 17.10.2016 – 21 C 16.30043 – juris Rn. 10 f. m.w.N.).
4. Der zulässige Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist im hierfür entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife unbegründet.
Im Falle der Erledigung ist der Berichterstatter zur Entscheidung über die Prozesskostenhilfe berufen (§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO).
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens nicht überspannt werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges genügt (Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 166 Rn. 26). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist im Verfahren ohne Vertretungszwang immer geboten, wenn es in einem Rechtsstreit um nicht einfach zu überschauende Tat- und Rechtsfragen geht (Eyermann, a.a.O., Rn. 38).
Der Gewährung von Prozesskostenhilfe, die grundsätzlich für die Zukunft bewilligt wird, steht zwar nicht entgegen, dass sich das Klageverfahren nach den überein-stimmenden Erklärungen der Parteien in der Hauptsache erledigt hat und damit eine weitere Rechtsverfolgung gerade nicht mehr beabsichtigt ist. Denn ein Kläger kann seinen Anspruch auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe in einem solchen Fall ausnahmsweise weiterverfolgen und rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe erhalten, wenn der Prozesskostenhilfeantrag rechtzeitig und vollständig vor dem Abschluss des Verfahrens gestellt worden ist (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.2.2016 – 10 C 15.849 – juris Rn. 2).
Die Rechtsverfolgung der Kläger bot aber zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Maßgeblich für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten ist der Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (stRspr; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 10.1.2016 – 10 C 15.724 – juris Rn. 14 m.w.N.). Die Entscheidungsreife tritt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ein (vgl. BVerwG, B.v. 12.9.2007 – 10 C 39.07 u.a. – juris Rn. 1; BayVGH, B.v. 10.1.2016 – 10 C 15.724 – juris Rn. 14).
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Kostenentscheidung (vgl. oben II. 2.) verwiesen.


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