Verwaltungsrecht

Unbegründeter Antrag auf Berufungszulassung

Aktenzeichen  10 ZB 14.1486

Datum:
25.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 41722
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Aus § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO folgt, dass Beweisanträge nur abgelehnt werden dürfen, wenn das angebotene Beweismittel schlechthin untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache für die Entscheidung nicht ankommt oder wenn sie als wahr unterstellt wird (vgl. BVerwG BeckRS 2009, 41563). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 6 K 14.299 2014-06-04 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
IV.
Der Antrag, dem Kläger unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

Der Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland weiter (I.). Gleichzeitig beantragt er, ihm für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seine Prozessbevollmächtigte beizuordnen (II.).
I.
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Denn dieser, vom Kläger allein dargelegte Zulassungsgrund liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Denn der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.
1. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2014 gestellten Beweisantrag, durch Sachverständigengutachten Beweis darüber zu erheben, dass der Kläger an den Krankheiten Epilepsie, Tinnitus, Sehschwäche, Herzklappenfehler und Gehirntumor leidet und deswegen auch langfristig einer regelmäßigen Behandlung bedarf, zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, der unter Beweis gestellte Sachverhalt könne als wahr unterstellt werden. Der damit geltend gemachte Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor.
Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nach dem das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht, wobei es jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze des Zumutbaren zu versuchen hat, folgt zugleich, dass Beweisanträge grundsätzlich nur abgelehnt werden dürfen, wenn das angebotene Beweismittel schlechthin untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache für die Entscheidung nicht ankommt oder wenn sie als wahr unterstellt wird (vgl. BVerwG, U. v. 6.2.1985 – 8 C 15.84 – juris Rn. 15; B. v. 22.10.2009 – 10 B 20.09 – juris Rn. 5), indem das Gericht zugunsten des Betroffenen den behaupteten Sachverhalt ohne jede inhaltliche Einschränkung als richtig annimmt, die behauptete Tatsache also in ihrem mit dem Parteivorbringen gemeinten Sinne so behandelt, als wäre sie nachgewiesen (vgl. BVerwG, U. v. 24.3.1987 – 9 C 47.85 – juris Rn. 16 m. w. N.). Dabei handelt es sich bei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als wahr unterstellten Tatsachen anders als bei der Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO im Strafprozess um Tatsachen, deren Wahrunterstellung am Ergebnis des Rechtsstreits nichts ändert. Es liegt daher im Kern ein Absehen von der Beweiserhebung wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit der betreffenden Tatsache vor (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 18).
Nach diesen Maßstäben liegt der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensfehler aber nicht vor. Die Ablehnung des Antrags des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben, dass der Kläger an den Krankheiten Epilepsie, Tinnitus, Sehschwäche, Herzklappenfehler und Gehirntumor leidet und deswegen auch langfristig einer regelmäßigen ärztlichen Behandlung bedarf, mit der Begründung, der unter Beweis gestellte Sachverhalt könne als wahr unterstellt werden, ist danach nicht zu beanstanden. Denn das Verwaltungsgericht hat die unter Beweis gestellten Tatsachen, dass der Kläger an den im Beweisantrag genannten Krankheiten leidet und daher einer langfristigen und regelmäßigen ärztlichen Behandlung bedarf, deshalb als wahr unterstellt, weil es der Sache nach davon ausging, dass sie nicht entscheidungserheblich waren.
Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung des Klägers zu dem Ergebnis gelangt, dass auch die Erkrankungen des Klägers nicht deren Unverhältnismäßigkeit zur Folge hätten. Hinsichtlich der gutartigen, mit einer Beeinträchtigung des Sehvermögens einhergehenden Hirntumorerkrankung hat es dies damit begründet, dass diese nach Auskunft der Deutschen Botschaft in Ankara vom 9. Januar 2013 auch in der Türkei behandelt werden könne, wo es 29 Krebszentren gebe. Hinzukomme, dass, sollte eine Spezialoperation, für deren Notwendigkeit derzeit keine Anhaltspunkte bestünden, in der Türkei nicht möglich sein, die Operation aufgrund einer Betretenserlaubnis auch in Deutschland durchgeführt werden könne. Bezüglich der Herzerkrankung des Klägers geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass sie zwar die Leistungsfähigkeit des Klägers beeinträchtige, aber nicht zu einem akuten Gefährdungszustand führe. Der Kläger verrichte in der Justizvollzugsanstalt ganztägig leichtere Arbeiten. Das ihm nach seiner Herzoperation verschriebene Medikament nehme der Kläger seit zwei Jahren nicht mehr ein, ohne dass es zu akuten Gesundheitsbeschwerden gekommen sei. Auch in Bezug auf den Tinnitus des Klägers sieht das Verwaltungsgericht die Ausweisung des Klägers nicht als unverhältnismäßig an. Diese Erkrankung schränke zwar das körperliche Wohlbefinden ein, führe jedoch nicht zur Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei. Unter Berufung auf den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 26. August 2012 stellt das Verwaltungsgericht darüber hinaus fest, dass in der Türkei grundsätzlich sämtliche und insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs und Alkoholabhängigkeit angemessen behandelt werden könnten.
