Verwaltungsrecht

Unbegründete, auf die Gewährung von Flüchtlingsschutz bzw. subsidiären Schutz gerichtete Klage einer afghanischen Asylbewerberfamilie

Aktenzeichen  M 26 K 17.38729

Datum:
20.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 39358
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RL 2011/95/EU Art. 4
EMRK Art. 3
AsylG § 3, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 77 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 5

 

Leitsatz

1 Eine über 10 Jahre zurückliegende Tätigkeit auf einem amerikanischen Luftwaffenstützpunkt in Afghanistan ist wegen des langen seither verstrichenen Zeitraums nicht mehr verfolgungsrelevant. (Rn. 18) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Drohbriefen der Taliban, für die keine Möglichkeit besteht, den tatsächlichen Verfasser zu ermitteln, deren Authentizität daher mangels geeigneter Beweismittel zweifelhaft ist, kommt kein Beweiswert zu, zumal verschiedene Presseberichte darauf hindeuten, dass es in Afghanistan mittlerweile einen regen Handel mit gefälschten Taliban-Drohbriefen gibt (vgl. VG Gelsenkirchen BeckRS 2016, 48101). (Rn. 19) (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Gemessen an der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH BeckRS 2017, 100999) ist nicht davon auszugehen, dass für einen afghanischen Asylbewerber die für die Feststellung einer individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts erforderliche Gefahrendichte auch nur annähernd erreicht wird. (Rn. 22 – 29) (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 AsylG oder des subsidiären Schutzes i.S.d. § 4 AsylG. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend hierzu wird ausgeführt:
1. Auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der die Kläger informatorisch gehört wurden, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger vorverfolgt ausgereist ist und ihnen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder im Sinne einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 AsylG droht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – InfAuslR 1989, 349). Dabei kommt es auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person entscheidend an. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher gesteigerte Bedeutung beizumessen. Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und schlüssige Angaben ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen zu den Umständen machen, die für die von ihm befürchtete Gefahr der Verfolgung bzw. einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung maßgeblich sind. Der Antragsteller hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, dass bei verständiger Würdigung die Gefahr der Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens besteht und es ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren; es müssen kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben gemacht werden (vgl. Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU sowie BVerfG, B.v. 7.4.1998 – 2 BvR 253/96 – juris).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Gericht nicht überzeugt, dass den Klägern seitens der Taliban oder seitens der Familie der ersten Ehefrau des Klägers zu 1 Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden gedroht hat oder bei einer Rückkehr droht.
Nach dem Eindruck des Gerichts erschöpfte sich der Vortrag des Klägers zu 1 – auf diesen kommt es hier maßgeblich an, da die Kläger zu 2 bis 5 kein eigenes Verfolgungsschicksal schildern – sowohl bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt als auch bei seiner informatorischen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen darin, eine Zusammenfassung des behaupteten Verfolgungsgeschehens zu schildern. Das gilt sowohl für den Sachverhalt „berufliche Tätigkeit“ als auch für den Sachverhalt „familiäre Probleme“. Seine Ausführungen, die trotz Nachfrage des Bundesamts und des Gerichts insbesondere zu Einzelheiten zu wenig Konkretes hervorbrachten, bezogen sich hauptsächlich auf die Tätigkeit auf einem amerikanischen Flughafenstützpunkt, die aber schon über 10 Jahre zurückliegt. Das Gericht glaubt dem Kläger zu 1 insofern, dass er diese Tätigkeit ausgeübt hat, sie ist aber wegen des langen seither verstrichenen Zeitraums nicht mehr verfolgungsrelevant. Auch bezüglich der daran anschließenden Tätigkeit als Bodyguard bei verschiedenen Firmen hat der Kläger zu 1 nicht konkret darzulegen vermocht, inwiefern diese eine Verfolgungsgefahr durch die Taliban begründeten. Auch wenn der Kläger zu 1, wie er selbst sagt, ein geringes Bildungsniveau hat, muss ihm eine konkrete und glaubhafte Schilderung seines aktuellen Verfolgungsschicksals abverlangt werden. Dies hat der Kläger zu 1 weder vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung vermocht. Stattdessen erging er sich in der Schilderungen von längst vergangenen Sachverhalten, die mit seiner aktuellen Flucht schon rein zeitlich nichts zu tun haben können.
Angesichts dessen ist auch die Authentizität der in der Bundesamtsakte befindlichen angeblichen Drohbriefe der Taliban zweifelhaft. Es besteht für das Gericht keine Möglichkeit, den tatsächlichen Verfasser zu ermitteln. Solche Dokumente, deren Authentizität oft zweifelhaft ist, die mangels geeigneter Beweismittel aber nicht weiter geklärt werden kann (vgl. auch VG Gelsenkirchen, U.v. 14.4.2016 – 5a K 4763/11.A – juris), sind dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt. Verschiedene Presseberichte deuten darauf hin, dass es mittlerweile einen regen Handel mit gefälschten Taliban-Drohbriefen gibt (vgl. z.B. http://www.bild.de /politik/ausland/taliban/mit-gefaelschter-taliban-drohung-in-der-tasche-nach-europa-43512332.bild.html).