Damit ist das Verwaltungsgericht aber zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ausweisung des Klägers selbst dann nicht unverhältnismäßig ist, wenn man als wahr unterstellt, dass der Kläger an den im Beweisantrag genannten Krankheiten leidet und deshalb langfristig einer regelmäßigen Behandlung bedarf, weil alle diese Krankheiten in der Türkei adäquat behandelt werden können und dem Kläger erforderlichenfalls, etwa zur Durchführung spezieller, in der Türkei nicht möglicher Operationen, eine Betretenserlaubnis erteilt werden könnte. War die Ausweisung nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts damit aber unabhängig vom Vorliegen der im Beweisantrag genannten Krankheiten und ihrer langfristigen Behandlungsbedürftigkeit verhältnismäßig, so kam es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob der Kläger unter den unter Beweis gestellten Krankheiten litt und ihretwegen langfristig und regelmäßig behandelt werden musste. Waren diese Tatsachen aber nicht entscheidungserheblich, so durfte sie das Verwaltungsgericht ohne Verstoß gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO als wahr unterstellen und den Beweisantrag ablehnen.
2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit der Kläger geltend macht, sein Beweisantrag habe erkennbar darauf abgezielt zu beweisen, dass er an mindestens einer Krankheit leide, die in der Türkei nicht adäquat behandelt werden könne. Dies ergebe sich daraus, dass er in der mündlichen Verhandlung vor Stellung des Beweisantrags geäußert habe: „Nach meiner Herzklappenoperation hatte ich Marcumar bekommen, seit ich aber in U-Haft gekommen bin, nehme ich es nicht mehr. Die Ärzte kümmern sich dort nicht richtig um mich. Ich habe manchmal Herzprobleme und auch Probleme im Bein und war deshalb in der JVA beim Arzt. Der hat aber nichts gemacht. Meine Tumor-OP war schon im Jahr 1991 oder 1993. Danach musste ich regelmäßig zur Kontrolle. Zuletzt war ich etwa 2010 oder 2011 bei einem Arzt in Günzburg zur Kontrolle. Der hat schon festgestellt, dass der Tumor weiter wächst. Man habe aber nicht operiert, weil nicht sicher ist, ob es durch die OP nicht noch schlimmer wird. Seither war ich nicht mehr zur Kontrolle. Ich spüre aber, dass der Tumor auf den Sehnerv drückt und mein Sehvermögen beeinträchtigt ist. Außerdem habe ich Tinnitus, der Arzt in der JVA kümmert sich aber nicht. Ich nehme keine Medikamente wegen der Tumorerkrankung. Nach der OP hatte ich Epilepsieanfälle, die sich aber nach dem Besuch eines Heilers in der Türkei gebessert haben. Zuletzt hatte ich 2009 einen epileptischen Anfall.“ Bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven, dem Empfänger erkennbaren Sinn des Beweisantrags, habe der Kläger daher die Behandelbarkeit bzw. Nichtbehandelbarkeit seiner Krankheiten in der Türkei unter Beweis gestellt. Dieser Umstand habe deshalb mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen geklärt werden können, weil dieser Auskunft darüber hätte geben können, welche Behandlungen bei den betreffenden Krankheiten medizinisch geboten seien, so dass anschließend durch eine Anfrage beim türkischen Gesundheitsministerium, einer türkischen Ärztekammer oder dergleichen hätte ermittelt werden können, ob solche Behandlungen in der Türkei durchgeführt werden könnten. Dass das Verwaltungsgericht die Behandelbarkeit der Erkrankungen des Klägers in der Türkei als wahr unterstellt habe, sei unzulässig. Die Wahrunterstellung entscheidungserheblicher Tatsachen komme im Verwaltungsprozess anders als im Strafprozess nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht habe aber der Tatsache, dass die Erkrankungen des Klägers in der Türkei angemessen behandelt werden könnten, entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen. Die Wahrunterstellung sei deshalb unzulässig. Eine Wahrunterstellung dürfe schließlich auch im Strafprozess nur zugunsten, niemals aber zulasten des Betroffenen erfolgen. Da der Beweisantrag auf das Fehlen einer adäquaten Behandlungsmöglichkeit in der Türkei gerichtet gewesen sei, habe das Verwaltungsgericht in unzulässiger Weise das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache als wahr unterstellt. Auch insoweit liegt aber ein Verfahrensmangel nicht vor.
a) Entgegen der Ansicht des Klägers kann sein Beweisantrag nicht so verstanden werden, dass damit die Nichtbehandelbarkeit seiner Krankheiten in der Türkei unter Beweis gestellt worden ist. Auch bei einer Auslegung, die darauf abstellt, wie der Beweisantrag objektiv aus der Sicht eines vernünftigen Empfängers zu verstehen war, ergibt sich vielmehr, dass allein das Vorliegen der darin genannten Krankheiten beim Kläger und dessen langfristige regelmäßige Behandlungsbedürftigkeit Beweisthema sein sollten.
Dies folgt zunächst aus dem protokollierten Wortlaut des Beweisantrags, nach dem durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben ist, „dass der Kläger an folgenden Krankheiten leidet: Epilepsie, Tinnitus, Sehschwäche, Herzklappenfehler, Gehirntumor und dass der Kläger deswegen auch langfristig einer regelmäßigen ärztlichen Behandlung bedarf.“ Denn danach ist ausschließlich darüber Beweis zu erheben, ob der Kläger an den genannten Krankheiten leidet und deswegen langfristig ärztlich behandelt werden muss. Nicht die Rede ist dagegen davon, dass sich die Beweiserhebung auch auf die Behandelbarkeit dieser Krankheiten in der Türkei erstrecken solle.
Dass die Behandelbarkeit der Erkrankungen des Klägers in der Türkei Beweisthema sein sollte, lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht seinen in der Zulassungsbegründung wiedergegebenen und der Stellung des Beweisantrags vorausgegangen Äußerungen entnehmen. Denn soweit sich der Kläger darauf beruft, geht aus ihnen lediglich hervor, welche Krankheiten er hat und wie sie vor und während seiner Haft behandelt wurden. Dass sie in der Türkei nicht behandelt werden könnten, wird hingegen an keiner Stelle und mit keinem Wort erwähnt.
b) Hat der Kläger damit aber nach dem objektiven Inhalt seines Beweisantrags nicht unter Beweis gestellt, dass seine Erkrankungen in der Türkei nicht behandelbar sind, so kommt es nicht darauf an, ob die Frage der Behandelbarkeit mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens zu klären gewesen wäre, wie der Kläger meint. Auch bezogen sich weder die Ablehnung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung noch die dafür angeführte Begründung, der unter Beweis gestellte Sachverhalt könne als wahr unterstellt werden, auf das Fehlen von Behandlungsmöglichkeiten. Als wahr unterstellt wurde vielmehr ausschließlich, dass der Kläger an den Krankheiten Epilepsie, Tinnitus, Sehschwäche, Herzklappenfehler, Gehirntumor leidet und dass er deswegen auch langfristig einer regelmäßigen ärztlichen Behandlung bedarf. Betraf damit die Wahrunterstellung bei der Ablehnung des Beweisantrags aber nicht die Behandelbarkeit der Erkrankungen des Klägers in der Türkei, so hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über den Beweisantrag auch nicht in unzulässiger Weise das Gegenteil der nach Ansicht des Klägers unter Beweis gestellten Tatsache der Nichtbehandelbarkeit seiner Krankheiten in der Türkei zu seinen Lasten als wahr unterstellt.
c) Eine solche unzulässige Wahrunterstellung hat das Verwaltungsgericht schließlich auch nicht vorgenommen, soweit es im angefochtenen Urteil davon ausgeht, der Beweisantrag habe abgelehnt werden können, weil die unter Beweis gestellten Erkrankungen und deren Behandelbarkeit in der Türkei als wahr unterstellt werden könnten. Denn aus den dieser Schlussfolgerung zur Begründung vorangestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts geht hervor, dass es die Behandelbarkeit der Erkrankungen des Klägers gerade nicht als wahr unterstellt hat, sondern dass es nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon ausgegangen ist, dass der Kläger auch in der Türkei angemessene Behandlungsmöglichkeiten vorfinden wird. Denn das Gericht hat dies nicht ohne weitere Prüfung unterstellt, sondern hat es ausdrücklich aus einer vom Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskunft der Deutschen Botschaft in Ankara vom 9. Januar 2013 und dem Bericht des Auswärtigen Amts zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Türkei vom 26. August 2012 abgeleitet.
3. Ein Verfahrensmangel liegt schließlich auch nicht vor, soweit der Kläger geltend macht, die rechtswidrige Ablehnung eines Beweisantrags, sei zugleich eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. Denn wie dargelegt, war die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags nicht rechtswidrig.
4. Außerdem macht der Kläger möglicherweise geltend, das Gericht habe seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO deshalb verletzt, weil es der Frage der Behandelbarkeit der Krankheiten des Klägers in der Türkei nicht von sich aus weiter nachgegangen sei. Diese Frage habe durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden können, weil der Sachverständige Auskunft darüber hätte geben können, welche Behandlungen bei den betreffenden Krankheiten medizinisch geboten seien, so dass anschließend mit Hilfe einer Anfrage beim türkischen Gesundheitsministerium, einer türkischen Ärztekammer oder dergleichen hätte ermittelt werden können, ob solche Behandlungen in der Türkei durchgeführt werden könnten. Insoweit wäre jedoch ein Verfahrensmangel nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.
Abgesehen davon, dass der anwaltlich vertretene Kläger, wie dargelegt, einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt hat und dass dies nur dann unerheblich wäre, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag die weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen, hätte der Kläger darlegen müssen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Beweisaufnahme voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für ihn günstigen Entscheidung geführt hätte (vgl. etwa BVerwG, B. v. 16.3.2011 – 6 B 47.10 – juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 21.3.2012 – 10 ZB 10.100 – juris Rn. 22; B. v. 18.10.2013 – 10 ZB 11.618 – juris Rn. 25). Dies ist jedoch nicht geschehen. Denn der Kläger trägt gerade nicht, wie dies erforderlich gewesen wäre, vor, dass er einer bestimmten Behandlung bedürfe, die in der Türkei nicht durchgeführt werden könne, und dass dies bei Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt worden wäre. Vielmehr stellt er lediglich die Möglichkeit in den Raum, dass durch ein solches Gutachten geklärt werden könne, ob eine solche Behandlung notwendig sei. Damit ist aber nicht hinreichend dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht, das aufgrund des Vortrags des Klägers keine konkreten Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer in der Türkei nicht möglichen Behandlung hatte und dem außerdem zur medizinischen Versorgung in der Türkei eine Auskunft der Deutschen Botschaft in Ankara und der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vorlagen, die Erforderlichkeit einer weiteren Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.
5. Lag damit kein Verfahrensmangel vor, so kommt es für die Entscheidung über den Zulassungsantrag auch nicht mehr darauf an, ob der Kläger sein Rügerecht nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 295 oder § 512 ZPO verlieren kann oder das Stellen der Sachanträge in der mündlichen Verhandlung einen Verzicht auf die Befolgung von Verfahrensvorschriften im Sinne von § 295 ZPO darstellt. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob das angefochtene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, weil nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts die Klage Erfolg haben würde, wenn der Kläger an mindestens einer Krankheit leiden würde, die in der Türkei nicht angemessen behandelt werden könnte.
II.
Da der Antrag auf Zulassung der Berufung nach alldem abzulehnen ist und damit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann dem Kläger auch weder nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt noch seine Prozessbevollmächtigte nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs.1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
Einer Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist. Da Gerichtskosten nicht erhoben werden, ist auch eine Streitwertfestsetzung für das Prozesskostenhilfeverfahren entbehrlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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