Viel zu wenig konkret ist auch die Darstellung der angeblichen Verfolgung des Klägers zu 1 durch die Familie seiner ersten Frau. Hier bleibt völlig unklar, auf was der Selbstmord seiner ersten Frau beruht haben soll und warum ihre Familie den Kläger dafür verantwortlich gemacht haben sollte.
Insgesamt reicht die Schilderung des Klägers zu 1 bei weitem nicht aus, eine konkrete Verfolgungsgefahr durch die Taliban zu belegen.
2. Darüber hinaus hat der Kläger nach den aktuellen Erkenntnismitteln (vgl. BVerfG, B.v. 25.4.2018 – 2 BvR 2435/17 – juris) auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Denn es liegen keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger bei einer Abschiebung nach Afghanistan einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) besteht und dass es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte einer wertenden Gesamtbetrachtung auf der Grundlage einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bedarf (vgl. BayVGH, U.v. 17.1.2017 – 13a ZB 16.30182 – juris Rn. 4 ff. m.w.N.). Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Betroffenen fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist somit ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BayVGH, U.v. 17.1.2017 a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Zur Ermittlung der für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr ausreichenden Gefahrendichte ist dabei aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der Herkunftsprovinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei ein Risiko von ca. 1:800 oder 0,125%, in der Herkunftsprovinz verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der für den subsidiären Schutz beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass sich das Fehlen einer wertenden Gesamtbetrachtung neben der rein quantitativen Ermittlung nicht auszuwirken vermag (BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22 f.; dazu auch BayVGH, U.v. 17.1.2017 a.a.O. Rn. 6 f. m.w.N.).
An diesen, in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung gefestigten Maßstäben gemessen, ist für den Kläger nicht davon auszugehen, dass die für die Feststellung einer individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts erforderliche Gefahrendichte auch nur annähernd erreicht wäre.
Ausgehend von mindestens 27 Millionen Einwohnern (vielfach wird eine höhere Bevölkerungszahl angenommen) und von 10.453 Opfern in Afghanistan (nach UNAMA) lag die Gefahrendichte im Jahr 2017 landesweit erheblich unter 0,12% oder 1:800 (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 31.8.2017 – 13a ZB 17.30756 – juris). Aus dem Midyear Update für das 1. Halbjahr 2018 von UNAMA (https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_poc_midyear_update_2018_15_july_english.pdf) ergibt sich zudem eine Abnahme der Opferzahlen um 150 gegenüber dem entsprechenden Zeitraum 2017 und damit keine weitere Verschlechterung der Lage in Afghanistan insgesamt.
Wenn, wovon das Gericht ausgeht, Herat regelmäßig für nicht von dort stammende Afghanen als inländische Fluchtalternative in Betracht kommt, ist es erst recht für die Kläger, die von dort stammen, zumutbar, sich in Herat wieder niederzulassen. In der westlichen Region, in der Herat liegt, gab es 2017 998 Opfer. Bei einer Einwohnerzahl von ca. 3,5 Millionen ergibt sich ein Risiko von ca. 1:3.507 bzw. – bei Berücksichtigung der Dunkelziffer – von 1:1.169.
Auch in Kabul, wohin eine Abschiebung voraussichtlich erfolgen würde, besteht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine existenzielle Gefährdung, auch wenn die Provinz Kabul nach den aktuellen Erkenntnismitteln (vgl. UNAMA, Midyear Update für das 1. Halbjahr 2018; UNHCR Eligibility Guidelines vom 30.8.2018) im Moment zu den am meisten betroffenen Provinzen zählt. In der Zentralregion Afghanistans, zu der Kabul gehört, wurden laut UNAMA (www.unama.unmissions.org; Afghanistan – Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017) im Jahr 2017 2.240 Zivilpersonen getötet oder verletzt. Im Verhältnis zur Einwohnerzahl (ca. 6,5 Millionen; vgl. VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 32) ergibt sich ein Risiko von 1:2.902, verletzt oder getötet zu werden. Selbst bei einer Verdreifachung der UNAMA-Zahlen aufgrund einer etwaigen hohen Dunkelziffer oder wegen Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung in Kabul ergäbe sich eine Wahrscheinlichkeit, die erheblich unter der maßgeblichen Schwelle liegt (vgl. auch VGH BW, U.v. 9.11.2017 – A 11 S 789/17 – juris, wonach in Kabul bei realistischer Betrachtung einer höheren Bevölkerungszahl die nach dem BVerwG als bei weitem nicht ausreichend erachtete Schwelle schon quantitativ nicht erreicht werde und auch in qualitativer Hinsicht zu bedenken sei, dass in Kabul die medizinische Versorgungssituation im Falle von Anschlägen typischerweise besser sei als in anderen Regionen Afghanistans).
Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht weiterhin davon aus, dass in Afghanistan die Gefahrendichte landesweit erheblich unter 1:800 liegt, dass also in keiner Region Afghanistans die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegen. Auch führe die Lage in Afghanistan nicht dazu, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (vgl. z.B. B.v. 9.5.2018 – 13a ZB 17.30966 – UA Rn. 13; 26.3.2018 – 13a ZB 17.30893 – UA Rn. 5; B.v. 4.1.2018 – 13a ZB 17.31287 – UA Rn. 5; B.v. 2.11.2017 – 13 a ZB 17.31033 – juris Rn. 5; B.v. 4.8.2017 – 13a ZB 17.30791 – juris Rn. 7).
Nach alledem ist es auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller aktuellen Umstände in Herat oder Kabul nicht beachtlich wahrscheinlich, aufgrund eines sicherheitsrelevanten Vorfalls verletzt oder getötet zu werden.
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben